Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R1231

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1231/2013 der Kommission vom 28. November 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 322 vom 3.12.2013, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1231/oj

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1231/2013 DER KOMMISSION

vom 28. November 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den/die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code(s) eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

TDAE (treated distillate aromatic extract) mit folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:

Der Gehalt an aromatischen Bestandteilen, ermittelt nach dem säulenchromatografischen Verfahren in Anhang A des Kapitels 27 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, liegt zwischen 74,2 und 75 GHT;

die Dichte bei 15 °C liegt zwischen 0,9521 und 0,959 g/cm3;

bei Destillation nach ASTM D 86-67 (EN ISO 3405) gehen bis 300 °C nicht mehr als 4 RHT über.

Das TDAE wird durch Schmiermittelraffination aus Vakuumdestillationsrückständen gewonnen.

Die aromatischen Bestandteile fallen als Nebenprodukte der Raffination von Schmierölrohstoffen und Wachsen an.

Die Ware dient als Weichmacher für nichtvulkanisierte Gummigemische, die Rohstoffe für die Herstellung von Reifen und anderen vulkanisierten Gummierzeugnissen sind.

2707 99 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2707, 2707 99 und 2707 99 99.

Da die Ware nicht unmittelbar durch Destillation oder Raffination aus rohem Erdöl oder Rohöl aus bituminösen Mineralien gewonnen wird und die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen, ist eine Einreihung in die Position 2710 (Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle) ausgeschlossen (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 27).

Da die Ware nicht unmittelbar aus Erdöl, Mineralöl oder Öl aus bituminösen Mineralien gewonnen wird und der Gehalt an aromatischen Bestandteilen unter 80 GHT liegt, ist eine Einreihung in die Position 2713 als Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien ausgeschlossen (siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 2713 90 10 und 2713 90 90).

Das Erzeugnis ist ein durch Schmiermittelraffination aus Vakuumdestillationsrückständen gewonnener aromatischer Extrakt. Aufgrund seines Gehalts an aromatischen Bestandteilen gehört es zu jenen Ölen und vergleichbaren Erzeugnissen, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (siehe auch Nummer 2 der KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 2707 99 91 und 2707 99 99).

Es ist daher in den KN-Code 2707 99 99 einzureihen.


Top