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Document 32013D0066

    2013/66/EU: Beschluss des Rates vom 29. November 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

    ABl. L 31 vom 31.1.2013, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/66(1)/oj

    Related international agreement

    31.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/2


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 29. November 2012

    über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

    (2013/66/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 20. November 1995 wurde das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) unterzeichnet.

    (2)

    Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen zu führen, um zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit bestimmten Mittelmeerländern zu gelangen. Die Verhandlungen mit Israel wurden am 18. Juli 2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen von 2010“), enthalten, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

    (3)

    Nach dem Inkrafttreten des Abkommens von 2010 hielten die Europäische Kommission und Israel eine Reihe technischer Sitzungen über seine Umsetzung ab. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich waren, um den Verpflichtungen im Rahmen der vorherigen Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Staat Israel zu genügen, die 2000 und 2006 in Kraft getreten sind. Am 19. September 2011 haben die Kommission und Israel die Verhandlungen über die erforderlichen technischen Anpassungen abgeschlossen, die in dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen. Das Abkommen wurde gemäß dem Beschluss 2012/338/EU des Rates (3) am 18. Juni 2012 unterzeichnet.

    (4)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde gemäß diesem Übereinkommen im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Übereinkommen Ausdruck zu verleihen (4).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. November 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. SYLIKIOTIS


    (1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

    (2)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 83.

    (3)  ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 1.

    (4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

    Herr/Frau ….,

    ich beehre mich, auf die technischen Sitzungen Bezug zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits stehen, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich sind.

    Ich schlage daher vor, dass der Anhang zu Protokoll Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Europäische Union und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in den Staat Israel jeweils durch die Anhänge I und II dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt werden.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr/Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Съставено в Брюксел на

    Hecho en Bruselas, el

    V Bruselu dne

    Udfærdiget i Bruxelles, den

    Geschehen zu Brüssel am

    Brüssel,

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

    Done at Brussels,

    Fait à Bruxelles, le

    Fatto a Bruxelles, addì

    Briselē,

    Priimta Briuselyje,

    Kelt Brüsszelben,

    Magħmul fi Brussell,

    Gedaan te Brussel,

    Sporządzono w Brukseli, dnia

    Feito em Bruxelas,

    Întocmit la Bruxelles,

    V Bruseli

    V Bruslju,

    Tehty Brysselissä

    Utfärdat i Bryssel den

    Image

    Image

    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    Image

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    ANHANG I

    ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1

    Tabelle 1

    Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3.

    KN-Code (1 12)

    Warenbezeichnung (2 13)

    0105 12 00

    Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

    0207 27

    Teile von Truthühnern und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

    0207 33

    0207 34

    0207 35

    0207 36

    Fleisch von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

    ex 0302 69 99

    ex 0303 79 98

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0305 30 90

    Gelbstriemen (Boops boops): frisch oder gekühlt; gefroren; Filets, gefroren, und anderes Fischfleisch, frisch oder gekühlt; Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

    ex 0301 99 80

    0302 69 61

    0302 69 95

    0303 79 71

    ex 0303 79 98

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) und Goldbrassen (Sparus aurata): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    ex 0301 99 80

    0302 69 94

    ex 0303 77 00

    ex 0304 19 39

    ex 0304 19 99

    ex 0304 29 99

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 30 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

    0404 10

    Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0408 11 80

    Eigelb, getrocknet, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0408 19 89

    Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen getrocknet)

    0408 91 80

    Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

    0409 00 00

    Natürlicher Honig

    0603 11 00

    0603 12 00

    0603 13 00

    0603 14 00

    0603 19 10

    0603 19 90

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

    0701 90 50

    Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0703 20 00

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    0707 00

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

    0710 40 00

    Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 90 00

    Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0711 90 30

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0712 90 30

    Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    0805 10

    Orangen, frisch oder getrocknet

    0805 20 10

    Clementinen, frisch oder getrocknet

    0805 20 50

    Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet

    0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch

    0807 19 00

    Melonen, frisch, andere als Wassermelonen

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch

    1509 10

    Olivenöl, nicht behandelt

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

    1604 13

    Sardinen, Sardellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604 14

    Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604 15

    Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604 19 31

    Filets genannt „Loins“ von Fischen der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1604 19 39

    Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets genannt „Loins“

    1604 20 50

    Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Art Orcynopsis unicolor, zubereitet oder haltbar gemacht

    1604 20 70

    Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten, zubereitet oder haltbar gemacht

    1701

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    ex 1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Maltose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00, chemisch reine Glucose der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 und chemisch reine Fructose des KN-Codes 1702 50 00

    1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    ex 1704 90

    Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen

    Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

    weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30

    Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51

    Marshmallows, die andere Zuckerwaren sind, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 45 GHT oder weniger, des KN-Codes ex 1704 90 99

    1806 10 20

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    1806 10 30

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    1806 10 90

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    1806 20

    Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    ex 1901 90 99

    Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    1905 20 30

    1905 20 90

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

    2001 90 30

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2002 90 91

    2002 90 99

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

    2004 90 10

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    ex 2005 99

    ausgenommen: 2005 99 50 und 2005 99 90

    Anderes Gemüse

    2008 70

    Dosenpfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    2009 11

    2009 12 00

    2009 19

    Orangensaft

    ex 2009 90

    Mischungen von Zitrusfruchtsäften

    2101 12 98

    2101 20 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

    ex 2106 90 98

    Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    2905 43 00

    2905 44

    Mannitol und D-Glucitol (Sorbit)

    3302 10 29

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

    3501 10 50

    3501 10 90

    3501 90 90

    Casein, anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Caseinate und andere Caseinderivate

    3502 11 90

    Eieralbumin, getrocknet, genießbar

    3502 19 90

    anderes Eieralbumin, genießbar

    3502 20 91

    Molkenproteine (Lactalbumin), getrocknet, genießbar

    3502 20 99

    andere Molkenproteine (Lactalbumin), genießbar

    ex 3505 10

    3505 20

    Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken des KN-Codes 3505 10 50

    3809 10

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3824 60

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

    Tabelle 2

    Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und Zeitpläne:

    KN-Code (3 14)

    Warenbezeichnung (4 15)

    a

    b

    c

    Senkung des Meistbegünstigungszolls

    (%)

    Zollkontingent

    (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

    Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente

    (%)

    0105 12 00

    Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

    100

    129 920 Stück

    0207 27 10

    Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

    100

    4 000

    0207 27 30

    0207 27 40

    0207 27 50

    0207 27 60

    0207 27 70

    Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren

    ex 0207 33

    Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren

    100

    560

    ex 0207 35

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt

     

     

     

    ex 0207 36

    Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren

     

     

     

    0404 10

    Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    100

    1 300

    0603 11 00

    0603 12 00

    0603 13 00

    0603 14 00

    0603 19 10

    0603 19 90

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

    100

    22 196

    0603 19 90

    Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April

    100

    7 840

    0701 90 50

    Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt

    100

    33 936

    ex 0702 00 00

    Kirschtomaten, frisch oder gekühlt (5 16)

    100

    28 000

    ex 0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten

    100

    5 000

    0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt

    100

    1 000

    0709 60 10

    Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt

    100

    17 248

    40

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

    100

    0710 40 00

    2004 90 10

    Zuckermais, gefroren

    100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (7 18)

    10 600

     (8 19)

    0711 90 30

    2001 90 30

    2005 80 00

    Zuckermais, nicht gefroren

    100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (7 18)

    5 400

     (8 19)

    0712 90 30

    Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    100

    1 200

    ex 0805 10

    Orangen, frisch

    100

    224 000 (6 17)

    60

    ex 0805 20 10

    ex 0805 20 50

    Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch

    100

    40 000

    60

    ex 0805 20 10

    ex 0805 20 50

    Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch, vom 15. März bis 30. September

    100

    15 680

    60

    0806 10 10

    Tafeltrauben, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

    100

    0807 19 00

    Andere Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. August bis 31. Mai

    100

    30 000

    50

    0810 10 00

    Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 30. April

    100

    5 000

    60

    1602 31 19

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern

    100

    5 000

    1602 31 30

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    1602 32 19

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart

    100

    2 000

    1602 32 30

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    100

    100

     (8 19)

    1806 10 20

    1806 10 30

    1806 10 90

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr

    100 % des Wertzollanteils + 15 % des Agrarteilbetrags (7 18)

    2 500

     (8 19)

    1806 20

    Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

    1905 20 30

    1905 20 90

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr

    100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (7 18)

    3 200

     (8 19)

    2002 90 91

    2002 90 99

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

    100

    784

    ex 2008 70 71

    Pfirsichscheiben, in Öl gebacken

    100

    112

    2009 11

    2009 12 00

    2009 19

    Orangensaft

    100

    35 000, davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 21 280

    70

    ex 2009 90

    Mischungen von Zitrusfruchtsäften

    100

    19 656

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    100

    6 212 hl

    3505 20

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

    100

    250

     (8 19)

    Tabelle 3

    Für die nachstehenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt:

    KN-Code (9 20)

    Warenbezeichnung (10)

    a

    b (11)

    Wertzollkomponente des Zolls

    (%)

    Spezifische Komponente des Zolls

    0710 40 00

    Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0

    9,4 EUR/100 kg netto eda

    0711 90 30

    Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0

    9,4 EUR/100 kg netto eda

    1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    0

    30,90 EUR/100 kg netto MAX 18,20 %

    ex 1704 90

    Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen:

    Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10

    weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30

    Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51

    0

    EA MAX 18,7 % + AD S/Z

    1806 10 20

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    0

    25,2 EUR/100 kg netto

    1806 10 30

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0

    31,4 EUR/100 kg netto

    1806 10 90

    Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    0

    41,9 EUR/100 kg netto

    ex 1806 20

    Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg; ausgenommen „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen des KN-Codes 1806 20 70

    0

    EA MAX 18,7 % + AD S/Z

    1806 20 70

    „chocolate milk crumb“ genannte Zubereitungen

    0

    EA

    ex 1901 90 99

    Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    0

    EA

    1905 20 30

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    0

    24,6 EUR/100 kg netto

    1905 20 90

    Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

    0

    31,4 EUR/100 kg netto

    2001 90 30

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    0

    9,4 EUR/100 kg, netto eda

    2004 90 10

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

    0

    9,4 EUR/100 kg, netto eda

    2005 80 00

    Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    0

    9,4 EUR/100 kg, netto eda

    2101 12 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

    0

    EA

    2101 20 98

    Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

    0

    EA

    ex 2106 90 98

    Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    0

    EA

    2905 43 00

    Mannit

    0

    125,8 EUR/100 kg netto

    2905 44 11

    D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    0

    16,1 EUR/100 kg netto

    2905 44 19

    D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT

    0

    37,8 EUR/100 kg netto

    2905 44 91

    D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    0

    23 EUR/100 kg netto

    2905 44 99

    D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT

    0

    53,7 EUR/100 kg netto

    3302 10 29

    Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr

    0

    EA

    3501 10 50

    Casein, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln, und anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

    3 %

    3501 10 90

    Anderes Casein

    9 %

    3501 90 90

    Caseinate und andere Caseinderivate (andere als Caseinleime)

    6,4 %

    3505 10 10

    Dextrine

    0

    17,7 EUR/100 kg netto

    3505 10 90

    Andere modifizierte Stärken, andere als veretherte Stärken und veresterte Stärken

    0

    17,7 EUR/100 kg netto

    3505 20 10

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    0

    4,5 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

    3505 20 30

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    0

    8,9 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

    3505 20 50

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0

    14,2 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

    3505 20 90

    Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    0

    17,7 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

     

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

     

     

    3809 10 10

    – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    0

    8,9 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

    3809 10 30

    – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    0

    12,4 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

    3809 10 50

    – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    0

    15,1 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

    3809 10 90

    – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    0

    17,7 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %

     

    Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

     

     

    3824 60 11

    – in wässriger Lösung:

    – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    16,1 EUR/100 kg netto

    3824 60 19

    – in wässriger Lösung:

    – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    37,8 EUR/100 kg netto

    3824 60 91

    – anderer als in wässriger Lösung:

    – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    23 EUR/100 kg netto

    3824 60 99

    anderer als in wässriger Lösung:

    – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    0

    53,7 EUR/100 kg netto

    ANHANG II

    ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2

    Tabelle 1

    Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß Tabelle 2.

    HS- oder israelischer Code (1 12)

    Warenbezeichnung (2 13)

    ex ex 0102 90

    Schlachtkälber, lebend

    0104 10

    Schafe, lebend:

    0104 10 20

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0104 10 90

    – andere

    0104 20

    Ziegen, lebend:

    0104 20 90

    – andere

    0105 12

    Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105 12 10

    – deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

    0105 12 80

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0105 19

    Enten, Gänse und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

    0105 19 10

    – deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet

    0105 19 80

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

     

    andere:

    0105 94

    – Hühner

    0105 99

    – andere

    0106 32 90

    Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus), lebend

    0106 39

    Lebende Vögel, andere als Raubvögel und Papageienvögel:

    0106 39 19

    – Ziervögel, Singvögel und Heimvögel

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    0206 10

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt

    0206 80 00

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt

    0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

    0210 20 00

    Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    0210 91

    von Primaten, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

    0210 91 10

    – Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse

    0301

    ausgenommen:

     

    0301 10 10

     

    0301 91 10

     

    0301 92 10

     

    0301 92 90

     

    0301 93 10

     

    0301 94 10

     

    0301 94 90

     

    0301 95 10

     

    0301 95 90

     

    0301 99 10

    Fische, lebend

    0302

    ausgenommen:

     

    0302 40 20

     

    0302 50 20

     

    0302 62 20

     

    0302 63 20

     

    0302 64 10

     

    0302 65 20

     

    0302 66 10

     

    0302 68 10

     

    0302 70 10

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0303

    ausgenommen:

     

    0303 11 10

     

    0303 19 10

     

    0303 22 10

     

    0303 29 10

     

    0303 43 30

     

    0303 51 10

     

    0303 52 10

     

    0303 71 30

     

    0303 72 10

     

    0303 73 10

     

    0303 74 10

     

    0303 75 10

     

    0303 76 10

     

    0303 78 10

     

    0303 79 30

     

    0303 79 51

     

    0303 80 10

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0304

    ausgenommen:

     

    0304 11 10

     

    0304 12 10

     

    0304 19 22

     

    0304 19 92

     

    0304 22 00

     

    0304 29 22

     

    0304 29 42

     

    0304 29 92

     

    0304 91 10

     

    0304 92 10

     

    0304 99 20

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    0305 41 00

    Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets

    0305 49 00

    andere Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0306

    ausgenommen:

     

    0306 11 10

     

    0306 12 10

     

    0306 14 20

     

    0306 19 20

     

    0306 21 10

     

    0306 22 10

     

    0306 24 20

     

    0306 29 10

     

    0306 29 92

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0307

    ausgenommen:

     

    0307 10 20

     

    0307 21 20

     

    0307 29 20

     

    0307 31 20

     

    0307 39 20

     

    0307 60 10

     

    0307 60 92

     

    0307 91 20

     

    0307 99 20

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

    0401

    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0402

    Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    0405 10

    – Butter:

     

    – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

    0405 10 31

    – – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 10 39

    – – – andere

     

    – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    0405 10 91

    – – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 10 99

    – – – andere

    0405 20

    – Milchstreichfette:

    0405 20 10

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 20 90

    – – andere

     

    – andere Fettstoffe aus der Milch:

    0405 90 19

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 90 90

    – – andere

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    0407

    ausgenommen:

    0407 00 10

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0409

    Natürlicher Honig

    0701

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

    0701 90

    – andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    0702

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0703

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    0704

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

    0705 11

    0705 19

    Salate, frisch oder gekühlt

    0706

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

    0707

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0708

    ausgenommen:

    0708 90 20

    Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

    0709 20

    Spargel, frisch oder gekühlt

    0709 30

    Auberginen, frisch oder gekühlt

    0709 40

    Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

    0709 51

    0709 59

    Pilze, frisch oder gekühlt:

    0709 51 90

    Pilze der Gattung Agaricus

    0709 59 90

    – andere

    0709 60

    Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt

    0709 70

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

    0709 90

    anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    0710 10

    Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 21

    Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 22

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 29

    ausgenommen:

    0710 29 20

    anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 30

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 40

    Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0710 80 10

    Karotten und Speisemöhren, Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, (Porree/Lauch), Kohl, Gemüsepaprika, Sellerie (EU 5), gefroren

    0710 80 40

    Karotten und Speisemöhren, gefroren

     

    anderes Gemüse, gefroren:

    0710 80 80

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0710 80 90

    – anderes

    0710 90

    Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    0711 20

    – Oliven

    0711 40

    – Gurken und Cornichons

    0711 90

    – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

    0712

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

    0712 20

    – Zwiebeln

    0712 90

    ausgenommen:

    0712 90 40

    0712 90 70

    – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

    0713 20

    Kichererbsen

    0714 20

    Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets

    0802 11 90

    Mandeln in der Schale, frisch oder getrocknet

    0802 12 90

    Mandeln ohne Schale, frisch oder getrocknet

    0802 31

    0802 32

    Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    0802 60

    Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    0802 90 20

    Pekan-(Hickory)-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

     

    andere Schalenfrüchte:

    0802 90 92

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0802 90 99

    – andere Schalenfrüchte

    0803 00 10

    Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch

    0804 10

    Datteln, frisch

    0804 20

    Feigen, frisch oder getrocknet

    0804 30 10

    Ananas, frisch

    0804 40 10

    Avocadofrüchte, frisch

    0804 50

    ausgenommen:

    0804 50 90

    Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch

    0805 10 10

    Orangen, frisch

    0805 20 10

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

    0805 40 10

    Pampelmusen und Grapefruits, frisch

    0805 50 10

    Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

    0805 90 11

    Zedratfrüchte (Citrus medica), Kumquats, Chinotten und Bergamotten, frisch

    0805 90 19

    andere Zitrusfrüchte, frisch

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0807

    Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

    0808

    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

    0809

    Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

    0810 10

    Erdbeeren, frisch

    0810 20

    Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

    0810 50

    Kiwifrüchte. frisch

    0810 60

    Durian, frisch

    0810 90

    andere Früchte, frisch

    0811

    Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    0811 10

    – Erdbeeren

     

    – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

    0811 20 20

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0811 20 90

    – – andere

    0811 90

    – andere Früchte und Nüsse

    0812

    Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0813 20

    Pflaumen, getrocknet:

    0813 20 20

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0813 20 99

    – andere

    0813 40 00

    andere Früchte, getrocknet

    0813 50

    Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8

    0904

    Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    0910 10 91

    Ingwer, der in den Monaten Oktober bis Januar freigegeben wird

    0910 99 90

    andere Gewürze

    1001

    Weizen und Mengkorn

    1005 90 10

    Popcorn-Mais

    1105 20 00

    Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

    1108 11

    1108 12

    1108 13

    1108 14

    1108 19

    Stärke

    1202 10 00

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, ungeschält

    1202 20 90

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, geschält

    1206 00 90

    andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

    1207 20 00

    Baumwollsamen

    1207 99 20

    Rizinussamen

    1209 91 29

    Kürbiskerne

    1209 99 20

    Wassermelonenkerne

    1404 90 19

    anderer Pollen, nicht zur Verfütterung an Tiere bestimmt

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

    1507

    Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1508 10 00

    Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

    1508 90 90

    anderes Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert — nicht roh und nicht genießbar

    1509

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1510

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

    1511 10 20

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh

    1511 90 90

    Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, nicht roh und nicht genießbar

    1512 11

    1512 19

    Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen

    1512 21 90

    Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit

    1512 29 90

    Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, nicht roh und nicht genießbar

    1513

    Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1514

    ausgenommen:

    1514 91 19

    1514 99 19

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    1515

    Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

     

    – Leinöl und seine Fraktionen:

    1515 11 90

    – – rohes Öl, nicht genießbar

    1515 19 90

    – – anderes, nicht genießbar

     

    – Maisöl und seine Fraktionen:

    1515 21 20

    – – rohes Öl, nicht genießbar

    1515 29 90

    – – anderes, nicht genießbar

    1515 30 00

    – Rizinusöl und seine Fraktionen

    1515 50 90

    – andere, nicht genießbar, Sesamöl und seine Fraktionen

    1515 90

    – andere:

    1515 90 22

    – – andere Öle von Schalenfrüchten oder Steinen oder Kernen von Früchten der Position 0802 oder 1212

    1515 90 30

    – – andere

    1516

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516 10

    – tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    1516 10 11

    – – feste Fette, genießbar

    1516 10 19

    – – andere feste Fette

    1516 20

    – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    1516 20 19

    – – andere feste Fette

    1516 20 91

    – – Rizinusöl

    1516 20 92

    – – Leinöl

    1516 20 99

    – – andere

    1517 90 21

    genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Olivenöl enthaltend

    1517 90 22

    genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Sojaöl, Sonnenblumenöl, Baumwollsaatöl, Maisöl oder Rapsöl

    1518 00 21

    Rizinusöl

    1601

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    1602 20 91

    – aus Lebern aller Tierarten, Hühnerleber enthaltend

    1602 20 99

    – aus Lebern aller Tierarten, andere

    1602 31 90

    – von Truthühnern

    1602 32 90

    – von Hühnern

    1602 39 90

    – von anderem Geflügel der Position 0105

     

    – von Schweinen:

    1602 41 00

    – – Schinken und Teile davon

    1602 42 00

    – – Schultern und Teile davon

    1602 49 90

    – – andere, einschließlich Mischungen

    ex ex 1602 50

    – von Rindern:

    1602 50 80

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    1602 50 91

    – – mit einem Gehalt an Hühnerfleisch von mehr als 20 GHT

    1602 50 99

    – – andere

    1602 90 90

    – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

    1603

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    1604

    ausgenommen:

    1604 11 20

    1604 12 10

    1604 19 20

    1604 15 20

    1604 20 10

    1604 20 20

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    1702 30 10

    Glucose in flüssiger Form

    1704 10 90

    anderer Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von weniger als 10 GHT

    1905 31 10

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt — mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

    1905 32 20

    Waffeln — andere, nicht gefüllt

    1905 32 30

    Waffeln — mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

    1905 32 90

    Waffeln — andere, gefüllt

    1905 90

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, andere:

    1905 90 30

    – vorgekochter Teig für die Zubereitung von Erzeugnissen der Position 1905

    1905 90 91

    – andere, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

    1905 90 92

    – andere, anderes Mehl als Weizenmehl in einer Menge enthaltend, die 15 GHT des gesamten Mehlgewichts überschreitet

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2002

    Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2004 10 10

    – Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

    2004 10 90

    – andere Kartoffeln

     

    – andere pflanzliche Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß:

    2004 90 11

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2004 90 19

    – – andere

     

    – anderes Gemüse:

    2004 90 91

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2004 90 93

    – – Zuckermais

    2004 90 94

    – – Hülsenfrüchte

    2004 90 99

    – – anderes Gemüse

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

    2005 20 10

    – Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets

    2005 20 90

    – andere Kartoffeln

    2005 40 10

    – Erbsen (Pisum sativum) — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

    2005 40 90

    – andere Erbsen (Pisum sativum)

    2005 51 00

    – Bohnen, ausgelöst

    2005 59 10

    – andere Bohnen, Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

    2005 59 90

    – andere Bohnen

    2005 60 00

    – Spargel

    2005 70

    – Oliven

    2005 80

    – Maiskölbchen und andere, Zuckermais

     

    – anderes Gemüse:

    2005 99 10

    – – Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß

    2005 99 30

    – – Karotten, ausgenommen diejenigen der Unterposition 9020

    2005 99 40

    – – Kichererbsen

    2005 99 50

    – – Gurken

    2005 99 80

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2005 99 90

    – – andere

    2006 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

    2007 91 00

    – Zitrusfrüchte

    2007 99

    ausgenommen:

    2007 99 93

    – andere

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2008 11

    – Erdnüsse:

    2008 11 20

    – – geröstet

    2008 11 90

    – – andere

    2008 19 32

    – – andere Mandeln, geröstet

    2008 19 39

    – – andere Nüsse und andere Samen, geröstet

    2008 19 40

    – andere Nüsse und andere Samen — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 19 91

    – andere Mandeln

    2008 19 99

    – andere Nüsse und andere Samen

    2008 20

    – Ananas

    2008 30

    – Zitrusfrüchte:

    2008 30 20

    – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 30 90

    – – andere

    2008 40

    – Birnen

    2008 50

    – Aprikosen/Marillen

    2008 60

    – Kirschen

    2008 70

    – Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

    2008 70 20

    – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 70 80

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2008 80

    – Erdbeeren

    2008 91

    – Palmherzen

    2008 92

    – Mischungen

     

    – Pflaumen:

    2008 99 12

    – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 99 19

    – – andere

     

    – andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile:

    2008 99 30

    – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas

    2008 99 90

    – – andere

    2009 11

    2009 12

    2009 19

    ausgenommen:

    2009 11 11

    2009 11 40

    2009 19 11

    Orangensaft

    2009 21

    2009 29

    ausgenommen:

    2009 29 11

    Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

    2009 31

    2009 39

    Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

    2009 50

    Tomatensaft

    2009 61

    2009 69

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

    2009 71

    2009 79

    Apfelsaft

    2009 80

    Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

    2009 80 10

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2009 80 29

    – anderer konzentrierter Saft

    2009 80 90

    – anderer Saft

    2009 90

    Mischungen von Säften

    2104 10 10

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

    2105 00 11

    – mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    2105 00 12

    – mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    2105 00 13

    – mit einem Gehalt an Milchfett von 7 GHT oder mehr

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2206

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2207 10

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; bestimmt zur Verwendung bei der Erzeugung eines alkoholischen Getränks durch einen zugelassenen Hersteller alkoholischer Getränke, sofern er zu einem festgelegten Zweck bestimmt ist:

    2207 10 51

    – Alkohol aus Weintrauben

    2207 10 80

    – im Rahmen der 5. Ergänzung

    2207 10 90

    anderer Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:

    2207 10 91

    – Alkohol aus Weintrauben

    2208 20 91

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt; im Rahmen der 5. Ergänzung

    2208 20 99

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt

    2304

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    2306

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

    2309 10

    ausgenommen:

    2309 10 90

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    2309 90

    andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

    2309 90 20

    – mit einem Proteingehalt von 15 oder mehr, jedoch weniger als 35 GHT und einem Fettgehalt von nicht weniger als 4 GHT

    3502 11

    3502 19

    Eieralbumin:

    3502 11 10

    – getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

    3502 11 90

    – getrocknet, anderes

    3502 19 10

    – anderes als getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung

    3502 19 90

    – anderes als getrocknet, anderes

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

    3505 10 21

    – Stärken — aus Weizen oder Mais (ausgenommen Wachsmais)

    3505 20 00

    – Leime

    Tabelle 2

    Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente:

    HS- oder israelischer Code (3 14)

    Warenbezeichnung (4 15)

    a

    b

    c

    Senkung des Meistbegünstigungszolls

    (%)

    Zollkontingent

    (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben)

    Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente

    (%)

    ex ex 0102 90

    Schlachtkälber, lebend

    100

    1 200

    ex ex 0105 12

    0105 19

    Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

    100

    2 060 000 Stück

    0201

    Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

    100

    1 120

    0204

    Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    100

    800

    ex ex 0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, außer Enten (Fleisch oder Lebern)

    100

    1 200

    ex ex 0207 34

    Fettlebern von Gänsen

    100

    100

    ex ex 0207 36

    Fleisch und Lebern von Gänsen, gefroren

    100

    500

    0302 31 20

    Nur von der in Unterposition 0302 31 00 aufgeführten Art Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    100

    250

    0303 31 10

    Nur von der in Unterposition 0303 31 00 aufgeführten Art Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    100

    100

    25

    0303 33 10

    Nur von der in Unterposition 0303 33 00 aufgeführten Art Seezunge (Solea-Arten)

    0303 39 10

    Nur von der in Unterposition 0303 39 00 aufgeführten Art (andere als Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis, Pleuronectes platessa, Solea-Arten)

    0303 79 91

    Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums als Fisch der Arten zugelassen, die in Israel bzw. dem Mittelmeer weder vorkommen noch gefischt werden

    10

    0304 19 41

    Nur von der in Unterposition 0304 19 40 aufgeführten Art (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Thunnus, Echter Bonito, Euthynnus pelamis, Hering, Kabeljau, Sardinen, Schellfisch, Köhler, Makrele, Dornhai, Aal, Seehecht, Rotbarsch, Nilbarsch)

    100

    50

    0402 10 21

    Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    100

    2 180

    0402 10 10

    Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    55

    2 180

    0402 21

    Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    100

    4 420

    ex ex 0402 91

    ex ex 0402 99

    Kondensmilch

    100

    100

    0403

    Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

    100

    200

    für Joghurt mit Zusatz von Kakao, Aromen und/oder Zucker — nur der Agrarteilbetrag gilt (7 18)

    0404

    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    100

    1 400

    0405

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

    100

    650

    0405 10

    – Butter:

     

    – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    0405 10 31

    – – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 10 39

    – – – andere

     

    – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

    0405 10 91

    – – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 10 99

    – – – andere

    0405 20

    – Milchstreichfette:

    0405 20 10

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 20 90

    – – andere

     

    – andere Fettstoffe aus der Milch:

    0405 90 19

    – – im Rahmen der 5. Ergänzung

    0405 90 90

    – – andere

    0406

    Käse und Quark/Topfen

    100

    830

    ex ex 0407

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    100

    8 004 800 Stück

    ex ex 0407

    Vogeleier in der Schale, frisch, Bruteier

    100

    50 000 Stück

    ex ex 0409

    Natürlicher Honig

    100

    180

    ex ex 0409

    Natürlicher Honig in Packstücken mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 50 kg

    100

    300

    0701 90

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    100

    6 380

    0703 10

    Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt

    100

    2 300

    0703 20

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    100

    230

    25

    ex ex 0709 20

    Spargel, weiß, frisch oder gekühlt

    100

    100

    ex ex 0709 51

    ex ex 0709 59

    Pilze, frisch oder gekühlt, andere als in den Monaten Juni bis September freigegeben

    100

    200

    0710 10

    Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    250

    0710 21

    Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    1 090

    0710 22

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    1 460

    0710 29

    anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    660

    0710 30

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    650

    0710 80

    anderes Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    100

    1 580

    0710 90

    Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren

    ex ex 0712 90

    anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderes als Zuckermais, nicht ausgelöste Bohnen, Broccoli, Knoblauch und Tomaten, getrocknet

    100

    350

    0712 90 81

    Knoblauch, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    100

    60

    ex ex 0712 90 30

    Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    100

    1 230

    2002 90 20

    Tomaten, andere als auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, als Pulver

    ex ex 0802 60

    Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

    100

    560

    15

    0802 90

    Pekan-(Hickory-)Nüsse und andere Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Pekan-(Hickory-)Nüsse, Macadamia-Nüsse und Pinienkerne

    ex ex 0804 20

    Feigen, getrocknet

    100

    560

    20

    0805 10 10

    Orangen, frisch

    100

    1 000

    0805 20 10

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch

    100

    2 000

    0805 50 10

    Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

    100

    500

    0806 10

    Weintrauben, frisch

    100

    500

    0806 20

    Weintrauben, getrocknet

    100

    120

    25

    0807 11

    Wassermelonen, frisch

    100

    750

    0807 19

    Melonen, frisch

    100

    300

    0808 10

    Äpfel, frisch

    100

    3 280

    ex ex 0808 20

    Birnen, frisch

    100

    2 140

    ex ex 0808 20

    Quitten, frisch

    100

    380

    0809 10

    Aprikosen/Marillen, frisch

    100

    300

    0809 20

    Kirschen, frisch

    100

    100

    0809 30

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    100

    300

    0809 40

    Pflaumen und Schlehen

    100

    500

    0810 50

    Kiwifrüchte. frisch

    100

    200

    ex ex 0811 20

    Himbeeren, schwarze, oder rote Johannisbeeren, Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt

    100

    160

    0811 90

    andere Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    100

    660

    0812 10

    Kirschen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    100

    620

    0812 90 10

    Erdbeeren, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    100

    100

    0813 20

    Pflaumen, getrocknet

    100

    730

    0904 20

    Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    100

    110

    1001 10

    Hartweizen

    100

    10 640

    1001 90

    anderer Weizen und Mengkorn

    100

    190 840

    ex ex 1001 90

    anderer Weizen und Mengkorn (5 16) zu Futterzwecken

    100

    300 000

    1209 99 20

    Wassermelonenkerne

    100

    560

    1507 10 10

    1507 90 10

    Sojaöl, auch entschleimt, genießbar

    100

    5 000

    40

    1509 10

    Olivenöl, nicht behandelt

    100

    300

    1509 90 30

    Olivenöl, anderes als nicht behandelt, genießbar

    1509 90 90

    Olivenöl, anderes als nicht behandelt, anderes als genießbar

    100

    700

    ex ex 1512

    Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar

    40

    unbegrenzt

    ex ex 1514

    Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar

    40

    unbegrenzt

    1601

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    100

    500

    1602 31

    Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    5 000

    1602 32

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    2 000

    1602 50

    Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    340

    1604 11 10

    Lachse, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    100

    100

    1604 12 90

    andere

    50

    unbegrenzt

    1604 13

    Sardinen

    100

    230

    1604 14

    Thunfische

    100

    330

    ex ex 1604 15 90

    Makrelen

    100

    80

    1604 16 00

    Sardellen

    50

    unbegrenzt

    ex ex 1604 19 90

    Kabeljau, Köhler, Seehechte, Pazifischer Polack

    100

    150

    ex ex 1604 20 90

    Hering, Schwertfisch, Makrele

    100

    100

    1604 30

    Kaviar und Kaviarersatz

    100

    25

    1702 30 10

    Glucose in flüssiger Form

    15

    unbegrenzt

    1704 10 90

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von mindestens 10 GHT

    100

    75

     (6 17)

    1905 31 10

    Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß

    100

    1 200

     (6 17)

    1905 32 20

    Waffeln, andere, nicht gefüllt

     (6 17)

    1905 32 30

    Waffeln, mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält

     (6 17)

    1905 32 90

    Sonstige

     (6 17)

    2001 10

    Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    17

    60

    2001 90 90

    andere als Gurken und Cornichons, Oliven, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    1 000

    2002 10

    Tomaten, ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    100

    ex ex 2002 90 10

    ex ex 2002 90 90

    Tomatenmark, das vom Generaldirektor des Industrieministeriums genehmigt wurde, für Ketchuperzeuger

    50

    1 030

    ex ex 2004 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, in Form von Mehl oder Grieß

    100

    340

    ex ex 2004 90

    anderes Gemüse, andere als homogenisierte Zubereitungen

    65

    unbegrenzt

    2005 20 90

    Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    250

    2005 40 90

    Erbsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    300

    2005 51

    Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    300

    2005 70

    Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    250

    2005 99 90

    anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

    100

    1 310

    2006 00

    Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    100

    100

    ex ex 2007 99

    andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, ausgenommen Erdbeeren

    100

    1 430

    2008 40

    Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    500

    2008 50

    Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    520

    ex ex 2008 60

    Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol aber mit Zusatz von Zucker

    92

    270

    2008 70

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    100

    2 240

    ex ex 2008 80

    Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 4,5 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol)

    100

    220

    ex ex 2008 92

    Mischungen von tropischen Früchten, ohne Erdbeeren, Nüsse oder Zitrusfrüchte

    100

    560

    2008 99

    andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    100

    500

    ex ex 2009 11

    ex ex 2009 19

    Orangensaft, auch gefroren, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg

    100

    unbegrenzt

    ex ex 2009 29

    Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg

    ex ex 2009 31

    Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    100

    560

    ex ex 2009 39 11

    anderer Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 50

    100

    1 080

    2009 61

    Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger

    100

    230

    ex ex 2009 69

    anderer Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

    2009 71

    Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    100

    790

    ex ex 2009 79

    anderer Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 20

    100

    1 670

    ex ex 2009 80

    Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67

    100

    880

    ex ex 2009 90

    Mischungen von Säften, ausgenommen von Trauben und Tomaten, mit einem Brixwert von mehr als 20

    100

    600

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    Senkung des Wertzollanteils um 100 % und

    Senkung des Agrarteilbetrags um 30 % (7 18)

    500

     (6 17)

    2204

    Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

    100

    4 300 hl

    2205 10

    2205 90

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    100

    2 000 hl

     (6 17)

    2207 10 51

    2207 10 91

    Ethylalkohol aus Weintrauben, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    100

    3 450

     (6 17)

    2208 20 91

    Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit einem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, übersteigt

    100

    2 000 Hpa

     (6 17)

    2304

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    100

    5 220

    2306 30 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände

    Anwendbarer Zollsatz: 2,5 %

    10 000

    2306 41

    Rapsextraktionsschrot

    Anwendbarer Zollsatz: 4,5 %

    3 920

    2309 10 20

    Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT

    100

    1 150

    2309 90 20

    Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mit einem Gehalt an Eiweißstoffen von 15 bis 35 GHT und an Fettstoffen von nicht weniger als 4 GHT und Futter für Zierfische und -vögel

    100

    1 610

    3502 11

    3502 19

    Eieralbumin

    100

    50

     (6 17)

    Tabelle 3

    Für die folgenden Erzeugnisse werden die Zölle wie nachstehend aufgeführt gebunden:

    Israelischer Code (8 19)

    zu bindende Wertzollsätze

    (%)

    zu bindende spezifische Zölle (9 20)

     

    (a)

    (b)

    0104 10 90

    110

     

    0105 12 10

    60

     

    0105 19 10

    60

     

    0105 94 00

    110

     

    0105 99 00

    110

     

    0204 10 19

    50

     

    0204 10 99

    50

     

    0204 21 19

    50

     

    0204 21 99

    50

     

    0204 22 19

    50

     

    0204 22 99

    50

     

    0204 23 19

    50

     

    0204 23 99

    50

     

    0204 30 90

    50

     

    0204 41 90

    50

     

    0204 42 90

    50

     

    0204 43 90

    50

     

    0204 50 19

    50

     

    0206 80 00

    60

     

    0207 11 10

    80

     

    0207 11 90

    80

     

    0207 12 10

    80

     

    0207 12 90

    80

     

    0207 13 00

    110

     

    0207 14 10

    110

     

    0207 14 90

    110

     

    0207 24 00

    80

     

    0207 25 00

    80

     

    0207 26 00

    110

     

    0207 27 10

    110

     

    0207 27 90

    110

     

    0210 20 00

    110

     

    0408 91 00

    110

     

    0408 99 00

    110

     

    0702 00 10

    150

     

    0702 00 90

    150

     

    0703 90 00

    75

     

    0704 10 10

    75

     

    0704 10 20

    75

     

    0704 10 90

    75

     

    0704 20 00

    75

     

    0704 90 10

    75

     

    0704 90 20

    75

     

    0704 90 30

    75

     

    0704 90 90

    75

     

    0705 11 00

    60

     

    0705 19 00

    60

     

    0706 90 10

    75

     

    0706 90 30

    75

     

    0706 90 50

    110

     

    0706 90 90

    75

     

    0708 10 00

    75

     

    0708 20 00

    75

     

    0708 90 10

    75

     

    0709 20 00

    75

     

    0709 40 00

    60

     

    0709 51 90

    60

     

    0709 59 90

    60

     

    0709 70 00

    80

     

    0709 90 31

    75

     

    0709 90 33

    75

     

    0709 90 90

    75

     

    0710 29 90

    20

     

    0710 30 90

    30

     

    0710 40 00

    0

    0,63 NIS je kg

    0711 90 41

    0

    0,55 NIS je kg

    0805 40 10

    90

     

    0805 50 10

    120

     

    0805 90 11

    100

     

    0805 90 19

    75

     

    0806 10 00

    150

     

    0806 20 90

    150

     

    0807 11 10

    50

     

    0807 19 90

    70

     

    0808 20 19

    80

     

    0809 10 90

    60

     

    0809 30 90

    50

     

    0809 40 90

    60

     

    0810 20 00

    30

     

    ex ex 0810 90

    30

     

    0811 20 90

    12

     

    0811 90 11

    20

     

    0811 90 19

    30

     

    0812 90 90

    12

     

    0813 40 00

    20

     

    0904 11 00

    8

     

    0904 12 00

    15

     

    0904 20 90

    12

     

    0910 99 90

    15

     

    1001 10 90

    50

     

    1001 90 90

    50

     

    1105 20 00

    14,4

     

    1108 11 00

    15

     

    1108 12 10

    8

     

    1108 12 90

    12

     

    1108 13 00

    8

     

    1108 14 00

    8

     

    1108 19 00

    8

     

    1209 91 29

    12

     

    1404 90 19

    19,5

     

    1501 00 00

    12

     

    1507 10 90

    8

     

    1507 90 90

    8

     

    1508 10 00

    8

     

    1508 90 90

    8

     

    1510 00 90

    8

     

    1511 10 20

    8

     

    1511 90 90

    8

     

    1512 11 90

    8

     

    1512 19 90

    8

     

    1512 21 90

    8

     

    1512 29 90

    8

     

    1513 11 90

    8

     

    1513 19 90

    8

     

    1513 21 20

    8

     

    1513 29 90

    8

     

    1514 11 90

    8

     

    1514 19 90

    8

     

    1514 91 90

    8

     

    1514 99 90

    8

     

    1515 11 90

    4

     

    1515 19 90

    4

     

    1515 21 20

    8

     

    1515 29 90

    8

     

    1515 30 00

    8

     

    1515 50 90

    8

     

    1515 90 22

    8

     

    1515 90 30

    8

     

    1516 10 11

    28

     

    1516 20 19

    8

     

    1516 20 91

    12

     

    1516 20 92

    4

     

    1516 20 99

    8

     

    1601 00 90

    12

     

    1602 20 99

    12

     

    1602 41 00

    12

     

    1602 42 00

    12

     

    1602 49 90

    12

     

    1602 50 91

    12

     

    1602 50 99

    12

     

    1602 90 90

    12

     

    1603 00 00

    12

     

    1704 10 90

    0

    0,11 NIS je kg

    1905 31 10

    0

    1,05 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 32 20

    0

    0,42 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 32 30

    0

    1,05 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 32 90

    0

    0,42 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 90 30

    6,3

     

    1905 90 91

    0

    1,05 NIS je kg ANM als 112 %

    1905 90 92

    0

    0,17 NIS je kg ANM als 112 %

    2001 90 30

    0

    0,71 NIS per kg

    2001 90 40

    0

    1,95 NIS je kg

    2004 10 10

    8

     

    2004 90 19

    8

     

    2004 90 93

    0

    0,71 NIS je kg

    2005 20 10

    8

     

    2005 40 10

    5,8

     

    2005 51 00

    12

     

    2005 59 10

    6,3

     

    2005 60 00

    12

     

    2005 80 20

    0

    0,71 NIS NIS je kg ANM als 12 %

    2005 80 91

    12

    2005 80 99

    0

    0,71 NIS je kg

    2005 99 10

    6

     

    2006 00 00

    12

     

    2007 91 00

    12

     

    2007 99 91

    12

     

    2007 99 92

    12

     

    2008 19 32

    40

     

    2008 19 40

    12

     

    2008 19 91

    30

     

    2008 20 20

    12

     

    2008 20 90

    12

     

    2008 30 20

    12

     

    2008 40 20

    12

     

    2008 50 20

    12

     

    2008 60 20

    12

     

    2008 70 20

    12

     

    2008 80 20

    12

     

    2008 91 00

    12

     

    2008 92 30

    12

     

    2008 99 12

    12

     

    2008 99 19

    40

     

    2008 99 30

    12

     

    2009 11 19

    30

     

    2009 11 20

    45

     

    2009 11 90

    30

     

    2009 12 90

    30

     

    2009 19 19

    30

     

    2009 19 90

    45

     

    2009 21 90

    30

     

    2009 29 19

    30

     

    2009 29 90

    45

     

    2009 31 10

    12

     

    2009 31 90

    12

     

    2009 39 11

    12

     

    2009 39 19

    12

     

    2009 39 90

    12

     

    2009 71 10

    25

     

    2009 71 90

    30

     

    2009 79 30

    20

     

    2009 79 90

    45

     

    2009 90 21

    35

     

    2009 90 24

    30

     

    2104 10 10

    8

     

    2105 00 11

    0

    0,24 NIS je kg ANM als 85 %

    2105 00 12

    0

    1,22 NIS je kg ANM als 85 %

    2105 00 13

    0

    1,87 je kg ANM als 85 %

    2205 10 00

    20

     

    2205 90 00

    20

     

    2207 10 51

    0

    8,90 NIS je Lt. Kohl.

    2207 10 91

    0

    8,90 NIS je Lt. Kohl.

    2208 20 99

    0

    7,5 NIS je Lt. Kohl.

    3502 11 90

    0

    8,4 NIS je kg ANM als 50 %

    3502 19 90

    0

    3,25 NIS je kg ANM als 50 %

    3505 10 21

    8

     

    3505 20 00

    8

     

    Herr/Frau …,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. Juni 2012 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „ich beehre mich, auf die technischen Sitzungen Bezug zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits stehen, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich sind.

    Ich schlage daher vor, dass der Anhang zu Protokoll Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Europäische Union und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in den Staat Israel jeweils durch die Anhänge I und II dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt werden.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

    Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass der Staat Israel dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmt.

    Genehmigen Sie, Herr/Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Съставено в Брюксел на

    Hecho en Bruselas, el

    V Bruselu dne

    Udfærdiget i Bruxelles, den

    Geschehen zu Brüssel am

    Brüssel,

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

    Done at Brussels,

    Fait à Bruxelles, le

    Fatto a Bruxelles, addì

    Briselē,

    Priimta Briuselyje,

    Kelt Brüsszelben,

    Magħmul fi Brussell,

    Gedaan te Brussel,

    Sporządzono w Brukseli, dnia

    Feito em Bruxelas,

    Întocmit la Bruxelles,

    V Bruseli

    V Bruslju,

    Tehty Brysselissä

    Utfärdat i Bryssel den

    Image

    Image

    За Държавата Израел

    Por el Estado de Israel

    Za Stát Izrael

    For Staten Israel

    Für den Staat Israel

    Iisraeli Riigi nimel

    Για το Κράτος του Ισραήλ

    For the State of Israel

    Pour l'État d'Israël

    Per lo Stato d'Israele

    Izraēlas Valsts vārdā –

    Izraelio Valstybės vardu

    Izrael Állam részéről

    Għall-Istat tal-Iżrael

    Voor de Staat Israël

    W imieniu Państwa Izrael

    Pelo Estado de Israel

    Pentru Statul Israel

    Za Izraelský štát

    Za Državo Izrael

    Israelin valtion puolesta

    För Staten Israel

    Image

    Image

     


    (1)  KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29. 10.2010, S. 1).

    (2)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (3)  KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

    (4)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (5)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Titel II und Anhang I Teil B Teil 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007in ihrer geänderten Fassung).

    (6)  Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Union vorgesehene spezifische Zoll vom 1. Dezember bis 31. Mai auf Null ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarten Einfuhrpreis von 264 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

    (7)  In diesem Zusammenhang ist der „Agrarteilbetrag“ der mit der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) festgesetzte spezifische Zoll.

    (8)  Für diese Erzeugnisse wird der geltende Zollsatz außerhalb des Zollkontingents in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzt.

    (9)  KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1).

    (10)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (11)  Die etwaigen Angaben „EA“ und „AD S/Z“ beziehen sich auf den Agrarteilbetrag und die Zusatzzölle für Zucker, deren Beträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) veröffentlicht sind.

    (12)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

    (13)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (14)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

    (15)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS) oder der israelischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des HS-Codes bzw. der israelischen Zolltarifcodes. Bei HS-Codes oder Codes des israelischen Zolltarifs mit dem Zusatz „ex“ ist der HS-Code bzw. der israelische Zolltarifcode zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    (16)  Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums genehmigt.

    (17)  Präferenzzölle über das in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzte Zollkontingent hinaus.

    (18)  Der Agrarteilbetrag wird weiterhin nach den Leitlinien festgesetzt, die im Memorandum über das Preisausgleichssystem enthalten sind, das von Israel auf die unter das Handelsabkommen EG-Israel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwenden ist, das von Staat Israel, Ministerium für Industrie und Handel, Verwaltung des Außenhandels, mit Datum vom September 1995 (Ref. Nr. 2536/G) veröffentlicht worden ist. Israel unterrichtet die Union über jegliche Neufestsetzung dieser Agrarteilbeträge.

    (19)  Israelische Codes nach dem israelischen Zolltarif, der am 1.1.2010 in Jerusalem veröffentlicht wurde, 1590. Fassung.

    (20)  ANM bedeutet „aber nicht mehr“.


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