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Document 32013D0303

2013/303/EU: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

ABl. L 170 vom 22.6.2013, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/303(1)/oj

Related international agreement

22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Mai 2013

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

(2013/303/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen.

(2)

Da das bestehende Protokoll zum Partnerschaftsabkommen am 30. Juni 2013 ausläuft, hat der Rat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln, das den Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „neues Protokoll“). Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 9. Januar 2013 das neue Protokoll paraphiert.

(3)

Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht das neue Protokoll die vorläufige Anwendung ab dem 1. Juli 2013 vor.

(4)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet und bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (im Folgenden „neues Protokoll“) im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des neuen Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das neue Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das neue Protokoll wird gemäß seinem Artikel 13 ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. BRUTON


(1)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51.


Top

22.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/1


PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1.   Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren wie folgt festgesetzt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 28 Schiffe,

Oberflächen-Langleinenfischer: 10 Schiffe.

2.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

3.   Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (nachstehend „europäische Fischereifahrzeuge“) dürfen in der Fischereizone von Côte d’Ivoire nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Côte d’Ivoire ausgestellt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

1.   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 680 000 EUR festgesetzt.

2.   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Beitrag für den Zugang zur Fischereizone von Côte d’Ivoire in Höhe von 422 500 EUR, was einer Referenzmenge von 6 500 Tonnen pro Jahr entspricht und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 257 500 EUR, der für die Unterstützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von Côte d’Ivoire bestimmt ist.

3.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

4.   Übersteigt die Gesamtmenge der von den europäischen Fischereifahrzeugen in der ivorischen Fischereizone getätigten Fänge die genannte Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung pro zusätzlicher Tonne um 65 EUR erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (422 500 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der europäischen Fischereifahrzeuge die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

5.   Die in Absatz 1 festgelegte finanzielle Gegenleistung wird für das erste Jahr spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls gezahlt.

6.   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die ivorischen Behörden.

7.   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Bankkonto der Staatskasse von Côte d’Ivoire eingezahlt; die Bankverbindung wird jedes Jahr von den ivorischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von Côte d’Ivoire

1.   Die Europäische Union und Côte d’Ivoire verständigen sich in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss bis spätestens 1. Oktober 2013 auf ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Republik Côte d’Ivoire im Bereich ihrer nationalen Fischereipolitik und insbesondere bei der Überwachung, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) Rechnung zu tragen ist,

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

2.   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

3.   Die beiden Parteien bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 4

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den ivorischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2.   Die Europäische Union und die ivorischen Behörden arbeiten während der Laufzeit des Protokolls bei der Beobachtung der Entwicklung der Bestandslage in der ivorischen Fischereizone zusammen.

3.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Empfehlungen der ICCAT einzuhalten.

4.   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des Gemischten Ausschusses (siehe Artikel 3), um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf subregionaler Ebene) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeiten der europäischen Fischereifahrzeuge auswirken.

5.   Die beiden Vertragsparteien arbeiten bei der Verstärkung der Kontroll- und Inspektionsmechanismen in der Fischereiwirtschaft der Republik Côte d’Ivoire zusammen.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

1.   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können nach entsprechender Konsultation gemäß Artikel 4 Absatz 4 einvernehmlich erhöht werden, sofern hierdurch die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Republik Côte d’Ivoire nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.

2.   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

3.   Nach entsprechender Konsultation können die Vertragsparteien auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

1.   Sollten die europäischen Fischereifahrzeuge an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Europäische Union die Republik Côte d’Ivoire im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Im Rahmen dieser Konsultationen halten sich die Vertragsparteien an die einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere die der regionalen Fischereiorganisationen, wie des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF). Die Vertragsparteien verständigen sich gegebenenfalls auf die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und auf die Umsetzung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne. Falls erforderlich ändern sie das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

2.   Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Artikel 4 Absatz 4 können die Vertragsparteien in der ivorischen Fischereizone Versuchsfischerei zulassen, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen.

2.1

Zu diesem Zweck informiert die Europäische Union die ivorischen Behörden über die Versuchsfischereianträge; dies geschieht mittels einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthalten muss:

die technischen Daten des Fischereifahrzeugs;

Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

2.2

Die Versuchsfischereikampagnen laufen maximal sechs Monate. Sie unterliegen der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den ivorischen Behörden festgelegt wird.

2.3

Während der gesamten Kampagne befinden sich ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sowie ein von den ivorischen Behörden bestimmter Beobachter an Bord.

2.4

Alle im Laufe der Erforschungskampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders.

2.5

Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss zur Auswertung übermittelt.

Artikel 7

Anwendbares nationales Recht

1.   Für die Tätigkeiten der europäischen Fischereifahrzeuge in den ivorischen Gewässern gilt das Recht der Republik Côte d’Ivoire, sofern das Abkommen und das vorliegende Protokoll nichts anderes vorsehen.

2.   Die ivorischen Behörden setzen die Europäische Union umgehend über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.

3.   Die Europäische Union setzt die ivorischen Behörden über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeit der Fernflotte der Europäischen Union betrifft.

Artikel 8

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1.   Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt wird:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ivorischen Fischereizone verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou;

d)

Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a durch die Europäische Union aus anderen Gründen als den in Artikel 9 dieses Protokolls genannten;

e)

gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls.

2.   Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.

3.   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

1.   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt werden:

a)

außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ivorischen Fischereizone verhindern;

b)

grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;

c)

Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou.

2.   Die Europäische Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.

3.   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.

4.   Die den europäischen Fischereifahrzeugen erteilten Fanggenehmigungen können gleichzeitig mit der Aussetzung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

5.   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 informieren die ivorischen Behörden die Europäische Union offiziell über das Ausbleiben der Zahlung, wenn die Europäische Union die Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nicht leistet. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der offiziellen Anfrage.

Geht innerhalb dieser Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, können die ivorischen Behörden die Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 8 aussetzen. Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Elektronischer Datenaustausch

1.   Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen IT-Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten.

2.   Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

3.   Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer elektronischen Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 11

Vertraulichkeit der Daten

Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen Fischereifahrzeugen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

Artikel 12

Kündigung

1.   Im Falle einer Kündigung des Protokolls teilt die kündigende Partei der anderen Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

2.   Die Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein.

Artikel 13

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewendet.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Côte d’Ivoire


ANHANG

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone von Côte d’Ivoire durch Fischereifahrzeuge der Europäischen Union

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Côte d’Ivoire

für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Côte d’Ivoire;

für die Republik Côte d’Ivoire: das Fischereiministerium.

2.   Fischereizone

Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehender Nummer 3 dürfen die Fischereifahrzeuge der EU außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien Fischfang betreiben.

3.   Für die Schifffahrt und den Fischfang geltende Sperrgebiete

Das Fischereiministerium der Republik Côte d’Ivoire teilt den Reedern bei der Ausstellung der Fanggenehmigungen die Koordinaten der für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete mit. Die Delegation der EU wird ebenfalls darüber informiert.

4.   Bankkonto

Die Republik Côte d’Ivoire teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge der EU zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN

Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Lizenz“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Fanggenehmigung“, wie er in der europäischen Gesetzgebung definiert ist.

1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanglizenz — zugelassene Fischereifahrzeuge

Eine Fanglizenz für die Fischereizone von Côte d’Ivoire können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. Hierzu müssen sie im EU-Register für Fischereifahrzeuge geführt sein.

Zum Fischfang zugelassen wird ein Fischereifahrzeug nur, wenn über das Fischereifahrzeug bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Côte d’Ivoire verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der ivorischen Behörden offenstehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Côte d’Ivoire aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der EU geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

2.   Lizenzantrag

Die zuständigen EU-Behörden beantragen elektronisch oder auf anderem geeigneten Weg die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 30 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim ivorischen Fischereiministerium.

Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden.

Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Lizenz;

ein Farbfoto des Fischereifahrzeugs (Seitenansicht), der Hilfsboote und des Hilfsgeräts zur Fischortung aus der Luft;

eine Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Lizenz im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Fischereifahrzeug, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

3.   Pauschalgebühr

Die Gebühr wird auf das von den ivorischen Behörden nach Kapitel I Nummer 4 dieses Anhangs angegebene Konto überwiesen.

Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.   Vorläufige Liste fangberechtigter Fischereifahrzeuge

Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen sowie der Mitteilung über den Eingang der Vorauszahlung erstellt Côte d’Ivoire die vorläufige Liste antragstellender Fischereifahrzeuge. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt.

Die EU leitet eine Kopie der vorläufigen Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Côte d’Ivoire dem Reeder oder seinem Konsignatar auch direkt eine Kopie der vorläufigen Liste zustellen. Die Fischereifahrzeuge dürfen fischen, sobald sie auf der vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Ausstellung der Fanggenehmigung muss stets eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitgeführt werden.

5.   Lizenzerteilung

Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Union in Côte d’Ivoire durch das ivorische Fischereiministerium binnen 21 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2 genannten Unterlagen zugestellt.

Die Lizenzen sind ein Jahr gültig und können verlängert werden. Sie werden jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres erteilt.

6.   Liste der fangberechtigten Fischereifahrzeuge

Nach erfolgter Lizenzerteilung stellt die Republik Côte d’Ivoire umgehend die endgültige Liste der Fischereifahrzeuge auf, die in der ivorischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

7.   Lizenzübertragung

Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Fischereifahrzeugs ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Fischereifahrzeugs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Lizenz eines Fischereifahrzeugs jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Fischereifahrzeuge zugrunde gelegt.

Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der EU an das Fischereiministerium von Côte d’Ivoire zurück.

Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem ivorischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der EU in Côte d’Ivoire wird von der Lizenzübertragung in Kenntnis gesetzt.

8.   Mitführen der Lizenz an Bord

Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Allerdings dürfen die Fischereifahrzeuge Fischfang betreiben, sobald sie auf der in Absatz 4 dieses Kapitels genannten vorläufigen Liste geführt werden.

KAPITEL III

LIZENZBEDINGUNGEN — GEBÜHREN UND VORAUSZAHLUNGEN

1.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Côte d’Ivoire gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

2.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen ivorischen Behörden gezahlt worden sind:

5 390 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 154 Tonnen im Jahr;

1 960 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 56 Tonnen im Jahr.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß nachstehender Nummer 6 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

4.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von den einzelnen Reedern mitgeteilt und von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten bestätigt wurden.

5.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Fischereiministerium von Côte d’Ivoire und — über die Mitgliedstaaten — den Reedern übermittelt.

6.   Fällt die Endabrechnung höher aus als der für die Ausstellung der Fanggenehmigung beglichene Pauschalbetrag, überweist der Reeder die Differenz innerhalb von 45 Tagen an die Republik Côte d’Ivoire, sofern er die Abrechnung nicht anficht.

7.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 2 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1.   Fischereilogbuch

Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Fischereifahrzeug in der Fischereizone von Côte d’Ivoire aufhält.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.   Fangmeldungen

Der Kapitän meldet die Fänge seines Fischereifahrzeugs, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone von Côte d’Ivoire ausgefüllten Fischereilogbücher an das Fischereiministerium übergibt. Gleichzeitig sendet er eine Kopie an das Zentrum für ozeanografische Forschung (Centre de Recherche Océanologique, CRO) von Côte d’Ivoire sowie an eines der nachstehenden wissenschaftlichen Institute:

i.

IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung)

ii.

IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut)

iii.

INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agrària é das Pescas — Nationales Institut für Agrarforschung und Fischerei)

Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

i.

bei Anlaufen eines ivorischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs seinem örtlichen Vertreter in Côte d’Ivoire übergeben, der es an die ivorischen Behörden weiterleitet, welche den Empfang schriftlich bestätigen;

ii.

bei Verlassen der Fischereizone von Côte d’Ivoire ohne vorheriges Anlaufen eines ivorischen Hafens wird das Fischereilogbuch innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen der ivorischen Fischereizone auf einem der nachstehenden Wege übersandt:

a)

vorzugsweise per E-Mail,

b)

per Post

c)

oder per Fax.

Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. Côte d’Ivoire teilt allen betroffenen Fischereifahrzeugen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die ivorische Regierung vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Fischereifahrzeugs die in den geltenden ivorischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Union und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

3.   Übergang zu einem elektronischen System

Die beiden Vertragsparteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf der Grundlage der in Anlage 5 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für Fangmeldungen überzugehen. Die beiden Vertragsparteien verständigen sich darauf, gemeinsam im Rahmen des Gemischten Ausschusses die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen und eine Inbetriebnahme des Systems bis 31. Dezember 2014 anzustreben.

KAPITEL V

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.   Die europäischen Reeder verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

in der Flotte der Thunfischwadenfänger für die Zeit des Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute,

in der Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

2.   Die Reeder bemühen sich, vorrangig Seeleute ivorischer Staatsangehörigkeit anzuheuern.

3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf europäischen Fischereifahrzeugen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

5.   Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6.   Die von den europäischen Fischereifahrzeugen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Fischereifahrzeugs melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

7.   Die Reeder übermitteln jährlich die Angaben zu den angeheuerten Seeleuten. Dabei ist die Herkunft (Anzahl) der Seeleute wie folgt anzugeben:

Europäische Union,

AKP-Staaten, wobei zwischen Ivorern und Angehörigen anderer AKP-Staaten zu unterscheiden ist,

Nicht-EU- und Nicht-AKP-Länder.

KAPITEL VI

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen für Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz in Bezug auf Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge sind in dem als Anlage 2 zu diesem Anhang beigefügten technischen Datenblatt festgelegt.

Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VII

BEOBACHTER

1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO) benannten Beobachter an Bord.

1.1.

Die europäischen Fischereifahrzeuge nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter zur Kontrolle der in den ivorischen Gewässern getätigten Fänge an Bord.

1.2.

Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Union weitergeleitet.

1.3.

Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen ivorischen Behörden kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den ivorischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Fischereifahrzeuge in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und Häfen des Untergebiets mit.

6.   Wird der Beobachter in einem Hafen außerhalb des Untergebiets an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Fischereifahrzeug in den ivorischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1.

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge;

8.2.

Überprüfung der Position der Fischereifahrzeuge beim Fischfang;

8.3.

biologische Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

8.4.

Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.

Überprüfung der Angaben zu den in den ivorischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.6.

Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen;

8.7.

Übermittlung der Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen, an die zuständigen Behörde mit jeglichem geeigneten Mittel;

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Fischereifahrzeugs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.   Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Fischereifahrzeugs.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Fischereifahrzeugs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Union übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Fischereifahrzeugs auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde.

15.   Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der ivorischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen ivorischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.

KAPITEL VIII

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

1.   Ein- und Ausfahrt in die/aus der Fischereizone

1.1.

Die europäischen Fischereifahrzeuge teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen ivorischen Behörden mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die ivorische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Fischereifahrzeug insbesondere Folgendes mit:

i.

Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

ii.

für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

iii.

Art und Aufmachung der Erzeugnisse.

1.2.

Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per E-Mail oder, falls nicht möglich, per Fax. Die Republik Côte d’Ivoire bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail oder ein Antwortfax.

1.3.

Betreibt ein Fischereifahrzeug Fischfang, ohne die zuständige ivorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

2.   Inspektionsverfahren

2.1.

Die Kapitäne der in den ivorischen Fischereigewässern tätigen europäischen Fischereifahrzeuge unterstützen jeden mit der Überwachung der Fischereitätigkeiten ordnungsgemäß beauftragten und als solchen erkennbaren ivorischen Beamten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

2.3.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die ivorischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs unterschrieben. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die ivorischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen.

2.4

Die Kapitäne der europäischen Fischereifahrzeuge, die in einem ivorischen Hafen Anlandungen oder Umladungen vornehmen, lassen Kontrollen dieser Vorgänge durch ordnungsgemäß beauftragte und eindeutig als solche erkennbare ivorische Inspektoren zu. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

2.5

Côte d’Ivoire kann die EU als Beobachter bei Kontrollen zulassen.

3.   Umladungen

3.1.

Alle europäischen Fischereifahrzeuge, die Fänge in den ivorischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in und/oder vor ivorischen Häfen durch.

3.2.

Die Reeder dieser Fischereifahrzeuge teilen den zuständigen ivorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

Name, IMO-Kennnummer und Flagge des Frachtschiffs;

umzuladende Menge nach Arten;

Datum und Ort der Umladung.

3.3.

Das Umladen gilt als Verlassen der ivorischen Fischereizone. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen den zuständigen ivorischen Behörden die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die ivorische Fischereizone zu verlassen.

3.4.

Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der ivorischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden ivorischen Rechtsvorschriften geahndet.

KAPITEL IX

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

1.   Schiffspositionsmeldungen (VMS)

EU-Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz müssen, wenn sie sich in der ivorischen Fischereizone aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Fischereifahrzeugs stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

Name und Kennzeichen des Fischereifahrzeugs;

b)

die letzte Position des Fischereifahrzeugs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Jede Meldung muss nach dem in Anlage 4 dieses Anhangs dargestellten Format aufgebaut sein. Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die ivorische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der ivorischen Fischereizone; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.   Übertragung vom Fischereifahrzeug bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Fischereifahrzeugs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position der Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Bei einer Störung wird das VMS des Fischereifahrzeugs innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in der ivorischen Fischereizone tätig sein.

Fischereifahrzeuge, die in der ivorischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle in Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben machen.

3.   Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an die Republik Côte d’Ivoire

Sobald das ivorische FÜZ in der Lage ist, Positionsmeldungen zu empfangen, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Meldungen der betreffenden Fischereifahrzeuge an das ivorische FÜZ. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Republik Côte d’Ivoire tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ der Republik Côte d’Ivoire erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ der Republik Côte d’Ivoire informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Fischereifahrzeug im Besitz einer Lizenz nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Fischereifahrzeug aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.   Störungen im Kommunikationssystem

Die Republik Côte d’Ivoire stellt sicher, dass ihre elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Fischereifahrzeugs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach ivorischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann die Republik Côte d’Ivoire das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Fischereifahrzeug übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Die Republik Côte d’Ivoire muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU unverzüglich die Gründe für ihren Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet der Republik Côte d’Ivoire die Positionsmeldungen umgehend in den neuen Intervallen.

Endet der festgelegte Untersuchungszeitraum, teilt die Republik Côte d’Ivoire dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung ergeben haben.

KAPITEL X

VERSTÖSSE

1.   Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein EU-Fischereifahrzeug im Besitz einer Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat innerhalb von sieben Arbeitstagen übermittelt.

2.   Aufbringung — Informationssitzung

Jedes EU-Fischereifahrzeug, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, kann gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen ivorischen Hafen anzulaufen.

Die Republik Côte d’Ivoire benachrichtigt die EU innerhalb von maximal 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Fischereifahrzeugs im Besitz einer Lizenz. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Fischereifahrzeug, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft die Republik Côte d’Ivoire auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Fischereifahrzeugs geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.   Ahndung des Verstoßes — Vergleichsverfahren

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von der Republik Côte d’Ivoire nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen der Republik Côte d’Ivoire und dem Reeder oder seinem Vertreter im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von der Republik Côte d’Ivoire bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von der Republik Côte d’Ivoire unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

Die Republik Côte d’Ivoire teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen sieben Arbeitstagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.   Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Fischereifahrzeug und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn

den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder

die Bankkaution hinterlegt wurde.


Anlagen

1.

Formular für den Lizenzantrag

2.

Technisches Datenblatt

3.

ICCAT-Logbuch

4.

Format der VMS-Positionsmeldung

5.

Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten


Anlage 1

Antragsformular für eine Fanglizenz

FISCHEREIABKOMMEN CÔTE D’IVOIRE — EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF FANGLIZENZ

Image


Anlage 2

Technisches Datenblatt

THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER

1.

Fanggebiet

Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von der Basislinie.

2.

Zulässiges Fanggerät

Wade

Oberflächen-Langleine

3.

Verbotene Arten

Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten.

Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.

4.

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

4.1.

Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne

35 EUR/Tonne

4.2.

Jährliche Pauschalgebühr

5 390 EUR für 154 Tonnen für die Wadenfänger

1 960 EUR für 56 Tonnen für die Langleinenfischer

4.3.

Anzahl fangberechtigter Schiffe

28 Wadenfänger

10 Langleinenfischer


Anlage 3

Fischereilogbuch

Image


Anlage 4

Format der VMS-Positionsmeldung

ÜBERMITTLUNG DER VMS-POSITIONSMELDUNGEN AN CÔTE D’IVOIRE POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Feld-code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfängeradresse

AD

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Nummer

RN

F

Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung: „ENT“, „POS“ oder „EXI“

Schiffsname

NA

F

Name des Fischereifahrzeugs

Externe Kenn-nummer

XR

F

Detail Schiff; am Fischereifahrzeug außen angebrachte Nummer

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs

EU-Flotten-registernummer

IR

F

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

O

Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10

Kurs

CO

O

Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungs-ende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Format der Meldung

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten;

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.


Anlage 5

Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten

Elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem

1.

Jedes EU-Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss über ein funktionierendes elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem verfügen, nachstehend als ERS (ERS — Electronic Reporting System) bezeichnet, über das während des gesamten Aufenthalts des Fischereifahrzeugs in den Gewässern von Côte d’Ivoire die Daten über Fangtätigkeiten aufgezeichnet und übertragen werden können. Europäische Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, eine Fangtätigkeit in den ivorischen Gewässern aufzunehmen.

2.

Der Flaggenmitgliedstaat und Côte d’Ivoire stellen sicher, dass ihr Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) über die entsprechende IT-Ausstattung sowie die erforderliche Software verfügt, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) und die elektronische Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erforderlich ist. Jede Änderung oder Aktualisierung des Formats muss benannt und datiert werden und tritt nach sechs Monaten in Kraft.

3.

Zur Übermittlung der ERS-Daten werden im Namen der EU die elektronischen Kommunikationsmittel der Europäischen Kommission genutzt.

4.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ERS-Daten fortlaufend gespeichert werden.

5.

Der Flaggenmitgliedstaat und Côte d’Ivoire gewährleisten, dass sich ihre FÜZ gegenseitig die benötigten Namen, E-Mail-Adressen sowie Telefon- und Faxnummern mitteilen. Jede spätere Änderung dieser Angaben ist unverzüglich mitzuteilen.

Übermittlung der ERS-Daten

6.

Jedes EU-Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss

a)

für jeden Tag, an dem es sich in den ivorischen Gewässern aufhält, ein elektronisches Logbuch führen. Für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) wird die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Stückzahl angeben;

b)

unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VII bei jeder Ein- und Ausfahrt in die/aus den ivorischen Gewässer/n für jede in der Fanggenehmigung aufgeführte Fischart die an Bord befindlichen Mengen melden;

c)

für jede Art und jeden Hol unter Angabe der Fangmengen und der Rückwürfe die in den ivorischen Gewässern getätigten Fänge aufzeichnen; für die in der Fanggenehmigung aufgeführten Arten auch Nullfänge angeben;

d)

unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels V die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen je Art aufzeichnen;

e)

bis 23.59 UTC die ERS-Daten elektronisch an das FÜZ seines Flaggenstaats übermitteln.

7.

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

8.

Der Flaggenstaat stellt sicher, dass sein FÜZ die ERS-Daten umgehend nach den Verfahren und in dem Format gemäß Absatz 2 an das FÜZ von Côte d’Ivoire weiterleitet.

9.

Das FÜZ von Côte d’Ivoire

a)

behandelt alle ERS-Daten vertraulich;

b)

leitet innerhalb von 48 Stunden nach jeder Umladung und/oder Anlandung die ERS-Daten an das FÜZ des Flaggenstaats des Schiffs weiter.

Technisches Versagen

10.

Der Flaggenstaat des EU-Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass der Kapitän, der Schiffseigner oder dessen Vertreter umgehend über jedes technische Versagen des ERS an Bord seines Fischereifahrzeugs informiert wird.

11.

Bei einem technischen Ausfall des ERS sorgen der Kapitän und/oder der Schiffseigner dafür, dass das System innerhalb eines Monats nach Auftreten der Störung repariert oder ausgetauscht wird.

12.

Jedes EU-Fischereifahrzeug, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC die ERS-Daten über ein anderes verfügbares elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ seines Flaggenstaats melden.

Nichtempfang von ERS-Daten

13.

Das FÜZ von Côte d’Ivoire informiert das FÜZ des betreffenden Flaggenstaats und die EU unverzüglich über jede Unterbrechung bei der Übertragung von ERS-Daten eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt.

14.

Sofort nach Erhalt dieser Meldung klärt das FÜZ des Flaggenstaats, weshalb die ERS-Daten nicht übertragen wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung des Problems. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert umgehend das FÜZ von Côte d’Ivoire und die EU über die festgestellten Gründe und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen.

15.

Die fehlenden ERS-Daten werden unverzüglich vom FÜZ des Flaggenstaats an das FÜZ von Côte d’Ivoire übermittelt.

16.

Bei Ausfall des FÜZ von Côte d’Ivoire meldet die EU den ivorischen Behörden monatlich die gesammelten ERS-Daten der europäischen Fischereifahrzeuge, die in ihren Gewässern Fischfang betrieben haben.

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