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Document 32013D0426

2013/426/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 211 vom 7.8.2013, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 20/08/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/426/oj

7.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. August 2013

mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4951)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/426/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Virusinfektion, die sich potenziell auf rasche Weise verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände.

(2)

Seit die Afrikanische Schweinepest 2007 in Georgien bestätigt wurde, hat Russland von zahlreichen Ausbrüchen dieser Seuche bei Haus- und Wildschweinen im gesamten europäischen Teil seines Hoheitsgebiets berichtet. Im Anschluss an die Meldung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in dem russischen Gebiet um Leningrad an der Grenze zu Estland und Finnland wurde der Beschluss 2011/78/EU vom 3. Februar 2011 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus Russland in die Europäische Union (2) angenommen, mit dem Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung dieser Seuche in die Union festgelegt wurden.

(3)

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3) und Artikel 3 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4) ist die Einfuhr von Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen aus Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen die Afrikanische Schweinepest bestätigt ist, nicht zulässig.

(4)

Mit den Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/78/EU wird sichergestellt, dass Fahrzeuge, die Schweine transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden. Bei diesen Maßnahmen wird das Risiko der Ausbreitung der Seuche auf Grundlage der Übertragungswege und des Überlebens des Virus in der Umgebung berücksichtigt.

(5)

Im Juni 2013 meldete Belarus einen bestätigten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen in Hinterhofhaltung in der Region um Grodno nahe der Grenze zu Litauen und Polen. Aufgrund der Nähe dieser Region zur Union besteht ein hohes Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in das Hoheitsgebiet der Union. Die Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/78/EU sollten daher auch für Fahrzeuge gelten, die aus Belarus in die Union kommen.

(6)

Vor allem sollte sichergestellt werden, dass alle Fahrzeuge, die lebende Tiere und Futtermittel transportiert haben und aus infizierten Gebieten in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden, und dass diese Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß dokumentiert wird.

(7)

Der Transportunternehmer sollte sicherstellen, dass für alle Fahrzeuge, in denen Tiere oder Futtermittel transportiert werden, ein Kontrollbuch mit Angaben zu Reinigung und Desinfektion mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

(8)

Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung des Unionsrechts sollte der Beschluss 2011/78/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses ist ein „Tiertransportfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, das zum Transport von lebenden Tieren oder von Futtermitteln in Tierhaltungsbetriebe verwendet worden ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter bzw. der Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs bei Ankunft aus den Drittländern oder den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel nach der letzten Entladung von Tieren oder Futtermitteln gereinigt und desinfiziert wurden.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang II oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.

(3)   Die Originalausfertigung der Erklärung gemäß Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kontrolliert Tiertransportfahrzeuge, die aus den Drittländern oder den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in Anhang I aufgeführt sind, in die Union kommen, um festzustellen, ob sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.

(2)   Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, dass Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß durchgeführt wurden, oder haben die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 die zusätzliche Desinfektion von zuvor gereinigten Tiertransportfahrzeugen, in denen Tiere transportiert wurden, angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bestätigt die zuständige Behörde dies durch die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang III.

(3)   Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 1, dass Reinigung und Desinfektion nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 2 aus.

b)

Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug entweichen, so verweigert sie diesem nicht ausreichend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeug die Einfahrt in die Union.

(4)   Die Originalausfertigung der Bescheinigung gemäß Absatz 2 wird vom Halter bzw. Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird bei der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 4

Der Beschluss 2011/78/EU wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. August 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 40.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.


ANHANG I

LISTE DER DRITTLÄNDER UND TEILE DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN, IN DENEN DAS VIRUS DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST

 

Belarus

 

Russland


ANHANG II

MUSTER DER ERKLÄRUNG, DIE VOM HALTER BZW. FAHRER DES TIERTRANSPORTFAHRZEUGS BEI DER ANKUNFT IN DER UNION AUS DRITTLÄNDERN ODER TEILEN DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN VORZULEGEN IST, IN DENEN DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST

Der/die Unterzeichnete, Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs … erklärt Folgendes:

(Kfz-Kennzeichen angeben)

Die Tiere und die Futtermittel wurden zuletzt entladen in:

Land, Region, Ort

Datum

(TT.MM.JJ)

Uhrzeit

(hh:mm)

 

 

 

 

Nach der Entladung wurde das Tiertransportfahrzeug gereinigt und desinfiziert. Gereinigt und desinfiziert wurden das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel.

Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in:

Land, Region, Ort

Datum

(TT.MM.JJ)

Uhrzeit

(hh:mm)

 

 

 

 

Das Desinfektionsmittel wurde in der vom Hersteller empfohlenen Konzentration verwendet (Mittel und Konzentration angeben):

Die nächste Beladung mit Tieren wird stattfinden in:

Land, Region, Ort

Datum

(TT.MM.JJ)

Uhrzeit

(hh:mm)

 

 

 

 

Datum

Ort

Unterschrift des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin

 

 

 

Name des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin des Tiertransportfahrzeugs und seine/ihre Geschäftsadresse (in Druckbuchstaben)


ANHANG III

MUSTER DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REINIGUNG UND DESINFEKTION VON TIERTRANSPORTFAHRZEUGEN, DIE AUS DRITTLÄNDERN ODER TEILEN DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN, IN DENEN DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST BESTÄTIGT IST, IN DIE UNION KOMMEN

Der/die Unterzeichnete, Beamter/Beamtin, bescheinigt, dass er/sie:

1.

das/die Tiertransportfahrzeug(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen … heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau) (1), die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete(n) Schutzkleidung/Stiefel zufriedenstellend gereinigt sind;

(Kfz-Kennzeichen angeben)

2.

die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU der Kommission oder in einer dem Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat.

Datum

Uhrzeit

Ort

Zuständige Behörde

Unterschrift des Beamten/der Beamtin (2)

 

 

 

 

 

Stempel:

Name in Druckbuchstaben:


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.


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