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Document 32013D0372

2013/372/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 9. Juli 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

ABl. L 191 vom 12.7.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/372/oj

12.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland

(2013/372/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 2 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin mit dem Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (2) einen finanziellen Beistand gewährt, um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum zehnten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen überprüft.

(3)

Nach der politischen Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) demnächst verabschiedet werden. Vor diesem Hintergrund werden die nächsten, unter der Aufsicht der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) stehenden EU-weiten Stresstests nicht wie erwartet 2013 stattfinden.

(4)

Damit i) vor dem Programmende eine aussagekräftige Diagnose gestellt werden kann und ii) größtmögliche Kohärenz zwischen einzelnen Überprüfungen sichergestellt ist, sollte Irland vor Ende des Jahres 2013 zur Vorbereitung auf den anfänglichen SSM-Stresstest mehrere vorbereitende Maßnahmen durchführen, einschließlich einer vorläufigen umfassenden Bilanzprüfung.

(5)

Irland hat erneut seine Zusage bekräftigt, die Zuständigkeit für den Wasserversorgungssektor von den lokalen Behörden auf ein nationales öffentliches Versorgungsunternehmen zu übertragen und Wassergebühren für Haushalte einzuführen. Das Land hat bei der Reform seines Wasserversorgungssektors gute Fortschritte erzielt, unter anderem durch die Verabschiedung von Rechtsvorschriften, die Gründung von Irish Water und den Abschluss operativer Schritte für das Übergangsverfahren. Aus technischen Gründen könnte sich die Einführung von Wassergebühren für Haushalte zwar bis 2014 verzögern, doch würde dies den Reformprozess insgesamt nicht gefährden.

(6)

Angesichts dieser Entwicklungen und Erwägungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 10 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vor dem Programmende eine Bilanzprüfung vornehmen, um den nach der neuen EU-Methode durchzuführenden Stresstest vorzubereiten.“

2.

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

die Kommission über das Finanzierungsmodell von Irish Water unterrichten und einen endgültigen Zeitplan für die Einführung von Wassergebühren für Haushalte im vierten Quartal 2014 vorlegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.


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