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Document 32014D0257

2014/257/EU: Beschluss des Rates vom 14. März 2014 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

ABl. L 140 vom 14.5.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/257/oj

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14.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. März 2014

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

(2014/257/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten und Kroatiens Verhandlungen mit der Republik Korea über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) einzuleiten.

(2)

Diese Verhandlungen wurden am 8. November 2013 mit der Paraphierung des Zusatzprotokolls erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zusatzprotokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

(4)

In Anbetracht des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Zusatzprotokoll mit Wirkung vom selben Tag vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Zusatzprotokolls — genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Zusatzprotokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen und anschließend die in Artikel 9 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifikation hinsichtlich des Abschlusses der internen Verfahren für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten abzugeben.

Artikel 3

Das Zusatzprotokoll wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 nach Maßgabe seines Artikels 9 Absätze 2 und 3 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CHRISOCHOIDIS


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