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Document 32014B0064

    2014/64/EU, Euratom: Endgültiger Erlass des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

    ABl. L 49 vom 19.2.2014, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/budget_suppl_amend/2013/7/oj

    19.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 49/1


    ENDGÜLTIGER ERLASS

    des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013

    (2014/64/EU, Euratom)

    DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde (3),

    in Kenntnis des von der Kommission am 25. Juli 2013 erstellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,

    in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2013, der vom Rat am 7. Oktober 2013 festgelegt wurde,

    gestützt auf die Artikel 75b und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 19. November 2013 —

    STELLT FEST:

    Einziger Artikel

    Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 ist endgültig erlassen.

    Geschehen zu Straßburg am 19. November 2013.

    Der Präsident

    M. SCHULZ


    (1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 66 vom 8.3.2013.


    BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLAN Nr. 7 FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2013

    INHALT

    EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

    Einzelplan III: Kommission

    — Ausgaben

    — Titel 04: Beschäftigung und Soziales


     

    EINZELPLAN III

    KOMMISSION

    AUSGABEN

    Titel

    Bezeichnung

    Haushaltsplan 2013

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2013

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01

    WIRTSCHAFT UND FINANZEN

    555 684 796

    428 350 972

     

     

    555 684 796

    428 350 972

    02

    UNTERNEHMEN

    1 157 245 386

    1 304 818 477

     

     

    1 157 245 386

    1 304 818 477

    03

    WETTBEWERB

    92 219 149

    92 219 149

     

     

    92 219 149

    92 219 149

    04

    BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

    12 064 158 933

    12 593 728 861

    150 000 000

     

    12 214 158 933

    12 593 728 861

    05

    LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    58 851 894 643

    56 734 357 629

     

     

    58 851 894 643

    56 734 357 629

    06

    MOBILITÄT UND VERKEHR

    1 740 800 530

    983 961 494

     

     

    1 740 800 530

    983 961 494

    07

    KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

    498 383 275

    397 680 274

     

     

    498 383 275

    397 680 274

    08

    FORSCHUNG

    6 901 336 033

    5 088 171 210

     

     

    6 901 336 033

    5 088 171 210

    09

    KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

    1 810 829 637

    1 466 740 211

     

     

    1 810 829 637

    1 466 740 211

     

    40 01 40, 40 02 41

    391 985

    391 985

     

     

    391 985

    391 985

     

     

    1 811 221 622

    1 467 132 196

     

     

    1 811 221 622

    1 467 132 196

    10

    DIREKTE FORSCHUNG

    424 319 156

    416 522 703

     

     

    424 319 156

    416 522 703

    11

    MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

    919 262 394

    708 756 335

     

     

    919 262 394

    708 756 335

     

    40 01 40, 40 02 41

    115 220 000

    113 885 651

     

     

    115 220 000

    113 885 651

     

     

    1 034 482 394

    822 641 986

     

     

    1 034 482 394

    822 641 986

    12

    BINNENMARKT

    103 313 472

    101 433 656

     

     

    103 313 472

    101 433 656

     

    40 02 41

    3 000 000

    3 000 000

     

     

    3 000 000

    3 000 000

     

     

    106 313 472

    104 433 656

     

     

    106 313 472

    104 433 656

    13

    REGIONALPOLITIK

    43 792 849 672

    41 405 215 843

     

     

    43 792 849 672

    41 405 215 843

    14

    STEUERN UND ZOLLUNION

    144 620 394

    121 807 617

     

     

    144 620 394

    121 807 617

    15

    BILDUNG UND KULTUR

    2 829 575 587

    2 497 061 739

     

     

    2 829 575 587

    2 497 061 739

    16

    KOMMUNIKATION

    265 992 159

    252 703 941

     

     

    265 992 159

    252 703 941

    17

    GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

    634 370 124

    598 986 674

     

     

    634 370 124

    598 986 674

    18

    INNERES

    1 227 109 539

    857 143 815

     

     

    1 227 109 539

    857 143 815

     

    40 01 40, 40 02 41

    111 280 000

    66 442 946

     

     

    111 280 000

    66 442 946

     

     

    1 338 389 539

    923 586 761

     

     

    1 338 389 539

    923 586 761

    19

    AUSSENBEZIEHUNGEN

    5 001 226 243

    3 231 193 639

     

     

    5 001 226 243

    3 231 193 639

    20

    HANDEL

    107 473 453

    103 477 972

     

     

    107 473 453

    103 477 972

    21

    ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

    1 571 699 626

    1 227 715 563

     

     

    1 571 699 626

    1 227 715 563

    22

    ERWEITERUNG

    1 091 261 928

    905 504 113

     

     

    1 091 261 928

    905 504 113

    23

    HUMANITÄRE HILFE

    917 322 828

    858 578 994

     

     

    917 322 828

    858 578 994

    24

    BETRUGSBEKÄMPFUNG

    75 427 800

    69 443 664

     

     

    75 427 800

    69 443 664

     

    40 01 40

    3 929 200

    3 929 200

     

     

    3 929 200

    3 929 200

     

     

    79 357 000

    73 372 864

     

     

    79 357 000

    73 372 864

    25

    KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

    193 336 661

    194 086 661

     

     

    193 336 661

    194 086 661

    26

    VERWALTUNG DER KOMMISSION

    1 030 021 548

    1 019 808 608

     

     

    1 030 021 548

    1 019 808 608

    27

    HAUSHALT

    142 450 570

    142 450 570

     

     

    142 450 570

    142 450 570

    28

    AUDIT

    11 879 141

    11 879 141

     

     

    11 879 141

    11 879 141

    29

    STATISTIK

    82 071 571

    113 760 614

     

     

    82 071 571

    113 760 614

     

    40 01 40, 40 02 41

    51 900 000

    7 743 254

     

     

    51 900 000

    7 743 254

     

     

    133 971 571

    121 503 868

     

     

    133 971 571

    121 503 868

    30

    VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

    1 399 471 000

    1 399 471 000

     

     

    1 399 471 000

    1 399 471 000

    31

    SPRACHENDIENSTE

    396 815 433

    396 815 433

     

     

    396 815 433

    396 815 433

    32

    ENERGIE

    738 302 781

    814 608 051

     

     

    738 302 781

    814 608 051

    33

    JUSTIZ

    218 238 524

    184 498 972

     

     

    218 238 524

    184 498 972

    40

    RESERVEN

    1 049 836 185

    275 393 036

     

     

    1 049 836 185

    275 393 036

     

    Insgesamt

    148 040 800 171

    136 998 346 631

    150 000 000

     

    148 190 800 171

    136 998 346 631

     

    Of which Reserves: 40 01 40, 40 02 41

    285 721 185

    195 393 036

     

     

    285 721 185

    195 393 036

    TITEL 04

    BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

    Titel

    Kapitel

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2013

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2013

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 01

    VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

     

    94 756 546

    94 756 546

     

     

    94 756 546

    94 756 546

    04 02

    EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

    1

    11 654 862 310

    12 221 049 142

    150 000 000

     

    11 804 862 310

    12 221 049 142

    04 03

    ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

    1

    79 097 000

    58 354 054

     

     

    79 097 000

    58 354 054

    04 04

    BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

    1

    122 286 000

    108 376 020

     

     

    122 286 000

    108 376 020

    04 05

    EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

    1

    p.m.

    58 454 161

     

     

    p.m.

    58 454 161

    04 06

    INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

    4

    113 157 077

    52 738 938

     

     

    113 157 077

    52 738 938

     

    Titel 04 — Insgesamt

     

    12 064 158 933

    12 593 728 861

    150 000 000

     

    12 214 158 933

    12 593 728 861

    KAPITEL 04 02 — EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Haushaltsplan 2013

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2013

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    04 02

    EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

    04 02 01

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    799 461 133

     

     

    p.m.

    799 461 133

    04 02 02

    Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 02 03

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 02 04

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 02 05

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 02 06

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    55 024 594

     

     

    p.m.

    55 024 594

    04 02 07

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 02 08

    Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

    7 000 000

     

     

    p.m.

    7 000 000

    04 02 09

    Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 02 10

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

    1.2

    p.m.

     

     

    p.m.

    04 02 11

    Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

    1.2

     

     

    04 02 17

    Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

    1.2

    8 337 649 354

    8 471 518 565

    16 683 215

     

    8 354 332 569

    8 471 518 565

    04 02 18

    Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

    1.2

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    04 02 19

    Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    1.2

    3 307 212 956

    2 881 544 850

    133 316 785

     

    3 440 529 741

    2 881 544 850

    04 02 20

    Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

    1.2

    10 000 000

    6 500 000

     

     

    10 000 000

    6 500 000

     

    Kapitel 04 02 — Insgesamt

     

    11 654 862 310

    12 221 049 142

    150 000 000

     

    11 804 862 310

    12 221 049 142

    Erläuterungen

    Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

    Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin gefassten Beschlüssen des Europäischen Rates, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

    Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

    Rechtsgrundlagen

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175 und 177.

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    Verweise

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

    04 02 17
    Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

    Haushaltsplan 2013

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2013

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    8 337 649 354

    8 471 518 565

    16 683 215

     

    8 354 332 569

    8 471 518 565

    Erläuterungen

    Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

    Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

    Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Kohäsionsfonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

    Ein Teil dieser Mittel ist für die Förderung von Verbesserungen bei der Kinderfürsorge bestimmt, die es Kindern ermöglichen, in einem familienähnlichen Umfeld aufzuwachsen. Diese Förderung erstreckt sich auf folgende Aspekte:

    die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen und lokalen Behörden und die Leistung technischer Unterstützung an diese, einschließlich Unterstützung bei der Ermittlung der für eine Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Projekte;

    Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren und breitere Anwendung dieser Verfahren, einschließlich einer gründlichen Überwachung auf der Ebene der Kinder.

    Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

    Ein Teil dieser Mittel ist für Maßnahmen gegen das Problem der innerhalb einer Region bestehenden Ungleichheiten bestimmt und soll speziell die Menschen unterstützen, die in benachteiligten Gebietseinheiten leben, die Enklaven der Armut in den europäischen Regionen darstellen. Diese Unterstützung sollte vor allem auf Folgendes abzielen:

    Integration dieser in Enklaven der Armut lebenden Gemeinschaften in die regionale Mehrheitsbevölkerung mittels staatsbürgerlicher Bildung, Förderung von Toleranz und kulturellem Verständnis;

    Stärkung der Gebietskörperschaften bei der Bedarfsabschätzung, Projektplanung und Durchführung des Projekts;

    Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb einer Region durch ein befristetes Paket von Fördermaßnahmen mit dem Schwerpunkt auf Beschäftigung und Bildung.

    Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom of 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien (ABl. L 112 vom 24.4.2012), gelten Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung an diesem Tag noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

    04 02 19
    Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    Haushaltsplan 2013

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2013

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    3 307 212 956

    2 881 544 850

    133 316 785

     

    3 440 529 741

    2 881 544 850

    Erläuterungen

    Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

    Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

    Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

    Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).


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