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Document 32013D0717

    2013/717/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2011 entstandenen Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8545)

    ABl. L 326 vom 6.12.2013, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/717/oj

    6.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/47


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 4. Dezember 2013

    zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2011 entstandenen Kosten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8545)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (2013/717/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) (nachstehend „Anwendungsbestimmungen“) geht der Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, in dem die wichtigsten Elemente der finanzierten Maßnahme beschrieben werden.

    (2)

    Die Entscheidung 2009/470/EG regelt die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen. Um dazu beizutragen, die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten festgelegt.

    (3)

    In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

    (4)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/132/EU der Kommission vom 15 Februar 2012 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden im Jahr 2011 (4) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza u. a. in Deutschland im Jahr 2011 gewährt. Am 10. April 2012 legte Deutschland der Kommission einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

    (5)

    Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

    (6)

    Deutschland hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die es gemäß den EU-Rechtsvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt hat. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

    (7)

    Somit kann nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2011 entstanden sind.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Aviären Influenza in Deutschland im Jahr 2011 entstandenen Kosten wird auf 774 103,56 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung dar und ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 4. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

    (3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

    (4)  ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 34.


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