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Document 32013D0225

    2013/225/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/362/EU über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern hinsichtlich der Verlängerung der Frist für die betreffenden Studienprogramme dieser Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2785)

    ABl. L 135 vom 22.5.2013, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/225/oj

    22.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 135/22


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. Mai 2013

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/362/EU über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern hinsichtlich der Verlängerung der Frist für die betreffenden Studienprogramme dieser Mitgliedstaaten

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2785)

    (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

    (2013/225/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission (2) erhalten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich eine finanzielle Unterstützung der Union für ihre Studienprogramme zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013.

    (2)

    Der Leitfaden für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (3) des EU-Referenzlabors für Bienengesundheit gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für ihre Studienprogramme zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern. Darin ist vorgesehen, dass drei Kontrollen in ausgewählten Bienenstöcken durchgeführt werden und die letzte Kontrolle während der Produktionssaison für Honig stattfindet, um eine objektive Schätzung der Anzahl der verlorenen oder geschwächten Völkern vornehmen zu können. Der Zeitraum sollte vom Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner spezifischen klimatischen Bedingungen festgelegt werden.

    (3)

    Manche Mitgliedstaaten haben um eine Verlängerung der im Durchführungsbeschluss 2012/362/EU vorgesehenen Laufzeit der Studienprogramme zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern über den 30. Juni 2013 hinaus gebeten, da sie ihre Programme angesichts ihrer geografischen Lage und saisonbedingten Gegebenheiten eventuell nicht vor diesem Datum abschließen können.

    (4)

    Um allen Mitgliedstaaten, die an den Studienprogrammen zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern teilnehmen, den Abschluss der dritten Kontrollbesuchsrunde im Sommer zu ermöglichen, sollte das im Durchführungsbeschluss 2012/362/EU vorgesehene Schlussdatum vom 30. Juni 2013 auf den 30. September 2013 verlegt werden.

    (5)

    Der Durchführungsbeschluss 2012/362/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses 2012/362/EU werden die Worte „30. Juni 2013“ durch die Worte „30. September 2013“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 17. Mai 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 65.

    (3)  http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/docs/annex_i_pilot_project_en.pdf.


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