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Document 32014D0449

Beschluss 2014/449/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

ABl. L 203 vom 11.7.2014, p. 100–105 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/05/2015; Aufgehoben durch 32015D0740

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/449/oj

11.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/100


BESCHLUSS 2014/449/GASP DES RATES

vom 10. Juli 2014

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/423/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat ist am 20. Januar 2014 zu dem Schluss gelangt, dass zur Unterstützung der Bemühungen der Afrikanischen Union (im Folgenden „AU“) und der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (im Folgenden „IGAD“) und in enger Abstimmung mit den internationalen Partnern gezielte restriktive Maßnahmen gegen einzelne Personen in Betracht gezogen werden sollten, die den Friedensprozess in Südsudan behindern. Am 17. März 2014 hat der Rat seine Bereitschaft bekräftigt, solche Maßnahmen in Bezug auf Südsudan in Betracht zu ziehen.

(3)

Der Rat ist nach wie vor sehr besorgt angesichts der Lage in Südsudan. Daher sollten restriktive Maßnahmen gegen Personen, die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, sowie gegen Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, verhängt werden.

(4)

Der Klarheit halber sollten die gezielten restriktiven Maßnahmen gegen Personen, die den politischen Prozess in Südsudan behindern oder für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und die bereits mit dem Beschluss 2011/423/GASP verhängten Maßnahmen, soweit diese Südsudan betreffen, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen an Südsudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu erbringen,

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan, zu gewähren,

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der AU, der Europäischen Union oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (im Folgenden „IGAD“) zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der VN und der AU bestimmt ist,

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zu Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der VN, der AU oder der IGAD bestimmt sind;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a;

e)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen,

f)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in Südsudan bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung,

sofern diese Lieferungen vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 gilt ferner nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, der VN oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach dem vorliegenden Artikel im Einzelfall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Artikel erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung der Ausrüstung.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Personen, die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, sowie Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und mit ihnen verbundene Personen, die im Anhang aufgeführt sind, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Südsudan unmittelbar gefördert werden.

(7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.

Artikel 4

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder Eigentum von Personen, die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, oder von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, oder aber von mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c)

die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)   Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c)

Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

Artikel 5

(1)   Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.

(2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 6

(1)   Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 in die Liste angegeben.

(2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Diese Angaben können Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 7

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis zum 12. Juli 2015.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 20).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


ANHANG

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach den Artikeln 3 und 4.

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Santino DENG

(Aliasname: Santino Deng Wol)

Befehlshaber der 3. Infanteriedivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA)

Santino Deng ist Befehlshaber der 3. Infanteriedivision der SPLA, die an der Rückeroberung von Bentiu im Mai 2014 beteiligt war. Santino Deng ist somit verantwortlich für einen Verstoß gegen die Vereinbarung vom 23. Januar über die Einstellung der Feindseligkeiten.

11.7.2014

2.

Peter GADET

(Aliasnamen: Peter Gatdet Yaka; Peter Cadet; Peter Gadet Yak; Peter Gadet Yaak: Peter Gatdet Yaak; Peter Gatdet; Peter Gatdeet Yaka)

Anführer der regierungsfeindlichen Miliz der Nuer.

Geburtsort: Bezirk Mayom, Bundesstaat Unity.

Peter Gadet ist der Anführer der regierungsfeindlichen Miliz der Nuer, die vom 15. bis zum 17. April 2014 einen Angriff auf Bentiu durchgeführt und somit gegen die Vereinbarung vom 23. Januar über die Einstellung der Feindseligkeiten verstoßen hat. Bei dem Angriff wurden mehr als 200 Zivilpersonen getötet. Peter Gadet ist somit verantwortlich für die Ausweitung des Kreislaufs der Gewalt, womit er den politischen Prozess in Südsudan behindert hat, sowie für schwere Menschenrechtsverletzungen.

11.7.2014


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