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Document 32013R0123

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 123/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 zur 186. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

    ABl. L 42 vom 13.2.2013, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/123/oj

    13.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 42/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 123/2013 DER KOMMISSION

    vom 12. Februar 2013

    zur 186. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

    (2)

    Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 5. Februar 2013 beschlossen, eine natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

    (4)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Februar 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


    (1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

    Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt:

    „Djamel Akkacha (auch: a) Yahia Abou el Hoummam, b) Yahia Abou el Hammam). Geburtsdatum: 9.5.1978. Geburtsort: Rouiba, Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Anschrift: Mali. Weitere Angaben: Name des Vaters: Slimane. Name der Mutter: Akrouf Khadidja. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 5.2.2013.“


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