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Document 32014D0698
2014/698/EU: Decision of the European Parliament and of the Council of 25 September 2014 on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund, in accordance with Point 13 of the Interinstitutional Agreement of 2 December 2013 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline, on cooperation in budgetary matters and on sound financial management (application EGF/2014/001 EL/Nutriart from Greece)
2014/698/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2014 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/001 EL/Nutriart, Griechenland)
2014/698/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2014 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/001 EL/Nutriart, Griechenland)
ABl. L 292 vom 8.10.2014, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/16 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. September 2014
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/001 EL/Nutriart, Griechenland)
(2014/698/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
(2) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
(3) |
Griechenland hat am 5. Februar 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei dem Unternehmen Nutriart S.A. und 25 Leistungserbringern und nachgeschalteten Herstellern — AR.ZIGAS & SIA und 24 Selbstständigen, die ihre Tätigkeit, die vom Hauptunternehmen abhing, einstellen mussten — gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013. |
(4) |
Griechenland hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch NEET-Jugendlichen aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten. |
(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 6 096 000 EUR für den Antrag Griechenlands bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 6 096 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).