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Document 32013D0089

Beschluss 2013/89/GASP des Rates vom 18. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

ABl. L 46 vom 19.2.2013, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/89(1)/oj

19.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/37


BESCHLUSS 2013/89/GASP DES RATES

vom 18. Februar 2013

zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP angenommen (1).

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2014 verlängert werden.

(3)

Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen und Organisationen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP Anwendung finden.

(4)

Um den Dialog zwischen der Union und der Regierung von Simbabwe zu erleichtern, sollte die Aussetzung des Reiseverbots gegen zwei Mitglieder des für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zuständigen Teams der Regierung von Simbabwe, die in dem Beschluss 2011/101/GASP aufgeführt sind, beibehalten werden. Zudem sollte das Reiseverbot auch für sechs weitere Mitglieder der Regierung Simbabwes ausgesetzt werden.

(5)

Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2014.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2014 ausgesetzt.

(4)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, falls der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.".

Artikel 2

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2011/101/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.


ANHANG

Anhänge I und II des Beschlusses 2011/101/GASP werden wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Personen und Organisationen werden aus Anhang I gestrichen

a)

Personen

 

Chapfika, David

 

Chigudu, Tinaye Elisha Nzirasha

 

Chipanga, Tongesai Shadreck

 

Kwenda, R.

 

Mahofa, Shuvai Ben

 

Mashava, G.

 

Moyo, Gilbert

 

Mpabanga, S.

 

Msipa, Cephas George

 

Muchono, C.

 

Mudenge, Isack Stanislaus Gorerazvo

 

Mudonhi, Columbus

 

Mugariri, Bothwell

 

Mumba, Isaac

 

Mutsvunguma, S.

 

Nkomo, John Landa

 

Nyambuya, Michael Reuben

 

Parirenyatwa, David Pagwese

 

Rangwani, Dani

 

Ruwodo, Richard

 

Zhuwao, Patrick

b)

Organisationen

Divine Homes (PVT) Ltd

2.

Die Einträge für folgende in ANHANG I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführte Personen werden dem ANHANG II hinzugefügt:

 

Murerwa, Herbet Muchemwa

 

Mzembi, Walter

 

Nguni, Sylvester Robert

 

Nhema, Francis Chenayimoyo Dunstan

 

Nyoni, Sithembiso Gile Glad

 

Shamu, Webster Kotiwani


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