Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0880

2014/880/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8784) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 356 vom 12.12.2014, p. 489–519 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2019; Aufgehoben durch 32019R0777

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/880/oj

12.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/489


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8784)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/880/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG den Durchführungsbeschluss 2011/633/EU (2) erlassen.

(2)

Gemäß einer Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur (die Agentur) bedarf es ergänzender gemeinsamer Spezifikationen, um die Daten der Register leicht zugänglich zu machen. Diese Register sollten über eine computergestützte gemeinsame Nutzerschnittstelle, die von der Agentur eingerichtet und verwaltet wird, für Abfragen zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Register betriebsbereit sind, alle Daten enthalten und miteinander vernetzt sind, wobei sie von der Agentur unterstützt werden.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2011/633/EU sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister nach Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

(2)   Die Infrastrukturregister der Mitgliedstaaten werden über eine gemeinsame Nutzerschnittstelle, die von der Agentur eingerichtet und verwaltet wird, für Abfragen zugänglich gemacht.

(3)   Die in Absatz 2 genannte gemeinsame Nutzerschnittstelle ist eine internetgestützte Anwendung, die den Zugang zu den Daten der Infrastrukturregister erleichtert. Sie muss spätestens 15 Tage nach dem in Artikel 8 genannten Datum des Geltungsbeginns betriebsbereit sein.

Artikel 2

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Infrastrukturregister spätestens acht Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns computergestützt ist und die Anforderungen der in Artikel 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Infrastrukturregister spätestens acht Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemeinsame Nutzerschnittstelle betriebsbereit wird, miteinander vernetzt und mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verbunden sind.

Artikel 3

Die Agentur veröffentlicht spätestens 15 Tage nach dem Geltungsbeginn einen Leitfaden zur Anwendung der gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister und hält diesen auf aktuellem Stand. Soweit anwendbar, enthält der Anwendungsleitfaden für jeden Kennwert einen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI).

Artikel 4

Soweit Fortschritte bei der Entwicklung von TSI oder bei der Umsetzung der Infrastrukturregister dies erforderlich machen, gibt die Agentur Empfehlungen zur Aktualisierung der gemeinsamen Spezifikationen ab.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Daten erfasst und gemäß den Absätzen 2 bis 6 in ihre Infrastrukturregister eingegeben werden. Sie stellen sicher, dass diese Daten verlässlich sind und dem aktuellen Stand entsprechen.

(2)   Daten bezüglich der Infrastruktur für Güterverkehrskorridore gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung werden spätestens neun Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben.

(3)   Andere als die in Absatz 2 genannten Daten, die sich auf Infrastruktur beziehen, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/57/EG und spätestens bis zum Datum des Geltungsbeginns dieses Beschlusses in Betrieb genommen wurde, werden spätestens neun Monate nach diesem Datum erfasst und in das nationale Infrastrukturregister eingegeben.

(4)   Andere als die in Absatz 2 genannten Daten, die sich auf Infrastruktur beziehen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen wurde, werden im Einklang mit dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten nationalen Umsetzungsplan spätestens bis zum 16. März 2017 erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben.

(5)   Daten, die sich auf private Nebengleise beziehen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen wurden, werden im Einklang mit dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten nationalen Umsetzungsplan spätestens bis zum 16. März 2019 erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben.

(6)   Daten, die sich auf Netze beziehen, die keinen TSI unterliegen, werden im Einklang mit dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten nationalen Umsetzungsplan spätestens bis zum 16. März 2019 erfasst und in das Infrastrukturregister eingegeben.

(7)   Daten, die sich auf Infrastrukturen beziehen, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses in Betrieb genommen wurden, werden in das Infrastrukturregister eingegeben, sobald die Infrastrukturen in Betrieb genommen werden und die gemeinsame Nutzerschnittstelle betriebsbereit ist.

Artikel 6

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt einen nationalen Plan und einen Zeitplan für die Erfüllung der in Artikel 5 beschriebenen Verpflichtungen. Die Mitgliedstaaten melden jegliche Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5, und die Kommission gewährt Verlängerungen der vorgesehenen Fristen, soweit dies angemessen ist. Der nationale Umsetzungsplan ist der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns vorzulegen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Einrichtung und Verwaltung seines Infrastrukturregisters verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission spätestens drei Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns mit.

Diese Stellen übermitteln der Agentur drei Monate nach dem Datum der vorstehend genannten Mitteilung und anschließend alle vier Monate einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Infrastrukturregisters.

(3)   Die Agentur koordiniert, überwacht und unterstützt die Umsetzung der Infrastrukturregister. Sie richtet eine Gruppe aus Vertretern der für die Einrichtung und Pflege der nationalen Register zuständigen Stellen ein und koordiniert deren Arbeit. Die Agentur berichtet der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 7

Der Durchführungsbeschluss 2011/633/EU wird mit Wirkung von dem in Artikel 8 genannten Datum des Geltungsbeginns aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 9

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).


ANHANG

1.   EINLEITUNG

1.1.   Technischer Anwendungsbereich

1.1.1.   Diese Spezifikation betrifft Daten zu den folgenden Teilsystemen des Eisenbahnsystems der Europäischen Union:

a)

das strukturelle Teilsystem „Infrastruktur“,

b)

das strukturelle Teilsystem „Energie“ und

c)

das Teilsystem „streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“.

1.1.2.   Diese Teilsysteme sind im Verzeichnis der Teilsysteme in Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt.

1.2.   Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser Spezifikation ist das Eisenbahnsystem der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2008/57/EG. Die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle sind ausgenommen.

2.   ZWECK

2.1.   Allgemeines

Der Hauptzweck des in Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Infrastrukturregisters besteht darin, Transparenz hinsichtlich der Eigenschaften des Netzes sicherzustellen. Die mit dem Infrastrukturregister bereitgestellten Informationen werden zur Planung bei der Auslegung neuer Züge, bei der Bewertung der Kompatibilität von Zügen mit Strecken vor Betriebsaufnahme und als Referenzdaten verwendet. Das Infrastrukturregister unterstützt somit die im Folgenden beschriebenen Prozesse.

2.2.   Auslegung von Teilsystemen des Rollmaterials

Die Kennwerte des Infrastrukturregisters sind zu verwenden, um die Infrastrukturmerkmale für die beabsichtigte Verwendung des Rollmaterials zu bestimmen.

2.3.   Sicherstellung der technischen Kompatibilität ortsfester Einrichtungen

2.3.1.   Die benannte Stelle prüft die Konformität der Teilsysteme mit der/den anwendbaren TSI. Die Überprüfung von Schnittstellen auf technische Kompatibilität mit dem Netz, in das das Teilsystem integriert wird, kann durch Konsultation des Infrastrukturregisters erfolgen.

2.3.2.   Die von den Mitgliedstaaten beauftragte Stelle überprüft die Konformität der Teilsysteme, wenn nationale Vorschriften gelten, und das Infrastrukturregister kann konsultiert werden, um in diesen Fällen die technische Kompatibilität der Schnittstellen zu überprüfen.

2.4.   Überwachung der Fortschritte bei der Sicherstellung der Interoperabilität des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union

Die Fortschritte bei der Sicherstellung der Interoperabilität müssen transparent sein, damit der Ausbau eines in der gesamten Europäischen Union interoperablen Netzes regelmäßig überwacht werden kann.

2.5.   Sicherstellung der Streckenkompatibilität geplanter Züge

2.5.1.   Das Eisenbahnunternehmen prüft die Kompatibilität geplanter Zugdienste mit der Strecke, bevor es sich beim Infrastrukturbetreiber Zugang zum Netz verschafft. Das Eisenbahnunternehmen muss sich von der Eignung der zu benutzenden Strecke für seinen Zug vergewissern.

2.5.2.   Das Eisenbahnunternehmen wählt Fahrzeuge unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen der Inbetriebnahmegenehmigung und einer möglichen Strecke für den geplanten Zug aus:

a)

Alle Fahrzeuge im Zugverband müssen den Anforderungen entsprechen, die auf den Strecken gelten, auf denen der Zug verkehrt, und

b)

der Zug als Kombination von Fahrzeugen muss den technischen Beschränkungen der betreffenden Strecke entsprechen.

3.   GEMEINSAME MERKMALE

Die in diesem Anhang beschriebenen Merkmale sind allen Infrastrukturregistern der Mitgliedstaaten gemeinsam.

3.1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Spezifikationen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Streckenabschnitt“ bezeichnet den Teil einer Strecke zwischen benachbarten Betriebsstellen und kann aus mehreren Gleisen bestehen;

b)

„Betriebsstelle“ bezeichnet einen Ort für Zugverkehrsdienste, an denen Zugverkehrsdienste beginnen und enden oder die Streckenführung ändern können und an denen Reisezug- oder Güterzugverkehrsdienste bereitgestellt werden; „Betriebsstelle“ bezeichnet zudem jeden an Grenzen zwischen Mitgliedstaaten oder Infrastrukturbetreibern gelegenen Ort;

c)

„durchgehendes Hauptgleis“ bezeichnet jedes Gleis, das für Zugverkehrsbewegungen benutzt wird; Überholgleise und Ausweichstellen auf durchgehenden Gleisen oder Gleisanschlüsse, die nur für den Zugbetrieb erforderlich sind, werden nicht veröffentlicht;

d)

„Nebengleis“ bezeichnet jedes Gleis innerhalb einer Betriebsstelle, das nicht für Zugverkehrsbewegungen bestimmt ist.

3.2.   Eisenbahnnetzstruktur für das Infrastrukturregister

3.2.1.   Für die Zwecke des Infrastrukturregisters unterteilt jeder Mitgliedstaat sein Eisenbahnnetz in Streckenabschnitte und Betriebsstellen.

3.2.2.   Einträge, die für „Streckenabschnitte“ in Bezug auf die Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Zugsteuerung/Zugsicherung/Signalgebung veröffentlicht werden sollen, werden dem Infrastrukturelement „durchgehendes Hauptgleis“ zugeordnet.

3.2.3.   Einträge, die für „Betriebsstellen“ in Bezug auf das Teilsystem Infrastruktur veröffentlicht werden sollen, werden den Infrastrukturelementen „durchgehendes Hauptgleis“ und „Nebengleis“ zugeordnet.

3.3.   Einträge im Infrastrukturregister

3.3.1.   Die Einträge und ihr Format bei der Veröffentlichung müssen den Vorgaben in der Tabelle entsprechen.

3.3.2.   In dem in Artikel 3 genannten Anwendungsleitfaden zum Infrastrukturregister sind das spezifische Format und das Verwaltungsverfahren für die in der Tabelle aufgeführten Daten festzulegen, die auf folgende Weise bereitzustellen sind:

a)

Einzel- oder Mehrfachauswahl aus vorgegebener Liste

b)

Zeichenkette oder vordefinierte Zeichenkette oder

c)

eine Zahl innerhalb eckiger Klammern.

3.3.3.   Soweit in der Tabelle nicht anders angegeben, sind alle Kennwerte des Infrastrukturregisters obligatorische Elemente. Die Tabelle enthält alle für die Kennwerte relevanten Informationen.

Tabelle

Einträge im Infrastrukturregister

Nummer

Bezeichnung

Format

Definition

Weitere Informationen

1

MITGLIEDSTAAT

 

1.1

STRECKENABSCHNITT

 

1.1.0.0.0

Allgemeine Informationen

 

1.1.0.0.0.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[NNNN]

Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

 

1.1.0.0.0.2

Nationale Streckenkennung

Zeichenkette

Eindeutige Streckenkennung oder eindeutige Streckennummer innerhalb des Mitgliedstaats

 

1.1.0.0.0.3

Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts

Vorgegebene Zeichenkette

Eindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle)

 

1.1.0.0.0.4

Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts

Vorgegebene Zeichenkette

Eindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle)

 

1.1.0.0.0.5

Länge des Streckenabschnitts

Vorgegebene Zeichenkette

Länge der Strecke zwischen den Betriebsstellen am Beginn und Ende des Streckenabschnitts

 

1.1.0.0.0.6

Art des Streckenabschnitts

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Regulärer Streckenabschnitt/Verbindung

Art des Streckenabschnitts zur Angabe des Umfangs der vorgelegten Daten, der davon abhängt, ob Betriebsstellen miteinander verbunden werden, die durch Aufteilung eines großen Knotens in mehrere Betriebsstellen geschaffen wurden

 

1.1.1

DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS

 

1.1.1.0.0

Allgemeine Informationen

 

1.1.1.0.0.1

Gleiskennung

Zeichenkette

Eindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb des Streckenabschnitts

 

1.1.1.0.0.2

Normale Fahrtrichtung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

N/O/B

Die normale Fahrtrichtung entspricht

der mit der Definition des Beginns und Endes des Streckenabschnitts vorgegebenen Richtung

der entgegengesetzten Richtung zur vorstehend definierten Richtung des Streckenabschnitts

beiden Richtungen.

N— gleiche Richtung wie Streckenabschnitt

O— entgegengesetzt zur Richtung des Streckenabschnitts

B— beide Richtungen (N und O)

1.1.1.1

Teilsystem „Infrastruktur“

Die Kennwerte dieser Gruppe sind nicht obligatorisch, wenn unter Nr. 1.1.0.0.0.6 „Verbindung“ ausgewählt wurde

1.1.1.1.1

Prüferklärungen für Gleise

 

1.1.1.1.1.1

EG-Prüferklärung für Gleise (INF)

Vordefinierte Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“ (1)

Angabe, ob eine EG-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.1.2

BI-Nachweiserklärung (1) für Gleise (INF)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“

Angabe, ob eine BI-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.2

Leistungskennwerte

 

1.1.1.1.2.1

TEN-Klassifikation des Gleises

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem die Strecke gehört

 

1.1.1.1.2.2

Streckenkategorie

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Klassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF.

Angabe, ob das Gleis in den technischen Anwendungsbereich der TSI fällt: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.2.3

Teil eines Schienengüterverkehr-Korridors

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Rhein-Alpen-Korridor (RFC 1)/Nordsee-Mittelmeer-Korridor (RFC 2)/Skandinavien-Mittelmeer-Korridor (RFC 3)/Atlantik-Korridor (RFC 4)/Ostsee-Adria-Korridor (RFC 5)/Mittelmeer-Korridor (RFC 6)/Orient-EastMed-Korridor (RFC 7)/Nord-Ostsee-Korridor (RFC 8)/Tschechisch-slowakischer Korridor (RFC 9)

Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist

Angabe, ob das Gleis einem Schienengüterverkehr-Korridor zugeordnet ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.2.4

Belastbarkeit

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Kombination aus Streckenkategorie und Geschwindigkeit am schwächsten Punkt des Gleises

 

1.1.1.1.2.5

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

[NNN]

Nominelle betriebliche Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke infolge der Merkmale der Teilsysteme INF, ENE und ZZS in Kilometern/Stunde

 

1.1.1.1.2.6

Temperaturspanne

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

 

T1 (-25 bis +40)

 

T2 (-40 bis +35)

 

T3 (-25 bis +45)

 

Tx (-40 bis +50)

Temperaturspanne für den uneingeschränkten Zugang zur Strecke gemäß europäischer Norm

 

1.1.1.1.2.7

Höchsthöhe

[+/-][NNNN]

Höchster Punkt des Streckenabschnitts über Meereshöhe bezogen auf NAP (Normal Amsterdam's Peil)

 

1.1.1.1.2.8

Vorliegen strenger klimatischer Bedingungen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Strenge oder normale klimatische Bedingungen auf der Strecke gemäß europäischer Norm

 

1.1.1.1.3

Trassierung

 

1.1.1.1.3.1

Interoperables Lichtraumprofil

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

GA/GB/GC/G1/DE3/S/IRL1/keines

Lichtraumprofile GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm.

 

1.1.1.1.3.2

Multinationale Lichtraumprofile

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

G2/GB1/GB2/keines

Multilaterales Lichtraumprofil oder internationales Lichtraumprofil außer GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm.

Obligatorisch, falls unter Nr. 1.1.1.1.3.1 die Antwort „keines“ ausgewählt wurde

1.1.1.1.3.3

Nationale Lichtraumprofile

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Inländisches Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder anderes lokales Lichtraumprofil

Obligatorisch, falls unter Nr. 1.1.1.1.3.2 die Antwort „keines“ ausgewählt wurde

1.1.1.1.3.4

Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten Verkehr

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Wechselbehältern gemäß UIC-Merkblatt.

Angabe, ob das Gleis zu einer Strecke für den kombinierten Verkehr gehört: J/N

Falls ja, Angabe von Daten.

1.1.1.1.3.5

Standard-Profilnummer für Sattelauflieger im kombinierten Verkehr

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Sattelaufliegern gemäß UIC-Merkblatt

Angabe, ob das Gleis zu einer Strecke für den kombinierten Verkehr gehört: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.3.6

Längsneigungsprofil

Vorgegebene Zeichenkette:

[± NN.N] ([NNN.NNN]

Ggf. weitere Zeilen hinzufügen.

Abfolge der Längsneigungswerte und Angabe der Orte, an denen sich die Längsneigung ändert

 

1.1.1.1.3.7

Mindestbogenhalbmesser

[NNNNN]

Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens des Gleises in Metern

 

1.1.1.1.4

Gleiskennwerte

 

1.1.1.1.4.1

Regelspurweite

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

750/1 000 /1 435 /1 520 /1 524 /1 600 /1 668 /Sonstige

Einzelner Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite

 

1.1.1.1.4.2

Überhöhungsfehlbetrag

[+/-][NNNN]

Maximaler Überhöhungsfehlbetrag in Millimetern, definiert als Differenz zwischen der tatsächlichen Überhöhung und einer höheren Ausgleichsüberhöhung, für die die Strecke ausgelegt ist

 

1.1.1.1.4.3

Schienenneigung

[NN]

Neigung des Kopfes einer im Gleis verlegten Schiene gegenüber der Lauffläche

 

1.1.1.1.4.4

Schotter vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob der Gleisbau mit eingebetteten Bahnschwellen im Schotter erfolgt

Obligatorische Angabe, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Gleises (Nr. 1.1.1.1.2.5) mindestens 200 km/h beträgt

1.1.1.1.5

Weichen und Kreuzungen

 

1.1.1.1.5.1

TSI-Konformität der Betriebswerte für Weichen und Kreuzungen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Weichen und Kreuzungen werden gemäß den in TSI spezifizierten Betriebsgrenzwerten instandgehalten.

 

1.1.1.1.5.2

Radmindestdurchmesser für feste Doppelherzstücke

[NNN]

Die maximal zulässige Herzstücklücke einer festen stumpfen Kreuzung beruht auf einem in Millimetern angegebenen Radmindestdurchmesser im Betrieb.

 

1.1.1.1.6

Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten

 

1.1.1.1.6.1

Maximale Zugverzögerung

[N.N]

Grenzwert für die Gleislagestabilität in Längsrichtung, angegeben als höchstzulässige Zugverzögerung in Metern pro Sekunde zum Quadrat

Angabe, ob das Gleis in den geografischen Anwendungsbereich der TSI fällt: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.6.2

Einsatz von Wirbelstrombremsen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Zulässig/unter bestimmten Bedingungen zulässig/nur als Notbremse zulässig/nur als Notbremse unter bestimmten Bedingungen zulässig/nicht zulässig

Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen

 

1.1.1.1.6.3

Einsatz von Magnetschienenbremsen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Zulässig/

unter bestimmten Bedingungen zulässig/

nur als Notbremse unter bestimmten Bedingungen zulässig/

nur als Notbremse zulässig/

nicht zulässig

Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen

 

1.1.1.1.7

Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

 

1.1.1.1.7.1

Einsatz von Spurkranzschmierung verboten

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob die Nutzung von fahrzeugseitigen Einrichtungen zur Spurkranzschmierung verboten ist

 

1.1.1.1.7.2

Schienengleiche Bahnübergänge vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob schienengleiche Bahnübergänge auf dem Streckenabschnitt vorhanden sind

 

1.1.1.1.7.3

An Bahnübergängen erlaubte Beschleunigung

[N.N]

Grenzwert für die Beschleunigung des Zuges, falls er in der Nähe eines Bahnübergangs hält, in Metern pro Sekunde zum Quadrat

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.1.7.2 „J“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.8

Tunnel

 

1.1.1.1.8.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[NNNN]

Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist

 

1.1.1.1.8.2

Tunnelkennung

Zeichenkette

Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats.

 

1.1.1.1.8.3

Tunnelbeginn

Vorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN) + km (NNN.NNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Beginn eines Tunnels

 

1.1.1.1.8.4

Tunnelende

Vorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN) + km (NNN.NNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Ende eines Tunnels

 

1.1.1.1.8.5

EG-Prüferklärung für Tunnel (SRT)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“ (1)

Angabe, ob eine EG-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.8.6

BI-Nachweiserklärung (2) für Tunnel (SRT)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“

Angabe, ob eine BI-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.1.8.7

Tunnellänge

[NNNNN]

Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt

Obligatorische Angabe nur dann, wenn der Tunnel mindestens 100m lang ist

1.1.1.1.8.8

Querschnitt

[NNN]

Kleinster tatsächlicher Querschnitt des Tunnels in Quadratmetern

 

1.1.1.1.8.9

Notfallplan vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist

 

1.1.1.1.8.10

Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann

Angabe, ob der Tunnel weniger als 1km lang ist: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.1.8.11

Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen

Zeichenkette

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann

Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.1.8.10 „keine“ ausgewählt wurde

Angabe, ob entsprechende nationale Regelungen vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2

Teilsystem Energie

Die Kennwerte dieser Gruppe sind nicht obligatorisch, wenn unter Nr. 1.1.0.0.0.6 „Verbindung“ ausgewählt wurde

1.1.1.2.1

Prüferklärungen für Gleise

 

1.1.1.2.1.1

EG-Prüferklärung für Gleise (ENE)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“ (1)

Angabe, ob eine EG-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.1.2

BI-Nachweiserklärung (2) für Gleise (ENE)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“

Angabe, ob eine BI-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.2

Fahrleitungsanlage

 

1.1.1.2.2.1.1

Art der Fahrleitungsanlage

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Oberleitung

Stromschiene

Stromrückleiter

Nicht elektrifiziert

Angabe der Art der Fahrleitungsanlage

 

1.1.1.2.2.1.2

Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz)

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

 

AC 25kV-50Hz/

 

AC 15kV-16,7Hz/

 

DC 3kV/

 

DC 1,5 kV/

 

DC (Sonderfall FR)/

 

DC 750 V/

 

DC 650 V/

 

DC 600 V/

 

Sonstige.

Angabe des Stromversorgungssystems (Nennspannung und -frequenz)

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „nicht elektrifiziert“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.2

Maximale Stromaufnahme der Züge

[NNNN]

Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge in Ampere (A)

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „nicht elektrifiziert“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.3

Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer

[NNN]

Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand für DC-Systeme in Ampere (A)

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde und ob das unter Nr. 1.1.1.2.2.1.2 ausgewählte Stromversorgungssystem ein DC-System ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.4

Nutzbremsung erlaubt

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Nutzbremsung erlaubt ist oder nicht.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „nicht elektrifiziert“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.5

Maximale Fahrdrahthöhe

[N.NN]

Angabe der maximalen Fahrdrahthöhe in Metern

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.2.6

Mindestfahrdrahthöhe

[N.NN]

Angabe der Mindestfahrdrahthöhe in Metern.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.3

Stromabnehmer

 

1.1.1.2.3.1

Zulässige TSI-konforme Stromabnehmerwippen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

 

1 950  mm (Typ 1)/

 

1 600  mm (EP)/

 

2 000  mm-2 260  mm/

 

Keine

Angabe TSI-konformer Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.3.2

Andere zulässige Stromabnehmerwippen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe von Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.3.3

Anforderungen bezüglich der Zahl der ausgefahrenen Stromabnehmer und deren Abstand voneinander bei vorgegebener Geschwindigkeit

Vorgegebene Zeichenkette:

[N] [NNN] [NNN]

Angabe der zulässigen Höchstzahl der ausgefahrenen Stromabnehmer je Zug und des Mindestabstands der Mittellinien benachbarter Stromabnehmerwippen in Metern bei vorgegebener Geschwindigkeit

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.3.4

Zulässiger Schleifstückwerkstoff

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, welche Schleifstückwerkstoffe verwendet werden dürfen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.4

Phasentrennstrecken

 

1.1.1.2.4.1.1

Phasentrennung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Phasentrennung vorhanden ist, sowie der erforderlichen Informationen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.4.1.2

Angabe zur Phasentrennung

Vorgegebene Zeichenkette:

Länge [NNN] + Phasentrenner [J/N] + gesenkter Stromabnehmer [J/N]

Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Phasentrennung.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.4.1.1 „J“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.4.2.1

Systemtrennung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Systemtrennung vorhanden ist

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „Oberleitung“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.4.2.2

Angaben zur Systemtrennung

Vorgegebene Zeichenkette:

Länge [NNN] + Systemtrenner [J/N] + gesenkter Stromabnehmer [J/N] + Änderung des Versorgungssystems [J/N]

Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Systemtrennung.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.4.2.1 „J“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.2.5

Anforderungen an Fahrzeuge

 

1.1.1.2.5.1

Strom- oder Leistungsbegrenzung an Bord erforderlich

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine fahrzeugseitige Strom- oder Leistungsbegrenzungsfunktion erforderlich ist

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „nicht elektrifiziert“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.2.5.2

Zulässige Kontaktkraft

Zeichenkette

Angabe der zulässigen Kontaktkraft in Newton

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „nicht elektrifiziert“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

Die Kraft wird entweder als Wert der statischen Kraft und der Maximalkraft in Newton oder als Formel in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit angegeben.

1.1.1.2.5.3

Automatische Stromabnehmersenkeinrichtung erforderlich

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob am Fahrzeug eine automatische Absenkeinrichtung vorhanden sein muss.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.2.2.1.1 „nicht elektrifiziert“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3

Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

Die Kennwerte dieser Gruppe müssen nicht angegeben werden, wenn unter Nr. 1.1.0.0.0.6 „Verbindung“ ausgewählt wurde.

1.1.1.3.1

Prüferklärungen für Gleise

 

1.1.1.3.1.1

EG-Prüferklärung für Gleise (ZZS)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“ (1)

Angabe, ob eine EG-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.2

TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS)

 

1.1.1.3.2.1

ETCS-Level

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

keine/1/2/3

ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung

 

1.1.1.3.2.2

ETCS-Baseline

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Prebaseline 2/Baseline 2/Baseline 3

Streckenseitig installierte ETCS-Baseline.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.3

ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendig

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.4

Streckenseitig installierte ETCS-Infill-Funktion.

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Keine/Schleife/GSM-R/Schleife und GSM-R

Informationen zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen mittels einer Schleife oder GSM-R für Installationen der Stufe 1 übertragen kann

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.5

Nationale ETCS-Anwendung implementiert

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werden

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.6

Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS vorhanden sind

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.2.7

Optionale ETCS-Funktionen

Zeichenkette

Optionale ETCS-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.3

TSI-konformer Funk (GSM-R)

 

1.1.1.3.3.1

GSM-R-Version

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

keine/frühere Version als Baseline 0/Baseline 0 r3/Baseline 0 r4

Nummern der streckenseitig installierten FRS- und SRS-Version des GSM-R

 

1.1.1.3.3.2

Empfohlene Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilgeräte (EDOR) an Bord für ETCS-Level 2

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

0/1/2

Für einen reibungslosen Zugbetrieb empfohlene Zahl der Mobilgeräte für die ETCS-Datenübertragung. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mit Hilfe der Streckenzentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.3.1 „keine“ ausgewählt wurde und ob die ERTMS-Stufe 2 installiert ist: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.3.3

Optionale GSM-R-Funktionen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Einsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang.

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.3.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.4

Vollständig TSI-konforme Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

 

1.1.1.3.4.1

Vollständig TSI-konforme Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung vorhanden:

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS konforme Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung installiert ist

 

1.1.1.3.5

Zugsicherungs-Altsysteme

 

1.1.1.3.5.1

Andere installierte Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob streckenseitig im Normalbetrieb andere Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme installiert sind

Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde

1.1.1.3.5.2

Notwendigkeit von mehr als einem Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystem

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob gleichzeitig mehrere Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystems an Bord und aktiv sein müssen

Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde

1.1.1.3.6

Sonstige Funksysteme

 

1.1.1.3.6.1

Andere Funksysteme installiert

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob streckenseitig im Normalbetrieb andere Funksysteme installiert sind.

Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.3.3.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.7

Nicht vollständig TSI-konforme Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

 

1.1.1.3.7.1

Art der Zugortungsanlage/Gleisfreimeldeeinrichtung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Gleisstromkreis/Raddetektor/Schleife

Angabe der Arten von installierten Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

 

1.1.1.3.7.2.1

TSI-Konformität des zulässigen Höchstabstands zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob der erforderliche Abstand mit der TSI im Einklang steht

 

1.1.1.3.7.2.2

Zulässiger Höchstabstand zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen, falls nicht TSI-konform

[NNNNN]

Angabe des zulässigen Höchstabstands zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen in Millimetern, falls nicht TSI-konform

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.2.1 „nicht TSI-konform“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.3

Zulässiger Mindestabstand zwischen zwei aufeinander folgenden Achsen

[NNNN]

Angabe des Abstands in Millimetern

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.4

Zulässiger Mindestabstand zwischen erster und letzter Achse

[NNNNN]

Angabe des Abstands in Millimetern

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.5

Maximaler Abstand zwischen Zugende und erster Achse

[NNNN]

Angabe des Höchstabstands zwischen Zugende und erster Achse in Millimetern für beide Enden (vorderes und hinteres Ende) eines Fahrzeugs oder Zuges

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ oder „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.6

Zulässige Mindestbreite des Radkranzes

[NNN]

Angabe der Breite in Millimetern

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.7

Zulässiger Mindestdurchmesser des Rades

[NNN]

Angabe des Raddurchmessers in Millimetern

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.8

Zulässige Mindestdicke des Spurkranzes

[NN.N]

Angabe der Dicke des Spurkranzes in Millimetern

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.9

Zulässige Mindesthöhe des Spurkranzes

[NN.N]

Angabe der Höhe des Spurkranzes in Millimetern

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.10

Maximal zulässige Höhe des Spurkranzes

[NN.N]

Angabe der Höhe des Spurkranzes in Millimetern

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.11

Zulässige Mindestradsatzlast

[N.N]

Angabe der Last in Tonnen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ oder „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.12

TSI-Konformität der Vorschriften zu metallfreiem Raum in der Radumgebung

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.13

TSI-Konformität der Vorschriften für die Metallmasse des Fahrzeugs

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Schleife“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.14

TSI-Konformität der Vorschriften für die ferromagnetischen Eigenschaften des Radwerkstoffs

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.15.1

TSI-Konformität der zulässigen Höchstimpedanz zwischen gegenüberliegenden Rädern eines Radsatzes

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.15.2

Zulässige Höchstimpedanz zwischen gegenüberliegenden Rädern eines Radsatzes, falls nicht TSI-konform

[N.NNN]

Wert der zulässigen Höchstimpedanz in Ohm, falls nicht TSI-konform

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.15.1 „nicht TSI-konform“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.16

TSI-Konformität der Vorschriften für das Sanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ und unter Nr. 1.1.1.3.7.18 „J“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.17

Maximaler Sandausstoß

[NNNNN]

Maximaler Wert des auf dem Gleis akzeptierten Sandausstoßes für einen Zeitraum von 30 s in Gramm

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.16 „nicht TSI-konform“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.18

Unterdrücken des Sandens durch den Triebfahrzeugführer vorgeschrieben

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob der Triebfahrzeugführer nach den Anweisungen des Infrastrukturbetreibers über die Möglichkeit verfügen muss, Sandstreuanlagen zu aktivieren und zu deaktivieren

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.19

TSI-Konformität der Vorschriften für die Sandeigenschaften

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.20

Vorschriften zur fahrzeugseitigen Spurkranzschmierung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Vorschriften für die Aktivierung oder Deaktivierung der Spurkranzschmierung vorhanden sind

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.21

TSI-Konformität der Vorschriften zur Verwendung von Verbundstoffbremsklötzen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.22

TSI-Konformität der Vorschriften für Rangierhilfen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.7.23

TSI-Konformität der Vorschriften über Kombinationen von RST-Merkmalen mit Einfluss auf die Kurzschlussimpedanz

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob die Vorschriften mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.8

Übergänge zwischen Systemen

 

1.1.1.3.8.1

Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kann

Angabe, ob mindestens zwei verschiedene Systeme vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.8.2

Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kann

Angabe, ob mindestens zwei verschiedene Funksysteme vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.9

Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen

 

1.1.1.3.9.1

Existenz und TSI-Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen Felder

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

nicht vorhanden/TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.9.2

Existenz und TSI-Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des Traktionsstroms

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

nicht vorhanden/TSI-konform/nicht TSI-konform

Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.7.1 „Raddetektor“ oder „Gleisstromkreis“ ausgewählt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.1.1.3.10

Streckenseitiges System für gestörten Betrieb

 

1.1.1.3.10.1

ETCS-Stufe bei Betriebsstörungen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

keine/1/2/3

ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei Betriebsstörungen

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.1.1.3.10.2

Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme bei Betriebsstörungen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob andere Systeme als ETCS bei Betriebsstörungen vorhanden sind

Obligatorische Angabe, falls unter Nr. 1.1.1.3.10.1 „keine“ ausgewählt wurde

1.1.1.3.11

Kennwerte bezüglich Bremsen

 

1.1.1.3.11.1

Vorgeschriebener maximaler Bremsweg

[NNNN]

Angabe des maximalen Bremswegs [in Metern] eines Zuges für die Streckenhöchstgeschwindigkeit

 

1.1.1.3.12

Weitere Kennwerte bezüglich ZZS

 

1.1.1.3.12.1

Unterstützung von Neigetechnik

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ETCS Neigetechnik unterstützt

Angabe, ob unter Nr. 1.1.1.3.2.1 „keine“ ausgewählt wurde: J/N

Falls nein, Angabe von Daten

1.2

BETRIEBSSTELLE

 

1.2.0.0.0

Allgemeine Informationen

 

1.2.0.0.0.1

Name der Betriebsstelle

Zeichenkette

In der Regel auf die betreffende Ansiedlung (Stadt/Dorf) oder auf verkehrsbetriebliche Zwecke bezogene Bezeichnung

 

1.2.0.0.0.2

Eindeutige Kennung der Betriebsstelle

Vorgegebene Zeichenkette:

[AA+AAAAA]

Code aus Ländercode und alphanumerischem Betriebsstellencode

 

1.2.0.0.0.3

TAF/TAP-Primary-Code der Betriebsstelle

Vorgegebene Zeichenkette:

[AANNNNN]

Für TAF/TAP entwickelter Primärcode

 

1.2.0.0.0.4

Betriebsstellenart

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Art der Einrichtung hinsichtlich der vorherrschenden betrieblichen Funktionen

 

1.2.0.0.0.5

Geografische Lage der Betriebsstelle

Vorgegebene Zeichenkette:

[geografische Breite (NN.NNNN) + Länge (± NN.NNNN)]

Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf einen Punkt in der Mitte der Betriebsstelle

 

1.2.0.0.0.6

Eisenbahnlage der Betriebsstelle

Vorgegebene Zeichenkette:

[NNNN.NNN] + [Zeichenkette]

Streckenkilometerangabe zur Bestimmung des Orts der Betriebsstelle, normalerweise in Bezug auf einen Punkt in der Mitte der Betriebsstelle

 

1.2.1

DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS

 

1.2.1.0.0

Allgemeine Informationen

 

1.2.1.0.0.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[NNNN]

Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist

 

1.2.1.0.0.2

Gleiskennung

Zeichenkette

Eindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb der Betriebsstelle

 

1.2.1.0.1

Prüferklärungen für Gleise

 

1.2.1.0.1.1

EG-Prüferklärung für Gleise (INF)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“ (1)

Angabe, ob eine EG-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.1.2

BI-Nachweiserklärung (2) für Gleise (INF)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“.

Angabe, ob eine BI-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.2

Leistungskennwerte

 

1.2.1.0.2.1

TEN-Klassifikation des Gleises

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Gleis gehört

 

1.2.1.0.2.2

Streckenkategorie

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Klassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF

Angabe, ob das Gleis in den technischen Anwendungsbereich der TSI fällt: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.2.3

Teil eines Schienengüterkorridors

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste

Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist

Angabe, ob das Gleis einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.3

Trassierung

 

1.2.1.0.3.1

Interoperables Lichtraumprofil

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

GA/GB/GC/G1/DE3/S/IRL1/keines

Lichtraumprofile GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm

 

1.2.1.0.3.2

Multinationale Lichtraumprofile

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

G2/GB1/GB2/keines

Multilaterales Lichtraumprofil oder internationales Lichtraumprofil außer GA, GB, GC, G1, DE3, S, IRL1 gemäß europäischer Norm

Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.1.3.1 „keines“ ausgewählt wurde

1.2.1.0.3.3

Nationale Lichtraumprofile

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Inländisches Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder anderes lokales Lichtraumprofil.

Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.1.3.2 „keines“ ausgewählt wurde

1.2.1.0.4

Gleiskennwerte

 

1.2.1.0.4.1

Regelspurweite

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

750/1 000 /1 435 /1 520 /1 524 /1 600 /1 668 /Sonstige

Einzelner Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite

 

1.2.1.0.5

Tunnel

 

1.2.1.0.5.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[NNNN]

Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

 

1.2.1.0.5.2

Tunnelkennung

Zeichenkette

Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Tunnelnummer innerhalb des Mitgliedstaats

 

1.2.1.0.5.3

EG-Prüferklärung für Tunnel (SRT)

Zeichenkette

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“ (1)

Angabe, ob eine EG-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten.

1.2.1.0.5.4

BI-Nachweiserklärung (2) für Tunnel (SRT)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“

Angabe, ob eine BI-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.5.5

Tunnellänge

[NNNNN]

Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt

Obligatorische Angabe nur dann, wenn der Tunnel mindestens 100m lang ist

1.2.1.0.5.6

Notfallplan vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist

 

1.2.1.0.5.7

Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann

Angabe, ob der Tunnel mindestens 1 km lang ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.5.8

Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen

Zeichenkette

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann

Angabe, ob entsprechende nationale Regelungen vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.1.0.6

Bahnsteig

 

1.2.1.0.6.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[NNNN]

Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist

 

1.2.1.0.6.2

Bahnsteigkennung

Zeichenkette

Eindeutige Bahnsteigkennung oder eindeutige Bahnsteignummer innerhalb der Betriebsstelle

 

1.2.1.0.6.3

TEN-Klassifizierung des Bahnsteigs

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem der Bahnsteig gehört

 

1.2.1.0.6.4

Bahnsteignutzlänge

[NNNN]

Die maximale durchgehende Länge (in Metern) desjenigen Bahnsteigabschnitts, an dem ein Zug unter normalen Betriebsbedingungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste halten soll, wobei angemessene Anhaltewegtoleranzen einkalkuliert werden

 

1.2.1.0.6.5

Bahnsteighöhe

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

250/280/550/760/300-380/200/580/680/685/730/840/900/915/920/960/1 100 /Sonstige

Abstand zwischen der Bahnsteigoberkante und der Lauffläche des benachbarten Gleises. Nennwert in Millimetern

 

1.2.1.0.6.6

Bahnsteigunterstützung für abfahrenden Zug vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob Ausrüstung oder Personal zur Unterstützung des Zugpersonals bei der Zugabfahrt vorhanden ist

 

1.2.1.0.6.7

Nutzungsspanne der Einsteighilfe am Bahnsteig

[NNNN]

Informationen zur Zugeinstiegshöhe, für die die Einstiegshilfe genutzt werden kann

 

1.2.2

NEBENGLEIS

 

1.2.2.0.0

Allgemeine Informationen

 

1.2.2.0.0.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[NNNN]

Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

 

1.2.2.0.0.2

Nebengleiskennung

Zeichenkette

Eindeutige Nebengleiskennung oder eindeutige Nebengleisnummer innerhalb der Betriebsstelle

 

1.2.2.0.0.3

TEN-Klassifizierung des Nebengleises

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

Teil des TEN-V-Gesamtnetzes/Teil des TEN-V-Güterverkehr-Kernnetzes/Teil des TEN-V-Personenverkehr-Kernnetzes/keine TEN-Strecke

Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Nebengleis gehört

 

1.2.2.0.1

Prüferklärung für Nebengleise

 

1.2.2.0.1.1

EG-Prüferklärung für Nebengleise (INF)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“ (1)

Angabe, ob eine EG-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.2.0.1.2

BI-Nachweiserklärung (2) für Nebengleise (INF)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“

Angabe, ob eine BI-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.2.0.2

Leistungskennwerte

 

1.2.2.0.2.1

Nutzlänge des Nebengleises

[NNNN]

Gesamtlänge des Nebengleises/Abstellgleises (in Metern), auf dem Züge sicher abgestellt werden können

 

1.2.2.0.3

Trassierung

 

1.2.2.0.3.1

Längsneigung im Abstellgleis

[N.N]

Höchstwert der Längsneigung in Millimetern pro Meter

Obligatorische Angabe nur dann, wenn TSI-Wert überschritten wird

1.2.2.0.3.2

Mindestbogenhalbmesser

[NNN]

Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens in Meter.

Obligatorische Angabe nur dann, wenn TSI-Wert unterschritten wird

1.2.2.0.3.3

Mindestausrundungshalbmesser

[NNN+NNN]

Halbmesser des kleinsten vertikalen Bogens in Metern

Obligatorische Angabe nur dann, wenn TSI-Wert unterschritten wird

1.2.2.0.4

Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen

 

1.2.2.0.4.1

Anlage zur Toilettenentleerung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Toilettenentleerung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist

 

1.2.2.0.4.2

Anlage zur Außenreinigung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Außenreinigung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist

 

1.2.2.0.4.3

Anlage zur Wasserbefüllung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Wasserbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist

 

1.2.2.0.4.4

Betankungsanlage vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Betankungsanlage (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist

 

1.2.2.0.4.5

Anlage zur Sandbefüllung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Sandbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist

 

1.2.2.0.4.6

Ortsfeste Stromversorgung vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob eine Anlage zur Stromversorgung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist

 

1.2.2.0.5

Tunnel

 

1.2.2.0.5.1

Kennung des Infrastrukturbetreibers

[NNNN]

Infrastrukturbetreiber bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist.

 

1.2.2.0.5.2

Tunnelkennung

Zeichenkette

Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats

 

1.2.2.0.5.3

EG-Prüferklärung für Tunnel (SRT)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“ (1)

Angabe, ob eine EG-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten.

1.2.2.0.5.4

BI-Nachweiserklärung (2) für Tunnel (SRT)

Vorgegebene Zeichenkette:

[CC/RRRRRRRRRRRRRR/YYYY/NNNNNN]

Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben in „Document about practical arrangements for transmitting interoperability documents“

Angabe, ob eine BI-Erklärung ausgestellt wurde: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.2.0.5.5

Tunnellänge

[NNNNN]

Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt

Obligatorische Angabe nur dann, wenn der Tunnel mindestens 100m lang ist

1.2.2.0.5.6

Notfallplan vorhanden

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

J/N

Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist

 

1.2.2.0.5.7

Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen

Einzelauswahl aus vorgegebener Liste:

A/B/keine

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann

Angabe, ob der Tunnel mindestens 1 km lang ist: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

1.2.2.0.5.8

Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen

Zeichenkette

Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann

Obligatorische Angabe nur dann, wenn unter Nr. 1.1.1.1.8.10 „keine“ ausgewählt wurde

Angabe, ob entsprechende nationale Regelungen vorhanden sind: J/N

Falls ja, Angabe von Daten

4.   GESAMTÜBERBLICK ÜBER DAS SYSTEM

4.1.   Infrastrukturregister-System

Die Architektur des Infrastrukturregister-Systems ist in der Abbildung dargestellt.

Abbildung

Infrastrukturregister-System

Image 1

Dateneingabe

Datenabfrage

Gemeinsame Nutzerschnittstelle

Gemeinsame Nutzerschnittstelle

Nationale Registerstellen

Anwendungsserver

Dateneingabe

Dateneingabe

Gemeinsame Datenbank

Datenabfrage

Datenabfrage

Öffentliche Nutzer

4.2.   Verwaltung der gemeinsamen Nutzerschnittstelle

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ist eine von der Agentur eingerichtete, verwaltete und gepflegte internetgestützte Anwendung.

Die Agentur stellt den nationalen Registerstellen die folgenden Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die bei der Einrichtung der Infrastrukturregister und deren Verbindung mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle zu verwenden sind:

Benutzerhandbuch,

Spezifikation der Struktur der Dateien für die Datenübertragung.

Die Agentur stellt den Nutzern des Infrastrukturregisters einen Anwendungsleitfaden zur Verfügung, in dem beschrieben ist, wie die Infrastrukturregister jedes Mitgliedstaats mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle zu verbinden sind und welche Funktionen und Möglichkeiten die gemeinsame Nutzerschnittstelle bietet. Dieser Leitfaden wird bei Bedarf aktualisiert.

4.3.   Erforderliche Mindestfunktionen der gemeinsamen Nutzerschnittstelle

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle muss mindestens die folgenden Funktionen umfassen:

Nutzermanagement: Der Administrator der gemeinsamen Nutzerschnittstelle muss die Zugriffsrechte der Nutzer verwalten können.

Informationsprüfung: Der Administrator der gemeinsamen Nutzerschnittstelle muss in der Lage sein, die Aufzeichnungen über alle Nutzeraktivitäten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle als Liste von Tätigkeiten einzusehen, die von den Nutzern der gemeinsamen Nutzerschnittstelle in einem bestimmten Zeitraum ausgeführt wurden.

Anbindung und Authentifizierung: Die registrierten Nutzer der gemeinsamen Nutzerschnittstelle müssen in der Lage sein, sich über das Internet mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle zu verbinden und deren Funktionen im Einklang mit ihren Zugriffsrechten zu nutzen.

Suche nach Infrastrukturregister-Daten einschließlich Betriebsstellen und/oder Streckenabschnitten mit besonderen Merkmalen im Infrastrukturregister.

Auswahl einer Betriebsstelle oder eines Streckenabschnitts und Einsichtnahme in deren Daten im Infrastrukturregister: Die Nutzer der gemeinsamen Nutzerschnittstelle müssen in der Lage sein, mit Hilfe der Kartenschnittstelle einen geografischen Bereich zu definieren, für den die gemeinsame Nutzerschnittstelle dann die verfügbaren Infrastrukturregisterdaten ausgibt.

Einsichtnahme in die Infrastrukturregister-Informationen zu einer vorgegebenen Gruppe von Strecken und Betriebsstellen in einem definierten Gebiet mit Hilfe der Kartenschnittstelle.

Visuelle Darstellung von Infrastrukturregistereinträgen auf einer digitalen Karte: Die Nutzer müssen mit Hilfe der gemeinsamen Nutzerschnittstelle in der Lage sein, auf der Karte zu navigieren, einen angezeigten Punkt auszuwählen und dazu alle relevanten Infrastrukturregister-Daten abzurufen.

Validierung, Heraufladen und Empfang der von den nationalen Registerstellen vorgelegten vollständigen Infrastrukturregister-Datensätze.

4.4.   Betriebsart

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle des Infrastrukturregister-Systems gliedert sich in zwei Hauptschnittstellen:

eine Schnittstelle, die die Infrastrukturregister der Mitgliedstaaten verwenden, um ihre vollständigen Infrastrukturregister-Daten bereitzustellen/hochzuladen;

eine weitere Schnittstelle, die die Nutzer der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verwenden, um sich mit dem Infrastrukturregistersystem zu verbinden und Informationen des Infrastrukturregisters abzurufen.

Die zentrale Datenbank der gemeinsamen Nutzerschnittstelle wird mit Kopien der vollständigen Infrastrukturregister-Datensätze der Infrastrukturregister jedes Mitgliedstaats gefüllt. Die nationalen Registerstellen sind insbesondere dafür verantwortlich, Dateien zu erstellen, die die vollständigen Infrastrukturregister-Daten ihres Infrastrukturregisters gemäß den Spezifikationen der Tabelle dieses Anhangs enthalten. Sie aktualisieren die Einträge in ihrem Infrastrukturregister regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate. Eine Aktualisierung sollte zeitgleich mit der jährlichen Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen erfolgen.

Anschließend laden die nationalen Registerstellen die Dateien mit Hilfe einer zu diesem Zweck eingerichteten Schnittstelle zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle hoch. Ein spezielles Modul erleichtert die Validierung und das Hochladen der von den nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten.

Über die zentrale Datenbank der gemeinsamen Nutzerschnittstelle werden die von den nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten unverändert öffentlich zur Verfügung gestellt.

Die Grundfunktionen der gemeinsamen Nutzerschnittstelle müssen es den Nutzern ermöglichen, Infrastrukturregisterdaten zu suchen und abzurufen.

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle muss vollständige Aufzeichnungen über alle in der Vergangenheit von nationalen Registerstellen bereitgestellten Daten enthalten. Diese Aufzeichnungen werden nach Entfernung der Daten für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert.

Als Administrator der gemeinsamen Nutzerschnittstelle gewährt die Agentur den Nutzern auf deren Anfrage hin Zugang.

Antworten auf Anfragen der Nutzer der gemeinsamen Nutzerschnittstelle sind binnen 24 Stunden bereitzustellen.

4.5.   Verfügbarkeit

Die gemeinsame Nutzerschnittstelle muss an 7 Tagen der Woche von 02:00 GMT bis 21:00 GMT (unter Berücksichtigung der Umstellung auf Sommerzeit) zur Verfügung stehen. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so kurz wie möglich zu halten.

Bei einem Ausfall außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur beginnen die Maßnahmen zur Wiederherstellung des Dienstes am nächsten Arbeitstag der Agentur.

5.   ANWENDUNGSLEITFADEN FÜR DIE GEMEINSAMEN SPEZIFIKATIONEN

Der in Artikel 3 dieses Beschlusses genannte Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen wird von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht. Er enthält

a)

die Einträge und entsprechende Daten gemäß Abschnitt 3.3 und der Tabelle. Für jedes Feld zumindest das Format, die Grenzwerte, die Bedingungen, unter denen der Kennwert anwendbar und obligatorisch ist, die eisenbahntechnischen Vorschriften für die Kennwerte, Verweise auf TSI und andere technische Unterlagen im Zusammenhang mit den Einträgen des Infrastrukturregisters gemäß der Tabelle dieses Beschlusses;

b)

detaillierte Definitionen und Spezifikationen der Konzepte und Kennwerte;

c)

eine Übersicht über die Bestimmungen zur Modellierung des Netzes für die Zwecke des Infrastrukturregisters sowie zur Datenerhebung mit einschlägigen Erläuterungen und Beispielen;

d)

Verfahren für die Validierung und Übertragung von Daten aus den Infrastrukturregistern der Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle.

Der Anwendungsleitfaden muss Erläuterungen zu den im Anhang dieses Beschlusses genannten Spezifikationen enthalten, die für die ordnungsgemäße Entwicklung des Infrastrukturregister-Systems erforderlich sind.


(1)  ERA/INF/10-2009/INT (Version 0.1 vom 28.9.2009), verfügbar auf der ERA-Website.

(2)  Erklärung über bestehende Infrastruktur gemäß der Empfehlung 2011/622/EU der Kommission vom 20. September 2011 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Kennwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 243 vom 21.9.2011, S. 23).


Top