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Document 32013R1294

    Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG

    ABl. L 347 vom 20.12.2013, p. 209–220 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32021R0444

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1294/oj

    20.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 347/209


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1294/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. Dezember 2013

    zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das mehrjährige Aktionsprogramm für das Zollwesen, das vor 2014 Anwendung fand, hat erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzüberschreitender Art sind und alle Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Ein Zollprogramm auf Unionsebene, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostengünstiger ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung des vorangegangenen mehrjährigen Aktionsprogramms für das Zollwesen durch die Festlegung eines neuen Programms in diesem Bereich, das Programm Zoll 2020 (im Folgenden das "Programm"), sicherzustellen.

    (2)

    Aktivitäten unter dem Programm, wie zum Beispiel die europäischen Informationssysteme, die gemeinsamen Maßnahmen für Zollbeamte und die gemeinsamen Fortbildungsinitiativen werden das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und dadurch zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Durch die Schaffung eines Rahmens für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Zollbehörden effizienter und moderner zu machen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern, die Beschäftigung zu fördern und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Interessen und der der Union zu rationalisieren und zu koordinieren, wird das Programm aktiv das Funktionieren der Zollunion verbessern, so dass Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.

    (3)

    Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm Beitrittsländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsbeteiligte, in bestimmte Aktivitäten einzubeziehen. Die Beteiligung externer Sachverständiger wird als unerlässlich erachtet, wenn die Ziele eines Programms ohne ihren Beitrag nicht erreicht werden können. Die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes unter der Leitung des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik erleichtert die Koordinierung und Kohärenz der Politik auf einem Gebiet, das sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene ein wichtiger Bestandteil der außenpolitischen Strategien und des auswärtigen Handelns der Union ist.

    (4)

    Die Ziele des Programms sollten den Problemen und Herausforderungen, mit denen das Zollwesen in den kommenden zehn Jahren konfrontiert sein wird, Rechnung tragen. Das Programm sollte in wesentlichen Bereichen wie der kohärenten Umsetzung des Unionsrechts im Zollbereich und damit zusammenhängender Fragen weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Darüber hinaus sollte der Schwerpunkt des Programms auf dem Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Union und der Gewährleistung von Sicherheit und Gefahrenabwehr liegen. Dies sollte unter anderem die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union sowie den Zollbehörden umfassen. Das Programm sollte sich auch auf die Erleichterung des Handels, unter anderem durch gemeinsame Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung, sowie die Erhöhung der Verwaltungskapazität bei den Zollbehörden konzentrieren. In dieser Hinsicht sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse von Detektionsgeräten und zugehöriger Technologie durchgeführt werden, um den Erwerb von moderner Zollkontrollausrüstung durch die Zollbehörden nach 2020 zu erleichtern. Ferner sollten Methoden zur Erleichterung der Erwerbs von moderner Zollkontrollausrüstung, einschließlich gemeinsamer öffentlicher Auftragsvergabe, erforscht werden.

    (5)

    Die Programminstrumente, die vor 2014 verwendet wurden, haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. In Anbetracht des Bedarfs an einer stärker strukturierten operativen Zusammenarbeit sollten weitere Instrumente hinzugefügt werden, wie etwa Sachverständigenteams, denen Sachverständige der Union und der Mitgliedstaaten angehören und die in bestimmten Bereichen gemeinsame Aufgaben ausführen, sowie Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, mit denen den Teilnehmerländern, in denen ein Bedarf am Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung besteht, qualifizierte Unterstützung geleistet werden soll.

    (6)

    Die europäischen Informationssysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der Zollsysteme in der Union und sollten daher weiterhin im Rahmen des Programms finanziert werden. Zudem sollte es möglich gemacht werden, neue gemäß Unionsrecht eingerichtete zollbezogene Informationssysteme in das Programm aufzunehmen. Die europäischen Informationssysteme sollten sich gegebenenfalls auf gemeinsame Entwicklungsmodelle und eine einheitliche IT-Architektur stützen, um die Flexibilität und Effizienz der Zollverwaltung zu erhöhen.

    (7)

    Die Entwicklung der Kompetenzen von Personal sollte auch in Form gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen erfolgen und dies sollte im Rahmen des Programms umgesetzt werden. Die Zollbeamten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ausbauen und auf den neuesten Stand bringen, um den Anforderungen der Union gerecht zu werden. Das Programm sollte die Kompetenzen des Personals durch eine Verstärkung der Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen fördern, die sowohl auf Zollbeamte als auch auf Wirtschaftsbeteiligte abzielen. Zu diesem Zweck sollte sich das bestehende gemeinsame Fortbildungskonzept der Union, das sich bislang hauptsächlich auf die zentrale Entwicklung des E-Learning stützte, zu einem breit gefächerten Förderprogramm für die Union bezüglich Fortbildungsmaßnahmen entwickeln.

    (8)

    Im Rahmen des Programms sollte gebührend darauf geachtet und ein hinreichender Anteil der Mittel dafür verwendet werden, dass die bestehenden europäischen Informationssysteme für den Zollbereich funktionieren und neue europäische Informationssysteme, die für die Durchführung des Zollkodex der Union notwendig sind, entwickelt werden. Gleichzeitig sollten angemessene Mittel für Tätigkeiten zur Zusammenführung von Zollbeamten, sowie für den Aufbau der Kompetenzen des Personal vorgesehen werden. Zudem sollte das Programm eine gewisse haushaltstechnische Flexibilität bieten, damit auf Änderungen bei den politischen Prioritäten reagiert werden kann.

    (9)

    Das Programm sollte sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, damit sich seine Dauer mit der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (2) festgelegten Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens deckt.

    (10)

    In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet.

    (11)

    Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: "Überprüfung des EU-Haushalts" eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den jeweils vorgesehenen Programmaktivitäten gemeinsame Ziele verfolgen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte die Kohärenz beim Einsatz der Unionsmittel zur Unterstützung des Funktionierens der Zollunion sichergestellt werden.

    (12)

    Die zur finanziellen Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Delegierten Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) angenommen werden.

    (13)

    Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch geeignete Maßnahmen wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen geschützt werden.

    (14)

    Die Zusammenarbeit im Bereich der intelligenten Risikobewertung ist unerlässlich, damit vertrauenswürdige Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nachkommen, größtmöglichen Nutzen aus der Vereinfachung der E-Zollverwaltung ziehen und Unregelmäßigkeiten gezielt angegangen werden können.

    (15)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

    (16)

    Um auf Änderungen bei den politischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Indikatoren zu ändern, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, und um die jeder Aktionsart zugewiesenen vorläufigen Beträge zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (17)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines mehrjährigen Programms zur Verbesserung des Funktionierens der Zollunion, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil letztere die für die Durchführung des Programms erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung nicht wirksam umsetzen können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (18)

    Die Kommission sollte bei der Durchführung des Programms vom Zoll-2020-Ausschuss unterstützt werden.

    (19)

    Um die Bewertung des Programms zu erleichtern, sollte von Beginn an ein geeigneter Rahmen für das Monitoring der durch das Programm verwirklichten Ergebnisse eingerichtet werden. Es sollte eine Halbzeitbewertung durchgeführt werden, um die Verwirklichung der Ziele des Programms sowie seine Effizienz und seinen Mehrwert auf europäische Ebene zu prüfen. Darüber hinaus sollten in einer abschließenden Bewertung die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms untersucht werden. Durch eine regelmäßige Berichterstattung über die Überwachung und Bewertung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat sollte uneingeschränkte Transparenz gewährleistet werden. Diese Bewertungen sollten aufgrund von Indikatoren erfolgen, mit denen die Wirkung des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte gemessen wird. Anhand der Indikatoren sollten unter anderem die Zeitspannen gemessen werden, in denen das Gemeinsame Kommunikationsnetz ohne Systemausfälle verfügbar ist, denn dies ist Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren aller europäischen Informationssysteme und damit auch für die effiziente Zusammenarbeit der Zollbehörden innerhalb der Zollunion.

    (20)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Übermittlung personenbezogener Daten und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission sollte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen.

    (21)

    Diese Verordnung ersetzt die Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Die genannte Entscheidung sollte daher aufgehoben werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Diese Verordnung begründet ein mehrjähriges Aktionsprogramm "Zoll 2020" (im Folgenden "Programm"), um das Funktionieren der Zollunion zu unterstützen.

    (2)   Das Programm erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.   "Zollbehörden": die für die Anwendung der Rechtsvorschriften im Zollwesen zuständigen Behörden;

    2.   "externe Sachverständige":

    a)

    Vertreter von Regierungsbehörden, einschließlich der Vertreter aus Ländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht am Programm teilnehmen;

    b)

    Wirtschaftsbeteiligte und Organisationen, die Wirtschaftsbeteiligte vertreten;

    c)

    Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen.

    Artikel 3

    Teilnahme am Programm

    (1)   Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten und die in Absatz 2 genannten Länder, sofern die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    (2)   Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:

    a)

    Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festgelegt sind;

    b)

    Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Partnerländer nehmen gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegenden Bestimmungen am Programm teil.

    Artikel 4

    Beitrag zu den Aktivitäten im Rahmen des Programms

    Externe Sachverständige können aufgefordert werden, Beiträge zu ausgewählten Aktivitäten zu leisten, die im Rahmen des Programms organisiert werden, wenn dies für das Erreichen der in den Artikeln 5 und 6 genannten Ziele unerlässlich ist. Die Kommission wählt gemeinsam mit den Teilnehmerländern die externen Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Aktivitäten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus.

    Artikel 5

    Allgemeines Ziel und spezifische Ziele

    (1)   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das Funktionieren und die Modernisierung der Zollunion zu fördern, um den Binnenmarkt durch die Zusammenarbeit der Teilnehmerländer, ihrer Zollbehörden und ihrer Beamten zu stärken. Das allgemeine Ziel soll mittels Erreichen spezifischer Ziele verfolgt werden.

    (2)   Was die spezifischen Ziele betrifft, so sollen die Zollbehörden dabei unterstützt werden, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, wozu auch die Bekämpfung von Betrug und der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gehören, die Sicherheit und die Gefahrenabwehr zu erhöhen, die Bürger und die Umwelt zu schützen, die Verwaltungskapazitäten der Zollbehörden zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu steigern.

    Diese spezifischen Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

    a)

    Informatisierung,

    b)

    Sicherstellung der Anwendung moderner und harmonisierter Konzepte für Zollverfahren und -kontrollen,

    c)

    Erleichterung des legalen Handels,

    d)

    Verringerung der Kosten für die Rechtseinhaltung und des Verwaltungsaufwands sowie

    e)

    Verbesserung der Arbeitsweise der Zollbehörden.

    (3)   Inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, wird anhand der in Anhang I aufgeführten Indikatoren bewertet. Falls erforderlich, können diese Indikatoren während der Laufzeit des Programms geändert werden.

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um die Liste der Indikatoren in Anhang I anzupassen.

    Artikel 6

    Operative Ziele

    Mit dem Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

    a)

    Unterstützung bei der Vorbereitung, einheitlichen Anwendung und wirksamen Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik im Zollbereich;

    b)

    Weiterentwicklung, Verbesserung, Betrieb und Unterstützung der europäischen Informationssysteme für den Zollbereich;

    c)

    Ermittlung, Weiterentwicklung, Austausch und Anwendung der bestmöglichen Arbeitsmethoden, insbesondere nach vorausgehendem Benchmarking;

    d)

    Stärkung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Zollbeamten;

    e)

    Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und internationalen Organisationen, Drittländern, anderen Regierungsbehörden, einschließlich der für die Marktaufsicht zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, sowie Wirtschaftsbeteiligten und Organisationen, die Wirtschaftsbeteiligte vertreten.

    KAPITEL II

    ZUSCHUSSFÄHIGE MASSNAHMEN

    Artikel 7

    Zuschussfähige Maßnahmen

    Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 14 genannten Jahresarbeitsprogramms für folgende Maßnahmen finanzielle Unterstützung:

    a)

    Gemeinsame Maßnahmen:

    i)

    Seminare und Workshops;

    ii)

    Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

    iii)

    von den Teilnehmerländern oder einem Drittland organisierte Arbeitsbesuche, durch die es den Beamten ermöglicht wird, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen; bei Arbeitsbesuchen in Drittländern sind im Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und Tagegeld) zuschussfähig;

    iv)

    von gemeinsamen Teams, die sich aus Beamten der Kommission und der Teilnehmerländer zusammensetzen, durchgeführte Überwachungstätigkeiten, die darauf abzielen, Zollverfahren zu analysieren, Schwierigkeiten bei der Durchführung von Bestimmungen zu ermitteln und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von Unionsvorschriften und Arbeitsweisen zu unterbreiten;

    v)

    Sachverständigenteams, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Maßnahmen durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit sowie Unterstützung in administrativer Hinsicht, sowie mittels Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

    vi)

    Aufbau von Kapazitäten in der Zollverwaltung und unterstützende Maßnahmen;

    vii)

    Studien;

    viii)

    gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen;

    ix)

    andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den Artikeln 5 und 6 genannten allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele.

    b)

    Aufbau von IT-Kapazitäten: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der Unionskomponenten der im Anhang II unter Abschnitt A genannten europäischen Informationssysteme und neuer europäischer Informationssysteme, die gemäß den Unionsrecht eingerichtet werden.

    c)

    Entwicklung der Kompetenzen von Personal: gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zollwesen.

    Artikel 8

    Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen

    (1)   Die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Buchstabe a erfolgt auf freiwilliger Basis.

    (2)   Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen Beamte mit entsprechender Eignung und entsprechenden Qualifikationen benannt werden.

    (3)   Die Teilnehmerländer leiten gegebenenfalls die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen erforderlichen Schritte ein, insbesondere durch die Sensibilisierung für diese Maßnahmen und durch die Gewährleistung einer optimalen Nutzung der erzielten Ergebnisse.

    Artikel 9

    Spezifische Durchführungsbestimmungen für den Aufbau von IT-Kapazitäten

    (1)   Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die in Anhang II unter Abschnitt A genannten europäischen Informationssysteme entwickelt, betrieben und angemessen gepflegt werden.

    (2)   Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern diejenigen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der Unionskomponenten, die in Anhang II Abschnitt B und der nicht der Union gehörenden Komponenten, die in Anhang II Abschnitt C aufgeführt sind, sowie der in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Europäischen Informationssysteme, die erforderlich sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung zu gewährleisten.

    (3)   Die Union trägt die Kosten für Ankauf, Entwicklung, Einbau, Wartung und laufenden Betrieb der Unionskomponenten. Die Kosten für Ankauf, Entwicklung, Einbau, Wartung und laufenden Betrieb der nicht der Union gehörenden Komponenten von den Teilnehmerländern getragen werden.

    Artikel 10

    Spezifische Durchführungsbestimmungen für die Entwicklung der Kompetenzen des Personals

    (1)   Die Teilnahme an der gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c erfolgt auf freiwilliger Basis.

    (2)   Die Teilnehmerländer beziehen die gemeinsam entwickelten Fortbildungsinhalte, einschließlich E-Learning-Module, Fortbildungsprogramme und gemeinsam abgestimmte Fortbildungsstandards, gegebenenfalls in ihre nationalen Fortbildungsprogramme ein.

    (3)   Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den Fortbildungsprogrammen zu erwerben.

    (4)   Die Teilnehmerländer stellen die Sprachausbildung bereit, die dafür erforderlich ist, dass die betreffenden Beamten ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

    KAPITEL III

    FINANZRAHMEN

    Artikel 11

    Finanzrahmen

    (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 522 943 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt.

    Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

    (2)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden für die zuschussfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 in den Grenzen der in Anhang III für jede Maßnahmenart genannten Prozentsätze vorläufige Beträge zugewiesen. Die Kommission kann von der in jenem Anhang festgelegten vorläufigen Mittelzuweisung abweichen, darf jedoch den zugewiesenen Anteil der Finanzausstattung für keine Maßnahmenart um mehr als 10 % erhöhen.

    Sollte sich eine Überschreitung dieser Obergrenze als notwendig erweisen, so ist die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang III festgelegten vorläufigen Mittelzuweisung zu erlassen.

    Artikel 12

    Formen der Finanzierung

    (1)   Die Kommission führt das Programm gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

    (2)   Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die zuschussfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 wird in folgender Form gewährt:

    a)

    Finanzhilfen;

    b)

    öffentliche Beschaffungsaufträge;

    c)

    Erstattung von Kosten, die den in Artikel 4 genannten externen Sachverständigen entstanden sind.

    (3)   Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich um Tagegelder, Reise- und Unterbringungskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen handelt.

    Die anwendbare Kofinanzierungsrate für etwaig erforderliche Finanzhilfen wird in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt.

    (4)   Die Mittelausstattung des Programms kann auch Folgendes umfassen:

    a)

    Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere für Studien, Treffen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den Zielen dieses Programms in Zusammenhang stehen,

    b)

    Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig der Informationsverarbeitung und dem Informationsaustausch dienen, und

    c)

    alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

    Artikel 13

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

    (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

    (2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort durchzuführen.

    (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, finanziert gemäß dieser Verordnung, über ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    KAPITEL IV

    DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

    Artikel 14

    Arbeitsprogramm

    (1)   Für die Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    In jedem Jahresarbeitsprogramm wird zur Verwirklichung der Ziele des Programms Folgendes festgelegt:

    a)

    die Maßnahmen gemäß den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten allgemeinen, spezifischen und operativen Zielen, die Durchführungsmethoden, gegebenenfalls einschließlich der Modalitäten für die Bildung der in Artikel 7 Buchstabe a Ziffer v) genannten Sachverständigenteams, und die erwarteten Ergebnisse;

    b)

    eine Aufteilung der Haushaltsmittel auf die einzelnen Maßnahmenarten;

    c)

    die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen.

    (2)   Bei der Aufstellung des Jahresarbeitsprogramms berücksichtigt die Kommission das gemeinsame Konzept für die Zollpolitik. Dieses Konzept wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Leiter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder deren Vertreter und Vertreter der Kommission angehören, regelmäßig überprüft und festgelegt.

    Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.

    Artikel 15

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von ihm nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 16

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    KAPITEL V

    ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    Artikel 17

    Überwachung der Maßnahmen im Rahmen des Programms

    (1)   Die Kommission überwacht die Umsetzung des Programms und der in seinem Rahmen ergriffenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern anhand der in Anhang I genannten Indikatoren.

    (2)   Die Kommission macht die Ergebnisse der Überwachung öffentlich zugänglich.

    (3)   Die Ergebnisse der Überwachung werden für die Bewertung des Programms gemäß Artikel 18 herangezogen.

    Artikel 18

    Bewertung

    (1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über eine Zwischen- und eine Schlussbewertung des Programms in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Fragen vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen, einschließlich der Feststellung wesentlichen Mängel, werden in Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung von Programmen für nachfolgende Zeiträume einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen externen Berater durchgeführt.

    (2)   Bis zum 30. Juni 2018 erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen im Rahmen des Programms, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den Mehrwert des Programms auf europäischer Ebene. Der Bericht behandelt zudem die Vereinfachung und die Frage, ob die Ziele weiterhin relevant sind sowie den Beitrag des Programms zu den Prioritäten der Union im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums.

    (3)   Bis zum 31. Dezember 2021 erstellt die Kommission einen Abschlussbericht über die in Absatz 2 genannten Fragen sowie die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Wirkungen des Programms.

    (4)   Die Teilnehmerländer stellen der Kommission auf deren Anfrage alle für die Erstellung des Zwischen- und des Abschlussberichts der Kommission relevanten Daten und Informationen zur Verfügung.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 19

    Aufhebung

    Die Entscheidung Nr. 624/2007/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen jener Entscheidung durchgeführt werden, fallen bis zu ihrem Abschluss jedoch weiterhin unter jene Entscheidung.

    Artikel 20

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. LEŠKEVIČIUS


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (9)  Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

    (10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


    ANHANG I

    Indikatoren

    Inwieweit die in Artikel 5 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele erreicht wurden, wird anhand der folgenden Indikatoren bewertet:

    a)

    Rückmeldungen von Teilnehmern an Maßnahmen im Rahmen des Programms und Nutzern des Programms, mit dem gemessen wird, wie die Programmbeteiligten die Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des Programms unter anderem hinsichtlich folgender Aspekte wahrnehmen:

    i)

    Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des Programms auf die Vernetzung,

    ii)

    Auswirkungen der Maßnahmen im Rahmen des Programms auf die Zusammenarbeit;

    b)

    Anzahl der Leitlinien und Empfehlungen, die im Anschluss an Aktivitäten im Rahmen des Programms im Zusammenhang mit modernen und harmonisierten Konzepten für Zollverfahren aufgestellt bzw. abgegeben werden;

    c)

    Indikator für die Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes für die europäischen Informationssysteme, mit dem die Verfügbarkeit des gemeinsamen Netzes, das für den Betrieb der europäischen Informationssysteme für den Zollbereich unabdingbar ist, erfasst wird. Das Netz sollte 98 % der Zeit verfügbar sein;

    d)

    Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik, mit dem die Fortschritte bei der Vorbereitung, Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik im Zollbereich erfasst werden. Hierzu wird unter anderem Folgendes ermittelt:

    i)

    die Anzahl der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen im Rahmen des Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, den Fragen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, der Betrugsbekämpfung und der Sicherheit der Lieferkette,

    ii)

    die Anzahl der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen;

    e)

    Indikator für die Verfügbarkeit der europäischen Informationssysteme, mit dem die Verfügbarkeit der Unionskomponenten von IT-Anwendungen für den Zollbereich erfasst wird. Diese sollten während der Öffnungszeiten 97 % der Zeit und außerhalb der Öffnungszeiten 95 % der Zeit verfügbar sein;

    f)

    Index für bewährte Verfahren und Leitlinien, mit dem die Entwicklung bei der Ermittlung, Weiterentwicklung sowie beim Austausch und der Anwendung bestmöglicher Arbeitsmethoden und Verwaltungsverfahren erfasst wird. Hierzu wird unter anderem Folgendes ermittelt:

    i)

    die Anzahl der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen im Rahmen des Programms,

    ii)

    die Anzahl der ausgetauschten Leitlinien und bewährten Verfahren;

    g)

    Index für das Lernen, mit dem die Fortschritte infolge von Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Stärkung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Zollbeamten erfasst werden. Hierzu wird unter anderem Folgendes ermittelt:

    i)

    die Anzahl der unter Nutzung des gemeinsamen Fortbildungsmaterials der Union geschulten Beamten,

    ii)

    die Anzahl der Downloads von eLearning-Modulen des Programms;

    h)

    Indikator für die Zusammenarbeit mit Dritten, mit dem ermittelt wird, wie Behörden, bei denen es sich nicht um Zollbehörden der Mitgliedstaaten handelt, durch das Programm unterstützt werden; hierzu wird die Zahl der diesem Ziel gewidmeten Maßnahmen im Rahmen des Programms erfasst.


    ANHANG II

    Europäische Informationssysteme und ihre Unionskomponenten und nicht der Union gehörenden Komponenten

    A.

    Gemeinsame europäische Informationssysteme sind folgende:

    1.

    das Gemeinsame Kommunikationsnetz/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI – CCN2), CCN mail3, CSI bridge, http bridge, CCN LDAP und damit zusammenhängende Tools, CCN web portal, CCN monitoring;

    2.

    Unterstützungssysteme, insbesondere das Tool für die Anwendungskonfiguration für CCN, das Berichterstattungstool für die Programmaktivitäten (Activity Reporting Tool – ART2), die elektronische Taxud-Online-Projektverwaltung (Taxud electronic management of project online – TEMPO), das Tool für die Diensteverwaltung (Service management tool – SMT), das Nutzer-Verwaltungssystem (User management system – UM), das BPM-System, die Verfügbarkeitsanzeige (Availability dashboard) und AvDB, das IT-Portal für die Diensteverwaltung (IT service management portal), Verzeichnis- und Nutzerzugangsverwaltung (directory and user access management);

    3.

    Informations- und Kommunikationsplattform für das Programm (PICS);

    4.

    die Warenverkehrssysteme, insbesondere das (neue) EDV-gestützte Versandverfahren ((New) Computerised Transit System – (N)CTS), das NCTS TIR für Russland, das Exportkontrollsystem (Export Control System – ECS) und das Importkontrollsystem (Import Control System - ICS). Die folgenden Anwendungen/Komponenten unterstützten diese Systeme: das System für den Datenaustausch mit Drittländern (SPEED bridge), das SPEED Edifact Converter Node (SPEED-ECN), die Standard-Testanwendung für SPEED (Standard SPEED Test Application – SSTA), die Standard-Testanwendung für Versandverfahren (Standard Transit Test Application – STTA), die Testanwendung für Versandverfahren (Transit Test Application – TTA), das System für Zentrale Dienste/Bezugdaten (Central Services/Reference Data – CSRD2) und das Informationssystem für zentrale Dienstleistungen und Management (Central Services/Management Information System – CS/MIS);

    5.

    das Gemeinschaftliche Risikomanagementsystem (Community Risk Management System – CRMS), das die Risikoinformationsformulare (Risk Information Forms – RIF) und die gemeinsamen Profile der funktionalen CPCA-Domains (Common Profiles CPCA functional domains) umfasst;

    6.

    das System für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators System – EOS), das die Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operator Registration and Identification – EORI), die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operators – AEO), den Linienschiffverkehr (Regular Shipping Services – RSS) und die gegenseitige Anerkennung der funktionalen Domains von Partnerländern abdeckt. Der allgemeine Webdienst (Generic Web Service) ist eine unterstützende Komponente für dieses System;

    7.

    das Tarifsystem (TARIC3), das ein Bezugsdatensystem für andere Anwendungen wie das Kontingentverwaltungssystem (quota management system – QUOTA2) ist, das Überwachungsverwaltungs- und Beobachtungssystem (surveillance management and monitoring system – SURV2), das Europäische System der verbindlichen Zolltarifauskünfte (European Binding Tariff Information system – EBTI3) und das Europäische Zollinventar chemischer Erzeugnisse (European Customs Inventory of Chemical Substances – ECICS2). Die Anwendungen für die Kombinierte Nomenklatur (CN) und die Zollaussetzungen (SUSPENSIONS) verwalten juristische Informationen mit einem direkten Link zum Tarifsystem;

    8.

    die zu Kontrollzwecken eingerichteten Anwendungen, insbesondere das Managementsystem für Muster (Specimen Management System – SMS) und das Informationssystem für Veredelungsverfahren (Information System for Processing Procedures – ISPP);

    9.

    das System gegen Produktfälschungen und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (anti-COunterfeit and anti-PIracy System – COPIS);

    10.

    das Datenverbreitungssystem (Data Dissemination System – DDS2), das alle der Öffentlichkeit über das Internet zugänglichen Informationen verwaltet;

    11.

    das Betrugsbekämpfungs-Informationssystem (Anti-Fraud Information System – AFIS); und

    12.

    alle anderen Systeme, die im mehrjährigen strategischen Aktionsplan, der in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bzw. in den Nachfolgeplänen jenes Plans vorgesehen ist, enthalten sind.

    B.

    Die Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme sind:

    1.

    IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur;

    2.

    IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind; und

    3.

    alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind.

    C.

    Die nicht der Union gehörenden Komponenten der europäischen Informationssysteme sind alle diejenigen Komponenten, die nicht als Unionskomponenten in Abschnitt B aufgeführt sind.


    (1)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).


    ANHANG III

    Vorläufige Mittelzuweisung

    Die vorläufige Mittelzuweisung der in Artikel 7 aufgeführten zuschussfähigen Maßnahmen ist wie folgt:

    Art der Maßnahme

    Anteil an der Finanzausstattung

    (in %)

    Gemeinsame Maßnahmen

    maximal 20 %

    IT Kapazitätsaufbau

    mindestens 75 %

    Entwicklung der Kompetenz des Personals

    maximal 5 %


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