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Document 32014D0105
2014/105/EU: Commission Implementing Decision of 24 February 2014 amending Decision 2004/3/EC as regards the applicable Union grades (notified under document C(2014) 1081) Text with EEA relevance
2014/105/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/3/EG im Hinblick auf die geltenden EU-Klassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1081) Text von Bedeutung für den EWR
2014/105/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/3/EG im Hinblick auf die geltenden EU-Klassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1081) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 56 vom 26.2.2014, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004D0003 | Ersetzung | Artikel 1 | 01/01/2016 |
26.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/16 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2014
zur Änderung der Entscheidung 2004/3/EG im Hinblick auf die geltenden EU-Klassen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1081)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/105/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (2) bezieht sich auf die Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut, die mit der Richtlinie 93/17/EWG der Kommission (3) festgelegt wurden. Die Richtlinie 93/17/EWG wurde durch die Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission (4) ersetzt. In der genannten Richtlinie werden Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen sowie andere Anforderungen festgelegt. |
(2) |
Aufgrund dieser Ersetzung ist es erforderlich, die Verweise auf die Klassen in der Entscheidung 2004/3/EG entsprechend anzupassen. Nur die Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen sollten in diesen neuen Verweisen ihre Entsprechung finden. |
(3) |
Die Entscheidung 2004/3/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Der Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses sollte mit dem Geltungsbeginn der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU übereinstimmen. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Entscheidung 2004/3/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken:
a) |
für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut
|
b) |
für den Kartoffelanbau
|
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Februar 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.
(2) Entscheidung 2004/3/EG der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 47).
(3) Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).
(4) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).
(5) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).“