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Document 32013D0492

2013/492/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Oktober 2013 zur Ermächtigung Deutschlands, die Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber nach Anwendungsbeginn der Grenzwerte für chemische Stoffe gemäß Artikel 55 Satz 2 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Anwendung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 (T-198/12 R) beizubehalten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6387) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 267 vom 9.10.2013, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/492/oj

9.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2013

zur Ermächtigung Deutschlands, die Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber nach Anwendungsbeginn der Grenzwerte für chemische Stoffe gemäß Artikel 55 Satz 2 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Anwendung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 (T-198/12 R) beizubehalten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6387)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/492/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) werden Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Union festgelegt. Nach Artikel 54 der Richtlinie 2009/48/EG müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um bis zum 20. Januar 2011 den Vorschriften dieser Richtlinie nachzukommen, und sie müssen sie ab dem 20. Juli 2011 anwenden. Nach Artikel 55 Satz 2 der Richtlinie 2009/48/EG wird deren Anhang II Teil III über chemische Eigenschaften mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben. Teil III dieses Anhangs enthält die Migrationsgrenzwerte für 19 Elemente.

(2)

Am 20. Januar 2011 stellte Deutschland bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Rechtsvorschriften für die Freisetzung der Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen aus Spielzeugmaterialien nach Anwendungsbeginn von Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/160/EU der Kommission (2) hat die Kommission dem Antrag der deutschen Regierung stattgegeben und die Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen über Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe gebilligt. Bei den Grenzwerten für Arsen, Antimon und Quecksilber, die den mit der Richtlinie 88/378/EWG des Rates (3) festgelegten Grenzwerten entsprechen, hat die Kommission die Beibehaltung der deutschen einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gebilligt. Bei den Grenzwerten für Blei und Barium, die ebenfalls den mit der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Grenzwerten entsprechen, hat die Kommission die Beibehaltung der deutschen einzelstaatlichen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten der neuen Grenzwerte der Union für Blei und Barium oder bis zum 21. Juli 2013, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, vorläufig gebilligt.

(4)

Am 14. Mai 2012 erhob die deutsche Regierung beim Gericht Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 1. März 2012. Außerdem begehrte die deutsche Regierung am 13. Februar 2013 vorläufigen Rechtsschutz, um im Wege der einstweiligen Anordnung die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorläufig billigen zu lassen.

(5)

Der Präsident des Gerichts gewährte mit Beschluss vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R den von der deutschen Regierung begehrten vorläufigen Rechtsschutz. Der Präsident vertrat die Auffassung, dass nach Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV nur die Kommission zuständig ist, mitgliedstaatliche Beibehaltungsanträge zu billigen (4). Somit wurde der Kommission aufgegeben, die Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache zu billigen.

(6)

Am 26. Juli 2013 legte die Kommission gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts Rechtsmittel ein (C-426/13P(R)). Nach Artikel 60 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

(7)

Die Kommission kommt dem Beschluss vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R nach und billigt, wie vorgeschrieben, die Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Bestimmungen über Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber. Die Kommission wird jedoch weiterhin rechtliche Schritte gegen die von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Maßnahmen unternehmen, und zwar vor dem Gericht, bei dem das Hauptverfahren (T-198/12) abhängig ist, und vor dem Gerichtshof, bei dem sie Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. Mai 2013 eingelegt hat (C-426/13 P(R)) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission billigt gemäß dem Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R die Beibehaltung der von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug auch nach dem 20. Juli 2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist vorläufig.

Er ist nur bis zum Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-198/12 oder bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2013 in der Rechtssache T-198/12 R eingelegte Rechtsmittel (Rechtssache C-426/13 P(R)) gültig, je nachdem welches Ereignis früher eintritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 2013

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

(2)  Beschluss 2012/160/EU der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 80 vom 20.3.2012, S. 19).

(3)  Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1).

(4)  Randnummer 39 des Beschlusses.


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