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Document 32014D0900

2014/900/EU: Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

ABl. L 358 vom 13.12.2014, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/900/oj

13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Dezember 2014

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

(2014/900/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Rates (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab dem 1. November 2014 muss — sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist — überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen erfolgt. In diesem Fall kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen.

(3)

Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet.

(4)

Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(5)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2015 entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„ANNEX III

Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV sowie des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung (× 1 000)

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union

Deutschland

80 704,691

15,91

Frankreich

66 076,909

13,02

Vereinigtes Königreich

64 105,654

12,63

Italien

61 152,798

12,05

Spanien

46 507,760

9,17

Polen

38 018,000

7,49

Rumänien

19 942,642

3,93

Niederlande

17 082,000

3,37

Belgien

11 203,992

2,21

Griechenland

10 992,783

2,17

Portugal

10 427,301

2,06

Tschechische Republik

10 398,697

2,05

Ungarn

9 877,365

1,95

Schweden

9 644,864

1,90

Österreich

8 511,000

1,68

Bulgarien

7 245,677

1,43

Dänemark

5 621,607

1,11

Finnland

5 451,270

1,07

Slowakei

5 400,598

1,06

Irland

4 604,029

0,91

Kroatien

4 246,809

0,84

Litauen

2 943,472

0,58

Slowenien

2 061,085

0,41

Lettland

2 001,468

0,39

Estland

1 315,819

0,26

Zypern

858,000

0,17

Luxemburg

549,680

0,11

Malta

425,384

0,08

Insgesamt

507 371,354

 

Schwelle (62 %)

314 570,239

 

Schwelle (65 %)

329 791,380“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. DE VINCENTI


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


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