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Document 32014D0304(01)

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

ABl. C 63 vom 4.3.2014, p. 1–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2017; Aufgehoben durch 32017D0629(01)

4.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/1


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 29. März 2004 (1)

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

2014/C 63/01

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 191,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (3) (nachstehend „die Haushaltsordnung“) und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (4) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung“),

gestützt auf Artikel 23 Absatz 11 der Geschäftsordnung des Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Modalitäten für die Gewährung und die Verwaltung der Finanzhilfen, die zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene (im Folgenden „Parteien“) und der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene (im Folgenden „Stiftungen“) beitragen sollen, müssen festgelegt werden.

(2)

Die finanzielle Unterstützung für Parteien und Stiftungen ist eine als Betriebskostenzuschuss dienende Finanzhilfe im Sinne von Artikel 121 der Haushaltsordnung.

(3)

Die finanzielle Unterstützung für Stiftungen tritt zu der finanziellen Unterstützung für Parteien ergänzend hinzu, da ihre Gewährung daran geknüpft ist, dass die Stiftung einer Partei angeschlossen ist und die Stiftung eine ergänzende Rolle bei der Erreichung der langfristigen Ziele der Partei spielt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz ist jede finanzielle Unterstützung Gegenstand eines Beschlusses des Präsidiums, der dem Empfänger mitgeteilt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss legt die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 fest.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Beschluss sowohl für Parteien als auch für Stiftungen.

Artikel 2

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Das Europäische Parlament veröffentlicht jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres des Jahres, das dem Jahr vorangeht, für das eine Finanzhilfe beantragt wird, eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen zur Finanzierung der Parteien und Stiftungen.

Artikel 3

Antrag auf Finanzierung

(1)   In Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 reicht eine Organisation, die eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten will, ihren Antrag bis spätestens 1. Oktober vor dem Haushaltsjahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, schriftlich beim Präsidenten des Europäischen Parlaments ein. Die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags erfüllt sein und während des gesamten Finanzierungszeitraums vorliegen.

(2)   Das für den Antrag auf Finanzhilfe zu verwendende Formular ist in Anlage 1 niedergelegt. Es ist auf der Webseite des Parlaments verfügbar.

(3)   Bei der Beantragung der Finanzhilfe müssen die in Anlage 2a (Parteien) und Anlage 2b (Stiftungen) festgelegten Allgemeinen Bedingungen akzeptiert werden.

(4)   Jede Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet.

Artikel 4

Entscheidung über den Antrag auf Finanzierung

(1)   Auf Vorschlag des Generalsekretärs prüft das Präsidium die Anträge auf Finanzierung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 festgelegten Kriterien, um die Anträge zu bestimmen, die für eine Finanzierung in Frage kommen. Das Präsidium und im Rahmen der Vorbereitung des Beschlusses des Präsidiums auch der Generalsekretär können einen Antragsteller ersuchen, die dem Antrag beigefügten Belege innerhalb einer von ihnen festgesetzten Frist zu ergänzen oder zu erläutern.

(2)   Vor dem 1. Januar des Haushaltsjahres, für das die Finanzhilfe beantragt wird, legt das Präsidium die Liste der Empfänger und die vorgesehenen Beträge fest. Falls der Antrag auf Finanzierung nicht gewährt wird, nennt das Präsidium in demselben Beschluss die Gründe für die Ablehnung des Antrags, insbesondere unter Bezugnahme auf die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Kriterien.

Sollte es aufgrund des Termins der letzten Sitzung des Präsidiums vor der parlamentarischen Weihnachtspause oder wegen Verzögerungen im Haushaltsverfahren der Union nicht möglich sein, die Liste der Empfänger und der Beträge der gewährten Finanzhilfen rechtzeitig aufzustellen, kann die in Unterabsatz 1 festgelegte Frist ausnahmsweise verlängert werden.

Der Beschluss des Präsidiums wird auf der Grundlage der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung angenommen. Er berücksichtigt Änderungen der Situation, die sich gegebenenfalls seit Einreichung des Antrags ergeben haben, auf der Grundlage von Mitteilungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 eingegangen sind, und Änderungen, die allgemein bekannt sind.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 bemisst sich die Höhe der Finanzhilfe, die den einzelnen Parteien gewährt wird, nach der Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der antragstellenden Partei bei Ablauf der Antragsfrist angehören. Dies gilt nicht falls sich die Anzahl der Mitglieder infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten erhöht hat.

Sollten die Beträge für die Antragsteller aufgrund einer Änderung der Zahl der Organisationen, die einen Antrag auf Finanzierung stellen, oder der Zahl der Mitglieder, die einer antragstellenden Partei beigetreten sind, erheblich von den Beträgen abweichen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erwarten waren, unterrichtet der Generalsekretär das Präsidium, das den Präsidenten des Europäischen Parlaments ersuchen kann, dem zuständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Anpassung der verfügbaren Mittel zu unterbreiten.

(3)   Der Generalsekretär oder eine von ihm ordnungsgemäß ermächtigte Person unterrichtet den Antragsteller schriftlich darüber, wie sein Antrag beschieden wurde. Im Falle der Gewährung einer Finanzhilfe enthält die Mitteilung in der Anlage den Beschluss des Präsidiums über die Gewährung einer Finanzhilfe. Falls die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt wird, teilt er die Gründe für die vom Präsidium beschlossene Ablehnung mit. Die Unterrichtung der Antragsteller, deren Antrag vom Präsidium nicht stattgegeben wurde, erfolgt innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger.

Artikel 5

Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe

Die einem Empfänger gewährte Finanzhilfe ist Gegenstand eines dem Empfänger mitgeteilten Beschlusses des Präsidiums über die Gewährung einer Finanzhilfe gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Haushaltsordnung. Die Muster für einen Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe sind in den Anlagen 2a und 2b niedergelegt.

Artikel 6

Zahlung

(1)   Die Finanzhilfe wird den Empfängern als Vorfinanzierung in einer einzigen Tranche in Höhe von 80 % des Höchstbetrags innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem der Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe gefasst wurde, überwiesen, es sei denn, das Präsidium fasst einen anders lautenden Beschluss. Eine Vorfinanzierung des Höchstbetrags der Finanzhilfe in Höhe von 100 % ist möglich, wenn der Empfänger gemäß Artikel 206 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe von 40 % der Vorfinanzierung erbringt.

(2)   Die Zahlung des Restbetrags erfolgt nach dem Ende des Zeitraums, für den ein Anspruch auf Unionsfinanzierung bestand, auf der Grundlage der dem Empfänger bei der Durchführung des Arbeitsprogramms tatsächlich entstandenen Ausgaben. Liegt der Gesamtbetrag der früheren Zahlungen über dem Betrag der festgelegten endgültigen Finanzhilfe, zieht das Parlament die zu Unrecht geleisteten Zahlungen wieder ein.

(3)   Der Empfänger legt den Abschlussbericht, der die Zahlung des Restbetrags ermöglicht, bis zum 15. Mai, spätestens aber bis zum 30. Juni nach Ende des Haushaltsjahres vor. Der Abschlussbericht setzt sich aus folgenden Dokumenten zusammen:

a)

einem Bericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Anlage 1, Abschnitt II (2.1);

b)

einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Ausgaben, unter Beachtung der Struktur des Haushaltsvoranschlags;

c)

einer vollständigen zusammenfassenden Übersicht der Einnahmen und Ausgaben, die der Rechnungsführung des Empfängers für den Zeitraum, in dem dieser gemäß dem Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe anspruchsberechtigt ist, entspricht und in der, falls es sich um eine Partei handelt, die Höhe des Überschusses, den die Partei auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen hat, sowie der Betrag, der der besonderen Rücklage zuzuführen ist, aufgeführt sind;

d)

das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2004/2003 mit Angabe der Spender und ihrer jeweiligen Spende in Höhe von mehr als 500 EUR pro Jahr;

e)

ein Verzeichnis der Verträge, mit Ausnahme der Mietverträge für die Büros und der Beschäftigungsverträge für das angestellte Personal, im Wert von mehr als 10 000 EUR mit Angabe des Vertragspartners und seiner Anschrift sowie der Art der Waren oder Dienstleistungen;

f)

einen externen Auditbericht mit einer Überprüfung der Rechnungsführung des Empfängers durch eine unabhängige Stelle oder einen unabhängigen Sachverständigen, das/der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften befugt ist, eine Rechnungsprüfung durchzuführen, und das/der vom Parlament für alle Parteien und Stiftungen zusammen benannt wird.

(4)   Durch die gemäß den internationalen Rechnungsprüfungsstandards durchgeführte externe Prüfung soll bescheinigt werden, dass

a)

die Rechnungsabschlüsse in Einklang mit dem für den Empfänger geltenden nationalen Recht erstellt wurden, keine wesentlichen Fehler aufweisen und die Finanzlage und das Betriebsergebnis getreu widerspiegeln;

b)

die dem Europäischen Parlament vom Empfänger übermittelten Finanzunterlagen mit den Finanzbestimmungen des Beschlusses des Präsidiums über die Gewährung einer Finanzhilfe in Einklang stehen;

c)

die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen sind;

d)

die Einnahmen vollständig aufgeführt sind;

e)

die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden;

f)

die sich aus dem Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe, insbesondere aus Artikel II.7 und Artikel II.11 ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden;

g)

(für Parteien) ein auf das nächste Haushaltsjahr übertragener Überschuss gemäß Artikel 6a dieses Präsidiumsbeschlusses im ersten Quartal des Haushaltsjahres verwendet wurde;

h)

die sich aus Artikel 125 Absatz 5 und 6 der Haushaltsordnung ergebenden Verpflichtungen eingehalten wurden;

i)

die Sachleistungen dem Empfänger tatsächlich geliefert und in Einklang mit den geltenden Bestimmungen bewertet wurden.

Der Rechnungsprüfer wird vom Parlament gemäß den Vergabeverfahren der Haushaltsordnung beauftragt. Die Honorare des Rechnungsprüfers übernimmt das Parlament.

(5)   Nach Erhalt der in Absatz 3 genannten Unterlagen sowie sämtlicher vom Parlament benötigter zusätzlicher Informationen billigt das Präsidium innerhalb von drei Monaten auf Vorschlag des Generalsekretärs den Abschlussbericht.

Das Präsidium und im Rahmen der Vorbereitung des Beschlusses des Präsidiums auch der Generalsekretär können vom Empfänger Belege oder zusätzliche Informationen verlangen, die sie für die Genehmigung des Abschlussberichts für notwendig erachten.

Das Präsidium kann den Abschlussbericht nach Anhörung der Vertreter des betroffenen Empfängers zurückweisen und die Vorlage eines neuen Berichts binnen fünfzehn Tagen verlangen.

Erfolgt innerhalb der genannten Dreimonatsfrist nach Unterabsatz 1 keine schriftliche Reaktion des Parlaments, so gilt der Abschlussbericht als akzeptiert. Werden zusätzliche Informationen angefordert, verlängert sich die Frist für die Prüfung um den zur Erlangung und Bewertung dieser Informationen erforderlichen Zeitraum.

Artikel 6a

Mittelüberschuss, Übertragung von Mitteln und besondere Rücklage

Der Mittelüberschuss des Haushaltsjahres N kann gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen bzw. einer besonderen Rücklage zugeführt werden. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben und

a)

dem Betrag der gemäß Artikel 4 Absatz 2 vom Parlament für das Haushaltsjahr N ursprünglich gewährten Finanzhilfe und

b)

den eigenen Mitteln der Partei, die für die Deckung der zuschussfähigen Ausgaben bestimmt sind, nachdem die Partei zuvor die nicht zuschussfähigen Ausgaben ausschließlich mit eigenen Mitteln gedeckt hat, sowie

c)

einem eventuell aus dem Haushaltsjahr N-1 übertragenen Überschuss.

a)

Der Mittelüberschuss, der auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden kann, darf 25 % der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gesamteinnahmen nicht übersteigen.

b)

Der Betrag, der tatsächlich übertragen wird, ist in der Schlussbilanz für das Haushaltsjahr N auszuweisen als „Rückstellung, die auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen wird, um im ersten Quartal des Haushaltsjahres N+1 anfallende zuschussfähige Ausgaben zu decken“. Diese Rückstellungszuführung gilt als zuschussfähige Ausgabe im Rahmen des Haushaltsjahres N.

c)

Die fragliche Rückstellung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Haushaltsjahr N+1 ausgewiesen. Durch einen vorläufigen Kontenabschluss, der spätestens zum 31. März des Haushaltsjahres N+1 vorzunehmen ist, werden die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen zuschussfähigen Ausgaben festgestellt. Wenn die Rückstellung diese Ausgaben übersteigt, wird der Differenzbetrag im Rahmen der Festlegung der endgültigen Finanzhilfe für das Haushaltsjahr N gemäß Artikel 7 von der Finanzhilfe abgezogen.

a)

Auf der Passivseite der Schlussbilanz kann ein spezielles Rücklagenkonto ausgewiesen werden, dem nur die Mittel des in Absatz 1 genannten Mittelüberschusses gutgeschrieben werden dürfen.

b)

Der Mittelüberschuss, der dem speziellen Rücklagenkonto zugewiesen werden kann, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einnahmen und dem nominalen Mindestanteil (15 %) der Eigenmittel, die erforderlich sind, um tatsächlich entstandene zuschussfähige Ausgaben oder solche, die von der auf das Haushaltsjahr N+1 zu übertragenden Rückstellung erfasst sind, zu decken.

c)

Dem speziellen Rücklagenkonto für Parteien dürfen keine Summen gutgeschrieben werden, durch die sein Gesamtbetrag den in Artikel 125 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung genannten Referenzwert übersteigt, der als arithmetisches Mittel der Gesamteinnahmen aus den letzten drei Haushaltsjahren definiert ist.

d)

Für das spezielle Rücklagenkonto für Stiftungen finden die Bestimmungen von Artikel 125 Absatz 5 der Haushaltsordnung und Artikel 184 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung Anwendung.

Artikel 7

Festlegung der endgültigen Finanzhilfe

(1)   Unbeschadet der Informationen, die es zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Kontrollen und Rechnungsprüfungen erhält, legt das Präsidium nach Anhörung der Vertreter des betreffenden Empfängers, der eine Anhörung beantragt hat, die Höhe der endgültigen Finanzhilfe fest, die dem Empfänger auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 genannten und vom Präsidium akzeptierten Unterlagen gewährt wird.

(2)   Der Gesamtbetrag, der dem Empfänger vom Parlament überwiesen wird, darf keinesfalls höher sein als:

a)

der in Artikel I.3.2 des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe festgesetzte Höchstbetrag der Finanzhilfe;

b)

85 % der tatsächlichen zuschussfähigen Ausgaben.

(3)   Die Finanzhilfe beschränkt sich auf den Betrag, der erforderlich ist, um die Eigenmittel und zuschussfähigen Ausgaben des Betriebskostenbudgets des Empfängers, der zur Durchführung des Arbeitsprogramms geführt hat, auszugleichen. Gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung darf dies dem Empfänger unter keinen Umständen einen Gewinn verschaffen. Jeder Überschuss führt zu einer entsprechenden Kürzung der Finanzhilfe.

(4)   Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegten endgültigen Finanzhilfe und des kumulierten Betrags der Zahlungen, die es zuvor im Rahmen des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe vorgenommen hat, legt das Präsidium den zu zahlenden Restbetrag in Höhe der dem Empfänger noch zustehenden Beträge fest. Wenn der kumulierte Betrag der zuvor geleisteten Zahlungen den Betrag der endgültigen Finanzhilfe überschreitet, so stellt der Generalsekretär oder sein Bevollmächtigter eine Einziehungsanordnung für den Mehrbetrag aus.

Artikel 8

Aussetzung und Kürzung der Finanzhilfe

Auf Vorschlag des Generalsekretärs setzt das Präsidium die Zahlungen aus und kürzt die Finanzhilfe, und gegebenenfalls widerruft es den Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe, indem es die Rückerstattung des entsprechenden Betrags verlangt,

a)

wenn die Finanzhilfe für Ausgaben verwendet wurde, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 nicht genehmigt sind;

b)

wenn keine Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 erfolgte;

c)

wenn die in den Artikeln 3 bzw. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 festgelegten Bedingungen und Verpflichtungen nicht eingehalten wurden;

d)

wenn einer der in Artikel 106 oder 107 der Haushaltsordnung beschriebenen Umstände zutrifft.

Bevor das Präsidium einen Beschluss fasst, gibt es dem Empfänger die Möglichkeit, zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten Stellung zu nehmen.

Artikel 9

Einziehung

(1)   Wenn dem Empfänger Beträge zu Unrecht überwiesen wurden oder ein Einziehungsverfahren gemäß den in dem Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe festgelegten Bedingungen gerechtfertigt ist, überweist der Empfänger dem Parlament unter den von ihm festgelegten Bedingungen und innerhalb der von ihm festgesetzten Frist die betreffenden Beträge.

(2)   Wurde bis zu dem vom Parlament festgesetzten Termin vom Empfänger keine Zahlung geleistet, macht das Parlament bezüglich der fälligen Beträge Verzugszinsen gemäß dem in Artikel II.13.3 des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe festgelegten Satz geltend. Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum zwischen dem für die Zahlung festgesetzten Termin, ausschließlich, und dem Zeitpunkt, zu dem das Parlament die vollständige Zahlung der fälligen Beträge erhält, einschließlich.

Artikel 10

Kontrollen und Rechnungsprüfung

(1)   Die regelmäßige Nachprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird vom Generalsekretär vorgenommen.

(2)   Der Empfänger übermittelt dem Parlament alle von diesem oder einem beauftragten externen Organ verlangten detaillierten Angaben, damit sich das Parlament der ordnungsgemäßen Ausführung des Arbeitsprogramms und der Einhaltung der Bestimmungen des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe vergewissern kann.

(3)   Der Empfänger hält für das Parlament alle Originaldokumente bereit, insbesondere Buchungsbelege, Bank- und Steuerunterlagen, oder in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen die beglaubigten Kopien der Originaldokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe. Der Aufbewahrungszeitraum endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel I.4.2 des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe.

(4)   Der Empfänger trägt dafür Sorge, dass das Parlament, entweder direkt durch seine Bediensteten oder durch ein anderes externes Organ, das von ihm für diesen Zweck beauftragt wurde, die Verwendung der Finanzhilfe nachprüfen kann. Diese Prüfungen können während der gesamten Geltungsdauer des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe und bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem gemäß Artikel I.4.2 des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe der Restbetrag fällig ist, durchgeführt werden. Gegebenenfalls können die Ergebnisse dieser Prüfungen zu Einziehungsbeschlüssen des Präsidiums führen.

(5)   Jeder Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe sieht ausdrücklich vor, dass das Parlament und der Rechnungshof vor Ort Belege des Empfängers, der eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten hat, überprüfen können.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen durchführen, wie in Artikel 66 Absatz 6 der Haushaltsordnung vorgesehen.

(6)   Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) kann OLAF gemäß den in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Verfahren zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Gegebenenfalls können die Ergebnisse dieser Kontrollen zu Einziehungsbeschlüssen des Präsidiums führen.

Artikel 11

Technische Unterstützung

(1)   Auf Vorschlag des Generalsekretärs kann das Präsidium den Parteien und Stiftungen gemäß dem geänderten Beschluss des Präsidiums vom 14. März 2000 über die Nutzung der Räumlichkeiten des Parlaments durch externe Nutzer eine technische Unterstützung und jegliche andere technische Hilfe, die durch später vom Präsidium erlassene Regelungen vorgesehen sind, gewähren. Das Präsidium kann bestimmte Arten von Beschlüssen über die Gewährung einer technischen Unterstützung auf den Generalsekretär übertragen.

(2)   In jedem Jahr unterbreitet der Generalsekretär dem Präsidium innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres einen Bericht, aus dem hervorgeht, welche technische Unterstützung jeder Partei und Stiftung im Einzelnen gewährt wurde. Der Bericht wird anschließend auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Artikel 11a

Bestimmungen für Wahlkampagnen

Rechtzeitig vor den Wahlen zum Parlament kann das Präsidium eine Regelung erlassen, die die Zuschussfähigkeit von Ausgaben regelt, die den Parteien im Zusammenhang mit ihren Kampagnen zu diesen Wahlen entstehen.

Artikel 12

Veröffentlichung

(1)   Im Verlauf des ersten Halbjahres des folgenden Haushaltsjahres veröffentlicht das Parlament wenigstens die in Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 und in Artikel 191 Absatz 1 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung genannten Angaben auf seiner Website.

(2)   Bis zum 30. September des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, für das die Finanzhilfe gewährt wurde, veröffentlicht der Empfänger auf seiner Website oder, in Ermangelung einer solchen, in einem geeigneten Medium wenigstens die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Informationen.

Artikel 13

Rechtsbehelf

Gegen die gemäß dem vorliegenden Beschluss gefassten Beschlüsse können Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union unter den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Bedingungen eingelegt werden.

Artikel 14

Inkrafttreten

Die vom Präsidium am 13. Januar 2014 beschlossenen Änderungen dieses Beschlusses gelten ab dem Verfahren zur Gewährung der Finanzhilfen für das Jahr 2014.

Artikel 15

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht.


(1)  Geändert durch die Beschlüsse des Präsidiums vom 1. Februar 2006, 18. Februar 2008, 2. Februar 2011 und 13. Januar 2014. Die vorliegende Veröffentlichung ist eine konsolidierte Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 29. März 2004, zuletzt geändert durch den Beschluss des Präsidiums vom 13. Januar 2014.

(2)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


ANLAGE 1

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ANLAGE 2A

(Partei)

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ANHANG

Analytische Gliederung des Betriebskostenvoranschlags

Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Budget

Ergebnis

A.1:   Personalaufwendungen

1.

Dienstbezüge

 

 

2.

Beiträge

 

 

3.

Berufliche Fortbildung

 

 

4.

Reisekosten des Personals

 

 

5.

Sonstige Personalkosten

 

 

A.2:   Infrastruktur- und Betriebskosten

1.

Miete, Nebenkosten und Unterhalt

 

 

2.

Kosten für Installierung, Betrieb und Wartung von Anlagen

 

 

3.

Kosten der Abschreibung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände

 

 

4.

Papier- und Bürobedarf

 

 

5.

Porto- und Fernmeldekosten

 

 

6.

Druck-, Übersetzungs- und Vervielfältigungskosten

 

 

7.

Sonstige Personalkosten

 

 

A.3:   Verwaltungsausgaben

1.

Dokumentationskosten (Zeitungen, Presseagenturen, Datenbanken)

 

 

2.

Studien- und Forschungskosten

 

 

3.

Rechtsanwalts- und Prozesskosten.

 

 

4.

Buchführungs- und Rechnungsprüfungskosten

 

 

5.

Unterstützung für Dritte (1)

 

 

6.

Diverse Betriebsausgaben

 

 

A.4:   Sitzungen und Repräsentationskosten

1.

Sitzungskosten

 

 

2.

Teilnahme an Seminaren und Konferenzen

 

 

3.

Ausgaben für Repräsentationszwecke

 

 

4.

Ausgaben für Einladungen

 

 

5.

Sonstige Sitzungsausgaben

 

 

A.5:   Ausgaben für Informationszwecke und Veröffentlichungen

1.

Ausgaben für Veröffentlichungen

 

 

2.

Einrichtung und Nutzung von Websites

 

 

3.

Werbungskosten

 

 

4.

Kommunikationsmaterial (Werbegeschenke)

 

 

5.

Seminare und Ausstellungen

 

 

6.

Wahlkampagnen (1)

 

 

7.

Sonstige Informationskosten

 

 

A.6:

Ausgaben für Sacheinlagen

 

 

A.7:

Zuweisung zur „Rückstellung für im ersten Quartal des Jahres N+ 1 anfallende zuschussfähige Kosten“  (1)

 

 

A.

ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN INSGESAMT

 

 

B.1:   Nicht erstattungsfähige Ausgaben

1.

Rückstellungen

 

 

2.

Finanzkosten

 

 

3.

Kursdifferenzen

 

 

4.

Notleidende Forderungen

 

 

5.

Sonstiges (genau anzugeben)

 

 

B.

NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN INSGESAMT

 

 

C.

AUSGABEN INSGESAMT

 

 


Einnahmen

 

Budget

Ergebnis

D.1

Auflösung der „Rückstellung für im ersten Quartal des Jahres N anfallende zuschussfähige Kosten“ (1)

 

 

D.2

Finanzhilfe des EP

 

 

D.3

Mitgliedsbeiträge

 

 

3.1

von Mitgliedsparteien

 

 

3.2

von einzelnen Mitgliedern

 

 

D.4

Spenden

 

 

4.1

über 500 EUR

 

 

4.2

unter 500 EUR

 

 

D.5

Sonstige Eigenmittel (zur Deckung zuschussfähiger Ausgaben) (einzeln aufzuführen)

 

 

 

 

 

D.6

Sacheinlagen

 

 

 

 

 

D.

EINNAHMEN (zur Deckung nicht zuschussfähiger Ausgaben)

 

 

 

 

 

E.1

Zusätzliche sonstige Eigenmittel (zur Deckung nicht zuschussfähiger Ausgaben) (einzeln aufzuführen)

 

 

E.

EINNAHMEN (zur Deckung nicht zuschussfähiger Ausgaben)

 

 

F.1.

Vorfinanzierungszinsen

 

 

F.

EINNAHMEN INSGESAMT

 

 

G.

Gewinn/Verlust (F-C)

 

 


H.1

Zuweisung von Eigenmitteln auf das spezielle Reservekonto

 

 

H.

Gewinn/Verlust zum Zweck der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots (G-H.1)

 

 


(1)  Gilt nicht für politische Stiftungen auf europäischer Ebene.


ANLAGE 2B

(Stiftungen)

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ANHANG

Analytische Gliederung des Betriebskostenvoranschlags

Ausgaben

Erstattungsfähige Ausgaben

Budget

Ergebnis

A.1:   Personalaufwendungen

1.

Dienstbezüge

 

 

2.

Beiträge

 

 

3.

Berufliche Fortbildung

 

 

4.

Reisekosten des Personals

 

 

5.

Sonstige Personalkosten

 

 

A.2:   Infrastruktur- und Betriebskosten

1.

Miete, Nebenkosten und Unterhalt

 

 

2.

Kosten für Installierung, Betrieb und Wartung von Anlagen

 

 

3.

Kosten der Abschreibung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände

 

 

4.

Papier- und Bürobedarf

 

 

5.

Porto- und Fernmeldekosten

 

 

6.

Druck-, Übersetzungs- und Vervielfältigungskosten

 

 

7.

Sonstige Personalkosten

 

 

A.3:   Verwaltungsausgaben

1.

Dokumentationskosten (Zeitungen, Presseagenturen, Datenbanken)

 

 

2.

Studien- und Forschungskosten

 

 

3.

Rechtsanwalts- und Prozesskosten.

 

 

4.

Buchführungs- und Rechnungsprüfungskosten

 

 

5.

Unterstützung für Dritte (1)

 

 

6.

Diverse Betriebsausgaben

 

 

A.4:   Sitzungen und Repräsentationskosten

1.

Sitzungskosten

 

 

2.

Teilnahme an Seminaren und Konferenzen

 

 

3.

Ausgaben für Repräsentationszwecke

 

 

4.

Ausgaben für Einladungen

 

 

5.

Sonstige Sitzungsausgaben

 

 

A.5:   Ausgaben für Informationszwecke und Veröffentlichungen

1.

Ausgaben für Veröffentlichungen

 

 

2.

Einrichtung und Nutzung von Websites

 

 

3.

Werbungskosten

 

 

4.

Kommunikationsmaterial (Werbegeschenke)

 

 

5.

Seminare und Ausstellungen

 

 

6.

Wahlkampagnen (1)

 

 

7.

Sonstige Informationskosten

 

 

A.6:

Ausgaben für Sacheinlagen

 

 

A.7:

Zuweisung zur „Rückstellung für im ersten Quartal des Jahres N+1 anfallende zuschussfähige Kosten“  (1)

 

 

A.

ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN INSGESAMT

 

 

B.1:   Nicht erstattungsfähige Ausgaben

1.

Rückstellungen

 

 

2.

Finanzkosten

 

 

3.

Kursdifferenzen

 

 

4.

Notleidende Forderungen

 

 

5.

Sonstiges (genau anzugeben)

 

 

B.

NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN INSGESAMT

 

 

C.

AUSGABEN INSGESAMT

 

 


Einnahmen

 

Budget

Ergebnis

D.1

Auflösung der „Rückstellung für im ersten Quartal des Jahres N anfallende zuschussfähige Kosten“ (1)

 

 

D.2

Finanzhilfe des EP

 

 

D.3

Mitgliedsbeiträge

 

 

3.1

von Mitgliedsparteien

 

 

3.2

von einzelnen Mitgliedern

 

 

D.4

Spenden

 

 

4.1

über 500 EUR

 

 

4.2

nicht mehr als 500 EUR

 

 

D.5

Sonstige Eigenmittel (zur Deckung zuschussfähiger Ausgaben) (einzeln aufzuführen)

 

 

 

 

 

D.6

Sacheinlagen

 

 

 

 

 

D.

EINNAHMEN (zur Deckung nicht zuschussfähiger Ausgaben)

 

 

 

 

 

E.1

Zusätzliche sonstige Eigenmittel (zur Deckung nicht zuschussfähiger Ausgaben) (einzeln aufzuführen)

 

 

E.

EINNAHMEN (zur Deckung nicht zuschussfähiger Ausgaben)

 

 

F.1.

Vorfinanzierungszinsen

 

 

F.

EINNAHMEN INSGESAMT

 

 

G.

Gewinn/Verlust (F-C)

 

 


H.1

Zuweisung von Eigenmitteln auf das spezielle Reservekonto

 

 

H.

Gewinn/Verlust zum Zweck der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots (G-H.1)

 

 


(1)  Gilt nicht für politische Stiftungen auf europäischer Ebene


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