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Document 32014D0294

    Beschluss 2014/294/GASP des Rates vom 20. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

    ABl. L 151 vom 21.5.2014, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/294/oj

    21.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 151/24


    BESCHLUSS 2014/294/GASP DES RATES

    vom 20. Mai 2014

    zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen. Der Beschluss 2013/233/GASP gilt bis zum 21. Mai 2015. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag, der in dem genannten Beschluss vorgesehen ist, deckt den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 ab.

    (2)

    Der Beschluss 2013/233/GASP sollte so geändert werden, dass der vom als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckte Zeitraum bis zum 21. Mai 2015 verlängert wird.

    (3)

    Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2).

    (2)  ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1.“"

    (2)

    Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 beläuft sich auf 30 300 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Mai 2015 beläuft sich auf 26 200 000 EUR.“

    (3)

    In Artikel 15 Absätze 1 und 2 werden die Bezugnahmen auf den Beschluss 2011/292/EU durch Bezugnahmen auf den Beschluss 2013/488/EU ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. KYRIAZIS


    (1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).


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