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Document 32014R0232

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

ABl. L 77 vom 15.3.2014, p. 27–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/232/oj

15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 232/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) als eines der Instrumente geschaffen, mit denen die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützt wird. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die am 31. Dezember 2013 auslief.

(2)

Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft entwickelt, mit dem Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.

(3)

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) bietet die Union den Ländern der Europäischen Nachbarschaft eine privilegierte Partnerschaft an, die darauf beruht, dass sich beide Seiten zu den Werten Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung sowie zu den Grundsätzen der Marktwirtschaft und der nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung bekennen und diese fördern. Die ENP sieht ferner vor, dass gegebenenfalls ein Rahmen für eine größere Mobilität und mehr direkte persönliche Kontakte geschaffen wird, insbesondere durch Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahmeabkommen und in bestimmten Fällen durch Visaliberalisierung.

(4)

Die ENP hat seit ihrer Einführung zur Stärkung der Beziehungen zu den Partnerländern beigetragen und sowohl für die Union als auch für ihre Partner konkrete Vorteile gebracht, einschließlich der Einleitung regionaler Initiativen und der Unterstützung der Demokratisierung in der Europäischen Nachbarschaft. Einige wichtige Entwicklungen in der Europäischen Nachbarschaft haben zu einer umfassenden strategischen Überprüfung der ENP im Jahr 2011 geführt. Die Überprüfung sieht unter anderem vor, dass die Partner, die sich für den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und für Reformen einsetzen, nach dem Anreizkonzept („mehr für mehr“) und dem Prinzip der „gegenseitigen Rechenschaftspflicht“ stärker unterstützt werden und dass eine Partnerschaft mit den Gesellschaften angestrebt und ein differenzierterer, maßgeschneiderter Ansatz gegenüber den einzelnen Partnerländern verfolgt wird. Mit dieser Verordnung sollte ein klarer Zusammenhang zwischen der ENP und der Unterstützung, die nach dieser Verordnung geleistet wird, hergestellt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte die Umsetzung politischer Initiativen unterstützen, die die ENP mitgeprägt haben: die Östliche Partnerschaft zwischen der Union und ihren östlichen Nachbarländern sowie — für die südliche Nachbarschaft — die Partnerschaft für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand und die Union für den Mittelmeerraum. Alle diese Initiativen sind strategisch wichtig und bieten gleichermaßen tragfähige politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen. Diese Verordnung sollte auch die regionale Zusammenarbeit in der gesamten Europäischen Nachbarschaft, beispielsweise im Rahmen der Nördlichen Dimension oder der Schwarzmeersynergie, sowie die Umsetzung der externen Aspekte relevanter makroregionaler Strategien — vor allem bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit — unterstützen.

(6)

Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollten Partner auf dem Gebiet des auswärtigen Handelns, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, angesichts der bedeutenden Rolle, die sie spielen, in angemessener Weise in Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Unterstützung der Union einbezogen werden. Ferner sollte diese Verordnung dazu beitragen, dass die Kapazität der zivilgesellschaftlichen Organisationen ausgebaut wird, damit sie für eine wirksame demokratische Rechenschaftspflicht im eigenen Land und lokale Eigenverantwortung sorgen und am Demokratisierungsprozess umfassend mitwirken können.

(7)

Diese Verordnung erkennt die besondere Rolle der Russischen Föderation sowohl als Nachbarland der Union als auch als strategischer Partner in der Region an.

(8)

Im Rahmen sowohl dieser Verordnung als auch des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sollte Unterstützung für Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten einerseits und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation (im Folgenden „andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder“) andererseits an den Außengrenzen der Union geleistet werden, um eine integrierte und nachhaltige regionale Entwicklung und Zusammenarbeit benachbarter Grenzgebiete und eine harmonische territoriale Integration in der gesamten Union und mit ihren Nachbarländern zu fördern. Damit eine effiziente Durchführung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewährleistet werden kann, ist es wichtig, die Verfahren gegebenenfalls mit denen im Zusammenhang mit der Europäischen territorialen Zusammenarbeit abzustimmen.

(9)

Außerdem ist es von Bedeutung, die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partner sowie anderen teilnehmenden Ländern zu deren gemeinsamen Nutzen zu fördern und zu erleichtern, vor allem durch einen optimalen und möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen und durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Projekte der regionalen Zusammenarbeit, Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, an denen Nachbarländer beteiligt sind, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden.

(10)

Gebietseinheiten entlang den Grenzen, die zu Ländern des Europäischen Wirtschafts–raums (EWR) gehören, und die entsprechenden Gebietseinheiten der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Begünstigten sollten ebenfalls in der Lage sein, an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilzunehmen. EWR-Länder sollten ihre Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit weiterhin aus eigenen Mitteln finanzieren.

(11)

Von den Mitgliedstaaten, Partnerländern und anderen teilnehmenden Ländern wird bei einer Beteiligung an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der regionalen Zusammenarbeit erwartet, dass sie Mittel zur Kofinanzierung bereitstellen. Dies stärkt die Eigenverantwortung der Länder, erhöht die für die Programme zur Verfügung stehenden Finanzmittel und erleichtert die Beteiligung lokaler Akteure.

(12)

Um die in dieser Verordnung verwendete Terminologie mit der der Europäischen territorialen Zusammenarbeit abzustimmen, sollten die Durchführungsdokumente für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit als „gemeinsame operationelle Programme“ bezeichnet werden.

(13)

Die Hilfe, die den benachbarten Ländern im Rahmen der ENP zur Verfügung gestellt wird, sollte mit den Zielen und Grundsätzen der auswärtigen Politik der Union, insbesondere ihrer Entwicklungspolitik und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, im Einklang stehen. Die Kohärenz mit der externen Dimension der internen Strategien und Instrumente der Union sollte ebenfalls gewährleistet sein.

(14)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union für das auswärtige Handeln gesorgt wird und Synergien zwischen dem ENI, anderen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden.

(15)

Die gemeinsame Strategie Afrika-EU ist für die Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum von Bedeutung.

(16)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz, Wirksamkeit und Komplementarität ihrer jeweiligen Strategien für die Zusammenarbeit mit Nachbarländern stärken. Um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit der Union und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten einander ergänzen und verstärken, sollte, wo immer möglich und zweckmäßig, eine gemeinsame Programmierung vorgesehen werden. Eine geeignete Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Gebern außerhalb der Europäischen Union geachtet werden sollte ebenfalls gewährleistet werden.

(17)

Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union sollte grundsätzlich mit den entsprechenden nationalen oder lokalen Strategien und Maßnahmen der Partnerländer sowie, sofern relevant, auch mit denen der Russischen Föderation abgestimmt werden.

(18)

Die Kommission sollte sich bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung könnte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.

(19)

Die Bekämpfung des Klimawandels gehört zu den großen Herausforderungen, denen die Union gegenübersteht, und erfordert dringend internationales Handeln. Diese Verordnung sollte einen Beitrag zu der in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“ angekündigten Erhöhung des Anteils der klimabezogenen Ausgaben am Haushalt der Union auf mindestens 20 % leisten.

(20)

Ein stabiler Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den Bereichen Energie und Ressourcen im Einklang mit den Binnenmarktregeln der Union trägt zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union in diesen Bereichen bei.

(21)

Geschlechtergleichstellung, die Rechte der Angehörigen von Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten sind Querschnittsziele aller Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.

(22)

In den Beziehungen zu ihren Partnern weltweit engagiert sich die Union für die Förderung von menschenwürdiger Arbeit und von sozialer Gerechtigkeit sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen, einschließlich der Abschaffung der Kinderarbeit, und der multilateralen Umweltabkommen.

(23)

In dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet.

(24)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, u. a. durch die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und ggf. durch die Verhängung von Sanktionen. Diese Maßnahmen sollten im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden, durchgeführt werden.

(25)

Damit die Unterstützung der Union nach dieser Verordnung angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, um die Prioritätenliste für die Unterstützung der Union nach dieser Verordnung und die Mittelzuweisung nach Programmart zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(26)

Um einheitliche Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(27)

Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen einheitlichen Unterstützungsrahmen, anderen Programmierungsdokumenten sowie Durchführungsbestimmungen für die Festlegung spezifischer Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(28)

In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere da sie der politischen Ausrichtung dienen und Auswirkungen auf den Haushalt haben, sollten sie grundsätzlich nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(29)

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt.

(30)

Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (9) festgelegt.

(31)

In den Ländern der Europäischen Nachbarschaft, in denen die Angleichung an die Unionsvorschriften und -standards zu den politischen Schlüsselprioritäten gehört, kann entsprechende Unterstützung am wirksamsten seitens der Union nach dieser Verordnung geleistet werden. In bestimmten Fällen kann diese Unterstützung sogar nur auf Unionsebene bereitgestellt werden. Die Erfahrungen von Mitgliedstaaten bei diesem Übergang können ebenfalls zum Erfolg von Reformen in Ländern der Europäischen Nachbarschaft und zur Förderung der universellen Werte in der Europäischen Nachbarschaft beitragen.

(32)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(33)

Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Allgemeine Zielsetzung und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI) geschaffen, um dem angestrebten Raum des gemeinsamen Wohlstands und der guten Nachbarschaft, an dem sich die Union und die in Anhang I aufgeführten Länder und Gebiete (im Folgenden „Partnerländer“) beteiligen, näher zu kommen, indem besondere Beziehungen entwickelt werden, die auf Zusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einem gemeinsamen Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte im Einklang mit dem EUV beruhen.

(2)   Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird zum Nutzen der Partnerländer und der an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligten Gebiete eingesetzt. Sie kann auch zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer eingesetzt werden.

(3)   Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung kann auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an regionaler Zusammenarbeit mit Beteiligung der Union sowie an den einschlägigen Mehrländerprogrammen — einschließlich der Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere des Studentenaustauschs — zu ermöglichen.

(4)   Die Union fördert, entwickelt und festigt durch den Dialog und die Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts die Werte der Freiheit, der Demokratie sowie der universellen Gültigkeit, Unteilbarkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht. Daher hat die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe dieser Werte und Grundsätze sowie der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und unter Berücksichtigung der einschlägigen Strategien und Standpunkte der Union zu erfolgen.

Artikel 2

Einzelziele der Unterstützung der Union

(1)   Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung ist vorrangig darauf ausgerichtet, zwischen der Union und den Partnerländern eine verstärkte politische Zusammenarbeit, eine vertiefte und tragfähige Demokratie, eine schrittweise wirtschaftliche Integration sowie eine verstärkte Partnerschaft mit den Gesellschaften und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen oder gleichrangigen Dokumenten zu fördern.

(2)   Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung zielt insbesondere darauf ab,

a)

die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Grundsatzes der Gleichheit und der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken, die Korruption zu bekämpfen, die institutionellen Kapazitäten auf allen Ebenen auszubauen und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;

b)

eine schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u. a. durch eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und einen besseren Marktzugang — u.a. auch durch weitreichende und umfassende Freihandelszonen — sowie durch den dafür erforderlichen Institutionenaufbau und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen;

c)

die Voraussetzungen zu schaffen für eine bessere Organisation der legalen Einwanderung und für die Förderung effizient gesteuerter Mobilität, für die Umsetzung von Abkommen, die im Einklang mit dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität bereits geschlossen wurden oder noch geschlossen werden, und für die Förderung persönlicher Kontakte insbesondere bei Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Bildung, Beruf und Sport;

d)

alle Aspekte einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Entwicklung zu fördern, die Armut zu verringern, u. a. durch die Entwicklung des Privatsektors, sowie die soziale Ausgrenzung zu verringern, den Aufbau von Kapazitäten in Wissenschaft, Bildung und insbesondere Hochschulbildung, Technik, Forschung und Innovation zu unterstützen und den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Entwicklung des ländlichen Raums, die öffentliche Gesundheit sowie den Umweltschutz, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu fördern;

e)

vertrauensbildende Maßnahmen, gutnachbarliche Beziehungen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit in jeder Form und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten, auch von langwierigen Konflikten, beitragen, zu fördern;

f)

die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Europäischen Nachbarschaft sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verstärken.

(3)   Das Erreichen der Einzelziele nach Absatz 1 und 2 wird insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der Union über die Umsetzung der ENP bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist — soweit angemessen — der Grad der Übernahme des Rechtsrahmens der Union durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant.

Dabei werden vorab festgelegte, klare, transparente und gegebenenfalls länderspezifische und messbare Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele herangezogen, zu denen u. a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, eine unabhängige Justiz, die Zusammenarbeit in Fragen des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme, Geschlechtergleichstellung sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote, gehören.

(4)   Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung kann auch für andere relevante Bereiche verwendet werden, sofern dies mit den Zielen der ENP vereinbar ist.

Artikel 3

Strategischer Rahmen

(1)   Den strategischen Gesamtrahmen dieser Verordnung für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten Unterstützung bilden — unter Wahrung des Grundsatzes der Eigenverantwortung — die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Mitteilungen der Kommission, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Ratsschlussfolgerungen sowie die diesbezüglichen Gipfelerklärungen oder die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern der ENP, auch im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und der Union für den Mittelmeerraum, angenommenen Schlussfolgerungen und ferner die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments.

(2)   Die wichtigsten Bezugspunkte für die Festlegung der Prioritäten der Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung und für die Bewertung der Fortschritte nach Artikel 2 Absatz 3 sind die Aktionspläne oder gleichwertige zwischen Partnerländern und der Union in bilateralem oder multilateralem Rahmen — gegebenenfalls auch im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der ENP — gemeinsam vereinbarte Dokumente wie beispielsweise die Assoziierungsagenden.

(3)   Besteht zwischen der Union und einem Partnerland kein Abkommen im Sinne von Absatz 1, so kann Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, wenn sie sich als zweckmäßig für die Verfolgung der politischen Ziele der Union erweist; sie wird auf der Grundlage dieser Ziele unter Berücksichtigung des spezifischen Bedarfs des Partnerlandes programmiert.

Artikel 4

Differenzierung, Partnerschaft und Kofinanzierung

(1)   Die von der Union im Rahmen dieser Verordnung für jedes Partnerland im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a geleistete Unterstützung basiert auf Anreizen, gestaltet sich in Bezug auf Art und Umfang unterschiedlich, trägt allen nachstehend aufgeführten Aspekten Rechnung und spiegelt die Gegebenheiten in dem jeweiligen Partnerland wider in Bezug auf

a)

seine Bedürfnisse, wobei Indikatoren wie Bevölkerung und Entwicklungsstand herangezogen werden;

b)

sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung;

c)

sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die diesbezüglichen Fortschritte;

d)

seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele;

e)

seine Aufnahmekapazität und die potenziellen Auswirkungen der Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung.

Diese Unterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 7 genannten Dokumenten zur mehrjährigen Programmierung.

(2)   Nach Annahme der in Artikel 7 genannten Programmierungsdokumente und unbeschadet der anderen in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Elemente wird der Anteil der verfügbaren Mittel, der den einzelnen Partnerländern angeboten wird, in erster Linie an die von ihnen erreichten Fortschritte beim Aufbau und bei der Konsolidierung einer vertieften und tragfähigen Demokratie sowie bei der Verwirklichung der vereinbarten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformziele im Einklang mit dem auf Anreizen basierenden Konzept angepasst.

Bei Mehrländer-Rahmenprogrammen wird dieser Anteil nach den Fortschritten der Partnerländer beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie bestimmt; dabei werden auch ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, mit denen dazu beigetragen wird, berücksichtigt.

Die Fortschritte der Partnerländer werden regelmäßig insbesondere mittels Fortschrittsberichten zur ENP, die auch Trends im Vergleich zu früheren Jahren enthalten, bewertet.

Die Gewährung der Unterstützung kann bei schweren oder dauerhaften Rückschritten überprüft werden.

(3)   Dieses Anreizkonzept gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, persönliche Kontakte einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, die Unterstützung bei der Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Diese Unterstützung kann bei schweren oder dauerhaften Rückschritten erhöht werden.

(4)   Das Anreizkonzept im Rahmen dieser Verordnung ist Gegenstand eines regelmäßigen Gedankenaustausches im Europäischen Parlament und im Rat.

(5)   Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Begünstigten festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken gegebenenfalls die folgenden interessierten Kreise an der Vorbereitung, der Durchführung und dem Überwachung der Unionsunterstützung mit:

a)

nationale und lokale Behörden, und

b)

Organisationen der Zivilgesellschaft,

einschließlich durch Konsultationen und rechtzeitigen Zugang zu einschlägigen Informationen, die es ihnen ermöglichen, in diesem Prozess eine wichtige Rolle zu spielen.

(6)   Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern und anderen teilnehmenden Ländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Begünstigten oder aus anderen Quellen kofinanziert. Unbeschadet der nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) einzuhaltenden sonstigen Bedingungen kann in ausreichend begründeten Fällen und soweit erforderlich, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure, insbesondere kleiner Organisationen der Zivilgesellschaft, zu unterstützen, von den Kofinanzierungserfordernissen abgewichen werden.

Artikel 5

Kohärenz und Geberkoordinierung

(1)   Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit allen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen relevanten Politikbereichen der Union gewährleistet. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet werden, stützen sich daher auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente für die Kooperationspolitik sowie auf die spezifischen Interessen, politischen Schwerpunkte und Strategien der Union. Sie tragen den Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und internationalen Übereinkommen Rechnung, bei denen die Union und ihre Partnerländer Vertragsparteien sind.

(2)   Die Union, die Mitgliedstaaten und die EIB gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der europäischen Finanzinstitutionen.

(3)   Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um im Einklang mit den für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und die Harmonisierung der Politik und Verfahren festgelegten Grundsätzen die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe und des politischen Dialogs zu unterstützen und einer Überschneidung bei der Finanzierung vorzubeugen. Die Koordinierung wird durch regelmäßige Konsultationen und einen kontinuierlichen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus insbesondere vor Ort gewährleistet. Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, erfolgt eine gemeinsame Programmierung. Ist dies nicht möglich, so werden andere Modalitäten, wie die delegierte Zusammenarbeit und die Übertragung von Befugnissen, ins Auge gefasst, um eine möglichst weitgehende Koordinierung zu gewährleisten.

Die Kommission berichtet über die gemeinsame Programmierung mit den Mitgliedstaaten in dem Bericht nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und fügt Empfehlungen in den Fällen bei, in denen die gemeinsame Programmierung nicht vollständig erreicht wurde.

(4)   In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Konsultationen in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, zur Gewährleistung der Komplementarität, einer wirksamen Abstimmung sowie der Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen, privater und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Union.

(5)   In den Dokumenten gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 wird auch im Rahmen des Möglichen auf die Tätigkeiten anderer Unionsgeber Bezug genommen.

TITEL II

LEITPROGRAMMIERUNG UND MITTELZUWEISUNG

Artikel 6

Programmarten

(1)   Die Programmierung der nach dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung erfolgt im Rahmen

a)

bilateraler Programme zur Unterstützung eines Partnerlandes durch die Union;

b)

von Mehrländerprogrammen, die auf die Bewältigung von Herausforderungen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen, ausgerichtet sind — auf der Grundlage der Prioritäten der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension der ENP sowie unter Berücksichtigung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Union für den Mittelmeerraum — sowie im Rahmen der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit vor allem von zwei oder mehreren Partnerländern, auch im Rahmen der Nördlichen Dimension und der Schwarzmeersynergie. Dabei kann die Russische Föderation gemäß Artikel 1 Absatz 3 beteiligt werden;

c)

von Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem und mehreren Partnerländern und/oder der Russischen Föderation (im Folgenden „andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder“) andererseits zum Gegenstand haben und in dem Gebiet beiderseits des ihnen gemeinsamen Teils der Außengrenze der Union durchgeführt werden.

(2)   Die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union nach dieser Verordnung sind in Anhang II aufgeführt.

(3)   Die im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleistete Unterstützung wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 und — für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Programme — zudem im Einklang mit den in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit umgesetzt.

Artikel 7

Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme

(1)   Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für Länderprogramme werden anhand der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien festgelegt.

(2)   Für Länder, für die die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dokumente vorliegen, wird ein umfassender mehrjähriger einheitlicher Unterstützungsrahmen nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen. In diesem Rahmen

a)

werden die bei der Umsetzung des strategischen Rahmens erzielten Fortschritte und die Erreichung der vorher vereinbarten Ziele sowie der Stand der Beziehungen zwischen der Union und dem Partnerland, einschließlich der Ziele der Partnerschaft des Landes mit der Union, bewertet;

b)

werden die Ziele und Prioritäten der Unterstützung der Union festgelegt, die hauptsächlich aus denen ausgewählt werden, die in den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Dokumenten und den Strategien oder Aktionsplänen der Partnerländer aufgeführt sind, sofern diese Strategien oder Pläne im Einklang mit dem gesamten strategischen Rahmen stehen, und für die im Rahmen der regelmäßigen Bewertung durch die Union Unterstützungsbedarf ermittelt wurde;

c)

werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und

d)

wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt.

Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für den jeweiligen einheitlichen Unterstützungsrahmen werden in Form einer Spanne angegeben, wobei die Spanne zwischen den Extremen nicht mehr als 20 % der Mittelzuweisungen betragen darf.

Die Geltungsdauer eines einheitlichen Unterstützungsrahmens entspricht grundsätzlich der Laufzeit der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten einschlägigen Dokumente.

(3)   Für Länder, für die die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Dokumente nicht vorliegen, wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen. Darin

a)

wird auf der Grundlage einer Analyse der Lage des betreffenden Landes, seiner Beziehungen zur Union und der Strategien oder Aktionspläne des Partnerlandes, sofern diese Strategien oder Aktionspläne im Einklang mit dem allgemeinen strategischen Rahmen stehen, die Reaktionsstrategie der Union festgelegt;

b)

werden die Ziele und Prioritäten der Unterstützung durch die Union festgelegt;

c)

werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und

d)

wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt.

Die entsprechenden Richtbeträge der Mittelzuweisungen werden in Form einer Spanne angegeben, wobei die Spanne zwischen den Extremen nicht mehr als 20 % der Mittelzuweisungen betragen darf. Das Programmierungsdokument hat einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abzudecken.

(4)   Für die Mehrländerprogramme wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen. Darin

a)

werden die Ziele und Prioritäten der Unionsunterstützung auf regionaler oder subregionaler Ebene festgelegt, aus denen gegebenenfalls die Prioritäten hervorgehen, die innerhalb des Rahmens der Östlichen Partnerschaft oder der Union für den Mittelmeerraum beschlossen wurden;

b)

werden die erwarteten Ergebnisse angegeben und

c)

wird die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge aufgeschlüsselt nach Priorität festgelegt.

Die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für Mehrländerprogramme sind auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien festzulegen.

Das Programmierungsdokument hat einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abzudecken.

(5)   Die Dokumente des einheitlichen Unterstützungsrahmens werden bei Bedarf, unter anderem unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen regelmäßigen Berichte der Union und unter Berücksichtigung der Arbeiten der durch die Abkommen mit den Partnerländern eingerichteten gemeinsamen Gremien, überprüft und können im Einklang mit dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren geändert werden. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Programmierungsdokumente werden nach der Hälfte ihrer Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und können nach demselben Verfahren geändert werden.

(6)   Um die Umsetzung des Anreizkonzepts nach Artikel 4 Absatz 2 zu erleichtern, wird ein Betrag von ungefähr 10 % der Mittelausstattung nach Artikel 17 Absatz 1 Mehrländer-Rahmenprogrammen zugewiesen, so dass die in Artikel 7 Absätzen 2 und 3 genannten länderspezifischen Mittelzuweisungen aufgestockt werden können. In den jeweiligen Beschlüssen der Kommission über die Einrichtung dieser Rahmenprogramme wird festgelegt, welchen Ländern Mittel zugewiesen werden können, wobei über die tatsächlichen Mittelzuweisungen in Abhängigkeit von den Fortschritten entschieden wird, die beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie sowie bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, mit denen dazu beigetragen wird, erreicht wurden.

(7)   Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel können mit den Mitteln aus anderen einschlägigen Verordnungen der Union gebündelt werden, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung von Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer in Bereichen wie der länderüberschreitenden Zusammenarbeit und Netzanbindung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Kommission fest, welche einheitlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.

(8)   Die Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 in den Programmierungsprozess einbezogen. Diejenigen Mitgliedstaaten und anderen Geber, die sich zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützung mit der Union verpflichtet haben, werden besonders eng in diesen Prozess eingebunden. In den Programmierungsdokumenten können gegebenenfalls auch ihre Beiträge aufgeführt werden.

(9)   Wenn sich Mitgliedstaaten und andere Geber zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützungsmaßnahmen verpflichten, kann ein gemeinsames Mehrjahresprogrammierungsdokument den einheitlichen Unterstützungsrahmen und die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Programmierungsdokumente ersetzen, sofern die in diesen Absätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(10)   In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der Programmierungsdokumente vorgenommen werden. Diese Dringlichkeitsüberprüfung soll die Kohärenz zwischen der Politik der Union, der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Dringlichkeitsüberprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(11)   Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitbewertungsberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen des Berichts Rechnung getragen.

TITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 8

Geografischer Anwendungsbereich

(1)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit können aufgestellt werden für

a)

Landgrenzen zwischen Gebietseinheiten der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), oder einer entsprechenden Ebene, von Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4;

b)

Seegrenzen, zwischen Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3, oder einer entsprechenden Ebene, von Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität des Kooperationsprogramms;

c)

Meeresbecken, deren Küstengebiete zur NUTS-Ebene 2 oder einer entsprechenden Ebene gehören und die mehreren Mitgliedstaaten und anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern gemeinsam sind.

(2)   Zur Gewährleistung der Fortführung der bestehenden Zusammenarbeit und in anderen begründeten Fällen kann es im Interesse der Programmziele Gebietseinheiten, die an die in Absatz 1 genannten Gebietseinheiten angrenzen, gestattet werden, an Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilzunehmen. Die Voraussetzungen, unter denen angrenzende Gebietseinheiten an der Zusammenarbeit teilnehmen können, werden in gemeinsamen operationellen Programmen festgelegt.

(3)   In begründeten Fällen können wichtige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zentren in Mitgliedstaaten oder anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern, die nicht an eine förderfähige Gebietseinheit angrenzen, einbezogen werden, sofern dadurch ein Beitrag zur Verwirklichung der im Programmierungsdokument festgelegten Ziele geleistet wird. Die Voraussetzungen, unter denen diese Zentren an der Zusammenarbeit teilnehmen können, werden in gemeinsamen operationellen Programmen festgelegt.

(4)   Werden Programme gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgestellt, kann die Kommission in Abstimmung mit den Teilnehmern vorschlagen, dass der geografische Anwendungsbereich auf die gesamte Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in deren Gebiet sich die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3 befindet, ausgedehnt wird.

(5)   Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wird dahin gehend ausgerichtet, dass sie mit den Zielen bestehender und künftiger makroregionaler Strategien übereinstimmt.

Artikel 9

Programmierung und Mittelzuweisung für grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1)   Es wird ein Programmierungsdokument ausgearbeitet, in dem Folgendes festgelegt wird:

a)

die strategischen Ziele der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die Prioritäten und erwarteten Ergebnisse dieser Zusammenarbeit;

b)

die Liste der aufzustellenden gemeinsamen operationellen Programme;

c)

die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel zwischen den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Programmen, die an Land- und Seegrenzen durchgeführt werden, und den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programmen für Meeresbecken;

d)

die Mehrjahresrichtbeträge für die einzelnen gemeinsamen operationellen Programme;

e)

die Gebietseinheiten, die zur Teilnahme an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen berechtigt sind, sowie die in Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Gebietseinheiten und Zentren;

f)

der Richtbetrag, der ggf. für die Unterstützung des horizontalen Kapazitätsausbaus, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zwischen Programmen zur Verfügung steht;

g)

die Beiträge zu länderübergreifenden Programmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), an denen Partnerländer und/oder die Russische Föderation teilnehmen.

Das Programmierungsdokument gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren und wird von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen. Es wird nach der Hälfte der Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und kann nach demselben Verfahren überarbeitet werden.

(2)   Die gemeinsamen operationellen Programme werden aus EFRE kofinanziert. Die Höhe dieses Beitrags aus EFRE wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegt. Für die Verwendung dieses Finanzbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(3)   Über das durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 geschaffene Instrument für Heranführungshilfe können gemeinsame operationelle Programme kofinanziert werden, an denen in Anhang I dieses Instruments genannte Begünstigte beteiligt sind. Für die Verwendung dieses Kofinanzierungsbeitrags gilt diese Verordnung.

(4)   Die für die gemeinsamen operationellen Programme bereitgestellten Richtbeträge richten sich nach objektiven Kriterien, insbesondere nach der Bevölkerung der förderfähigen Gebietseinheiten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Bei der Festlegung der Richtbeträge können Anpassungen vorgenommen werden, die der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den aus dem EFRE und den nach dieser Verordnung finanzierten Beiträgen und weiteren Faktoren, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, etwa den spezifischen Merkmalen der Grenzgebiete und ihren Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Unionshilfe, Rechnung tragen.

Artikel 10

Gemeinsame operationelle Programme

(1)   Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen mehrjähriger gemeinsamer operationeller Programme, die zur Förderung der Zusammenarbeit an einer Grenze oder einer Gruppe von Grenzen mehrjährige Maßnahmen vorsehen, mit denen kohärente prioritäre Ziele verfolgt werden und die mit Unterstützung durch die Union durchgeführt werden können. Die gemeinsamen operationellen Programme beruhen auf den Programmierungsdokumenten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1. Diese umfassen eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere der in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Elemente.

(2)   Die gemeinsamen operationellen Programme für Land- und Seegrenzen werden für jede Grenze auf der entsprechenden Gebietsebene erstellt und gelten für förderfähige Gebietseinheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder.

(3)   Die gemeinsamen operationellen Programme für Meeresbecken sind multilateraler Art und werden auf der entsprechenden Gebietsebene erstellt; sie umfassen die förderfähigen, an einem gemeinsamen Meeresbecken gelegenen Gebietseinheiten in mehreren teilnehmenden Ländern, zu denen mindestens ein Mitgliedstaat und eines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder zählen. Sie können bilaterale Tätigkeiten einschließen, die die Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder unterstützen.

(4)   Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Programmierungsdokuments nach Artikel 9 Absatz 1 und im Anschluss an den Erlass der Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme vor. Die Kommission nimmt die gemeinsamen operationellen Programme nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verordnung, dem Programmierungsdokument und den Durchführungsbestimmungen innerhalb einer in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Frist an. Die Kommission legt die gemeinsamen operationellen Programme binnen eines Monats nach ihrer Annahme informationshalber dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vor.

(5)   Gebiete, die nicht zu den Mitgliedstaaten oder den anderen an der grenzüber–schreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern gehören, aber an förderfähige Gebiete im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b angrenzen oder an einem Meeresbecken liegen, für das ein gemeinsames operationelles Programm aufgestellt wird, können an einem gemeinsamen operationellen Programm teilnehmen und Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den im Programmierungsdokument nach Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erhalten.

(6)   Die Kommission und die beteiligten Länder ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erstellten Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere für Seebecken und die Programme der transnationalen Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, deren geographische Anwendungsbereiche sich teilweise überschneiden, vollständig kohärent sind und sich gegenseitig verstärken.

(7)   Die gemeinsamen operationellen Programme können auf Veranlassung der teilnehmenden Länder oder der Kommission überarbeitet werden, u.a. um

a)

auf Änderungen der Schwerpunkte der Zusammenarbeit oder sozioökonomischen Entwicklungen zu reagieren,

b)

den Ergebnissen der Durchführung der betreffenden Maßnahmen und des Überwachungs- und Bewertungsprozesses Rechnung zu tragen,

c)

erforderlichenfalls die Höhe der Gemeinschaftshilfe anzupassen und eine Neuverteilung der Mittel vorzunehmen.

(8)   Bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Annahme der gemeinsamen operationellen Programme folgt, schließt die Kommission eine Finanzierungsvereinbarung mit den anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern. Diese Finanzierungsvereinbarung umfasst die Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung eines gemeinsamen operationellen Programms erforderlich sind, und kann von den anderen teilnehmenden Ländern und der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c genannten Verwaltungsstelle oder von dem Land, in dem die Verwaltungsstelle ihren Sitz hat, mitunterzeichnet werden.

Falls erforderlich wird zwischen den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsstelle eine Vereinbarung — zum Beispiel in Form eines Memorandum of Understanding — über die besonderen finanziellen Verpflichtungen und die Programmdurchführungsmodalitäten der betreffenden Länder, einschließlich ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Leitung und Verwaltung des Programms geschlossen.

(9)   Ein gemeinsames operationelles Programm mit mehr als einem der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder wird aufgelegt, wenn mindestens eines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder die Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet. Andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder, die durch ein bestehendes Programm gefördert werden, können sich jederzeit durch Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung an dem Programm beteiligen.

(10)   Verpflichtet sich ein beteiligtes Land zur Kofinanzierung eines gemeinsamen operationellen Programms, werden in diesem Programm die Modalitäten und erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Bereitstellung, den Einsatz und die Überwachung der Kofinanzierungsmittel sowie die einschlägige Rechnungsprüfung festgelegt. Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung wird von allen teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsstelle des gemeinsamen operationellen Programms oder von dem Land, in dem die Verwaltungsstelle ihren Sitz hat, unterzeichnet.

(11)   Gemeinsame operationelle Programme können auch Finanzbeiträge von und zu Finanzierungsinstrumenten vorsehen, mit denen Zuschüsse gemäß den für diese Instrumente geltenden Bestimmungen kombiniert werden können, sofern dies zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen operationellen Programme beiträgt.

(12)   Die teilnehmenden Länder und gegebenenfalls ihre lokalen Behörden wählen nach dem Grundsatz der Partnerschaft gemeinsam Vorhaben, die mit den Zielen und Maßnahmen eines gemeinsamen operationellen Programms im Einklang stehen, für eine Unterstützung durch die Union aus.

(13)   In besonderen und ausreichend begründeten Fällen, in denen

a)

aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern oder zwischen der Union und einem anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Land kein gemeinsames operationelles Programm vorgelegt werden kann,

b)

ein gemeinsames operationelles Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht durchgeführt werden kann,

c)

die teilnehmenden Länder der Kommission bis zum 30. Juni 2017 kein gemeinsames operationelles Programm vorgelegt haben, oder

d)

keines der anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder, die an dem Programm teilnehmen, die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zum Ende des Jahres nach der Annahme des Programms unterzeichnet hat,

unternimmt die Kommission nach Rücksprache mit dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en die erforderlichen Schritte, um es dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en zu ermöglichen, den Beitrag des EFRE zu dem gemeinsamen operationellen Programm gemäß Artikel 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 in Anspruch zu nehmen.

(14)   Mittelbindungen für Maßnahmen oder Programme im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen unterteilt werden.

Artikel 11

Verwaltung der gemeinsamen operationellen Programme

(1)   Die gemeinsamen operationellen Programme werden in der Regel nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführt. Die teilnehmenden Länder können jedoch eine indirekte Mittelverwaltung durch eine in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführte Einrichtung und im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbestimmungen vorschlagen.

(2)   Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen vergewissert sich die Kommission, dass — im Falle der geteilten Verwaltung — der Mitgliedstaat bzw. — im Falle der indirekten Verwaltung — das andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Land oder die internationale Organisation Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben und einsetzen, die der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der vorliegenden Verordnung und den in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbestimmungen entsprechen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten, die anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Länder und die internationalen Organisationen gewährleisten das reibungslose Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Sie sind für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.

Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaat oder das andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Land oder die internationale Organisation auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung eines gemäß diesem Titel finanzierten Vorhabens oder des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu untersuchen.

(3)   Um eine angemessene Vorbereitung der Umsetzung gemeinsamer operationeller Programme zu ermöglichen, sind Ausgaben, die nach der Einreichung eines gemeinsamen operationellen Programms bei der Kommission anfallen, ab 1. Januar 2014 förderfähig.

(4)   Ist die Förderfähigkeit nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014. beschränkt, so kann die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Einrichtung, die für die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zuständig ist, nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern oder Waren mit nicht förderfähigem Ursprung als förderfähig zulassen.

Artikel 12

Durchführungsbestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1)   Die Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung dieses Titels werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren angenommen.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen umfassen u.a. detaillierte Vorschriften über Folgendes:

a)

Kofinanzierungssatz und -methoden;

b)

Inhalt, Vorbereitung, Änderung und Abschluss gemeinsamer operationeller Programme;

c)

Rolle und Funktion der Programmstrukturen, beispielsweise des paritätischen Überwachungsausschusses, der Verwaltungsstelle und des dazugehörigen gemeinsamen technischen Sekretariats, einschließlich ihrer Stellung, Zusammensetzung, Rechenschaftspflicht und Zuständigkeiten, Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Auflagen für die technische und finanzielle Verwaltung der Unionsunterstützung einschließlich der Förderfähigkeit der Ausgaben;

d)

Einziehungsverfahren in allen teilnehmenden Ländern;

e)

Überwachung und Bewertung;

f)

Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen;

g)

geteilte und indirekte Verwaltung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen. Insbesondere erlässt die Kommission nach Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der in diesem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs II.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Ausschuss

Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Nachbarschaftsinstrument unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16

Teilnahme von nicht unter Artikel 1 fallenden Drittländern

(1)   Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission auf Einzelfallbasis beschließen, zur Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit der Unionsfinanzierung oder zur Verstärkung der regionalen oder transregionalen Zusammenarbeit bestimmte Fördermaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 auf Länder und Gebiete auszuweiten, die andernfalls keinen Anspruch auf eine Finanzierung hätten.

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern und Gebieten an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.

(2)   Die Möglichkeiten nach Absatz 1 können in den in Artikel 7 genannten Programmierungsdokumenten vorgesehen werden.

Artikel 17

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 15 432 634 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt. Bis zu 5 % der Finanzausstattung werden für die Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag in Höhe von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, nämlich dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), dem ENI, dem Instrument für Heranführungshilfe, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und dem Partnerschaftsinstrument, eingerichtet durch Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lernmobilität nach oder aus Partnerländern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel spiegelt sich entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß dieser Verordnung wider. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtigen Handeln der Union angepasst werden.

Artikel 18

Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 77.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).

(9)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(10)  Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, vom 26.10.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(13)  Verordnung Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Partnerländer im Sinne des Artikels 1 sind:

 

Algerien

 

Armenien

 

Aserbaidschan

 

Belarus

 

Ägypten

 

Georgien

 

Israel

 

Jordanien

 

Libanon

 

Libyen

 

Republik Moldau

 

Marokko

 

besetztes palästinensisches Gebiet

 

Syrien

 

Tunesien

 

Ukraine


ANHANG II

Prioritäten der Unterstützung durch die Union nach dieser Verordnung

Zur Unterstützung des Fortschritts bei der Verwirklichung der Einzelziele nach Artikel 2 kann die Finanzierung durch die Union, auch unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten gemeinsam vereinbarten Dokumente, auf die in den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs genannten Prioritäten gerichtet sein.

Einige dieser Prioritäten können für mehr als eine Programmart relevant sein. Etwaige Änderungen dieser vorläufigen Prioritätenliste tragen dem Grundsatz der gemeinsamen Trägerschaft Rechnung.

Querschnittsthemen wie vertiefte und tragfähige Demokratie, Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, Korruptionsbekämpfung sowie Umwelt werden im Rahmen dieser Prioritäten behandelt.

1.

Die Unterstützung durch die Union auf bilateraler Ebene zielt, soweit angemessen, unter anderem auf die folgenden Prioritäten ab:

Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtstaatlichkeit, einschließlich Reform der Justiz, der öffentlichen Verwaltung und des Sicherheitssektors;

institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätenaufbau, auch zum Zweck der Umsetzung von Vereinbarungen der Union;

Unterstützung der Akteure der Zivilgesellschaft und ihrer Rolle bei den Reformprozessen und beim demokratischen Übergang;

nachhaltige und breitenwirksame Wirtschaftsentwicklung, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und territorialer Zusammenhalt;

Entwicklung des Sozialbereichs, insbesondere für junge Menschen, mit Schwerpunkt auf sozialer Gerechtigkeit sowie Zusammenhalt und Beschäftigung;

Entwicklung des Handels und des Privatsektors, unter anderem durch die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, der Beschäftigung und der Schaffung vertiefter und umfassender Freihandelszonen;

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich Ernährungssicherheit;

nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen;

Energiesektor mit Schwerpunkt auf Energieeffizienz und erneuerbaren Energien;

Verkehr und Infrastruktur;

Bildung und Kompetenzentwicklung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung;

Mobilitäts- und Migrationsmanagement, einschließlich Migrantenschutz;

vertrauensbildende und andere Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, einschließlich der Unterstützung der betroffenen Bevölkerung und des Wiederaufbaus.

Die in dieser Nummer genannten Prioritäten können zu einem oder mehreren Zielen dieser Verordnung beitragen.

2.

Die Unterstützung durch die Union auf Mehrländerbasis zielt, soweit angemessen, unter anderem auf die folgenden Prioritäten ab:

Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit;

institutionelle Zusammenarbeit und Kapazitätenaufbau;

regionale Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum und der Partnerschaft für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand;

Hochschulbildung und Kompetenzentwicklung, Mobilität von Studenten und akademischem Personal, Jugend und Kultur;

nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Entwicklung des Handels und des Privatsektors und Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen;

Energiesektor, einschließlich Energienetze;

Verkehr und Infrastrukturverbund;

nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Gewässer, umweltverträgliches Wachstum, Umwelt sowie Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz;

Unterstützung der Zivilgesellschaft;

Mobilitäts- und Migrationsmanagement;

vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen.

Die in dieser Nummer genannten Prioritäten können zu einem oder mehreren Zielen dieser Verordnung beitragen.

3.

Die Unterstützung durch die Union im Rahmen der Programme der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zielt gegebenenfalls auf die folgenden Prioritäten ab:

Wirtschaftliche und soziale Entwicklung;

Umwelt, öffentliche Gesundheit und Sicherheit;

freier Personen-, Waren- und Kapitalverkehr.

Die in dieser Nummer genannten Prioritäten stellen gemeinsame Anliegen dar. Sie bilden den Rahmen für die Herausarbeitung spezifischer Prioritäten mit den an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern. Die Organisationen der Zivilgesellschaft werden in die Ausarbeitung der Programme einbezogen und zusammen mit den lokalen und regionalen Behörden die Hauptbegünstigten dieser Programme sein.

Mittelzuweisung nach Programmart

 

Bilaterale Programme: bis zu 80 %

 

Mehrländerprogramme: bis zu 35 %

 

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit: bis zu 5 %


Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten (2) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.


Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.


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