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Document 32014D0260

    2014/260/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2014 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2792)

    ABl. L 136 vom 9.5.2014, p. 27–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/260/oj

    9.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 136/27


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 29. April 2014

    über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2792)

    (2014/260/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 119 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 30,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (3), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (4), insbesondere auf Artikel 10,

    nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, geändert durch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (5) gilt Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für den Abschluss der im Agrarhaushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen.

    (2)

    Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

    (3)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 werden für das Haushaltsjahr 2013 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2012 bis zum 15. Oktober 2013 getätigten Ausgaben berücksichtigt.

    (4)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr (2013) gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den so ermittelten Betrag.

    (5)

    Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2014 die Überprüfungsergebnisse unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

    (6)

    Die Kommission entscheidet anhand der von bestimmten Zahlstellen vorgelegten Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit dieser Jahresrechnungen. In Anhang I sind die abgeschlossenen Beträge und die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden Beträge bzw. die den Mitgliedstaaten, deren Rechnungen als richtig, vollständig, genau und richtig erachtet wurde, zu erstattenden Beträge aufgeführt.

    (7)

    Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

    (8)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der von den Zahlstellen bestimmter Mitgliedstaaten in den genannten Monaten des Jahres 2013 gemeldeten Ausgaben sind nicht fristgerecht getätigt worden. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten die entsprechenden Kürzungen der abzuschließenden Beträge festgesetzt werden.

    (9)

    In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 hat die Kommission bestimmte monatliche Zahlungen im Hinblick auf die im Haushaltsjahr 2013 zu übernehmenden Ausgaben aufgrund der Überschreitung von Obergrenzen oder der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen bereits gekürzt oder ausgesetzt. Beim Erlass des vorliegenden Beschlusses sollte die Kommission die gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie die Erstattung von Beträgen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Die betreffenden Beträge können gegebenenfalls im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiter geprüft werden. Zu diesem Zweck gilt dieser Beschluss unbeschadet etwaiger späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse, die die Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen kann.

    (10)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 sollten in dem Rechnungsabschlussbeschluss die Beträge festgesetzt werden, die von der Union bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu übernehmen sind. Gemäß Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt das Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterhin für die für das Agrarhaushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen. Da die Artikel 32 und 33 während des Agrarhaushaltsjahres 2013 in Kraft waren, sollten die Beträge, die sich aus ihrer Anwendung ergeben, im Rechnungsabschlussbeschluss für das Haushaltsjahr 2013 berücksichtigt werden.

    (11)

    Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollten bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen werden, wenn die Wiedereinziehung der von solchen Unregelmäßigkeiten betroffenen Beträge nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält das Muster der Tabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Zu diesem Zweck gilt dieser Beschluss unbeschadet etwaiger späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse, die die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen kann.

    (12)

    Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, für die der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Gründe hierfür angegeben. Die Kommission sollte mit diesem Beschluss solche Beträge nicht den betreffenden Mitgliedstaaten anlasten, und die finanziellen Folgen sollten folglich vom Unionshaushalt getragen werden. Zu diesem Zweck gilt dieser Beschluss unbeschadet etwaiger späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse, die die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen kann.

    (13)

    Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss etwaigen späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

    Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

    Artikel 2

    Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2013 finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

    Artikel 3

    Der vorliegende Beschluss greift etwaigen späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. April 2014

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOȘ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

    (4)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

    (5)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865.


    ANHANG I

    Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

    Haushaltsjahr 2013

    Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge

    MS

     

    2013 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

    Summe a + b

    Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

    Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006

    Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

    An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

    Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (2)

    Ausgaben (3)

    Zweckgebundene Einnahmen (3)

    Artikel 32 (= e)

    Insgesamt (= h)

    abgeschlossen wurden

    abgetrennt wurden

    = in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

    = in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

    05 07 01 06

    6701

    6702

     

     

    a = A (Spalte i)

    b = A (Spalte h)

    c = a + b

    d = C1 (Spalte e)

    e = Art. 32

    f = c + d + e

    g

    h = f – g

    i

    j

    k

    l = i + j + k

    BE

    EUR

    624 341 919,71

    11 319 476,12

    635 661 395,83

    – 346 540,21

    – 35 296,55

    635 279 559,07

    635 401 707,01

    – 122 147,94

    0,00

    – 86 851,39

    – 35 296,55

    – 122 147,94

    BG

    EUR

    520 706 425,07

    0,00

    520 706 425,07

    0,00

    0,00

    520 706 425,07

    520 718 516,78

    – 12 091,71

    0,00

    – 12 091,71

    0,00

    – 12 091,71

    CZ

    EUR

    832 289 934,09

    0,00

    832 289 934,09

    – 52 994,62

    0,00

    832 236 939,47

    832 283 338,41

    – 46 398,94

    0,00

    – 46 398,94

    0,00

    – 46 398,94

    DK

    DKK

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    – 602 013,75

    – 602 013,75

    0,00

    – 602 013,75

    0,00

    0,00

    – 602 013,75

    – 602 013,75

    DK

    EUR

    932 522 034,47

    0,00

    932 522 034,47

    – 57 570,12

    0,00

    932 464 464,35

    931 438 063,06

    1 026 401,29

    1 026 401,29

    0,00

    0,00

    1 026 401,29

    DE

    EUR

    5 325 975 685,14

    0,00

    5 325 975 685,14

    0,00

    – 221 111,26

    5 325 754.573,88

    5 325 926 033,61

    –171 459,73

    49 651,53

    0,00

    – 221 111,26

    – 171 459,73

    EE

    EUR

    95 207 738,39

    0,00

    95 207 738,39

    0,00

    – 938,45

    95 206 799,94

    95 207 334,70

    – 534,76

    403,69

    0,00

    – 938,45

    – 534,76

    IE

    EUR

    1 228 632 812,85

    0,00

    1 228 632 812,85

    – 29 356,01

    – 55 560,00

    1 228 547 896,84

    1 228 618 692,08

    – 70 795,24

    77 921,30

    – 93 156,54

    – 55 560,00

    – 70 795,24

    EL

    EUR

    0,00

    2 341 140 772,14

    2 341 140 772,14

    0,00

    0,00

    2 341 140 772,14

    2 341 140 772,14

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    ES

    EUR

    5 811 567 412,30

    0,00

    5 811 567 412,30

    – 958 284,14

    – 3 544 385,72

    5 807 064 742,44

    5 810 943 310,90

    – 3 878 568,46

    0,00

    – 334 182,74

    – 3 544 385,72

    – 3 878 568,46

    FR

    EUR

    8 578 532 362,85

    0,00

    8 578 532 362,85

    396 882,37

    – 1 371 083,99

    8 577 558 161,23

    8 577 517 764,73

    40 396,50

    1 411 480,49

    0,00

    – 1 371 083,99

    40 396,50

    HR

    EUR

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    IT

    EUR

    4 541 302 573,75

    0,00

    4 541 302 573,75

    – 1 726 750,06

    – 8 219 427,12

    4 531 356 396,57

    4 530 939 670,86

    416 725,71

    8 636 152,83

    0,00

    – 8 219 427,12

    416 725,71

    CY

    EUR

    48 819 358,52

    0,00

    48 819 358,52

    0,00

    0,00

    48 819 358,52

    48 819 358,52

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    LV

    EUR

    147 614 049,52

    0,00

    147 614 049,52

    0,00

    0,00

    147 614 049,52

    147 614 049,52

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    LT

    LTL

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    – 21,34

    – 21,34

    0,00

    – 21,34

    0,00

    0,00

    – 21,34

    – 21,34

    LT

    EUR

    352 722 805,82

    0,00

    352 722 805,82

    0,00

    0,00

    352 722 805,82

    346 930 504,98

    5 792 300,84

    5 792 300,84

    0,00

    0,00

    5 792 300,84

    LU

    EUR

    33 784 052,94

    0,00

    33 784 052,94

    0,00

    – 2 287,96

    33 781 764,98

    33 682 953,52

    98 811,46

    101 099,42

    0,00

    – 2 287,96

    98 811,46

    HU

    HUF

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    – 14 562 539,00

    – 14 562 539,00

    0,00

    – 14 562 539,00

    0,00

    0,00

    – 14 562 539,00

    – 14 562 539,00

    HU

    EUR

    1 249 214 884,54

    0,00

    1 249 214 884,54

    0,00

    0,00

    1 249 214 884,54

    1 249 217 888,57

    – 3 004,03

    0,00

    – 3 004,03

    0,00

    – 3 004,03

    MT

    EUR

    5 558 718,60

    0,00

    5 558 718,60

    0,00

    0,00

    5 558 718,60

    5 558 505,37

    213,23

    213,23

    0,00

    0,00

    213,23

    NL

    EUR

    884 672 765,83

    0,00

    884 672 765,83

    0,00

    0,00

    884 672 765,83

    883 449 825,44

    1 222 940,39

    1 222 940,39

    0,00

    0,00

    1 222 940,39

    AT

    EUR

    691 591 241,19

    0,00

    691 591 241,19

    0,00

    0,00

    691 591 241,19

    691 591 241,19

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    PL

    PLN

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    – 639 717,42

    – 639 717,42

    0,00

    – 639 717,42

    0,00

    0,00

    – 639 717,42

    – 639 717,42

    PL

    EUR

    3 147 739 014,75

    0,00

    3 147 739 014,75

    0,00

    0,00

    3 147 739 014,75

    3 147 935 629,19

    – 196 614,44

    0,00

    – 196 614,44

    0,00

    – 196 614,44

    PT

    EUR

    762 827 603,78

    0,00

    762 827 603,78

    – 226 040,22

    – 1 067 365,09

    761 534 198,47

    762 462 063,84

    – 927 865,37

    139 499,72

    0,00

    – 1 067 365,09

    – 927 865,37

    RO

    RON

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    RO

    EUR

    0,00

    1 174 835 753,20

    1 174 835 753,20

    0,00

    0,00

    1 174 835 753,20

    1 174 835 753,20

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    SI

    EUR

    133 999 797,83

    0,00

    133 999 797,83

    0,00

    – 468,80

    133 999 329,03

    134 000 855,36

    – 1 526,33

    0,00

    – 1 057,53

    – 468,80

    – 1 526,33

    SK

    EUR

    361 277 778,15

    0,00

    361 277 778,15

    0,00

    0,00

    361 277 778,15

    361 265 716,53

    12 061,62

    12 061,62

    0,00

    0,00

    12 061,62

    FI

    EUR

    535 729 245,61

    0,00

    535 729 245,61

    – 2 563,40

    – 3 262,59

    535 723 419,62

    535 738 480,77

    – 15 061,15

    0,00

    – 11 798,56

    – 3 262,59

    – 15 061,15

    SE

    SEK

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    – 643 347,92

    – 643 347,92

    0,00

    – 643 347,92

    0,00

    0,00

    – 643 347,92

    – 643 347,92

    SE

    EUR

    676 877 998,55

    0,00

    676 877 998,55

    0,00

    0,00

    676 877 998,55

    676 905 013,98

    – 27 015,43

    0,00

    – 27 015,43

    0,00

    – 27 015,43

    UK

    GBP

    0,00

    0,00

    0,00

    0,00

    – 67 175,63

    – 67 175,63

    0,00

    – 67 175,63

    0,00

    0,00

    – 67 175,63

    – 67 175,63

    UK

    EUR

    3 104 971 517,71

    0,00

    3 104 971 517,71

    – 1 285 694,03

    0,00

    3 103 685 823,68

    3 102 951 204,38

    734 619,30

    734 619,30

    0,00

    0,00

    734 619,30


    (1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2013 sowie Berichtigungen für die Milchabgabe.

    (2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

    Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

    (3)  Die HL 05 07 01 06 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 67 01 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten der MS, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 05 07 01 06 aufgeführt werden.

    Anm.: Eingliederungsplan 2014: 05 07 01 06, 6701, 6702.


    ANHANG II

    Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

    Haushaltsjahr 2013 — EGFL

    Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden und die Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden

    Mitgliedstaat

    Zahlstelle

    Belgien

    Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB) (Belgische Interventions- und Erstattungsstelle — BIRB)

    Griechenland

    Payment and Control Agency for Guidance and Guarantee Community Aids (O.P.E.K.E.P.E.) (Zahl- und Kontrollstelle für EGFL- und ELER-Ausgaben — O.P.E.K.E.P.E.)

    Rumänien

    Zahl- und Interventionsstelle für Landwirtschaft (PIAA)


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