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Document 32014R0133
Commission Regulation (EU) No 133/2014 of 31 January 2014 amending, for the purposes of adapting to technical progress as regards emission limits, Directive 2007/46/EC of the European Parliament and of the Council, Regulation (EC) No 595/2009 of the European Parliament and of the Council and Commission Regulation (EU) No 582/2011 Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 47 vom 18.2.2014, p. 1–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32007L0046 | Änderung | Anhang IV | 01/01/2014 | |
Modifies | 32007L0046 | Änderung | Anhang III | 01/01/2014 | |
Modifies | 32007L0046 | Änderung | Anhang I | 01/01/2014 | |
Modifies | 32007L0046 | Änderung | Anhang IX | 01/07/2014 | |
Modifies | 32009R0595 | Ersetzung | Anhang I | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .46 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .53 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .54 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Änderung | Anhang IV | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .52 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 2.9 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 8.2 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .47 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 2 .19 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 2 .20 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Anhang III | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 3.5 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .56 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 8.1 BI | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Änderung | Anhang II | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 16.5 L2 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 3.1 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .45 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 3.2 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 6.2 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 3.4 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Änderung | Anhang XIV | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Anhang XVIII | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 10.1 BI | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 10.2 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .48 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .49 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .50 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .55 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 3.6 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 4.5 Nummer J) | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 6.1 BI | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Zusatz | Artikel 2 .51 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Änderung | Anhang I | 01/01/2014 | |
Modifies | 32011R0582 | Ersetzung | Artikel 3.3 | 01/01/2014 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32014R0133R(01) | (SK) | |||
Corrected by | 32014R0133R(02) | (DA, EL) | |||
Corrected by | 32014R0133R(03) | (ES) | |||
Implicitly repealed by | 32018R0858 | Teilweise Aufhebung | Artikel 1 | 01/09/2020 | |
Implicitly repealed by | 32024R1257 | Teilweise Aufhebung | Artikel 3 | 01/07/2031 | |
Implicitly repealed by | 32024R1257 | Teilweise Aufhebung | Artikel 2 | 01/07/2031 |
18.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 133/2014 DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2014
zur Anpassung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absätze 2, 6 und 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 schreibt Emissionsgrenzwerte und gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen vor und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung im Betrieb, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) und die Messung des Kraftstoffverbrauchs. |
(2) |
Um die Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge zu verbessern, sollte ein Grenzwert für die Partikelzahl in Emissionen von Selbstzündungsmotoren eingeführt werden. |
(3) |
Die Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren müssen hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) an den technischen Fortschritt angepasst werden. Deshalb müssen Vorschriften für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge mit Zweistofftechnologien vorgesehen werden. Ferner sollten zusätzliche Angelegenheiten geregelt werden, die mit gasförmigen Kraftstoffen betriebene Motoren betreffen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (3) schreibt vor, dass der OBD-Schwellenwert für Kohlenmonoxidemissionen festgelegt wird. |
(5) |
Es sollte erlaubt sein, dass die OBD-Systeme, die in schwere Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 7,5 Tonnen eingebaut werden, teilweise gemäß den OBD-Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge entwickelt werden, ohne dass dabei ihre Umweltverträglichkeit beeinträchtigt wird. |
(6) |
Hinsichtlich der technischen Vorschriften für die Mitgliedstaaten, Hersteller und Technischen Dienste, die bei der Typgenehmigung und für die Übereinstimmung im Betrieb gelten, wird in der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wiederholt auf die Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) verwiesen, insbesondere auf die UNECE-Regelung Nr. 49 (4). Da das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) eine Änderungsserie 06 zur UNECE-Regelung Nr. 49 verabschiedet hat, müssen die Verweise auf die Euro-VI-Norm hinsichtlich der UNECE-Regelung Nr. 49 aktualisiert werden. |
(7) |
Es müssen zusätzliche Vorschriften erlassen werden, damit die Gleichwertigkeit einer EG-Typgenehmigung mit der Typgenehmigung, die in der UNECE-Regelung Nr. 49 vorgesehen ist, gewährleistet wird. |
(8) |
Die Temperatur des Motoröls muss in Kelvin angegeben werden. Es ist daher erforderlich, Anhang VIII der Richtlinie 2007/46/EG zu ändern. |
(9) |
Die Richtlinie 2007/46/EG, die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 582/2011 sollten dementsprechend geändert werden. |
(10) |
Damit die Mitgliedstaaten und die Hersteller über ausreichend Vorlaufzeit verfügen, um ihre jeweiligen Informationssysteme anpassen zu können, sollte die Anwendung der Änderungen, die die Konformitätsbescheinigung betreffen, aufgeschoben werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, III, IV und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
in Artikel 3 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: „(1) Für die EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, eines Fahrzeugs mit einem hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen genehmigten Motorsystem oder eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller gemäß den Bestimmungen von Anhang I nach, dass die Fahrzeuge bzw. Motorsysteme den Prüfungen unterzogen werden und den Anforderungen entsprechen, die in den Artikeln 4 und 14 sowie in den Anhängen III bis VIII, X, XIII, XIV und XVII genannt sind. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den technischen Daten der Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX. Bei Zweistoffmotoren und –fahrzeugen muss sich der Hersteller darüber hinaus an die Vorschriften in Anhang XVIII halten.“ |
3. |
in Artikel 3 werden die Absätze 2 bis 6 wie folgt ersetzt: „(2) Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen oder die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten Einbauvorschriften sowie, bei Zweistofffahrzeugen, auch mit den in Anhang XVIII Abschnitt 6 genannten zusätzlichen Einbauvorschriften. (3) Für die Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines nach dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse über 2 380 kg, aber unter 2 610 kg, hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen, erfüllt der Hersteller die in Anhang VIII Abschnitt 5 aufgeführten Vorschriften. (4) Die Bestimmungen für eine alternative Typgenehmigung, die in Anhang X Nummer 2.4.1 und Anhang XIII Nummer 2.1 angegeben sind, gelten nicht für eine EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit. Diese Bestimmungen gelten auch nicht für Zweistoffmotoren und –fahrzeuge. (5) Jedes Motorsystem und jedes Konstruktionsmerkmal, das die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel beeinflussen kann, muss so konstruiert, gefertigt, montiert und eingebaut sein, dass der Motor im Normalbetrieb die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung erfüllt. Außerdem gewährleistet der Hersteller die Übereinstimmung mit den Off-Cycle-Anforderungen gemäß Artikel 14 und Anhang VI dieser Verordnung. Bei Zweistoffmotoren und –fahrzeugen gelten außerdem die entsprechenden Bestimmungen von Anhang XVIII. (6) Für die EG-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit oder die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen gewährleistet der Hersteller gemäß den entsprechenden Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1 die Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Erlangung einer Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit, einer Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung oder einer kraftstoffspezifischen Typgenehmigung.“ |
4. |
Dem Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Buchstabe j angefügt:
|
5. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Prüfbedingungen entsprechen den Anforderungen, die in Anhang 4 Abschnitt 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.“ |
9. |
Die Anhänge I, II und IV bis XIV werden entsprechend Anhang III dieser Richtlinie geändert. |
10. |
Anhang III erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung. |
11. |
Ein neuer Anhang XVIII wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit Ausnahme von Anhang I Nummer 4, der ab dem 1. Juli 2014 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Januar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(2) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).
(4) ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1.
ANHANG I
Die Anhänge I, III, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang III wird Teil I Abschnitt A wie folgt geändert:
|
(3) |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
(4) |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
ANLAGE II
„ANHANG I
Euro-VI-Emissionsgrenzwerte
|
Grenzwerte |
|||||||||||||
CO (mg/kWh) |
THC (mg/kWh) |
NMHC (mg/kWh) |
CH4 (mg/kWh) |
NOX (1) (mg/kWh) |
NH3 (ppm) |
Partikelmasse (mg/kWh) |
Partikelzahl (#/kWh) |
|||||||
WHSC (CI) |
1 500 |
130 |
|
|
400 |
10 |
10 |
8,0 × 1011 |
||||||
WHTC (CI) |
4 000 |
160 |
|
|
460 |
10 |
10 |
6,0 × 1011 |
||||||
WHTC (PI) |
4 000 |
|
160 |
500 |
460 |
10 |
10 |
(2) 6,0 × 1011 |
||||||
|
(1) Der Wert des zulässigen NO2-Anteils am NOx-Grenzwert kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
(2) Die Grenzwerte gelten ab den Daten, die in Reihe B von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 genannt sind.“
ANHANG III
Die Anhänge I, II und IV bis XIV der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
|
7. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
8. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
9. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
|
10. |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
|
11. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
|
12. |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
|
13. |
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
|
(1) Inertgase + C2+
(2) Im Normalzustand bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa zu bestimmen.
(3) Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+
(4) Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.
(5) Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+
(6) Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.
(7) Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+
(8) Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.
(9) Zu bestimmen bei 273,2 K (0 °C) und 101,3 kPa.“
(10) Der Schwellenwert gilt ab den Daten, die in Reihe B von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I genannt sind.“
ANHANG IV
„ANHANG III
PRÜFUNG DER ABGASEMISSIONEN
1. EINLEITUNG
1.1. |
Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben. |
2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
2.1. |
Die allgemeinen Anforderungen für die Durchführung der Prüfungen und die Auswertung der Ergebnisse entsprechen denen in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 mit den in Anhang IX dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen. |
2.2. |
Bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen gelten bei der Durchführung einer Emissionsprüfung die zusätzlichen Anforderungen und Ausnahmeregelungen gemäß Anlage 4 zu Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49. |
2.3. |
Bei der Verdünnungsprüfung von Selbstzündungsmotoren können Analysesysteme verwendet werden, die den allgemeinen Anforderungen und Kalibrierungsverfahren der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen. In diesem Fall finden die Bestimmungen in Absatz 9 und Anhang 4 Anlage 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 keine Anwendung. Es sind allerdings die Prüfverfahren in Anhang 4 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 und die Emissionsberechnungen, die in Anhang 4 Absatz 8 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anzuwenden.“ |
ANHANG V
ANHANG XVIII
BESONDERE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN FÜR ZWEISTOFFMOTOREN UND -FAHRZEUGE
1. Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für die unter diese Verordnung fallenden Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und beschreibt die zusätzlichen Anforderungen und Ausnahmeregelungen, die für den Hersteller für die Typgenehmigung von Zweistoffmotoren und -fahrzeugen gelten.
1.1 |
Zweistoffmotoren, die über den heißen Teil des WHTC-Prüfzyklus mit einem durchschnittlichen Gasanteil von höchstens 10 % (GERWHTC ≤ 10 %) betrieben werden und die über keine Dieselbetriebsart verfügen, sind nicht zulässig. |
2. Ein Verzeichnis der Typen von Zweistoffmotoren, die unter diese Verordnung fallen, und der wichtigsten Betriebsanforderungen findet sich in der Anlage.
3. Zweistoffspezifische Genehmigungsanforderungen
3.1. |
Die zweistoffspezifischen Genehmigungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 15 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. |
4. Allgemeine Anforderungen
4.1. |
Zweistoffmotoren und -fahrzeuge müssen den allgemeinen Anforderungen der Absätze 4.1 bis 4.7 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 entsprechen. |
5. Leistungsanforderungen
5.1. Für Zweistoffmotoren vom Typ 1A und 1B geltende Emissionsgrenzwerte
5.1.1. |
Für im Zweistoffbetrieb arbeitende Zweistoffmotoren des Typs 1A und 1B gelten die Emissionsgrenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Fremdzündungsmotoren vorgesehen sind. |
5.1.2. |
Für im Dieselbetrieb arbeitende Zweistoffmotoren des Typs 1B gelten die Emissionsgrenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren vorgesehen sind. |
5.2. Für Zweistoffmotoren vom Typ 2 A und 2 B geltende Emissionsgrenzwerte
5.2.1. Im WHSC-Prüfzyklus geltende Emissionsgrenzwerte
Für Zweistoffmotoren des Typs 2A und 2B, die sowohl im Diesel- als auch im Zweistoffbetrieb laufen, gelten im WHSC-Prüfzyklus die Emissionsgrenzwerte einschließlich des Grenzwertes für die Partikelzahl, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren vorgesehen sind.
5.2.2. Im WHTC-Prüfzyklus geltende Emissionsgrenzwerte
5.2.2.1. Emissionsgrenzwerte für CO, NOx, NH3 und die Partikelmasse im Zweistoffbetrieb
Für Zweistoffmotoren vom Typ 2A und 2B im Zweistoffbetrieb gelten im WHTC-Prüfzyklus für CO, NOx, NH3 und die Partikelmasse die Emissionsgrenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren und Fremdzündungsmotoren im WHTC-Prüfzyklus festgelegt sind.
5.2.2.2. Emissionsgrenzwerte für Kohlenwasserstoffe im Zweistoffbetrieb
5.2.2.2.1. Erdgas-/Biomethanmotoren
Die Emissionsgrenzwerte für THC, NMHC und CH4, die im WHTC-Prüfzyklus für mit Erdgas/Biomethan betriebene Zweistoffmotoren vom Typ 2A und 2B im Zweistoffbetrieb gelten, werden auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren und Fremdzündungsmotoren im WHTC-Prüfzyklus festgelegten Emissionsgrenzwerte berechnet, entsprechend dem Berechnungsverfahren von Absatz 5.2.3 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49.
5.2.2.2.2. LPG-Motoren
Für mit LPG betriebene Zweistoffmotoren vom Typ 2A und 2B im Zweistoffbetrieb gelten im WHTC-Prüfzyklus die Emissionsgrenzwerte für THC, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren im WHTC-Prüfzyklus festgelegt sind.
5.2.2.3. Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl im Zweistoffbetrieb
Der Grenzwert für die Partikelzahl, der für im WHTC-Prüfzyklus im Zweistoffbetrieb betriebene Zweistoffmotoren vom Typ 2A und 2B gilt, wird auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren und Fremdzündungsmotoren im WHTC-Prüfzyklus festgelegten Emissionsgrenzwerte berechnet, entsprechend dem Berechnungsverfahren von Absatz 5.2.4 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49.
5.2.2.4. Emissionsgrenzwerte im Dieselbetrieb
Für im Dieselbetrieb arbeitende Zweistoffmotoren des Typs 2B gelten die Emissionsgrenzwerte, einschließlich des Grenzwerts für die Partikelzahl, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren vorgesehen sind.
5.3. Für Zweistoffmotoren vom Typ 3B geltende Emissionsgrenzwerte
Für im Zweistoff- oder Dieselbetrieb arbeitende Zweistoffmotoren des Typs 3B gelten die Emissionsgrenzwerte, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Selbstzündungsmotoren vorgesehen sind.
6. Nachweisanforderungen
6.1. |
Zweistoffmotoren und -fahrzeuge müssen zusätzlich zu den Anforderungen und Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Nachweises gemäß Anhang 15 Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 entsprechen; |
7. Dokumentation zum Einbau eines typgenehmigten Zweistoffmotors in ein Fahrzeug
7.1. |
Der Hersteller eines Zweistoffmotors, der als selbständige technische Einheit typgenehmigt ist, muss in die Dokumentation zum Einbau seines Motorsystems die Vorschriften aufnehmen, die zu beachten sind, damit das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den zweistoffspezifischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Dokumentation muss u. a. Folgendes umfassen:
Das Vorhandensein von Einbauvorschriften und ihre Angemessenheit können im Zuge des Verfahrens für die Genehmigung des Motorsystems überprüft werden. |
7.2. |
Handelt es sich beim Hersteller, der eine EG-Typgenehmigung für den Einbau des Motorsystems in das Fahrzeug beantragt, um denselben Hersteller, der die Typgenehmigung für den Zweistoffmotor als selbständige technische Einheit erhalten hat, so ist die in Absatz 7.1 genannte Dokumentation nicht erforderlich. |
Anlage 1
Typen von Zweistoffmotoren und -fahrzeugen - Verzeichnis der wichtigsten Betriebsanforderungen
|
GERWHTC |
Leerlauf bei Dieselbetrieb |
Warmlauf mit Diesel |
Betrieb nur mit Diesel |
Betrieb bei Fehlen von Gas |
Anmerkungen |
Typ 1A |
GERWHTC ≥ 90 % |
NICHT zulässig. |
Nur im Wartungsbetrieb zulässig. |
Nur im Wartungsbetrieb zulässig. |
Wartungsbetrieb |
|
Typ 1 B |
GERWHTC ≥ 90 % |
Nur im Dieselbetrieb zulässig. |
Nur im Dieselbetrieb zulässig. |
Nur im Diesel- und Wartungsbetrieb zulässig. |
Dieselbetrieb |
|
Typ 2A |
10 % < GERWHTC < 90 % |
Zulässig. |
Nur im Wartungsbetrieb zulässig. |
Nur im Wartungsbetrieb zulässig. |
Wartungsbetrieb |
GERWHTC ≥ 90 % zulässig. |
Typ 2B |
10 % < GERWHTC < 90 % |
Zulässig. |
Nur im Dieselbetrieb zulässig. |
Nur im Diesel- und Wartungsbetrieb zulässig. |
Dieselbetrieb |
GERWHTC ≥ 90 % zulässig. |
Typ 3A |
WEDER FESTGELEGT NOCH ERLAUBT. |