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Document 32013D0275

    2013/275/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013 über die Unterzeichnung des Vertrags von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union

    ABl. L 160 vom 12.6.2013, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/275/oj

    12.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 160/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 10. Juni 2013

    über die Unterzeichnung des Vertrags von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union

    (2013/275/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 7. November 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Diplomatischen Konferenz vom 7. bis 20. Dezember 2000 in Genf sicherzustellen und ein Instrument auszuhandeln, durch das die Rechte ausübender Künstler an ihren audiovisuellen Darbietungen geschützt werden.

    (2)

    Die Verhandlungen wurden auf einer erneut einberufenen Diplomatischen Konferenz, die vom 20. bis 26. Juni 2012 in Peking stattfand, erfolgreich abgeschlossen, und der WIPO-Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen (im Folgenden „Vertrag von Peking“) wurde am 24. Juni 2012 angenommen.

    (3)

    Der Vertrag von Peking enthält eine Reihe neuer internationaler Vorschriften im Bereich der verwandten Schutzrechte, die darauf abzielen, Künstlern, deren Darbietungen audiovisuell festgehalten werden, einen angemessenen Schutz und eine angemessene Vergütung zu sichern.

    (4)

    Der Vertrag von Peking liegt für ein Jahr nach seiner Annahme für jede berechtigte Partei zur Unterzeichnung auf.

    (5)

    Die Union verfügt über eine ausschließliche Zuständigkeit für eine Reihe von Bestimmungen des Vertrags von Peking, bei denen entsprechende Rechtsvorschriften der Union erlassen worden sind. Der Vertrag von Peking sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden.

    (6)

    Durch die Unterzeichnung des Vertrags von Peking wird die Union keine geteilte Zuständigkeit ausüben; folglich sind die Mitgliedstaaten weiterhin für diejenigen Bereiche des Vertrags von Peking zuständig, in denen gemeinsame Regeln nicht berührt oder der Anwendungsbereich dieser Regeln nicht geändert wird —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des WIPO-Vertrags von Peking (im Folgenden „Vertrag von Peking“) zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen im Namen der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (1).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), den Vertrag von Peking im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. VARADKAR


    (1)  Der Wortlaut des Vertrags von Peking wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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