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Document 32013R1174

Verordnung (EU) Nr. 1174/2013 der Kommission vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und auf International Accounting Standard 27 Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 312 vom 21.11.2013, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1174/oj

21.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1174/2013 DER KOMMISSION

vom 20. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 10 und 12 und auf International Accounting Standard 27

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Im Oktober 2012 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse, an IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und an International Accounting Standard (IAS) 27 Einzelabschlüsse. Die Änderung an IFRS 10 zielt darauf ab, dem Geschäftsmodell von Investmentgesellschaften besser Rechnung zu tragen. Der Standard schreibt Investmentgesellschaften vor, ihre Tochterunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, anstatt sie zu konsolidieren. IFRS 12 wurde mit dem Ziel geändert, zielgerichtete Angaben zu solchen Tochterunternehmen von Investmentgesellschaften zu verlangen. Mit den Änderungen an IAS 27 wird Investmentgesellschaften auch die Möglichkeit genommen, Anteile an bestimmten Tochterunternehmen in ihren Einzelabschlüssen entweder zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Um Kohärenz zwischen den Internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 konsequenterweise auch IFRS 1, IFRS 3, IFRS 7, IAS 7, IAS 12, IAS 24, IAS 32, IAS 34 und IAS 39 geändert werden.

(3)

In den geänderten Fassungen von IFRS 10 und IAS 27 sowie in bestimmten Folgeänderungen an anderen Standards wird auf IFRS 9 Finanzinstrumente verwiesen, der zurzeit noch nicht angewandt werden kann, da er noch nicht in das Unionsrecht übernommen ist. Aus diesem Grund sollte jeder im Anhang dieser Verordnung enthaltene Verweis auf IFRS 9 als Verweis auf IAS 39 verstanden werden.

(4)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(a)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(b)

IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(c)

International Accounting Standard (IAS) 27 Einzelabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(d)

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IAS 7 Kapitalflussrechnungen, IAS 12 Ertragsteuern, IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen, IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IAS 34 Zwischenberichterstattung und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung werden nach Maßgabe der Änderungen an IFRS 10 entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

2.   Jeder Verweis auf IFRS 9 Finanzinstrumente in den unter Nummer 1 genannten Änderungen ist als Verweis auf IAS 39 zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 10

IFRS 10

Konzernabschlüsse

IFRS 12

IFRS 12

Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

IAS 27

IAS 27

Einzelabschlüsse

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

Investmentgesellschaften (Investment Entities)

(Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27)

Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse

Die Paragraphen 2 und 4 werden geändert.

2

Um die in Paragraph 1 festgelegte Zielsetzung zu erreichen, wird in diesem IFRS

(a)

(c)

ausgeführt, wie das Prinzip der Beherrschung anzuwenden ist, um feststellen zu können, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es folglich zu konsolidieren hat;

(d)

außerdem werden die Bilanzierungsvorschriften zur Aufstellung von Konzernabschlüssen dargelegt und

(e)

der Begriff der Investmentgesellschaft definiert sowie eine Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft festgelegt.

3

4

Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss erstellen. Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:

(a)

(c)

eine Investmentgesellschaft braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn sie gemäß Paragraph 31 dieses IFRS all ihre Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss.

Nach Paragraph 26 werden die Paragraphen 27–33 einschließlich folgender Überschriften angefügt.

FESTSTELLUNG, OB ES SICH BEI EINEM UNTERNEHMEN UM EINE INVESTMENTGESELLSCHAFT HANDELT

27

Ein Mutterunternehmen muss feststellen, ob es eine Investmentgesellschaft ist. Eine Investmentgesellschaft ist ein Unternehmen, das

(a)

von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en) Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen;

(b)

sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investoren verpflichtet, dass sein Geschäftszweck allein in der Anlage der Mittel zum Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht; und

(c)

die Ertragskraft im Wesentlichen aller seiner Investments auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt.

Die Paragraphen B85A–B85M enthalten entsprechende Leitlinien für die Anwendung.

28

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen die in Paragraph 27 aufgeführte Definition erfüllt, muss es berücksichtigen, ob es die folgenden typischen Merkmale einer Investmentgesellschaft aufweist:

(a)

Es hält mehr als ein Investment (siehe Paragraphen B85O–B85P);

(b)

Es hat mehr als einen Investor (siehe Paragraphen B85Q–B85S);

(c)

Seine Investoren sind keine ihm nahestehenden Unternehmen oder Personen (siehe Paragraphen B85T–B85U); und

(d)

Seine Eigentumsanteile bestehen in Form von Eigenkapitalanteilen oder eigenkapitalähnlichen Anteilen (siehe Paragraphen B85V–B85W).

Das Fehlen eines oder mehrerer dieser typischen Merkmale hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. Eine Investmentgesellschaft, die nicht alle dieser typischen Merkmale aufweist, legt die in Paragraph 9A des IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen verlangten zusätzlichen Angaben offen.

29

Sofern Sachverhalte und Umstände darauf hindeuten, dass bei einem oder mehreren der drei in Paragraph 27 beschriebenen Elemente der Definition einer Investmentgesellschaft oder bei den in Paragraph 28 aufgeführten typischen Merkmalen einer Investmentgesellschaft Änderungen eingetreten sind, hat das Mutterunternehmen erneut zu beurteilen, ob es eine Investmentgesellschaft ist.

30

Ein Mutterunternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft verliert oder erwirbt, hat diese Änderung seines Status prospektiv ab dem Zeitpunkt zu bilanzieren, zu dem diese Änderung eintrat (siehe Paragraphen B100–B101).

INVESTMENTGESELLSCHAFTEN: AUSNAHME VON DER KONSOLIDIERUNG

31

Abgesehen von dem in Paragraph 32 beschriebenen Fall hat eine Investmentgesellschaft weder ihre Tochterunternehmen zu konsolidieren noch IFRS 3 anzuwenden, wenn sie die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt. Vielmehr hat sie die Anteile an einem Tochterunternehmen nach IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. (1)

32

Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das weitere Dienstleistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erbringt (siehe Paragraphen B85C–B85E), so hat sie dieses Tochterunternehmen ungeachtet der Bestimmung in Paragraph 31 nach Maßgabe der Paragraphen 19–26 zu konsolidieren und bei der Übernahme derartiger Tochterunternehmen die Vorschriften des IFRS 3 zu erfüllen.

33

Ein Mutterunternehmen einer Investmentgesellschaft hat alle von ihm beherrschten Gesellschaften zu konsolidieren, einschließlich solcher, die über ein Tochterunternehmen mit dem Status einer Investmentgesellschaft beherrscht werden, es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine Investmentgesellschaft.

In Anhang A wird eine neue Definition eingefügt.

Konzern

Investmentgesellschaft

Ein Unternehmen, das

(a)

von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en) Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen;

(b)

sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investoren verpflichtet, dass sein Geschäftszweck allein in der Anlage der Mittel zum Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht;

(c)

die Ertragskraft im Wesentlichen aller seiner Investments auf der Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt.

In Anhang B werden die Paragraphen B85A–B85W einschließlich folgender Überschriften eingefügt.

FESTSTELLUNG, OB ES SICH BEI EINEM UNTERNEHMEN UM EINE INVESTMENTGESELLSCHAFT HANDELT

B85A

Wenn ein Unternehmen bewertet, ob es eine Investmentgesellschaft ist, hat es alle Sachverhalte und Umstände einschließlich seines Geschäftszwecks und seiner Gestaltung zu berücksichtigen. Ein Unternehmen, das die in Paragraph 27 aufgeführten drei Elemente der Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, gilt als Investmentgesellschaft. Diese Elemente der Definition werden in den Paragraphen B85B-B85M näher erläutert.

Geschäftszweck

B85B

Nach der Definition einer Investmentgesellschaft hat deren Geschäftszweck allein in der Anlage von Mitteln zur Erreichung von Wertsteigerungen oder zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen (wie Dividenden, Zinsen oder Mieterträgen) oder beidem zu bestehen. Aufschluss über den Geschäftszweck einer Investmentgesellschaft geben normalerweise Unterlagen, in denen die Anlageziele des Unternehmens dargelegt werden, wie Zeichnungsprospekte, Veröffentlichungen und sonstige Unternehmens- oder Gesellschaftsunterlagen. Als weiterer Hinweis kann z. B. die Art und Weise dienen, wie sich das Unternehmen gegenüber anderen (z. B. potenziellen Investoren oder Beteiligungsunternehmen) präsentiert; so kann ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit beispielsweise als mittelfristig angelegte Investitionstätigkeit zur Wertsteigerung darstellen. Dagegen verfolgt ein Unternehmen, das sich als Investor präsentiert, dessen Ziel darin besteht, gemeinsam mit seinen Beteiligungsunternehmen Produkte zu entwickeln, zu produzieren oder zu vermarkten, einen Geschäftszweck, der mit dem einer Investmentgesellschaft unvereinbar ist, da es sowohl mit seiner Entwicklungs-, Produktions- oder Vermarktungstätigkeit als auch mit seinen Investments Erträge erzielt (siehe Paragraph B85I).

B85C

Eine Investmentgesellschaft kann gegenüber Dritten oder ihren Investoren direkt oder über ein Tochterunternehmen anlagebezogene Dienstleistungen (z. B. Anlageberatungs-, Anlagemanagement-, Anlageunterstützungs- oder Verwaltungsdienstleistungen) erbringen; dies gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeiten für die Investmentgesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.

B85D

Eine Investmentgesellschaft kann sich auch direkt oder über ein Tochterunternehmen an den folgenden anlagebezogenen Tätigkeiten beteiligen, wenn diese auf die Maximierung der mit ihren Beteiligungsunternehmen erzielten Rendite (Wertsteigerungen oder Kapitalerträge) ausgerichtet sind und keine gesonderte wesentliche Geschäftstätigkeit oder gesonderte wesentliche Ertragsquelle der Investmentgesellschaft darstellen:

(a)

Erbringung von Managementdienstleistungen und strategischer Beratung für ein Beteiligungsunternehmen; und

(b)

finanzielle Unterstützung eines Beteiligungsunternehmens z. B. in Form eines Darlehens, einer Verpflichtung zur Kapitalbereitstellung oder Garantie.

B85E

Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das für sie oder andere anlagebezogene Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten wie in den Paragraphen B85C–B85D aufgeführt ausübt, so muss sie dieses Tochterunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidieren.

Ausstiegsstrategien

B85F

Die Investitionspläne eines Unternehmens geben auch Aufschluss über seinen Geschäftszweck. Ein Merkmal, in dem sich eine Investmentgesellschaft von anderen Unternehmen unterscheidet, besteht darin, dass eine Investmentgesellschaft nicht die Absicht hat, ihre Investitionen unbegrenzt zu halten, sondern sie lediglich über einen befristeten Zeitraum hält. Da Kapitalbeteiligungen und Investitionen in nicht-finanzielle Vermögenswerte potenziell unbegrenzt gehalten werden können, muss eine Investmentgesellschaft über eine Ausstiegsstrategie verfügen, die belegt, wie das Unternehmen aus praktisch all ihren Kapitalbeteiligungen und Investitionen in nicht-finanzielle Vermögenswerte Wertsteigerungen zu realisieren gedenkt. Eine Investmentgesellschaft muss außerdem eine Ausstiegsstrategie für alle Schuldinstrumente haben, die potenziell unbegrenzt gehalten werden können, wie z. B. ewige Schuldinstrumente. Die Investmentgesellschaft braucht nicht für jede einzelne Investition gesonderte Ausstiegsstrategien aufzuzeigen, sondern sollte verschiedene potenzielle Strategien für unterschiedliche Arten oder Portfolien von Investitionen einschließlich eines realistischen Zeitrahmens für den Ausstieg aufstellen. Ausstiegsmechanismen, die ausschließlich für Ausfallereignisse wie z. B. Vertragsbruch oder Nichterfüllung eingerichtet wurden, gelten im Sinne dieser Beurteilung nicht als Ausstiegsstrategien.

B85G

Die Ausstiegsstrategien können je nach Art der Investition variieren. Für Private Equity-Investments kann sich als Ausstiegsstrategien beispielsweise ein Börsengang (IPO), eine Privatplatzierung (Private Placement), ein Unternehmensverkauf (Trade Sale), die Ausschüttung von Eigentumsanteilen an den Beteiligungsunternehmen (an die Investoren) und die Veräußerung von Vermögenswerten (einschließlich der Veräußerung der Vermögenswerte eines Beteiligungsunternehmens mit dessen anschließender Liquidation) anbieten. Für Eigenkapitalinstrumente, die am Kapitalmarkt gehandelt werden, kommt z. B. eine Privatplatzierung oder die Veräußerung am Kapitalmarkt als Ausstiegsstrategie in Betracht. Bei Immobilieninvestitionen könnte eine Ausstiegsstrategie z. B. die Veräußerung der Immobilie durch Immobilienhändler oder auf dem freien Markt beinhalten.

B85H

Eine Investmentgesellschaft kann in eine andere Investmentgesellschaft investieren, die aus rechtlichen, regulatorischen, steuerlichen oder ähnlichen geschäftlichen Erwägungen mit dem Unternehmen gegründet wird. In diesem Fall benötigt die investierende Investmentgesellschaft keine Ausstiegsstrategie für diese Investition, sofern die Investmentgesellschaft, die das Beteiligungsunternehmen ist, über eine angemessene Ausstiegsstrategie für seine Investitionen verfügt.

Erträge aus den Investitionen

B85I

Die Investitionen eines Unternehmens dienen nicht allein der Erwirtschaftung von Wertsteigerungen oder Kapitalerträgen oder beidem, wenn das Unternehmen oder ein anderes Mitglied des Konzerns, dem das Unternehmen angehört (d. h. des Konzerns, der von der Konzernobergesellschaft der Investmentgesellschaft beherrscht wird) einen sonstigen Nutzen aus den Investitionen des Unternehmens zieht oder anstrebt, der anderen, dem Beteiligungsunternehmen nicht nahestehenden Unternehmen oder Personen, nicht zugutekommt. Bei einem solchen Nutzen kann es sich z. B. um Folgendes handeln:

(a)

Erwerb, Anwendung, Austausch oder Nutzung der Verfahren, Vermögenswerte oder Technologien eines Beteiligungsunternehmens. Dies würde auch beinhalten, dass das Unternehmen oder ein anderes Konzernmitglied über unverhältnismäßige oder exklusive Rechte zum Erwerb von Vermögenswerten, Technologien, Produkten oder Dienstleistungen eines Beteiligungsunternehmens verfügt, beispielsweise in Form einer Kaufoption für einen Vermögenswert eines Beteiligungsunternehmens, wenn für diesen Vermögenswert eine erfolgreiche Entwicklung angenommen wird;

(b)

Gemeinsame Vereinbarungen (im Sinne von IFRS 11) oder sonstige Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen oder einem anderen Konzernmitglied und einem Beteiligungsunternehmen über die Entwicklung, Produktion, Vermarktung oder Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen;

(c)

von einem Beteiligungsunternehmen bereitgestellte finanzielle Garantien oder Vermögenswerte, die als Sicherheit für Kreditvereinbarungen des Unternehmens oder eines anderen Konzernmitglieds dienen (allerdings könnte eine Investmentgesellschaft eine Investition in ein Beteiligungsunternehmen nach wie vor als Sicherheit für ihre Kredite nutzen);

(d)

eine von einem nahestehenden Unternehmen oder einer nahestehenden Person des Unternehmens gehaltene Option, von ihm oder einem anderen Konzernmitglied Eigentumsanteile an einem Beteiligungsunternehmen des Unternehmens zu erwerben;

(e)

folgende Transaktionen zwischen dem Unternehmen oder einem anderen Konzernmitglied und einem Beteiligungsunternehmen mit Ausnahme der in Paragraph B85J beschrieben Fälle:

(i)

Transaktionen zu Konditionen, die anderen Unternehmen, die weder dem Unternehmen, einem anderen Konzernmitglied noch einem Beteiligungsunternehmen nahestehen, nicht angeboten werden;

(ii)

Transaktionen, die nicht zum beizulegenden Zeitwert abgeschlossen werden; oder

(iii)

auf die ein wesentlicher Anteil der Geschäftstätigkeit des Beteiligungsunternehmens oder des Unternehmens einschließlich der Geschäftstätigkeit anderer Konzerngesellschaften entfällt.

B85J

Eine Investmentgesellschaft kann die Strategie verfolgen, sich an mehr als einem Beteiligungsunternehmen der gleichen Branche, des gleichen Marktes oder geografischen Gebiets zu beteiligen, um Synergieeffekte zu nutzen, wodurch sich aus diesen Beteiligungsunternehmen höhere Wertsteigerungen und Kapitalerträge erwirtschaften lassen. Unbeschadet des Paragraphen B85I(e) hat der Umstand, dass solche Beteiligungsunternehmen untereinander Handel treiben, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann.

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

B85K

Ein wesentliches Element der Definition einer Investmentgesellschaft besteht darin, dass sie die Ertragskraft ihrer Investments im Wesentlichen anhand des beizulegenden Zeitwerts misst und bewertet, da dies zu relevanteren Informationen führt als beispielsweise die Konsolidierung ihrer Tochterunternehmen oder die Anwendung der Equity-Methode bei der Bilanzierung ihrer Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen. Zum Nachweis der Erfüllung dieses Definitionskriteriums geht eine Investmentgesellschaft wie folgt vor:

(a)

Sie legt den Investoren Angaben zum beizulegenden Zeitwert vor und bewertet nahezu all ihre Investments in ihren Abschlüssen zum beizulegenden Zeitwert, wann immer dies nach den IFRS erforderlich oder zulässig ist;

(b)

Sie verwendet bei der internen Berichterstattung an Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens (im Sinne von IAS 24) Angaben auf der Basis von beizulegenden Zeitwerten, die diese als vorrangiges Kriterium für die Bewertung des wirtschaftlichen Erfolgs im Wesentlichen aller ihrer Investitionen und für ihre Investitionsentscheidungen nutzen.

B85L

Zur Erfüllung der in Paragraph B85K(a) genannten Anforderung sollte eine Investmentgesellschaft

(a)

ihre als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach dem in IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien dargelegten Modell des beizulegenden Zeitwertes bilanzieren;

(b)

für ihre Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen die in IAS 28 vorgesehene Ausnahme von der Anwendung der Equity-Methode in Anspruch nehmen;

(c)

ihre finanziellen Vermögenswerte gemäß den Anforderungen von IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

B85M

Eine Investmentgesellschaft kann auch bestimmte nicht als Investition geltende Vermögenswerte halten, wie einen Gesellschaftssitz und entsprechende Ausrüstung, und sie kann finanzielle Verbindlichkeiten haben. Das Kriterium der Messung des Erfolgs anhand des beizulegenden Zeitwerts in der Definition einer Investmentgesellschaft in Paragraph 27(c) gilt für die Investitionen einer Investmentgesellschaft. Demnach muss eine Investmentgesellschaft ihre nicht als Investition gehaltenen Vermögenswerte oder ihre Verbindlichkeiten nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten.

Typische Merkmale einer Investmentgesellschaft

B85N

Wenn ein Unternehmen bestimmt, ob es der Definition einer Investmentgesellschaft entspricht, hat es zu berücksichtigen, ob es deren typische Merkmale aufweist (siehe Paragraph 28). Sofern eines oder mehrere dieser typischen Merkmale nicht gegeben sind, hat dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Unternehmen nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass anhand zusätzlicher Kriterien festgestellt werden muss, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Investmentgesellschaft handelt.

Mehr als ein Investment

B85O

Eine Investmentgesellschaft hält in der Regel mehrere Investments. Dies dient der Risikostreuung und der Maximierung der Erträge. Ein Portfolio von Investments kann direkt oder indirekt gehalten werden, z. B. in Form einer einzigen Investition in eine andere Investmentgesellschaft, die ihrerseits mehrere Investments hält.

B85P

Bisweilen kann ein Unternehmen nur ein einziges Investment halten. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen nicht unter die Definition der Investmentgesellschaft fällt. So kann eine Investmentgesellschaft beispielsweise in folgenden Fällen nur ein einziges Investment halten:

(a)

Sie befindet sich in der Gründungsphase und hat noch keine geeigneten Investments ermittelt und folglich ihren Investitionsplan zum Erwerb mehrerer Investments noch nicht umgesetzt;

(b)

Sie hat noch keine neuen Investments als Ersatz für die veräußerten erworben;

(c)

Sie wurde zur Zusammenführung der Mittel mehrerer Investoren in einem einzigen Investment gegründet, wenn dieses für einzelne Investoren unerreichbar ist (z. B. weil das erforderliche Mindestinvestment für einen einzelnen Investor zu hoch ist); oder

(d)

Sie befindet sich in Liquidation.

Mehr als ein Investor

B85Q

In der Regel hat eine Investmentgesellschaft mehrere Investoren, die ihre Mittel zusammenlegen, um sich Zugang zu Vermögensverwaltungsleistungen und Investitionsmöglichkeiten zu verschaffen, zu denen sie einzeln möglicherweise keinen Zugang hätten. Durch die Präsenz mehrerer Investoren ist es weniger wahrscheinlich, dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder des Konzerns, dem die Gesellschaft angehört, aus dem Investment einen anderen Nutzen zieht als Wertsteigerungen oder Kapitalerträge (siehe Paragraph B85I).

B85R

Alternativ kann eine Investmentgesellschaft von einem bzw. für einen einzelnen Investor gebildet werden, der die Interessen einer größeren Gruppe von Investoren vertritt oder unterstützt (z. B. ein Pensionsfonds, staatlicher Investmentfonds oder Familien-Treuhandfonds).

B85S

Es kann jedoch auch vorkommen, dass eine Gesellschaft vorübergehend nur Vermögenswerte eines einzigen Investors verwaltet. So kann eine Investmentgesellschaft beispielsweise in folgenden Fällen nur einen einzigen Investor vertreten:

(a)

Sie befindet sich in der Phase ihrer Erstemissionsfrist, die noch nicht abgeschlossen ist, und sie sucht aktiv nach geeigneten Investoren;

(b)

Sie hat noch keine geeigneten Investoren für die Übernahme zurückgekaufter Eigentumsanteile gefunden; oder

(c)

Sie befindet sich in Liquidation.

Nicht nahestehende Investoren

B85T

In der Regel verwaltet eine Investmentgesellschaft Mittel mehrerer Investoren, bei denen es sich nicht um nahestehende Unternehmen und Personen (im Sinne von IAS 24) des Unternehmens oder anderer Mitglieder des Konzerns, dem das Unternehmen angehört, handelt. Durch die Präsenz ihr nicht nahestehender Investoren ist es weniger wahrscheinlich, dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder des Konzerns, dem die Gesellschaft angehört, aus dem Investment einen anderen Nutzen zieht als Wertsteigerungen oder Kapitalerträge (siehe Paragraph B85I).

B85U

Allerdings kann eine Gesellschaft auch dann als Investmentgesellschaft eingestuft werden, wenn ihre Investoren ihr nahestehende Unternehmen oder Personen sind. Beispielsweise kann eine Investmentgesellschaft für eine bestimmte Gruppe ihrer Beschäftigten (z. B. Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen) oder (einen) andere ihr nahestehende(n) Investor(en) einen separaten „Parallelfonds“ auflegen, der die Investments des Hauptinvestmentfonds der Gesellschaft widerspiegelt. Dieser „Parallelfonds“ könnte als Investmentgesellschaft eingestuft werden, obwohl all seine Investoren nahestehende Unternehmen oder Personen sind.

Eigentumsanteile

B85V

Eine Investmentgesellschaft ist in der Regel eine eigenständige juristische Person, muss dies aber nicht sein. Die Eigentumsanteile an der Investmentgesellschaft sind in der Regel als Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Rechte (z. B. Gesellschafteranteile) strukturiert, denen entsprechende Anteile an den Nettovermögenswerten der Investmentgesellschaft zugewiesen sind. Unterschiedliche Klassen von Investoren, die teilweise nur Rechte an bestimmten Investments oder Gruppen von Investments oder unterschiedliche Anteile an den Nettovermögenswerten besitzen, führen jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass eine Gesellschaft nicht als Investmentgesellschaft eingestuft werden kann.

B85W

Außerdem kann eine Gesellschaft, die erhebliche Eigentumsanteile in Form von Schuldtiteln hält, die nach anderen geltenden IFRS nicht unter die Definition von Eigenkapital fallen, dennoch als Investmentgesellschaft eingestuft werden, sofern die Inhaber der Schuldtitel infolge von Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der Nettovermögenswerte der Gesellschaft schwankenden Erträgen ausgesetzt sind.

In Anhang B werden eine Überschrift und die Paragraphen B100–B101 angefügt.

BILANZIERUNG EINER ÄNDERUNG DES STATUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT

B100

Verliert ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft, hat es für alle Tochterunternehmen, die vormals gemäß Paragraph 31 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, IFRS 3 anzuwenden. Der Zeitpunkt der Statusänderung gilt als fiktives Datum des Erwerbs. Bei der Bewertung des etwaigen Geschäfts- und Firmenwertes oder eines Gewinns aus dem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert, der bei dem fiktiven Erwerb erzielt wird, stellt der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens zum fiktiven Erwerbsdatum die übertragene fiktive Gegenleistung dar. Nach den Paragraphen 19–24 dieses IFRS sind dann alle Tochterunternehmen ab dem Zeitpunkt der Statusänderung zu konsolidieren.

B101

Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erlangt, hat es ab dem Zeitpunkt der Statusänderung die Konsolidierung seiner Tochterunternehmen einzustellen. Eine Ausnahme bilden Tochterunternehmen, die nach Maßgabe von Paragraph 32 weiterhin konsolidiert werden müssen. Die Investmentgesellschaft hat die Vorschriften der Paragraphen 25 und 26 auf diejenigen Tochterunternehmen anzuwenden, deren Konsolidierung endet, als ob die Investmentgesellschaft zu diesem Zeitpunkt die Beherrschung über diese Tochterunternehmen verloren hätte.

In Anhang C wird ein neuer Paragraph C1B angefügt.

C1B

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 2, 4, C2A, C6A und Anhang A geändert und die Paragraphen 27–33, B85A–B85W, B100–B101 und C3A–C3F angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben und alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

In Anhang C wird Paragraph C2A geändert.

C2A

Ungeachtet der Vorschriften von IAS 8 Paragraph 28 braucht das Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung dieses IFRS bzw. bei der erstmaligen Anwendung der Verlautbarung Investment Entities als Änderung zu diesem IFRS die in Paragraph 28(f) von IAS 8 verlangten quantitativen Angaben nur für das Geschäftsjahr vorzulegen, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses IFRS unmittelbar vorausgeht (der „unmittelbar vorausgehende Berichtszeitraum“). Ein Unternehmen kann diese Angaben für den laufenden Zeitraum oder für frühere Vergleichszeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

In Anhang C werden die neuen Paragraphen C3A–C3F angefügt.

C3A

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob es auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalte und Umstände eine Investmentgesellschaft ist. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu dem Schluss gelangt, dass es eine Investmentgesellschaft ist, hat es anstelle der Paragraphen C5–C5A die Vorschriften der Paragraphen C3B–C3F anzuwenden.

C3B

Mit Ausnahme von Tochterunternehmen, die nach Maßgabe von Paragraph 32 konsolidiert werden (für die die Paragraphen C3 und C6 bzw. gegebenenfalls C4–C4C gelten), hat eine Investmentgesellschaft ihre Anteile an den einzelnen Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, als ob die Vorschriften dieses IFRS schon immer gegolten hätten. Die Investmentgesellschaft hat sowohl das dem Zeitpunkt der ersten Anwendung unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr als auch das Eigenkapital zu Beginn des dem Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres rückwirkend um etwaige Abweichungen zwischen folgenden Werten anzupassen:

(a)

dem früheren Buchwert des Tochterunternehmens und

(b)

dem beizulegenden Zeitwert der Anteile der Investmentgesellschaft an dem Tochterunternehmen.

Der kumulative Betrag etwaiger Anpassungen des zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten beizulegenden Zeitwerts ist zu Beginn des dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahrs in den Ergebnisvortrag zu übertragen.

C3C

Vor dem Zeitpunkt der Anwendung des IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet eine Investmentgesellschaft als beizulegenden Zeitwert die Beträge, die den Investoren oder der Geschäftsleitung zuvor ausgewiesen wurden, sofern es sich dabei um die Beträge handelt, zu denen am Tag der Bewertung zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern zu marktüblichen Bedingungen Anteile hätten getauscht werden können.

C3D

Ist die Bewertung der Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß den Paragraphen C3B–C3C undurchführbar (im Sinne von IAS 8), wendet eine Investmentgesellschaft die Vorschriften dieses IFRS zu Beginn des frühesten Zeitraums an, für den die Anwendung der Paragraphen C3B–C3C durchführbar ist. Dies kann der aktuelle Berichtszeitraum sein. Der Investor nimmt rückwirkend eine Anpassung für das Geschäftsjahr vor, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht, es sei denn, der Beginn des frühesten Zeitraums, für den die Anwendung dieses Paragraphen durchführbar ist, ist der aktuelle Berichtszeitraum. Sofern dies der Fall ist, wird die Anpassung des Eigenkapitals zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums erfasst.

C3E

Hat eine Investmentgesellschaft vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses IFRS Anteile an einem Tochterunternehmen veräußert oder die Beherrschung darüber verloren, so braucht sie für dieses Tochterunternehmen keine Anpassung der früheren Bilanzierung vorzunehmen.

C3F

Wenn ein Unternehmen die Änderungen für Investmentgesellschaften (Investment Entities) zum ersten Mal für einen Zeitraum anwendet, der nach der erstmaligen Anwendung des IFRS 10 liegt, sind Bezugnahmen auf „den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung“ in den Paragraphen C3A–C3E als „Beginn des jährlichen Berichtszeitraums“ zu verstehen, „in dem die im Oktober 2012 veröffentlichte Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) erstmalig angewendet wurde“.

In Anhang C wird Paragraph C6A geändert.

C6A

Ungeachtet der Bezugnahmen auf das Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht (den „unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum“) in den Paragraphen C3B–C5A kann ein Unternehmen auch angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vor, sind alle Bezugnahmen auf den „unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum“ in den Paragraphen C3B–C5A als der „früheste ausgewiesene angepasste Vergleichszeitraum“ zu verstehen.

Anhang

Folgeänderungen an anderen Standards

In diesem Anhang werden Änderungen an anderen Standards dargelegt, die sich aus der Veröffentlichung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) durch den IASB ergeben. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39T wird angefügt.

39T

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen D16, D17 und Anhang C geändert und eine Überschrift und die Paragraphen E6–E7 hinzugefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

Anhang C wird geändert.

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Für Unternehmenszusammenschlüsse, die ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erfasst hat, sind die folgenden Vorschriften anzuwenden. Dieser Anhang ist nur auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse fallen.

In Anhang D werden die Paragraphen D16–D17 geändert.

D16

Falls ein Tochterunternehmen nach seinem Mutterunternehmen ein erstmaliger Anwender wird, muss das Tochterunternehmen in seinem Abschluss seine Vermögenswerte und Schulden entweder

(a)

zu den Buchwerten bewerten, die ausgehend von dem Zeitpunkt, zu dem das Mutterunternehmen auf IFRS umgestellt hat, in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens angesetzt worden wären, falls keine Konsolidierungsanpassungen und keine Anpassungen wegen der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses, in dessen Rahmen das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen erwarb, vorgenommen worden wären (einem Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss, steht ein derartiges Wahlrecht nicht zu); oder

(b)

D17

Falls ein Unternehmen jedoch nach seinem Tochterunternehmen (oder assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen) ein erstmaliger Anwender wird, muss das Unternehmen in seinem Konzernabschluss die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens (oder des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens) nach Durchführung von Anpassungen im Rahmen der Konsolidierung, der Equity-Methode und der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses, im Rahmen dessen das Unternehmen das Tochterunternehmen erwarb, zu denselben Buchwerten wie in dem Abschluss des Tochterunternehmens (oder assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens) bewerten. Ungeachtet dieser Vorschrift wendet ein Mutterunternehmen, das keine Investmentgesellschaft ist, die für Tochterunternehmen von Investmentgesellschaften geltende Ausnahme von der Konsolidierung nicht an. …

In Anhang E werden nach Paragraph E5 eine Überschrift und die Paragraphen E6–E7 angefügt.

Investmentgesellschaften

E6

Ein erstmals anwendendes Mutterunternehmen muss anhand der zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS vorliegenden Sachverhalte und Umstände beurteilen, ob es eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 ist.

E7

Ist ein erstmaliger Anwender eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10, so kann er die in den Paragraphen C3C–C3D des IFRS 10 und den Paragraphen 18C–18G von IAS 27 vorgesehenen Übergangsvorschriften anwenden, wenn seine ersten Abschlüsse nach IFRS ein Geschäftsjahr betreffen, das am oder vor dem 31. Dezember 2014 endet. Die in diesen Paragraphen enthaltenen Bezugnahmen auf das Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht, sind als das „früheste ausgewiesene Geschäftsjahr“ zu verstehen. Folglich gelten die Bezugnahmen in diesen Paragraphen als Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS.

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Paragraph 7 wird geändert und die Paragraphen 2A und 64G angefügt.

2A

Die Vorschriften dieses Standards gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einem Tochterunternehmen durch eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 Konzernabschlüsse, sofern dieses Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss.

7

Für die Identifizierung des Erwerbers ist die Leitlinie in IFRS 10 anzuwenden …

64G

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurde Paragraph 7 geändert und Paragraph 2A angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 3 wird geändert und Paragraph 44X angefügt.

3

Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

(a)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen muss oder darf ein Unternehmen jedoch nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 bilanzieren; in diesen Fällen gelten die Angabepflichten dieses IFRS und bei Unternehmen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die Vorschriften von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Der vorliegende IFRS ist auch auf alle Derivate anzuwenden, die an Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen gebunden sind, es sei denn, das Derivat entspricht der Definition eines Eigenkapitalinstruments in IAS 32.

44X

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurde Paragraph 3 geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

IAS 7 Kapitalflussrechnungen

Die Paragraphen 42A und 42B werden geändert und die Paragraphen 40A und 58 angefügt.

40A

Eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 Konzernabschlüsse braucht die Paragraphen 40(c) bzw. 40(d) nicht auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen anzuwenden, das ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss.

42A

Kapitalflüsse aus Änderungen der Eigentumsanteile an einem Tochterunternehmen, die nicht in einem Verlust der Beherrschung resultieren, sind als Kapitalflüsse aus Finanzierungstätigkeiten einzustufen, es sei denn, das Tochterunternehmen wird von einer Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 gehalten, und das Tochterunternehmen muss ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

42B

Änderungen der Eigentumsanteile an einem Tochterunternehmen, die nicht in einem Verlust der Beherrschung resultieren, wie beispielsweise ein späterer Kauf oder Verkauf von Eigenkapitalinstrumenten eines Tochterunternehmens werden als Eigenkapitaltransaktionen bilanziert (siehe IFRS 10), es sei denn, das Tochterunternehmen wird von einer Investmentgesellschaft gehalten, und das Tochterunternehmen muss ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Demzufolge werden die daraus resultierenden Kapitalflüsse genauso wie die anderen in Paragraph 17 beschriebenen Geschäftsvorfälle mit Eigentümern eingestuft.

58

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 42A und 42B geändert und Paragraph 40A hinzugefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

IAS 12 Ertragsteuern

Die Paragraphen 58 und 68C werden geändert und Paragraph 98C angefügt.

58

Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:

(a)

(b)

einem Unternehmenszusammenschluss (mit Ausnahme des Erwerbs eines Tochterunternehmens durch eine Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 Konzernabschlüsse, wenn das Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss) (siehe Paragraphen 66 bis 68).

68C

Wie in Paragraph 68A aufgeführt, kann sich der steuerlich absetzbare Betrag (oder der gemäß Paragraph 68B gemessene geschätzte künftige Steuerabzug) von dem dazugehörigen kumulativen Bezugsaufwand unterscheiden. Paragraph 58 des Standards verlangt, dass tatsächliche und latente Steuern als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust der Periode einzubeziehen sind, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer (a) aus einer Transaktion oder einem Ereignis herrührt, die bzw. das in einer gleichen oder unterschiedlichen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wird, oder (b) aus einem Unternehmenszusammenschluss (mit Ausnahme des Erwerbs eines Tochterunternehmens durch eine Investmentgesellschaft, wenn das Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden muss). Wenn der steuerlich absetzbare Betrag (oder der geschätzte künftige Steuerabzug) den Betrag des dazugehörigen kumulativen Bezugsaufwands übersteigt, weist dies darauf hin, dass sich der Steuerabzug nicht nur auf den Bezugsaufwand, sondern auch auf einen Eigenkapitalposten bezieht. In dieser Situation ist der Überschuss der verbundenen tatsächlichen und latenten Steuern direkt im Eigenkapital zu erfassen.

98C

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 58 und 68C geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

Die Paragraphen 4 und 9 werden geändert und Paragraph 28B angefügt.

4

Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden mit nahestehenden Unternehmen und Personen einer Gruppe werden im Abschluss des Unternehmens angegeben. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses werden diese gruppeninternen Geschäftsvorfälle und ausstehenden Salden eliminiert; davon ausgenommen sind Transaktionen zwischen einer Investmentgesellschaft und ihren Tochterunternehmen, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

9

Die Begriffe „Beherrschung“ und „Investmentgesellschaft“ sowie „gemeinschaftliche Führung“ und „maßgeblicher Einfluss“ werden in IFRS 10, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen bzw. IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen definiert. Im vorliegenden Standard werden sie gemäß den dort festgelegten Bedeutungen verwendet.

28B

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 4 und 9 geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

Paragraph 4 wird geändert und Paragraph 97N angefügt.

4

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

(a)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen muss oder darf ein Unternehmen jedoch nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 9 bilanzieren; in diesen Fällen gelten die Vorgaben dieses IFRS. Der vorliegende Standard ist auch auf Derivate anzuwenden, die an einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen gebunden sind.

97N

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurde Paragraph 4 geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

IAS 34 Zwischenberichterstattung

Paragraph 16A wird geändert und Paragraph 54 angefügt.

16A

Zusätzlich zur Angabe erheblicher Ereignisse und Geschäftsvorfälle gemäß den Paragraphen 15–15C hat ein Unternehmen in den Anhang zu seinem Zwischenabschluss die nachstehenden Angaben aufzunehmen, wenn sie nicht bereits an anderer Stelle des Zwischenberichts offengelegt werden. Diese Angaben sind normalerweise vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin zu liefern:

(a)

(k)

für Unternehmen, die den Status einer Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10 Konzernabschlüsse erlangen oder ablegen, die gemäß IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen Paragraph 9B verlangten Angaben.

54

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurde Paragraph 16A angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Die Paragraphen 2 und 80 werden geändert und Paragraph 103R angefügt.

2

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, davon ausgenommen sind:

(a)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen muss oder darf ein Unternehmen jedoch nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nach allen oder einem Teil der Vorgaben dieses Standards bilanzieren. Ebenfalls anzuwenden ist er auf Derivate auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, sofern das Derivat nicht der Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung entspricht.

(b)

(g)

jedes Termingeschäft zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner, das darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu erwerben oder zu veräußern, und das zu einem Unternehmenszusammenschluss im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu einem künftigen Erwerbszeitpunkt führt. Die Laufzeit des Termingeschäfts sollte einen Zeitraum nicht überschreiten, der vernünftigerweise zum Einholen der Genehmigungen und Vollendung der Transaktion erforderlich ist.

80

… Daraus folgt, dass Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäfte bilanziert werden können; davon ausgenommen sind die Konzernabschlüsse einer Investmentgesellschaft im Sinne von IFRS 10: in diesem Fall werden Transaktionen zwischen einer Investmentgesellschaft und ihren Tochterunternehmen, die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, im Konzernabschlusses nicht eliminiert. …

103R

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 2 und 80 geändert. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung der Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

Änderungen an IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

Paragraph 2 wird geändert.

2

Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offenlegen:

(a)

seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen bei der Bestimmung

(i)

der Wesensart seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Vereinbarung;

(ii)

der Art der gemeinsamen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7–9);

(iii)

gegebenenfalls der Erfüllung der Definition einer Investmentgesellschaft (Paragraph 9A) und

(b)

Nach Paragraph 9 werden eine Überschrift und die Paragraphen 9A–9B angefügt.

Status der Investmentgesellschaft

9A

Wenn ein Mutterunternehmen feststellt, dass es eine Investmentgesellschaft gemäß Paragraph 27 des IFRS 10 ist, hat die Investmentgesellschaft Angaben zur maßgeblichen Ermessensausübung und Annahmen offen zu legen, anhand derer es festgestellt hat, dass es eine Investmentgesellschaft ist. Wenn eine Investmentgesellschaft eines oder mehrere der typischen Merkmale einer Investmentgesellschaft nicht erfüllt (siehe Paragraph 28 des IFRS 10), hat sie die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie zu dem Schluss kommt, dass sie dennoch eine Investmentgesellschaft ist.

9B

Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt oder verliert, hat es diese Änderung seines Status und die Gründe dafür offen zu legen. Außerdem hat ein Unternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, die Auswirkungen dieser Statusänderung auf seine Abschlüsse für das betreffende Geschäftsjahr offen zu legen; dabei ist Folgendes anzugeben:

(a)

Gesamtbetrag des beizulegenden Zeitwerts der nicht mehr konsolidierten Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Statusänderung;

(b)

gegebenenfalls der nach Maßgabe von Paragraph B101 des IFRS 10 berechnete Gesamtgewinn bzw. -verlust und

(c)

den/die Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem/denen der Gewinn oder Verlust angesetzt wird (falls nicht gesondert ausgewiesen).

Nach Paragraph 19 werden eine Überschrift und die Paragraphen 19A–19G angefügt.

ANTEILE AN NICHT KONSOLIDIERTEN TOCHTERUNTERNEHMEN (INVESTMENTGESELLSCHAFTEN)

19A

Eine Investmentgesellschaft, die gemäß IFRS 10 die Ausnahme von der Konsolidierung anzuwenden und stattdessen ihre Anteile an einem Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren hat, hat dies offen zu legen.

19B

Für jedes nicht konsolidierte Tochterunternehmen hat die Investmentgesellschaft Folgendes anzugeben:

(a)

den Namen des Tochterunternehmens;

(b)

die Hauptniederlassung (und das Gründungsland, falls von der Hauptniederlassung abweichend) des Tochterunternehmens und

(c)

den von der Investmentgesellschaft gehaltenen Eigentumsanteil und – falls abweichend – den gehaltenen Stimmrechtsanteil.

19C

Ist eine Investmentgesellschaft Mutterunternehmen einer anderen Investmentgesellschaft, so hat das Mutterunternehmen die in Paragraph 19B(a)–(c) verlangten Angaben auch für Anteile vorzulegen, die von ihren Tochterunternehmen beherrscht werden. Diese Angaben können durch Einbeziehung der Geschäftsabschlüsse des Tochterunternehmens (oder der Tochterunternehmen) mit den betreffenden Angaben in die Geschäftsabschlüsse des Mutterunternehmens vorgelegt werden.

19D

Eine Investmentgesellschaft hat Folgendes anzugeben:

(a)

Art und Umfang aller maßgeblichen (z. B. aus Kreditvereinbarungen, regulatorischen Vorgaben oder Vertragsvereinbarungen herrührenden) Beschränkungen der Möglichkeit eines nicht konsolidierten Tochterunternehmens, Mittel auf die Investmentgesellschaft in Form von Barausschüttungen zu übertragen oder Darlehen bzw. Kredite der Investmentgesellschaft an das nicht konsolidierte Tochterunternehmen zurückzuzahlen und

(b)

bestehende Verpflichtungen oder Absichten, einem nicht konsolidierten Tochterunternehmen finanzielle Unterstützung zu gewähren, einschließlich der Verpflichtung oder der Absichten, dem Tochterunternehmen bei der Beschaffung der finanziellen Unterstützung zu helfen.

19E

Hat eine Investmentgesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einem nicht konsolidierten Tochterunternehmen ohne vertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt (z. B. Kauf von Vermögenswerten des Tochterunternehmens oder von von diesem ausgegebenen Instrumenten oder Unterstützung des Tochterunternehmens bei der Beschaffung der Finanzhilfe), macht das Unternehmen folgende Angaben:

(a)

Art und Höhe der dem einzelnen nicht konsolidierten Tochterunternehmen gewährten Hilfe und

(b)

Gründe für diese Unterstützung.

19F

Eine Investmentgesellschaft legt den Inhalt eventueller vertraglicher Vereinbarungen offen, die das Unternehmen oder seine nicht konsolidierten Tochterunternehmen zur Gewährung einer Finanzhilfe an ein nicht konsolidiertes, beherrschtes strukturiertes Unternehmen verpflichten könnten. Dazu zählen auch Ereignisse oder Umstände, durch die das berichtende Unternehmen einen Verlust erleiden könnte (z. B. Liquiditätsvereinbarungen oder Auslöser für Kreditrating-Klauseln in Verbindung mit Verpflichtungen, Vermögenswerte des strukturierten Unternehmens zu erwerben oder eine Finanzhilfe zu gewähren).

19G

Hat eine Investmentgesellschaft oder eines ihrer nicht konsolidierten Tochterunternehmen während der Berichtsperiode einem nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen, das nicht von der Investmentgesellschaft beherrscht wurde, ohne vertragliche Verpflichtung eine Finanzhilfe oder sonstige Hilfe gewährt, und führte diese Unterstützung dazu, dass die Investmentgesellschaft das strukturierte Unternehmen beherrscht, legt die Investmentgesellschaft eine Erläuterung aller einschlägigen Faktoren vor, die zu dem Beschluss über die Gewährung der Hilfe geführt haben.

Nach Paragraph 21 wird Paragraph 21A angefügt.

21A

Eine Investmentgesellschaft braucht die in den Paragraphen 21(b)–21(c) verlangten Angaben nicht zu machen.

Nach Paragraph 25 wird Paragraph 25A angefügt.

25A

Eine Investmentgesellschaft braucht die in Paragraph 24 für ein von ihr beherrschtes nicht konsolidiertes strukturiertes Unternehmen verlangten Angaben nicht zu machen, für das es die in den Paragraphen 19A–19G verlangten Angaben macht.

In Anhang A wird ein Begriff hinzugefügt.

Die folgenden Begriffe werden in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung), IFRS 10 und IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen definiert und in diesem IFRS im Sinne der in den anderen IFRS festgelegten Bedeutung verwendet:

assoziiertes Unternehmen

Konzernabschlüsse

Beherrschung eines Unternehmens

Equity-Methode

Unternehmensgruppe

Investmentgesellschaft

gemeinsame Vereinbarung

In Anhang C wird Paragraph C1B angefügt.

C1B

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden Paragraph 2 und Anhang A geändert und die Paragraphen 9A–9B, 19A–19G, 21A und 25A angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es diesen Sachverhalt anzugeben und alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

Änderungen an IAS 27 Einzelabschlüsse

Die Paragraphen 5–6 werden geändert.

5

Die folgenden Begriffe werden in Anhang A von IFRS 10 Konzernabschlüsse, Anhang A von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, und Paragraph 3 von IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, definiert:

assoziiertes Unternehmen

Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens

Unternehmensgruppe

Investmentgesellschaft

gemeinschaftliche Führung

6

Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder einem Abschluss vorgelegt, in dem Anteile an assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage der Equity-Methode bilanziert werden, ausgenommen unter den in den Paragraphen 8–8A genannten Umständen. Einzelabschlüsse brauchen diesen Abschlüssen weder angehängt noch beigefügt werden.

Nach Paragraph 8 wird Paragraph 8A angefügt.

8A

Eine Investmentgesellschaft, die für den gesamten laufenden Zeitraum und für alle angegebenen Vergleichszeiträume für alle ihre Tochterunternehmen die Ausnahme von der Konsolidierung gemäß Paragraph 31 des IFRS 10 anwenden muss, stellt als ihre einzigen Abschlüsse Einzelabschlüsse auf.

Nach Paragraph 11 werden die Paragraphen 11A–11B angefügt.

11A

Muss ein Mutterunternehmen nach Paragraph 31 des IFRS 10 seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten, so sind diese Anteile im Einzelabschluss ebenso zu bilanzieren.

11B

Ein Mutterunternehmen, das den Status einer Investmentgesellschaft verliert oder erwirbt, hat diese Änderung seines Status ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderung eintritt, folgendermaßen zu bilanzieren:

(a)

Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft verliert, hat es gemäß Paragraph 10 entweder

(i)

seine Anteile an einem Tochterunternehmen zu Anschaffungskosten zu bilanzieren. Dabei wird der beizulegende Zeitwert des Tochterunternehmens zum Zeitpunkt der Statusänderung als Ersatz für die Anschaffungskosten verwendet; oder

(ii)

seine Anteile an einem Tochterunternehmen weiterhin nach IFRS 9 zu bilanzieren.

(b)

Wenn ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft erwirbt, hat es seine Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß IFRS 9 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Differenz zwischen dem früheren Buchwert des Tochterunternehmens und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Statusänderung wird in der Ergebnisrechnung als Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der kumulative Betrag etwaiger Anpassungen des zuvor im sonstigen Ergebnis für diese Tochterunternehmen erfassten beizulegenden Zeitwerts wird so behandelt, als hätte die Investmentgesellschaft diese Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Statusänderung veräußert.

Nach Paragraph 16 wird Paragraph 16A eingefügt.

16A

Stellt eine Investmentgesellschaft, bei der es sich um ein Mutterunternehmen (jedoch kein Mutterunternehmen im Sinne von Paragraph 16) handelt, gemäß Paragraph 8A als seine einzigen Abschlüsse Einzelabschlüsse auf, so hat sie dies anzugeben. In diesem Fall hat die Investmentgesellschaft auch die in IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen für Investmentgesellschaften verlangten Angaben zu machen.

Paragraph 17 wird geändert.

17

Stellt ein Mutterunternehmen (bei dem es sich nicht um ein Mutterunternehmen im Sinne der Paragraphen 16–16A handelt) oder ein an der gemeinschaftlichen Führung über ein Beteiligungsunternehmen beteiligter Anteilseigner oder ein Anteilseigner mit einem maßgeblichen Einfluss einen Einzelabschluss auf, macht das Mutterunternehmen oder der Anteilseigner Angaben, welche der Abschlüsse, auf die sie sich beziehen, gemäß IFRS 10, IFRS 11 oder IAS 28 (geändert 2011) aufgestellt wurden. Das Mutterunternehmen oder der Anteilseigner macht im Einzelabschluss zusätzlich folgende Angaben:

(a)

Paragraph 18 wird geändert.

18

… Wenn ein Unternehmen diesen Standard früher anwendet, so ist dies anzugeben und sind IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12 und IAS 28 (geändert 2011) gleichzeitig anzuwenden.

Nach Paragraph 18 werden die Paragraphen 18A–18I angefügt.

18A

Mit der im Oktober 2012 veröffentlichten Verlautbarung Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27) wurden die Paragraphen 5, 6, 17 und 18 geändert und die Paragraphen 8A, 11A–11B, 16A und 18B–18I angefügt. Unternehmen haben diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es diesen Sachverhalt anzugeben und alle in der Verlautbarung enthaltenen Änderungen gleichzeitig anzuwenden.

18B

Kommt ein Mutterunternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen für Investmentgesellschaften (im Sinne dieses IFRS ist dies der Beginn der Berichtsperiode, für die die Änderungen zum ersten Mal angewendet werden) zu dem Schluss, dass es eine Investmentgesellschaft ist, so wendet es für seine Anteile an Tochterunternehmen die Paragraphen 18C–18I an.

18C

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat eine Investmentgesellschaft, die ihre Anteile an einem Tochterunternehmen vormals zu Anschaffungskosten bewertet hat, diese Anteile ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, als ob die Vorschriften dieses IFRS schon immer gegolten hätten. Die Investmentgesellschaft nimmt rückwirkend eine Anpassung für das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr sowie eine Anpassung des Ergebnisvortrags zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Zeitraums um etwaige Abweichungen zwischen folgenden Werten vor:

(a)

dem früheren Buchwert des Anteils und

(b)

dem beizulegenden Zeitwert des Anteils der Investmentgesellschaft an dem Tochterunternehmen.

18D

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat eine Investmentgesellschaft, die ihren Anteil an einem Tochterunternehmen bisher ergebnisneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet hat, diesen Anteil auch weiterhin zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der kumulative Betrag etwaiger Anpassungen des zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten beizulegenden Zeitwerts ist zu Beginn des dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahrs in den Ergebnisvortrag zu übertragen.

18E

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung nimmt eine Investmentgesellschaft für einen Anteil an einem Tochterunternehmen, für das sie zuvor die in Paragraph 10 vorgesehene Möglichkeit zur ergebniswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 in Anspruch genommen hat, keine Anpassung an der früheren Bilanzierung vor.

18F

Vor dem Zeitpunkt der Anwendung des IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet eine Investmentgesellschaft als beizulegenden Zeitwert die Beträge, die zuvor den Investoren oder der Geschäftsleitung ausgewiesen wurden, sofern es sich dabei um die Beträge handelt, zu denen am Tag der Bewertung zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern zu marktüblichen Bedingungen Anteile hätten getauscht werden können.

18G

Ist die Bewertung der Anteile an einem Tochterunternehmen gemäß den Paragraphen 18C–18F undurchführbar (gemäß Definition in IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler), wendet eine Investmentgesellschaft die Bestimmungen dieses IFRS zu Beginn des frühsten Zeitraums an, für den die Anwendung der Paragraphen 18C–18F durchführbar ist. Dies kann der aktuelle Berichtszeitraum sein. Der Investor nimmt rückwirkend eine Anpassung für das Geschäftsjahr vor, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht, es sei denn, der Beginn des frühesten Zeitraums, für den die Anwendung dieses Paragraphen durchführbar ist, ist der aktuelle Berichtszeitraum. Liegt der Zeitpunkt, zu dem die Investmentgesellschaft die Bewertung des Tochterunternehmens zum beizulegenden Zeitwert bewerten kann, vor dem Beginn des unmittelbar vorausgehenden Zeitraums, nimmt die Investmentgesellschaft zu Beginn des unmittelbar vorausgehenden Zeitraums eine Anpassung des Eigenkapitals um etwaige Abweichungen zwischen folgenden Werten vor:

(a)

dem früheren Buchwert des Anteils und

(b)

dem beizulegenden Zeitwert des Anteils der Investmentgesellschaft an dem Tochterunternehmen.

Ist der Beginn des frühesten Zeitraums, für den die Anwendung dieses Paragraphen durchführbar ist, der aktuelle Berichtszeitraum, so wird die Anpassung des Eigenkapitals zu Beginn des aktuellen Berichtszeitraums erfasst.

18H

Hat eine Investmentgesellschaft vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen für Investmentgesellschaften einen Anteile an einem Tochterunternehmen veräußert oder die Beherrschung darüber verloren, so braucht sie für diesen Anteil keine Anpassung der früheren Bilanzierung vorzunehmen.

18I

Ungeachtet der Bezugnahme auf das Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unmittelbar vorausgeht (den „unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum“) in den Paragraphen 18C–18G kann ein Unternehmen auch angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vorlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Legt ein Unternehmen angepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vor, sind alle Bezugnahmen auf den „unmittelbar vorausgehenden Berichtszeitraum“ in den Paragraphen 18C-18G als der „früheste ausgewiesene angepasste Vergleichszeitraum“ zu verstehen. Legt ein Unternehmen unangepasste vergleichende Angaben für frühere Zeiträume vor, sind die unangepassten Angaben klar zu kennzeichnen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben auf einer anderen Grundlage beruhen, und ist diese Grundlage zu erläutern.


(1)  In Paragraph C7 des IFRS 10 Konzernabschlüsse „heißt es: Wendet ein Unternehmen diesen IFRS, aber noch nicht IFRS 9 an, sind Bezugnahmen auf IFRS 9 als Bezugnahmen auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.


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