EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0279

2014/279/EU: Beschluss des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hinsichtlich der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

ABl. L 145 vom 16.5.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/279/oj

16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Mai 2014

über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hinsichtlich der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten

(2014/279/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss 2013/40/EU des Rates (2) wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 10. Mai 2010 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet.

(2)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(3)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Die Bestimmungen des Abkommens werden mit Ausnahme des Artikels 33 Absatz 2 über die Rückübernahme Gegenstand eines separaten Beschlusses (3) sein, der parallel zum vorliegenden Beschluss erlassen wird.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird hinsichtlich Artikel 33 Absatz 2 im Namen der Union genehmigt. (4)

Artikel 2

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 44 des Abkommens. Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 49 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen. (5)

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Zustimmung erteilt am 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2013/40/EU des Rates vom 10. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/278/EU des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(4)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 2, veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Top