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Document 32014D0501

2014/501/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 92/260/EWG in Bezug auf die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Costa Rica und der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien und Costa Rica in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr lebender Equiden sowie von Equidensperma, Eizellen und Embryonen von Equiden zugelassen sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5166) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 222 vom 26.7.2014, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/501/oj

26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 92/260/EWG in Bezug auf die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Costa Rica und der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien und Costa Rica in der Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr lebender Equiden sowie von Equidensperma, Eizellen und Embryonen von Equiden zugelassen sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5166)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/501/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Dort ist unter anderem festgelegt, dass lebende Equiden nur aus Drittländern in die Union eingeführt werden dürfen, die seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sowie seit sechs Monaten frei von Rotz sind.

(2)

Die Entscheidung 92/260/EWG (3) der Kommission enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundungsvorschriften für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für die Dauer von weniger als 90 Tagen aus Drittländern, die in Anhang I der Entscheidung spezifischen Statusgruppen zugeordnet wurden.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält eine Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr und die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden genehmigen müssen, sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus Drittländern.

(4)

Das Stadtgebiet von San José in Costa Rica ist in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen gemäß der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (5) aufgeführt.

(5)

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis in Costa Rica wurde zuletzt im August 2012, in Alajuela, etwa 20 km von San José, und im November 2012 in Guanacaste im Nordwesten des Landes, etwa 200 km von San José, gemeldet. Beide Ausbrüche wurden durch Impfung bekämpft. Nach amtlichen Berichten haben diese Ausbrüche keine Auswirkungen auf das Stadtgebiet von San José. Daher ist es möglich, für einen begrenzten Zeitraum die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus diesem Teil des Hoheitsgebiets von Costa Rica zu erlauben, die für die Weltreiterspielen in Frankreich qualifiziert sind. Da diese Pferde für Distanzreiten im Freien trainiert werden, ist es angezeigt, die Infektionsfreiheit bei diesen geimpften Pferden durch zusätzliche Tests auf Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis zu überprüfen und für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Proben für die vorgeschriebenen Tests gezogen werden, und dem Zeitpunkt des Verladens einen Schutz vor Vektorinsekten zu verlangen.

(6)

In den letzten sechs Monaten ist in Costa Rica vesikuläre Stomatitis aufgetreten. Daher ist es angezeigt, die Infektionsfreiheit bei den betreffenden Pferden durch obligatorische Tests auf vesikuläre Stomatitis zu überprüfen.

(7)

Deshalb ist es notwendig, die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG anzupassen, in Anhang II Buchstabe D eine Anforderung zur Untersuchung auf Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufzunehmen und den Eintrag für Costa Rica in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG zu ändern.

(8)

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 hat Brasilien die Kommission darüber informiert, dass die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Goiás, Distrito Federal und Rio de Janeiro seit sechs Monaten frei von Rotz sind.

(9)

Der Eintrag zu dieser Region in Brasilien in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Daher sollten Anhang I und Anhang II Buchstabe D der Entscheidung 92/260/EWG sowie Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I und Anhang II Buchstabe D der Entscheidung 92/260/EWG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

(4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(5)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).


ANHANG I

Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I erhält die Statusgruppe D folgende Fassung:

Statusgruppe D (1)

Argentinien (AR), Barbados (BB), Bermuda (BM), Bolivien (BO), Brasilien (3) (BR), Chile (CL), Costa Rica (3) (CR), Kuba (CU), Jamaika (JM), Mexiko (3) (MX), Peru (3) (PE), Paraguay (PY), Uruguay (UY)“

.

2.

In Anhang II Buchstabe D, Abschnitt III der Gesundheitsbescheinigung wird folgender Text angefügt:

„m)

Das registrierte Pferd aus Costa Rica (1), das gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/501/EU der Kommission (1) zur Teilnahme an den Weltreiterspielen 2014 in Frankreich vorübergehend in die Europäische Union eingeführt werden soll, wurde

i)

im Abstand von 21 Tagen zweimal, und zwar am … (5) und am … (5), wobei der zweite Test während der letzten 10 Tage vor der Versendung vorgenommen wurde, vom gleichen Labor einem Hämagglutinations-Hemmungstest auf Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt wurde, sofern es vor mehr als sechs Monaten gegen venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft wurde (4);

ii)

anhand einer innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand am … (5) gezogenen Probe mit negativem Befund einem RT-PCR-Test (‚Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion‘) zum Nachweis des Virusgenoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen;

iii)

vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Pferd und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.


(1)  ABl. L 222 vom 26.7.2014, S. 16


ANHANG II

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:

„BR

Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

—“

BR-1

Die Bundesstaaten:

Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Goiás, Distrito Federal, Rio de Janeiro

D

X

X

X

 

2.

Der Eintrag zu Costa Rica erhält folgende Fassung:

„CR

Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

 

CR-1

Stadtgebiet von San José

D

X

 

CR-2

Stadtgebiet von San José

D

X

Betrifft nur für die Weltreiterspiele in Frankreich qualifizierte Pferde. Gültig bis 15. Oktober 2014“


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