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Document 32014D0005

    2014/5/EU: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

    ABl. L 4 vom 9.1.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/5/oj

    Related international agreement

    9.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 4/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 16. Dezember 2013

    über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

    (2014/5/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. Oktober 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 (2) genehmigt.

    (2)

    Die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen wurden in einem Protokoll (3) festgelegt. Das jüngste Protokoll läuft am 17. Januar 2014 ab.

    (3)

    Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union mit der Republik Seychellen ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) auszuhandeln.

    (4)

    Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 10. Mai 2013 das neue Protokoll paraphiert.

    (5)

    Um die Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Schiffe der Union sicherzustellen, sollte das neue Protokoll ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    (6)

    Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Das Protokoll wird ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. JUKNA


    (1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 3.


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