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Document 32013B0083

2013/83/EU, Euratom: Endgültiger Erlass des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012

ABl. L 57 vom 28.2.2013, p. 1–166 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

28.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


ENDGÜLTIGER ERLASS

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012

(2013/83/EU, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der am 1. Dezember 2011 endgültig erlassen wurde (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, den die Kommission am 23. Oktober 2012 erstellt hat,

in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012, der vom Rat am 6. Dezember 2012 festgelegt wurde,

gestützt auf die Artikel 75b und 75e der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 12. Dezember 2012 —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Der Präsident

Martin SCHULZ


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 29.2.2012.


ENDGÜLTIGER ERLASS DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 6 DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2012

INHALT

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission

— Einnahmen

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen

— Ausgaben

— Titel 01: Wirtschaft und Finanzen

— Titel 02: Unternehmen

— Titel 04: Beschäftigung und Soziales

— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

— Titel 08: Forschung

— Titel 09: Informationsgesellschaft und Medien

— Titel 11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei

— Titel 13: Regionalpolitik

— Titel 15: Bildung und Kultur

— Titel 17: Gesundheit und Verbraucherschutz

— Titel 18: Inneres

— Titel 19: Aussenbeziehungen

— Titel 21: Entwicklung und Beziehungen zu den AKP-Staaten

— Titel 23: Humanitäre Hilfe

— Titel 26: Verwaltung der Kommission

— Titel 29: Statistik

— Titel 32: Energie

— Titel 40: Reserven

GESAMTEINNAHMEN

A.

Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans

B.

Einnahmen nach Haushaltslinien

— Einnahmen

— Titel 1: Eigene Mittel

— Titel 3: Überschüsse, Salden und Anpassungen

— Titel 5: Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

— Titel 7: Verzugszinsen und Geldbußen


 

EINZELPLAN III

KOMMISSION

EINNAHMEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDEREN EINRICHTUNGEN DER UNION

986 604 274

 

986 604 274

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

58 500 000

8 500 000

67 000 000

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

50 000 000

 

50 000 000

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

3 525 000 000

3 648 000 000

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

384 000

 

384 000

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 000 000

 

30 000 000

 

Insgesamt

1 248 488 274

3 533 500 000

4 781 988 274

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

5 0

ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

p.m.

 

p.m.

5 1

MIETEINNAHMEN

p.m.

 

p.m.

5 2

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

56 500 000

8 500 000

65 000 000

5 5

ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

p.m.

 

p.m.

5 7

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

p.m.

 

p.m.

5 8

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

p.m.

 

p.m.

5 9

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

2 000 000

 

2 000 000

 

Titel 5 — Insgesamt

58 500 000

8 500 000

67 000 000

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

5 2

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

6 500 000

3 500 000

10 000 000

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

5 000 000

15 000 000

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

40 000 000

 

40 000 000

5 2 3

Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

 

Kapitel 5 2 — Insgesamt

56 500 000

8 500 000

65 000 000

5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

6 500 000

3 500 000

10 000 000

Erläuterungen

Diese Einnahmen beziehen sich lediglich auf die Bankzinsen aus den Kontokorrentkonten der Kommission.

5 2 1
An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

10 000 000

5 000 000

15 000 000

Erläuterungen

Dieser Artikel enthält die Einnahmen aus der Abführung von Zinsen durch Einrichtungen, die von der Kommission erhaltene Vorschüsse auf zinstragende Konten eingezahlt haben. Im Falle der Nichtverwendung müssen die Vorschüsse zurückgezahlt und die Zinsen an die Kommission abgeführt werden.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

7 0

VERZUGSZINSEN

23 000 000

420 000 000

443 000 000

7 1

GELDBUSSEN

100 000 000

3 105 000 000

3 205 000 000

7 2

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

p.m.

 

p.m.

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

3 525 000 000

3 648 000 000

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

7 0

VERZUGSZINSEN

7 0 0

Verzugszinsen

 

 

 

7 0 0 0

Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

5 000 000

155 000 000

160 000 000

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

 

3 000 000

 

Artikel 7 0 0 — Teilsumme

8 000 000

155 000 000

163 000 000

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

265 000 000

280 000 000

 

Kapitel 7 0 — Insgesamt

23 000 000

420 000 000

443 000 000

7 0 0
Verzugszinsen

7 0 0 0
Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

5 000 000

155 000 000

160 000 000

Erläuterungen

Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat.

Diese Verzugszinsen werden für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Grundlage des im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satzes berechnet, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt der Satz, der von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder — für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt — der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Der Zinssatz findet auf alle Gutschriften von Eigenmitteln, die in Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufgelistet sind, Anwendung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 1
Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

15 000 000

265 000 000

280 000 000

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von auf dem Sonderkonto für Geldbußen befindlichen Zinserträgen sowie von Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

7 1

GELDBUSSEN

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

3 075 000 000

3 175 000 000

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

30 000 000

30 000 000

 

Kapitel 7 1 — Insgesamt

100 000 000

3 105 000 000

3 205 000 000

7 1 0
Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

100 000 000

3 075 000 000

3 175 000 000

Erläuterungen

Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten.

Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission wird den Betrag jedoch nicht vereinnahmen, wenn das Unternehmen ein Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angestrengt hat; das Unternehmen muss dulden, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen fällig werden, und der Kommission eine Bankgarantie zur Verfügung stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

7 1 2
Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

p.m.

30 000 000

30 000 000

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

610 876 707

510 674 444

 

–19 000 000

610 876 707

491 674 444

 

40 01 40

329 267

329 267

 

 

329 267

329 267

 

 

611 205 974

511 003 711

 

 

611 205 974

492 003 711

02

UNTERNEHMEN

1 148 387 855

1 078 900 247

–1 800 000

81 050 000

1 146 587 855

1 159 950 247

 

40 01 40

52 383

52 383

 

 

52 383

52 383

 

 

1 148 440 238

1 078 952 630

 

 

1 146 640 238

1 160 002 630

03

WETTBEWERB

91 734 206

91 734 206

 

 

91 734 206

91 734 206

 

40 01 40

14 967

14 967

 

 

14 967

14 967

 

 

91 749 173

91 749 173

 

 

91 749 173

91 749 173

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 581 076 153

9 074 731 712

 

2 525 065 040

11 581 076 153

11 599 796 752

 

40 01 40

16 966

16 966

 

 

16 966

16 966

 

 

11 581 093 119

9 074 748 678

 

 

11 581 093 119

11 599 813 718

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

58 586 881 323

55 879 670 842

–13 000 000

1 040 000 000

58 573 881 323

56 919 670 842

 

40 01 40

498 392

498 392

 

 

498 392

498 392

 

 

58 587 379 715

55 880 169 234

 

 

58 574 379 715

56 920 169 234

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

1 664 247 628

1 079 420 609

 

 

1 664 247 628

1 079 420 609

 

40 01 40

59 867

59 867

 

 

59 867

59 867

 

 

1 664 307 495

1 079 480 476

 

 

1 664 307 495

1 079 480 476

07

KLIMA- UND UMWELTPOLITIK

488 335 603

388 770 703

 

 

488 335 603

388 770 703

 

40 01 40, 40 02 41

4 273 840

4 273 840

 

 

4 273 840

4 273 840

 

 

492 609 443

393 044 543

 

 

492 609 443

393 044 543

08

FORSCHUNG

6 580 024 910

4 217 590 729

–4 800 000

208 009 000

6 575 224 910

4 425 599 729

 

40 01 40

4 490

4 490

 

 

4 490

4 490

 

 

6 580 029 400

4 217 595 219

 

 

6 575 229 400

4 425 604 219

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 677 451 177

1 356 450 156

–1 143 678

30 000 000

1 676 307 499

1 386 450 156

 

40 01 40, 40 02 41

416 680

416 680

 

 

416 680

416 680

 

 

1 677 867 857

1 356 866 836

 

 

1 676 724 179

1 386 866 836

10

DIREKTE FORSCHUNG

410 893 864

404 081 551

 

 

410 893 864

404 081 551

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

913 873 159

685 624 620

–1 597 974

–99 068

912 275 185

685 525 552

 

40 01 40, 40 02 41

119 219 779

120 819 779

–45 652 520

–47 252 520

73 567 259

73 567 259

 

 

1 033 092 938

806 444 399

–47 250 494

–47 351 588

985 842 444

759 092 811

12

BINNENMARKT

101 005 521

97 680 011

 

 

101 005 521

97 680 011

 

40 01 40

97 284

97 284

 

 

97 284

97 284

 

 

101 102 805

97 777 295

 

 

101 102 805

97 777 295

13

REGIONALPOLITIK

42 733 701 316

36 226 444 880

 

1 870 000 000

42 733 701 316

38 096 444 880

 

40 01 40

16 463

16 463

 

 

16 463

16 463

 

 

42 733 717 779

36 226 461 343

 

 

42 733 717 779

38 096 461 343

14

STEUERN UND ZOLLUNION

142 810 235

110 215 126

 

 

142 810 235

110 215 126

 

40 01 40

151 912

151 912

 

 

151 912

151 912

 

 

142 962 147

110 367 038

 

 

142 962 147

110 367 038

15

BILDUNG UND KULTUR

2 696 893 431

2 112 018 336

 

282 000 000

2 696 893 431

2 394 018 336

 

40 01 40

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

2 696 923 364

2 112 048 269

 

 

2 696 923 364

2 394 048 269

16

KOMMUNIKATION

254 388 869

245 003 869

 

 

254 388 869

245 003 869

 

40 01 40, 40 02 41

7 805 987

7 905 987

 

 

7 805 987

7 905 987

 

 

262 194 856

252 909 856

 

 

262 194 856

252 909 856

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

686 380 880

591 324 297

–65 420 000

17 000 000

620 960 880

608 324 297

 

40 01 40

280 045

280 045

 

 

280 045

280 045

 

 

686 660 925

591 604 342

 

 

621 240 925

608 604 342

18

INNERES

1 249 268 924

740 261 722

 

10 000 000

1 249 268 924

750 261 722

 

40 01 40, 40 02 41

14 779 662

15 699 634

 

 

14 779 662

15 699 634

 

 

1 264 048 586

755 961 356

 

 

1 264 048 586

765 961 356

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

4 817 156 439

3 276 409 777

–2 160 000

–1 160 000

4 814 996 439

3 275 249 777

 

40 01 40

16 345

16 345

 

 

16 345

16 345

 

 

4 817 172 784

3 276 426 122

 

 

4 815 012 784

3 275 266 122

20

HANDEL

104 305 507

101 676 083

 

 

104 305 507

101 676 083

 

40 01 40

37 417

37 417

 

 

37 417

37 417

 

 

104 342 924

101 713 500

 

 

104 342 924

101 713 500

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 497 912 576

1 309 859 220

 

1 400 000

1 497 912 576

1 311 259 220

 

40 01 40, 40 02 41

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

1 497 942 509

1 309 889 153

 

 

1 497 942 509

1 311 289 153

22

ERWEITERUNG

1 087 530 479

921 317 913

 

 

1 087 530 479

921 317 913

 

40 01 40

8 082

8 082

 

 

8 082

8 082

 

 

1 087 538 561

921 325 995

 

 

1 087 538 561

921 325 995

23

HUMANITÄRE HILFE

899 720 579

842 147 753

 

40 687 548

899 720 579

882 835 301

 

40 01 40

13 470

13 470

 

 

13 470

13 470

 

 

899 734 049

842 161 223

 

 

899 734 049

882 848 771

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

78 842 000

74 068 792

 

 

78 842 000

74 068 792

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

194 061 667

193 061 667

 

 

194 061 667

193 061 667

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 015 969 713

999 321 141

–1 600 000

 

1 014 369 713

999 321 141

 

40 01 40

1 502 275

1 502 275

 

 

1 502 275

1 502 275

 

 

1 017 471 988

1 000 823 416

 

 

1 015 871 988

1 000 823 416

27

HAUSHALT

68 585 186

68 585 186

 

 

68 585 186

68 585 186

 

40 01 40

100 293

100 293

 

 

100 293

100 293

 

 

68 685 479

68 685 479

 

 

68 685 479

68 685 479

28

AUDIT

11 809 925

11 809 925

 

 

11 809 925

11 809 925

29

STATISTIK

134 296 280

121 927 987

–5 000 000

 

129 296 280

121 927 987

 

40 01 40

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

134 326 213

121 957 920

 

 

129 326 213

121 957 920

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 334 531 857

1 334 531 857

 

 

1 334 531 857

1 334 531 857

31

SPRACHENDIENSTE

399 036 112

399 036 112

 

 

399 036 112

399 036 112

32

ENERGIE

718 266 162

1 320 465 947

 

–37 700 000

718 266 162

1 282 765 947

 

40 01 40

23 947

23 947

 

 

23 947

23 947

 

 

718 290 109

1 320 489 894

 

 

718 290 109

1 282 789 894

33

JUSTIZ

217 680 614

187 145 069

 

 

217 680 614

187 145 069

 

40 01 40

6 413

6 413

 

 

6 413

6 413

 

 

217 687 027

187 151 482

 

 

217 687 027

187 151 482

40

RESERVEN

758 937 000

90 000 000

 

 

758 937 000

90 000 000

 

Insgesamt

144 956 873 857

126 141 962 489

–96 521 652

6 047 252 520

144 860 352 205

132 189 215 009

 

40 01 40, 40 02 41

149 816 025

152 435 997

–45 652 520

–47 252 520

104 163 505

105 183 477

 

Insgesamt + reserve

145 106 689 882

126 294 398 486

– 142 174 172

6 000 000 000

144 964 515 710

132 294 398 486

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

5

67 646 707

67 646 707

 

 

67 646 707

67 646 707

 

40 01 40

 

329 267

329 267

 

 

329 267

329 267

 

 

 

67 975 974

67 975 974

 

 

67 975 974

67 975 974

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

 

14 500 000

13 082 630

 

 

14 500 000

13 082 630

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

4

95 550 000

79 050 000

 

–19 000 000

95 550 000

60 050 000

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

 

433 180 000

350 895 107

 

 

433 180 000

350 895 107

 

Titel 01 — Insgesamt

 

610 876 707

510 674 444

 

–19 000 000

610 876 707

491 674 444

 

40 01 40

 

329 267

329 267

 

 

329 267

329 267

 

Insgesamt + reserve

 

611 205 974

511 003 711

 

 

611 205 974

492 003 711

KAPITEL 01 03 —   INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

01 03 01

Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

4

 

 

01 03 01 02

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 01 03 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

01 03 02

Makroökonomische Unterstützung

4

95 550 000

79 050 000

 

–19 000 000

95 550 000

60 050 000

 

Kapitel 01 03 — Insgesamt

 

95 550 000

79 050 000

 

–19 000 000

95 550 000

60 050 000

01 03 02
Makroökonomische Unterstützung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

95 550 000

79 050 000

 

–19 000 000

95 550 000

60 050 000

Erläuterungen

Die Sonderfinanzhilfe dient dazu, die angespannte Finanzlage bestimmter Drittländer, in denen aufgrund makroökonomischer Schwierigkeiten Zahlungsbilanzdefizite und/oder schwere Haushaltsungleichgewichte entstanden sind, zu entschärfen.

Sie ist direkt an die Durchführung von Maßnahmen zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung und Strukturanpassung seitens der Empfängerländer gebunden. Der Beitrag der Union erfolgt im Allgemeinen ergänzend zu dem des Internationalen Währungsfonds in Absprache mit anderen bilateralen Gebern.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde zweimal jährlich über die makroökonomische Lage der Empfängerländer und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der Hilfe vor.

Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel sind auch für die Leistung finanzieller Hilfe für den Wiederaufbau in den vom Konflikt mit Russland betroffen Gebieten Georgiens bestimmt. Diese Maßnahmen sollten in erster Linie der makroökonomischen Stabilisierung des Landes dienen. Über den Gesamtbetrag der Hilfe wurde auf einer internationalen Geberkonferenz 2008 entschieden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 36).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

Beschluss 2009/889/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 1).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

TITEL 02

UNTERNEHMEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

 

126 489 335

126 489 335

–1 800 000

–1 800 000

124 689 335

124 689 335

 

40 01 40

 

52 383

52 383

 

 

52 383

52 383

 

 

 

126 541 718

126 541 718

 

 

124 741 718

124 741 718

02 02

WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, INDUSTRIEPOLITIK, INNOVATION UND UNTERNEHMERISCHE INITIATIVE

1

203 490 000

120 646 802

 

 

203 490 000

120 646 802

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND SEKTORBEZOGENE POLITISCHE MASSNAHMEN

1

42 050 000

29 893 923

 

 

42 050 000

29 893 923

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

1

599 518 520

429 129 757

 

78 000 000

599 518 520

507 129 757

02 05

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

1

176 840 000

372 740 430

 

4 850 000

176 840 000

377 590 430

 

Titel 02 — Insgesamt

 

1 148 387 855

1 078 900 247

–1 800 000

81 050 000

1 146 587 855

1 159 950 247

 

40 01 40

 

52 383

52 383

 

 

52 383

52 383

 

Insgesamt + reserve

 

1 148 440 238

1 078 952 630

 

 

1 146 640 238

1 160 002 630

KAPITEL 02 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „UNTERNEHMEN“

02 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Unternehmen“

5

71 247 993

 

71 247 993

02 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 02 01

Externes Personal

5

5 819 863

 

5 819 863

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

4 881 377

 

4 881 377

 

40 01 40

 

52 383

 

52 383

 

 

 

4 933 760

 

4 933 760

 

Artikel 02 01 02 — Teilsumme

 

10 701 240

 

10 701 240

 

40 01 40

 

52 383

 

52 383

 

 

 

10 753 623

 

10 753 623

02 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Unternehmen“

5

4 792 102

 

4 792 102

02 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Unternehmen“

02 01 04 01

Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung — Verwaltungsausgaben

1.1

1 000 000

 

1 000 000

02 01 04 02

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften — Verwaltungsausgaben

1.1

160 000

 

160 000

02 01 04 04

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation — Verwaltungsausgaben

1.1

6 000 000

 

6 000 000

02 01 04 05

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben

1.1

4 000 000

–1 800 000

2 200 000

02 01 04 06

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) — Ausgaben für die administrative Verwaltung

1.1

1 000 000

 

1 000 000

02 01 04 30

Exekutivagentur „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ — Beitrag aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für Unternehmerische Initiative und Innovation

1.1

7 583 000

 

7 583 000

 

Artikel 02 01 04 — Teilsumme

 

19 743 000

–1 800 000

17 943 000

02 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungsaktivitäten des Politikbereichs „Unternehmen“

02 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

11 730 000

 

11 730 000

02 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

3 650 000

 

3 650 000

02 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

4 625 000

 

4 625 000

 

Artikel 02 01 05 — Teilsumme

 

20 005 000

 

20 005 000

 

Kapitel 02 01 — Insgesamt

 

126 489 335

–1 800 000

124 689 335

 

40 01 40

 

52 383

 

52 383

 

Insgesamt + reserve

 

126 541 718

 

124 741 718

02 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Unternehmen“

02 01 04 05
Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) — Verwaltungsausgaben

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

4 000 000

–1 800 000

2 200 000

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 05 01.

KAPITEL 02 04 —   ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

ZUSAMMENARBEIT — RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

02 04 01

Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01

Weltraumforschung

1.1

251 267 503

235 885 279

 

43 000 000

251 267 503

278 885 279

02 04 01 02

Sicherheitsforschung

1.1

242 951 017

136 087 661

 

35 000 000

242 951 017

171 087 661

02 04 01 03

Forschung im Verkehrsbereich (Galileo)

1.1

105 300 000

54 435 064

 

 

105 300 000

54 435 064

 

Artikel 02 04 01 — Teilsumme

 

599 518 520

426 408 004

 

78 000 000

599 518 520

504 408 004

02 04 02

Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 04 03

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

02 04 04

Abschluss von früheren Forschungsprogrammen

02 04 04 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

p.m.

 

 

p.m.

02 04 04 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

2 721 753

 

 

2 721 753

 

Artikel 02 04 04 — Teilsumme

 

2 721 753

 

 

2 721 753

 

Kapitel 02 04 — Insgesamt

 

599 518 520

429 129 757

 

78 000 000

599 518 520

507 129 757

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet werden.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013), (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1), verwendet.

Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer — und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 03.

02 04 01
Sicherheit und Weltraumforschung

02 04 01 01
Weltraumforschung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

251 267 503

235 885 279

 

43 000 000

251 267 503

278 885 279

Erläuterungen

Ziel der in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen ist es, ein europäisches Raumfahrtprogramm zu fördern, dessen Schwerpunkt auf Anwendungen wie GMES (Global Monitoring for Environment and Security — Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) liegt, das sowohl den Bürgern als auch der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zugute kommt, und das der Stärkung der raumfahrttechnischen Grundlagen dient, was ebenfalls der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der europäischen Raumfahrtindustrie nützt. Dies wird zur Entwicklung einer europäischen Raumfahrtpolitik beitragen und die Arbeiten der Mitgliedstaaten und anderer maßgebender Beteiligter, unter anderem der Europäischen Weltraumorganisation, ergänzen. Von der Weltraumforschung erwartet man sich einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der Prioritäten der Strategie „Europa 2020“, insbesondere im Zusammenhang mit den großen gesellschaftlichen Herausforderungen, und einen Impuls für ein kluges und nachhaltiges Wachstum und für Innovation.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung des Rates 2006/971/EG vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 01 02
Sicherheitsforschung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

242 951 017

136 087 661

 

35 000 000

242 951 017

171 087 661

Erläuterungen

Die Maßnahmen in diesem Bereich dienen folgenden Zielen: Entwicklung von Technologien und Wissen für den Aufbau der Kapazitäten mit Anwendungsschwerpunkt im zivilen Bereich, die nötig sind, um die Bürger vor Bedrohungen wie Terrorismus und Kriminalität sowie vor den Auswirkungen und Folgen unbeabsichtigter, schadenverursachender Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophen oder Industrieunfälle zu schützen; Gewährleistung eines optimalen und abgestimmten Einsatzes verfügbarer und sich weiterentwickelnder Technologien zugunsten der Sicherheit Europas unter Wahrung der grundlegenden Menschenrechte; Stimulierung der Zusammenarbeit zwischen Anbietern und Anwendern von Sicherheitslösungen; mit Hilfe dieser Aktivitäten gleichzeitig Stärkung der Technologiebasis und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Sicherheitsindustrie. In diesem Zusammenhang sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um der Formulierung einer Europäischen Strategie für Internet-Sicherheit näher zu kommen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 02 05 —   EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 05

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

02 05 01

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

1.1

167 000 000

362 900 430

 

4 850 000

167 000 000

367 750 430

02 05 02

Agentur für das Europäische GNSS

02 05 02 01

Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

7 920 676

7 920 676

 

 

7 920 676

7 920 676

02 05 02 02

Agentur für das Europäische GNSS — Beitrag zu Titel 3

1.1

1 919 324

1 919 324

 

 

1 919 324

1 919 324

 

Artikel 02 05 02 — Teilsumme

 

9 840 000

9 840 000

 

 

9 840 000

9 840 000

 

Kapitel 02 05 — Insgesamt

 

176 840 000

372 740 430

 

4 850 000

176 840 000

377 590 430

02 05 01
Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

167 000 000

362 900 430

 

4 850 000

167 000 000

367 750 430

Erläuterungen

Mit dem Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Entwicklungsphase;

Aktivitäten im Zusammenhang mit der Errichtungsphase, die den Bau und den Start der Satelliten sowie die vollständige Einrichtung der Bodeninfrastruktur umfassen;

erste Aktivitäten zu Beginn der kommerziellen Betriebsphase, die das Management der Satelliten- und Bodeninfrastruktur sowie die kontinuierliche Instandhaltung und Aktualisierung des Systems umfassen.

Zu den bei diesem Artikeln eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES“

 

95 171 614

95 171 614

 

 

95 171 614

95 171 614

 

40 01 40

 

16 966

16 966

 

 

16 966

16 966

 

 

 

95 188 580

95 188 580

 

 

95 188 580

95 188 580

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

1

11 170 793 739

8 696 734 564

 

2 507 407 505

11 170 793 739

11 204 142 069

04 03

ARBEITEN IN EUROPA — SOZIALER DIALOG UND MOBILITÄT

1

78 430 000

61 989 703

 

 

78 430 000

61 989 703

04 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALE SOLIDARITÄT UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

1

124 530 800

111 116 710

 

 

124 530 800

111 116 710

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

1

p.m.

50 000 000

 

17 657 535

p.m.

67 657 535

04 06

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DER HUMANRESSOURCEN

4

112 150 000

59 719 121

 

 

112 150 000

59 719 121

 

Titel 04 — Insgesamt

 

11 581 076 153

9 074 731 712

 

2 525 065 040

11 581 076 153

11 599 796 752

 

40 01 40

 

16 966

16 966

 

 

16 966

16 966

 

Insgesamt + reserve

 

11 581 093 119

9 074 748 678

 

 

11 581 093 119

11 599 813 718

KAPITEL 04 02 —   EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

430 000 000

 

 

p.m.

430 000 000

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

42 822 534

 

 

p.m.

42 822 534

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

10 000 000

 

 

p.m.

10 000 000

04 02 09

Abschluss früherer Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

 

 

p.m.

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

 

 

04 02 17

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

1.2

7 904 534 226

5 889 000 000

 

1 443 907 505

7 904 534 226

7 332 907 505

04 02 18

Europäischer Sozialfonds (ESF) — PEACE

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 19

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 256 259 513

2 318 412 030

 

1 060 000 000

3 256 259 513

3 378 412 030

04 02 20

Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

1.2

10 000 000

6 500 000

 

3 500 000

10 000 000

10 000 000

 

Kapitel 04 02 — Insgesamt

 

11 170 793 739

8 696 734 564

 

2 507 407 505

11 170 793 739

11 204 142 069

Erläuterungen

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sieht Finanzkorrekturen vor, deren eventuelle Einnahmen in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht Finanzkorrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 legt die Bedingungen fest, unter denen eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, die keine Verringerung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention zur Folge hat. Aus den eventuellen Einnahmen durch die Rückerstattung des Vorschusses, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans eingesetzt sind, können in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Rückzahlung von Vorfinanzierungen für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wird entsprechend den auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin gefassten Beschlüssen des Europäischen Rates, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit 500 000 000 EUR bereitgestellt werden, fortgeführt. Der Grundsatz der Zusätzlichkeit muss vollständig gewahrt bleiben. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über diese Maßnahme vor.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 17
Europäischer Sozialfonds (ESF) — Konvergenz

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 904 534 226

5 889 000 000

 

1 443 907 505

7 904 534 226

7 332 907 505

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, der Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Kohäsionsfonds dar. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Förderung von Verbesserungen bei der Kinderfürsorge bestimmt, die es Kindern ermöglichen, in einem familienähnlichen Umfeld aufzuwachsen. Diese Förderung erstreckt sich auf folgende Aspekte:

die Zusammenarbeit zwischen Nichtregierungsorganisationen und lokalen Behörden und die Leistung technischer Unterstützung an diese, einschließlich Unterstützung bei der Ermittlung der für eine Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Projekte;

Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren und breitere Anwendung dieser Verfahren, einschließlich einer gründlichen Überwachung auf der Ebene der Kinder.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Ein Teil dieser Mittel ist für Maßnahmen gegen das Problem der innerhalb einer Region bestehenden Ungleichheiten bestimmt und soll speziell die Menschen unterstützen, die in benachteiligten Gebietseinheiten leben, die Enklaven der Armut in den europäischen Regionen darstellen. Diese Unterstützung sollte vor allem auf Folgendes abzielen:

Integration dieser in Enklaven der Armut lebenden Gemeinschaften in die regionale Mehrheitsbevölkerung mittels staatsbürgerlicher Bildung, Förderung von Toleranz und kulturellem Verständnis;

Stärkung der Gebietskörperschaften bei der Bedarfsabschätzung, Projektplanung und Durchführung des Projekts;

Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb einer Region durch ein befristetes Paket von Fördermaßnahmen mit dem Schwerpunkt auf Beschäftigung und Bildung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 19
Europäischer Sozialfonds (ESF) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 256 259 513

2 318 412 030

 

1 060 000 000

3 256 259 513

3 378 412 030

Erläuterungen

Mit der Politik, die die Union im Rahmen des Artikels 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Gemeinschaft gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Kohäsionsfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, sozialer Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, u. a. aufgrund der Öffnung der Märkte, auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen in Humanressourcen, der Innovation und der Förderung der Wissensgesellschaft, der unternehmerischen Initiative, des Schutzes und der Verbesserung des Umweltzustands, der Verbesserung der Zugänglichkeit, der Anpassungsfähigkeit der Erwerbstätigen und der Unternehmen sowie der Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten. Bei der Fördertätigkeit der Kohäsionsfonds wird die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewahrt.

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung nachhaltiger und umweltfreundlicher Maßnahmen (eines Grünen New Deal) bestimmt, mit denen sich die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Bereich der Entwicklung miteinander in Einklang bringen lassen und die eine Wiederbelebung der europäischen Regionen nach der Wirtschafts- und Finanzkrise ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 20
Europäischer Sozialfonds (ESF) — Operative technische Unterstützung (2007 bis 2013)

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

6 500 000

 

3 500 000

10 000 000

10 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 vorgesehene technische Unterstützung.

Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

Dienstleistungsverträgen, Evaluierungen (einschließlich der Ex-post-Evaluierung des Zeitraums 2000-2006) und Studien,

Zuschüssen.

Die technische Hilfe umfasst auch den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und vergleichende Bewertungen, die zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und zur Förderung des gegenseitigen Lernens und der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Union in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und den Sozialpartnern im Rahmen der Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums unterstützt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 04 05 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 05

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG (EGF)

04 05 01

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

1.1

p.m.

50 000 000

 

17 657 535

p.m.

67 657 535

 

Kapitel 04 05 — Insgesamt

 

p.m.

50 000 000

 

17 657 535

p.m.

67 657 535

04 05 01
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

50 000 000

 

17 657 535

p.m.

67 657 535

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), damit die Union in die Lage versetzt wird, befristet gezielte Unterstützung für Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Für Anträge, die vor dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden, können die Mittel auch eingesetzt werden, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.

Der Höchstbetrag für die Ausgaben des Fonds beläuft sich auf 500 000 000 EUR jährlich.

Diese Reserve dient gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 dazu, Arbeitnehmer, die von weit reichenden strukturellen Entwicklungen des Welthandels betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt befristet zusätzlich zu unterstützen.

Die vom EGF ergriffenen Maßnahmen sollten eine Ergänzung zu den Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds sein, wobei aber keine Doppelstrukturen entstehen sollen.

Die Vorschriften für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

 

134 298 344

134 298 344

 

 

134 298 344

134 298 344

 

40 01 40

 

498 392

498 392

 

 

498 392

498 392

 

 

 

134 796 736

134 796 736

 

 

134 796 736

134 796 736

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

2

3 233 310 000

3 232 963 891

 

 

3 233 310 000

3 232 963 891

05 03

DIREKTBEIHILFEN

2

40 510 700 000

40 510 700 000

 

 

40 510 700 000

40 510 700 000

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

2

14 613 144 442

12 088 893 741

–13 000 000

1 041 000 000

14 600 144 442

13 129 893 741

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

4

234 458 000

54 586 457

 

–1 000 000

234 458 000

53 586 457

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

4

6 360 000

5 780 674

 

 

6 360 000

5 780 674

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

2

– 192 700 000

– 192 700 000

 

 

– 192 700 000

– 192 700 000

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

2

47 310 537

45 147 735

 

 

47 310 537

45 147 735

 

Titel 05 — Insgesamt

 

58 586 881 323

55 879 670 842

–13 000 000

1 040 000 000

58 573 881 323

56 919 670 842

 

40 01 40

 

498 392

498 392

 

 

498 392

498 392

 

Insgesamt + reserve

 

58 587 379 715

55 880 169 234

 

 

58 574 379 715

56 920 169 234

KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

85 339 148

 

 

p.m.

85 339 148

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 02 — Teilsumme

 

p.m.

85 339 148

 

 

p.m.

85 339 148

05 04 03

Sonstige Maßnahmen

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

412 933

 

 

p.m.

412 933

 

Artikel 05 04 03 — Teilsumme

 

p.m.

412 933

 

 

p.m.

412 933

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 05

Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

14 589 123 242

11 994 891 297

 

1 041 000 000

14 589 123 242

13 035 891 297

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

22 521 200

7 500 363

–13 000 000

 

9 521 200

7 500 363

05 04 05 03

Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

2

1 500 000

750 000

 

 

1 500 000

750 000

 

Artikel 05 04 05 — Teilsumme

 

14 613 144 442

12 003 141 660

–13 000 000

1 041 000 000

14 600 144 442

13 044 141 660

 

Kapitel 05 04 — Insgesamt

 

14 613 144 442

12 088 893 741

–13 000 000

1 041 000 000

14 600 144 442

13 129 893 741

05 04 05
Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 01
Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 589 123 242

11 994 891 297

 

1 041 000 000

14 589 123 242

13 035 891 297

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Im Rahmen der gesamten Mittel für Verpflichtungen dieses Postens ergibt sich ein Betrag von 2 355 300 000 EUR aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Ferner ergibt sich ein Betrag von 347 900 000 EUR aus der fakultativen Modulation nach der Verordnung (EG) Nr. 378/2007. Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden im Rahmen aller Schwerpunkte anhand präziserer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Artenvielfalt und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten erstatten darüber Bericht, was sie unternommen haben, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich des Milchsektors stellen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

05 04 05 02
Operative technische Unterstützung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 521 200

7 500 363

–13 000 000

 

9 521 200

7 500 363

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Ein Teil dieser Mittel ist dafür bestimmt, das europäische Netz für Solidarität im ländlichen Raum, das bereits seit zwei Jahren besteht, kontinuierlich auszubauen.

1.

Ziel: Schaffung eines europäischen Raums der Solidarität, der Prävention und der Forschung

Phase 1: Konsolidierung des gegenwärtigen Solidaritätsnetzwerks.

Phase 2: Ausdehnung des Netzwerks, damit weitere europäische Länder auf dessen Fachwissen im Zusammenhang mit präventiven Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung in der Landwirtschaft und zum Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von ländlichen Regionen zurückgreifen können. Es besteht die dringende Notwendigkeit, die bereits bestehenden umfassenden Unterstützungssysteme gemeinsam zu nutzen und zu standardisieren, und sich darüber auszutauschen, was genau unter „in Schwierigkeiten“ zu verstehen ist, um anhand gemeinsamer Kriterien, die als „Alarmsignale“ bezeichnet werden, Personen zu ermitteln, die sich in einer solchen Situation befinden. Diese präventiven Instrumente werden dazu beitragen, dass neu eingerichtete Unterstützungsgruppen die Probleme, mit denen die Bevölkerung in ländlichen Regionen konfrontiert ist, wirksamer angehen können.

2.

Zu ergreifende Maßnahmen: Verbreitung von präventiven Instrumenten

Die folgenden Instrumente müssen unter den europäischen Landwirten möglichst weit verbreitet werden:

„Alarmsignale“: das grundlegende Selbstbewertungsinstrument, auf das die Landwirte zur Bewertung der Schwierigkeiten, mit denen sie konfrontiert sind, zurückgreifen müssen. Dieses Instrument wird die Landwirte in die Lage versetzen, genau festzustellen, wie schlecht ihre Lage ist, damit sie die Unterstützung von Agenturen beantragen können, die ihnen in einer möglichst frühen Phase dabei helfen sollen, ihre Schwierigkeiten zu überwinden.

„Instrument für eine vereinfachte Verwaltung“: dieses Instrument zur Einschätzung der finanziellen Lage wird es den Landwirten ermöglichen, die finanzielle Situation ihrer Betriebe zu bewerten, Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und festzustellen, wie viel Spielraum ihnen für Investitionen oder eine Diversifizierung zur Verfügung steht, und sich an einen im Voraus festgelegten Sanierungsplan zu halten. Die individuellen Unterstützungsgruppen auf nationaler Ebene werden Schulungen über die Anwendung des vereinfachten Verwaltungsinstruments anbieten. Die Schulungen werden sich an Personen richten, die sich um Landwirte in Schwierigkeiten kümmern und diese unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

KAPITEL 05 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 05 01

Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen

05 05 01 01

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 05 01 02

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Beitrittsländer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 05 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 05 02

Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

4

234 458 000

54 586 457

 

–1 000 000

234 458 000

53 586 457

 

Kapitel 05 05 — Insgesamt

 

234 458 000

54 586 457

 

–1 000 000

234 458 000

53 586 457

05 05 02
Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

234 458 000

54 586 457

 

–1 000 000

234 458 000

53 586 457

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen dazu, die Bewerberländer, die unter die Heranführungshilfe der Union fallen, bei der allmählichen Übernahme der Normen und Politiken der Union zu unterstützen, einschließlich gegebenenfalls des Besitzstands der Union, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft. Die Komponente Ländliche Entwicklung dient der Unterstützung der Länder bei ihren Vorbereitungen zur Umsetzung und Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik, der Angleichung an die Strukturen der Union und der Durchführung unionsfinanzierter Programme zur ländlichen Entwicklung nach dem Beitritt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

TITEL 08

FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

 

341 258 900

341 258 900

–4 800 000

–4 800 000

336 458 900

336 458 900

 

40 01 40

 

4 490

4 490

 

 

4 490

4 490

 

 

 

341 263 390

341 263 390

 

 

336 463 390

336 463 390

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

1

939 533 855

493 934 702

 

79 790 000

939 533 855

573 724 702

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

1

312 784 295

181 450 215

 

 

312 784 295

181 450 215

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

1

510 906 344

368 666 918

 

63 906 000

510 906 344

432 572 918

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

1

189 932 521

144 811 788

 

 

189 932 521

144 811 788

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

1

285 273 359

214 026 879

 

39 113 000

285 273 359

253 139 879

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

1

483 484 270

430 934 281

 

 

483 484 270

430 934 281

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

1

92 395 240

54 274 481

 

 

92 395 240

54 274 481

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

198 004 478

181 450 215

 

 

198 004 478

181 450 215

08 10

IDEEN

1

1 564 948 330

818 082 810

 

30 000 000

1 564 948 330

848 082 810

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

50 228 387

126 769 285

 

 

50 228 387

126 769 285

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

1

251 176 486

182 498 997

 

 

251 176 486

182 498 997

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

1

20 078 078

18 299 254

 

 

20 078 078

18 299 254

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

1

66 609 035

56 521 742

 

 

66 609 035

56 521 742

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

1

44 828 259

27 650 291

 

 

44 828 259

27 650 291

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

1

32 102 471

31 917 093

 

 

32 102 471

31 917 093

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (RSFF)

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

1

13 101 602

9 434 504

 

 

13 101 602

9 434 504

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

1

1 129 274 000

371 849 555

 

 

1 129 274 000

371 849 555

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

1

54 105 000

49 898 809

 

 

54 105 000

49 898 809

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

1

p.m.

113 860 010

 

 

p.m.

113 860 010

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 08 — Insgesamt

 

6 580 024 910

4 217 590 729

–4 800 000

208 009 000

6 575 224 910

4 425 599 729

 

40 01 40

 

4 490

4 490

 

 

4 490

4 490

 

Insgesamt + reserve

 

6 580 029 400

4 217 595 219

 

 

6 575 229 400

4 425 604 219

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG festgelegte Ziel einer 15 %igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FORSCHUNG“

08 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Forschung“

5

9 193 290

 

9 193 290

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Forschung“

08 01 02 01

Externes Personal

5

210 031

 

210 031

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5

392 244

 

392 244

 

40 01 40

 

4 490

 

4 490

 

 

 

396 734

 

396 734

 

Artikel 08 01 02 — Teilsumme

 

602 275

 

602 275

 

40 01 40

 

4 490

 

4 490

 

 

 

606 765

 

606 765

08 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des Politikbereichs „Forschung“

5

618 335

 

618 335

08 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 04 30

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

1.1

39 000 000

 

39 000 000

08 01 04 31

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

1.1

47 339 000

 

47 339 000

08 01 04 40

Europäisches gemeinsames Unternehmen ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung — Verwaltungsausgaben

1.1

39 000 000

 

39 000 000

 

Artikel 08 01 04 — Teilsumme

 

125 339 000

 

125 339 000

08 01 05

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01

Ausgaben für Forschungspersonal

1.1

124 219 000

–4 100 000

120 119 000

08 01 05 02

Externes Forschungspersonal

1.1

26 287 000

– 700 000

25 587 000

08 01 05 03

Sonstige Verwaltungsausgaben für den Forschungsbereich

1.1

55 000 000

 

55 000 000

 

Artikel 08 01 05 — Teilsumme

 

205 506 000

–4 800 000

200 706 000

 

Kapitel 08 01 — Insgesamt

 

341 258 900

–4 800 000

336 458 900

 

40 01 40

 

4 490

 

4 490

 

Insgesamt + reserve

 

341 263 390

 

336 463 390

08 01 05
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten des Politikbereichs „Forschung“

08 01 05 01
Ausgaben für Forschungspersonal

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

124 219 000

–4 100 000

120 119 000

08 01 05 02
Externes Forschungspersonal

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

26 287 000

– 700 000

25 587 000

KAPITEL 08 02 —   ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

1.1

639 533 855

398 334 028

 

79 790 000

639 533 855

478 124 028

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

294 300 000

90 725 107

 

 

294 300 000

90 725 107

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

5 700 000

4 875 567

 

 

5 700 000

4 875 567

 

Kapitel 08 02 — Insgesamt

 

939 533 855

493 934 702

 

79 790 000

939 533 855

573 724 702

08 02 01
Zusammenarbeit — Gesundheit

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

639 533 855

398 334 028

 

79 790 000

639 533 855

478 124 028

Erläuterungen

Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung.

Es können Mittel für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie zum Beispiel AIDS, Malaria, Tuberkulose, Diabetes und andere chronische Erkrankungen — z. B. Arthritis, rheumatische Erkrankungen und solche des Muskel- und Knochenapparats, Atemwegserkrankungen — oder seltene Erkrankungen) bereitgestellt werden.

Der Anteil der Mittel für die Forschung zu altersbedingten Krankheiten sollte erhöht werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

KAPITEL 08 04 —   ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

08 04 01

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

1.1

501 040 344

362 900 430

 

63 906 000

501 040 344

426 806 430

08 04 02

Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionsverfahren — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

9 866 000

5 766 488

 

 

9 866 000

5 766 488

 

Kapitel 08 04 — Insgesamt

 

510 906 344

368 666 918

 

63 906 000

510 906 344

432 572 918

08 04 01
Zusammenarbeit — Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

501 040 344

362 900 430

 

63 906 000

501 040 344

426 806 430

Erläuterungen

Ziel der Maßnahmen in diesem Bereich ist es, Europa dabei zu unterstützen, eine kritische Masse an Kapazitäten aufzubauen, die — vor allem im Hinblick auf größere Ökoeffizienz und eine Verringerung der Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Umwelt — für die Entwicklung und Nutzung von Spitzentechnologien für wissensbasierte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in den nächsten Jahren notwendig sind.

Es müssen ausreichende Mittel für die Nanoforschung im Bereich der Beurteilung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken bereitgestellt werden, da sich heute nur 5 bis 10 % der weltweiten Nanoforschung mit diesem Aspekt befassen.

Es müssen ausreichende Haushaltsmittel für Tätigkeiten zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich ressourceneffizienter Verfahren und Methoden bereitgestellt werden, einschließlich umweltgerechter Gestaltung, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Forschungsarbeiten im Bereich des Ersatzes gefährlicher oder kritischer Stoffe.

Aus diesen Mitteln werden auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse finanziert, ebenso wie Studien, Beihilfen, flankierende Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und das IMS-Sekretariat, sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, einschließlich Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 06 —   ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

08 06 01

Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

1.1

280 840 359

211 873 065

 

39 113 000

280 840 359

250 986 065

08 06 02

Zusammenarbeit — Umwelt — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

1.1

4 433 000

2 153 814

 

 

4 433 000

2 153 814

 

Kapitel 08 06 — Insgesamt

 

285 273 359

214 026 879

 

39 113 000

285 273 359

253 139 879

08 06 01
Zusammenarbeit — Umwelt (einschließlich Klimawandel)

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

280 840 359

211 873 065

 

39 113 000

280 840 359

250 986 065

Erläuterungen

Im Siebten Rahmenprogramm wird die Umweltforschung über das Thema Umwelt (einschließlich Klimawandel) durchgeführt. Ziel ist die Förderung eines nachhaltigen Managements der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt und ihrer Ressourcen durch die Erweiterung unserer Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Biosphäre, Ökosystemen und menschlichen Tätigkeiten und die Entwicklung neuer Technologien, Werkzeuge und Dienstleistungen, um Umweltprobleme mit einem integrierten Ansatz lösen zu können. Der Schwerpunkt wird auf der Vorhersage von Veränderungen beim Klima sowie bei Umwelt-, Erd- und Ozeansystemen und auf Werkzeugen und Technologien für die Überwachung, Verhütung und Eindämmung von Umweltbelastungen und -risiken — u. a. für die Gesundheit und die dauerhafte Erhaltung der natürlichen und vom Menschen geschaffenen Umwelt — liegen.

Die Forschungsarbeiten in diesem Bereich dienen der Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Initiativen wie der globalen Erdbeobachtung. Ferner dienen sie dem Forschungsbedarf, der sich aus dem geltenden und künftigen Unionsrecht und neuen Strategien, aus damit verbundenen thematischen Strategien und den Aktionsplänen zu Umwelttechnologien und Umwelt und Gesundheit ergibt. Die Forschungsarbeiten werden auch technologische Entwicklungen unterstützen, die die Marktstellung europäischer Unternehmen verbessern sollen, insbesondere die der kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Beispiel auf dem Gebiet der Umwelttechnologien tätig sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 08 10 —   IDEEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 10

IDEEN

08 10 01

Ideen

1.1

1 564 948 330

818 082 810

 

30 000 000

1 564 948 330

848 082 810

 

Kapitel 08 10 — Insgesamt

 

1 564 948 330

818 082 810

 

30 000 000

1 564 948 330

848 082 810

08 10 01
Ideen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 564 948 330

818 082 810

 

30 000 000

1 564 948 330

848 082 810

Erläuterungen

Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden. Daneben soll insbesondere der Aufbau von Netzwerken unter Forschungsgruppen in verschiedenen Ländern gefördert werden, um die Entstehung einer europäischen Wissenschaftsgemeinde voranzubringen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

TITEL 09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN“

 

128 079 620

128 079 620

 

 

128 079 620

128 079 620

 

40 01 40

 

24 695

24 695

 

 

24 695

24 695

 

 

 

128 104 315

128 104 315

 

 

128 104 315

128 104 315

09 02

RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

 

30 200 070

28 279 731

–1 143 678

 

29 056 392

28 279 731

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

 

30 592 055

28 671 716

 

 

29 448 377

28 671 716

09 03

KOMMUNIKATIONSNETZE — INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE-VERBREITUNG UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

1

132 850 000

118 848 984

 

 

132 850 000

118 848 984

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

1

1 354 972 225

1 026 806 757

 

30 000 000

1 354 972 225

1 056 806 757

09 05

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

1

31 349 262

54 435 064

 

 

31 349 262

54 435 064

 

Titel 09 — Insgesamt

 

1 677 451 177

1 356 450 156

–1 143 678

30 000 000

1 676 307 499

1 386 450 156

 

40 01 40, 40 02 41

 

416 680

416 680

 

 

416 680

416 680

 

Insgesamt + reserve

 

1 677 867 857

1 356 866 836

 

 

1 676 724 179

1 386 866 836

KAPITEL 09 02 —   RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02

RECHTLICHER RAHMEN FÜR DIE DIGITALE AGENDA

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

1.1

2 405 000

1 814 502

 

 

2 405 000

1 814 502

09 02 02

Förderung der sicheren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien

09 02 02 01

Programm „Sicheres Internet“

1.1

14 700 000

13 294 857

 

 

14 700 000

13 294 857

09 02 02 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

1.1

75 302

 

 

75 302

 

Artikel 09 02 02 — Teilsumme

 

14 700 000

13 370 159

 

 

14 700 000

13 370 159

09 02 03

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

5 502 248

5 502 248

 

 

5 502 248

5 502 248

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

 

5 894 233

5 894 233

 

 

5 894 233

5 894 233

09 02 03 02

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu Titel 3

1.1

2 349 885

2 349 885

 

 

2 349 885

2 349 885

 

Artikel 09 02 03 — Teilsumme

 

7 852 133

7 852 133

 

 

7 852 133

7 852 133

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

 

 

8 244 118

8 244 118

 

 

8 244 118

8 244 118

09 02 04

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

09 02 04 01

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

3 620 881

3 620 881

–1 102 937

 

2 517 944

3 620 881

09 02 04 02

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu Titel 3

1.1

672 056

672 056

 

 

672 056

672 056

 

Artikel 09 02 04 — Teilsumme

 

4 292 937

4 292 937

–1 102 937

 

3 190 000

4 292 937

09 02 05

Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

3.2

950 000

950 000

–40 741

 

909 259

950 000

09 02 06

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für Journalisten

3.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 09 02 — Insgesamt

 

30 200 070

28 279 731

–1 143 678

 

29 056 392

28 279 731

 

40 02 41

 

391 985

391 985

 

 

391 985

391 985

 

Insgesamt + reserve

 

30 592 055

28 671 716

 

 

29 448 377

28 671 716

09 02 04
Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

09 02 04 01
Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 620 881

3 620 881

–1 102 937

 

2 517 944

3 620 881

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Büros bestimmt (Titel 1 und 2).

Das GEREK wirkt als spezialisiertes und unabhängiges Beratungsgremium, das die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation unterstützt, um eine einheitliche Regulierung in der gesamten Union zu fördern. Das GEREK ist weder ein Unionsgremium noch besitzt es Rechtspersönlichkeit.

Das GEREK besteht aus einem Regulierungsrat mit einem Büro, das als Unionsgremium mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wird und das GEREK fachlich und verwaltungstechnisch bei der Wahrnehmung der ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 übertragenen Aufgaben unterstützt.

Das Büro muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Büros ist im Teil „Personalbestand“ von Einzelplan III — Kommission (Band 3) enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

09 02 05
Sonstige Maßnahmen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

950 000

950 000

–40 741

 

909 259

950 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste,

Überwachung der Entwicklung des Mediensektors, einschließlich Pluralismus, und

Sammlung und Verbreitung von wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen sowie Auswertungen zum audiovisuellen Sektor.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

KAPITEL 09 04 —   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN (IKT) — ZUSAMMENARBEIT

09 04 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01

Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

1.1

1 244 472 420

949 891 875

 

30 000 000

1 244 472 420

979 891 875

09 04 01 02

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS

1.1

53 721 430

27 217 532

 

 

53 721 430

27 217 532

09 04 01 03

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ARTEMIS

1.1

1 758 156

1 595 089

 

 

1 758 156

1 595 089

09 04 01 04

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Gemeinsames Unternehmen ENIAC

1.1

53 721 430

36 290 043

 

 

53 721 430

36 290 043

09 04 01 05

Zusammenarbeit — Informations- und Kommunikationstechnologien — Unterstützungsausgaben für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC

1.1

1 298 789

1 178 328

 

 

1 298 789

1 178 328

 

Artikel 09 04 01 — Teilsumme

 

1 354 972 225

1 016 172 867

 

30 000 000

1 354 972 225

1 046 172 867

09 04 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

09 04 03

Abschluss früherer Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft (aus der Zeit vor 2007)

1.1

10 633 890

 

 

10 633 890

 

Kapitel 09 04 — Insgesamt

 

1 354 972 225

1 026 806 757

 

30 000 000

1 354 972 225

1 056 806 757

09 04 01
Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

09 04 01 01
Unterstützung der Forschungszusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT — Zusammenarbeit)

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 244 472 420

949 891 875

 

30 000 000

1 244 472 420

979 891 875

Erläuterungen

Mit Hilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und dem zum spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ gehörenden Thema „Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)“ soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gesteigert und Europa in die Lage versetzt werden, die künftige Entwicklung der IKT nach Maßgabe einer langfristigen europäischen IKT-Strategie zu beherrschen und zu gestalten, so dass seine gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse erfüllt werden und europäische Standards dazu beitragen, auf globale IKT-Entwicklungen Einfluss zu nehmen, anstatt von anderen globalen Wachstumsmärkten überholt zu werden.

Die Maßnahmen sollen Europas wissenschaftliche und technologische Grundlagen stärken und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen.

Im Mittelpunkt des Themas „IKT“ steht eine auf Technologieschwerpunkte ausgerichtete strategische Forschung, die eine durchgehende Integration von Technologien gewährleistet und das Wissen und die Mittel zur Entwicklung eines breiten Spektrums innovativer IKT-Anwendungen bereitstellt.

Die Maßnahmen verstärken industrielle und technologische Fortschritte im IKT-Bereich und verbessern die Wettbewerbsvorteile wichtiger IKT-intensiver Branchen — sowohl durch innovative, hochwertigere IKT-gestützte Produkte und Dienste als auch durch neue oder verbesserte organisatorische Abläufe in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem werden von diesem Thema auch andere Politikbereiche der Union dank der Mobilisierung der IKT zur Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse unterstützt.

Die Maßnahmen umfassen die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Unionsstandards, die mit einem globalen Standard kompatibel sind oder einen solchen setzen. Ferner umfassen sie Vernetzungsaktivitäten und nationale Programmkoordinierungsinitiativen. Diese Mittel decken auch die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit einem Teil dieser Mittel sollen gemeinsame Herangehensweisen für große globale Herausforderungen unterstützt werden, wie etwa eine IKT-Strategie, die nicht nur mit den schnell aufstrebenden IKT-Märkten (z. B. in Asien) mithalten kann, sondern auch in der Lage ist, im europäischen Interesse Standards für eine globale IKT-Politik festzulegen. Durch die Bündelung von Ressourcen und die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren können Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich IKT vorangebracht werden. Die Maßnahmen sollen die Wirksamkeit der Aktionen der internationalen Gemeinschaft verbessern und bestehende Mechanismen und erfolgreiche Arbeitsbeziehungen ergänzen. Mit diesen Mitteln werden innovative Projekte gefördert werden, die von europäischen Staaten und Drittstaaten gemeinsam durchgeführt werden. Der Rahmen solcher Projekte wird darüber hinausgehen, was ein einzelnes Land leisten könnte und wird sowohl der EU als auch ihren Partnern zugute kommen, indem sie deren führende Rolle bei der Festlegung künftiger IKT-Standards vorbereiten. Bei der Durchführung dieser Maßnahme sorgt die Kommission für eine ausgewogene Verteilung der Hilfen. Sie wird dazu beitragen, Akteure auf globaler Ebene in Forschungspartnerschaften einzubeziehen, wodurch Innovationen im IKT-Bereich gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

 

41 179 889

41 179 889

 

 

41 179 889

41 179 889

 

40 01 40

 

19 779

19 779

 

 

19 779

19 779

 

 

 

41 199 668

41 199 668

 

 

41 199 668

41 199 668

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

2

29 996 768

30 370 025

 

 

29 996 768

30 370 025

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

2

35 600 000

35 776 949

– 880 855

–99 068

34 719 145

35 677 881

 

40 02 41

 

119 200 000

120 800 000

–45 652 520

–47 252 520

73 547 480

73 547 480

 

 

 

154 800 000

156 576 949

–46 533 375

–47 351 588

108 266 625

109 225 361

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

2

6 400 000

5 641 866

 

 

6 400 000

5 641 866

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

2

671 875 602

487 002 069

– 477 119

 

671 398 483

487 002 069

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

2

53 500 000

42 376 540

– 240 000

 

53 260 000

42 376 540

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

2

58 760 900

36 106 750

 

 

58 760 900

36 106 750

11 09

MEERESPOLITIK

2

16 560 000

7 170 532

 

 

16 560 000

7 170 532

 

Titel 11 — Insgesamt

 

913 873 159

685 624 620

–1 597 974

–99 068

912 275 185

685 525 552

 

40 01 40, 40 02 41

 

119 219 779

120 819 779

–45 652 520

–47 252 520

73 567 259

73 567 259

 

Insgesamt + reserve

 

1 033 092 938

806 444 399

–47 250 494

–47 351 588

985 842 444

759 092 811

KAPITEL 11 03 —   INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

2

25 500 000

26 200 000

–49 606

–76 191

25 450 394

26 123 809

 

40 02 41

 

119 200 000

120 800 000

–45 652 520

–47 252 520

73 547 480

73 547 480

 

 

 

144 700 000

147 000 000

–45 702 126

–47 328 711

98 997 874

99 671 289

11 03 02

Beiträge zu internationalen Organisationen

2

4 400 000

4 172 136

– 798 015

 

3 601 985

4 172 136

11 03 03

Vorbereitungsarbeiten für die neuen internationalen Fischereiorganisationen und sonstige nichtobligatorische Beiträge zu internationalen Organisationen

2

5 500 000

5 215 170

 

 

5 500 000

5 215 170

11 03 04

Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

2

200 000

189 643

–33 234

–22 877

166 766

166 766

 

Kapitel 11 03 — Insgesamt

 

35 600 000

35 776 949

– 880 855

–99 068

34 719 145

35 677 881

 

40 02 41

 

119 200 000

120 800 000

–45 652 520

–47 252 520

73 547 480

73 547 480

 

Insgesamt + reserve

 

154 800 000

156 576 949

–46 533 375

–47 351 588

108 266 625

109 225 361

11 03 01
Internationale Fischereiabkommen

 

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03 01

25 500 000

26 200 000

–49 606

–76 191

25 450 394

26 123 809

40 02 41

119 200 000

120 800 000

–45 652 520

–47 252 520

73 547 480

73 547 480

Insgesamt

144 700 000

147 000 000

–45 702 126

–47 328 711

98 997 874

99 671 289

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Europäische Union/Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu verlängern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Europäische Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus dieser Haushaltslinie finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder:

Land

Verordnung

Datum

ABl.

Laufzeit

Argentinien (p.m.)

Verordnung (EWG) Nr. 3447/93

28. September 1993

L 318 vom 20.12.1993

24.5.1994 bis 23.5.1999

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Kap Verde

Verordnung (EWG) Nr. 2321/90

24. Juli 1990

L 212 vom 9.8.1990

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2004

21. Oktober 2004

L 332 vom 6.11.2004

1.7.2004 bis 30.6.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 2027/2006

19. Dezember 2006

L 414 vom 30.12.2006

1.9.2006 bis 31.8.2011

 

Beschluss 2011/405/EU

9. Juni 2011

L 181 vom 9.7.2011

1.9.2011 bis 31.8.2014

Komoren

Verordnung (EWG) Nr. 1494/88

3. Mai 1988

L 137 vom 2.6.1988

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1660/2005

6. Oktober 2005

L 267 vom 12.10.2005

1.1.2005 bis 31.12.2010

 

Beschluss 2011/294/EU

13. Mai 2011

L 134 vom 21.5.2011

1.1.2011 bis 31.12.2013

Côte d’Ivoire

Verordnung (EWG) Nr. 3939/90

19. Dezember 1990

L 379 vom 31.12.1990

 

 

Verordnung (EG) Nr. 722/2001

4. April 2001

L 102 vom 12.4.2001

1.7.2000 bis 30.6.2003

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/2004

26. Januar 2004

L 27 vom 30.1.2004

1.7.2003 bis 30.6.2004

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2005

25. Juni 2005

L 164 vom 21.6.2005

1.7.2004 bis 30.6.2007

 

Verordnung (EG) Nr. 242/2008

17. März 2008

L 75 vom 18. 3. 2008

1.7.2007 bis 30.6.2013

Gabun

Verordnung (EG) Nr. 2469/98

9. November 1998

L 308 vom 18.11.1998

 

 

Verordnung (EG) Nr. 580/2002

25. März 2002

L 89 vom 5.4.2002

3.12.2001 bis 2.12.2005

 

Verordnung (EG) Nr. 450/2007

16. April 2007

L 109 vom 26.4.2007

3.12.2005 bis 2.12.2011

 

Die Erneuerung des Protokolls wird derzeit verhandelt.

 

 

 

Grönland

Verordnung (EWG) Nr. 223/85 und

29. Januar 1985

L 29 vom 1.2.1985

 

 

Verordnung (EWG) Nr. 224/85

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/2001

25. Juni 2001

L 209 vom 2.8.2001

1.1.2001 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 753/2007

28. Juni 2007

L 172 vom 30.6.2007

1.1.2007 bis 31.12.2012

Guinea-Bissau

Verordnung (EWG) Nr. 2213/80

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

Beschluss 2001/179/EG

26. Februar 2001

L 66 vom 8.3.2001

16.6.2003 bis 15.6.2006

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

15.6.2006 bis 14.6.2007

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1491/2006

10. Oktober 2006

L 279 vom 11.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 241/2008

17. März 2008

L 75 vom 18. 3. 2008

16.6.2007 bis 15.6.2011

 

Verordnung 2011/885/EU

14 November 2011

L 344 vom 28.12.2011

16.6.2011 bis 15.6.2012

Äquatorialguinea (p.m.)

Verordnung (EWG) Nr. 1966/84

28. Juni 1984

L 188 vom 16.7.1984

 

 

(ausgesetzt seit Juni 2001)

 

 

 

Republik Guinea

Verordnung (EWG) Nr. 971/83

28. März 1983

L 111 vom 27.4.1983

 

 

Verordnung (EG) Nr. 830/2004

26. April 2004

L 127 vom 29.4.2004

1.1.2004 bis 31.12.2008

 

Beschluss 2009/473/EG

aufgehoben durch Beschluss 2009/1016/EU

Derzeit kein Protokoll in Kraft

28. Mai 2009

22. Dezember 2009

L 156 vom 19.6.2009

L 348 vom 29.12.2009

1.1.2009 bis 31.12.2012

Kiribati

Verordnung (EG)Nr. 874/2003

6. Mai 2003

L 126 vom 22.5.2003

16.9.2003 bis 15.9.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 893/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007

16.9.2006 bis 15.9.2012

 

2012 wird ein neues Protokoll verhandelt.

 

 

 

Madagaskar

Verordnung (EWG) Nr. 780/86

24. Februar 1986

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2562/2001

17. Dezember 2001

L 344 vom 28.12.2001

21.5.2001 bis 20.5.2004

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 555/2005

17. Februar 2005

L 94 vom 13.4.2005

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 31/2008

Verhandlungen über die Verlängerung sind 2012 vorgesehen.

15. November 2007

L 15 vom 18.1. 2008

1.1.2007 bis 31.12.2012

Mauritius

Verordnung (EWG) Nr. 1616/89

 

 

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2001

26. Februar 2001

L 64 vom 6.3.2001

3.12.1999 bis 2.12.2002

 

verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2004

21. Oktober 2004

L 348 vom 24.11.2004

3.12.2003 bis 2.12.2007

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft. 2012 werden ein neues Abkommen und ein neues Protokoll verhandelt.

 

 

 

Mauretanien

Verordnung (EG) Nr. 408/97

24. Februar 1997

L 62 vom 4.3.1997

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2528/2001

17. Dezember 2001

L 341 vom 22.12.2001

1.8.2001 bis 31.7.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

30. November 2006

L 343 vom 8.12.2006

1.8.2006 bis 31.7.2008

 

Verordnung (EG) Nr. 704/2008

Die Erneuerung des Protokolls wird derzeit verhandelt.

15. Juli 2008

L 203 vom 31.7.2008

1.8.2008 bis 31.7.2012

Föderierte Staaten von Mikronesien

Verordnung (EG) Nr. 805/2006

Beschluss 2011/116/EU

25. April 2006

13. Dezember 2010

L 151 vom 6.6.2006

L 52 vom 25.02.2011

26.2.2007 bis 25.2.2010

Marokko

Verordnung (EG) Nr. 764/2006

22. Mai 2006

L 141 vom 29.5.2006

28.2.2007 bis 27.2.2011 (1)

 

Beschluss 2011/491/EU

Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

12. Juli 2011

L 202 vom 5.8.2011

28.2.2011 bis 28.2.2012

Mosambik

Verordnung (EG) Nr. 2329/2003

22. Dezember 2003

L 345 vom 31.12.2003

1.1.2004 bis 31.12.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 1446/2007

22. November 2007

L 331 vom 17.12. 2007

1.1.2007 bis 31.12.2011

 

Ein neues Protokoll wurde am 2. Juni 2011 unterzeichnet. Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

 

 

São Tomé und Príncipe

Verordnung (EWG) Nr. 477/84

21. Februar 1984

L 54 vom 25.2.1984

 

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/2002

9. Dezember 2002

L 351 vom 28.12.2002

1.6.2002 bis 31.5.2005

 

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2006

11. Juli 2006

L 200 vom 22.7.2006

1.6.2005 bis 31.5.2006

 

Verordnung (EG) Nr. 894/2007

23. Juli 2007

L 205 vom 7.8.2007 und L 330 vom 15.12.2007

1.6.2006 bis 31.5.2010

 

Beschluss 2011/296/EU

24. Februar 2011

L 136 vom 24.2.2011

13.5.2011 bis 12.5.2014

 

Beschluss 2011/420/EU

12. Juli 2011

L 188 vom 19.7.2011

 

Senegal (p.m.)

Verordnung (EWG) Nr. 2212/80

27. Juni 1980

L 226 vom 29.8.1980

 

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2323/2002

16. Dezember 2002

L 349 vom 24.12.2002

1.7.2002 bis 30.6.2006

 

Derzeit kein Protokoll in Kraft

 

 

 

Seychellen

Verordnung (EWG) Nr. 1708/87

15. Juni 1987

L 160 vom 20.6.1987

18.1.2002 bis 17.1.2005

 

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/2002

30. Mai 2002

L 144 vom 1.6.2002

 

 

ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 115/2006

23. Januar 2006

L 21 vom 25.1.2006

18.1.2005 bis 17.1.2011

 

Verordnung (EG) Nr. 1562/2006

5. Oktober 2006

L 290 vom 20.10.2006

 

 

Verordnung (EG) Nr. 480/2008

26. Mai 2008

L 141 vom 31.5.2008

18.1.2005 bis 17.1.2011

 

Beschluss 2010/814/EU

20. Dezember 2010

L 345 vom 30.12.2010

18.1.2011 bis 17.1.2014

 

Beschluss 2011/474/EU

12. Juli 2011

L 196 vom 28.7.2011

 

Salomonen

Verordnung (EG) Nr. 563/2006

Beschluss 2010/397/EU

13. März 2006

3. Juni 2010

L 105 vom 13.4.2006

L 190 vom 22.7.2010

9.10.2006 bis 8.10.2009

9.10.2009 bis 8.10.2012

 

Beschluss 2010/763/EU

6. Dezember 2010

L 324 vom 9.12.2010

 

Tansania (p.m.)

Vorgeschlagenes Abkommen zurückgezogen

 

 

 

11 03 02
Beiträge zu internationalen Organisationen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 400 000

4 172 136

– 798 015

 

3 601 985

4 172 136

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Union an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände der hohen See zuständig sind:

CCAMLR (Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26)),

NASCO (Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik): Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24)),

ICCAT (Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33)),

NEAFC (Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik): Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21),

FAO (Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) und FAO Einrichtungen, der Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) und die Fischereikommission für den westlichen Mittelatlantik (WECAFC),

NAFO (Nordwestatlantischen Fischereiorganisation): Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1),

IOTC (Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24)),

GFCM (Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34)),

SEAFO (Organisation für die Fischerei im Südostatlantik): Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39),

SWAFO (Multilaterales Übereinkommen über die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in den Hochseegewässern des Südwestatlantik, Verhandlungsmandat Nr. 13 428/97),

SIOFA (Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27)),

WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik, ex-MHLC) (Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1)),

AIDCP (Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26)),

IATTC (Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22)),

Abkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, Verhandlungsmandat läuft,

Regionale Fischereibewirtschaftungsorganisation für den Südpazifik, Verhandlungsmandat wird derzeit ausgearbeitet,

Beringsee-Übereinkommen.

Die Mittel dienen zur Finanzierung folgender Kosten:

Pflichtbeiträge der Union zum Haushalt der internationalen Fischereiorganisationen,

Mitgliedschaft der Union in der FAO und freiwillige Beiträge im Bereich Fischerei.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

11 03 04
Finanzbeitrag der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

189 643

–33 234

–22 877

166 766

166 766

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde (AIFM) und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

KAPITEL 11 06 —   EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

2

p.m.

21 334 787

 

 

p.m.

21 334 787

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

2

p.m.

7 111 596

 

 

p.m.

7 111 596

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 11

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

2

4 346 082

3 413 566

– 477 119

 

3 868 963

3 413 566

11 06 12

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

2

507 543 231

341 356 590

 

 

507 543 231

341 356 590

11 06 13

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

2

159 986 289

113 785 530

 

 

159 986 289

113 785 530

 

Kapitel 11 06 — Insgesamt

 

671 875 602

487 002 069

– 477 119

 

671 398 483

487 002 069

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 11
Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 346 082

3 413 566

– 477 119

 

3 868 963

3 413 566

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EFF-Interventionen für technische Hilfe gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates. Die technische Hilfe umfasst Studien, Evaluierungen, an die Partner gerichtete Aktionen, Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Evaluierungssystemen, Verbesserung der Evaluierungsmethoden und Austausch von Informationen über die einschlägige Praxis sowie Errichtung transnationaler und unionsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EFF.

Diese Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen);

Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation;

Verträgen für Dienstleistungserbringer;

Netzwerkunterstützung und Austausch bewährter Verfahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

KAPITEL 11 07 —   ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

11 07 01

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Sammlung der Grunddaten)

2

47 500 000

38 307 795

 

 

47 500 000

38 307 795

11 07 02

Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

2

4 500 000

3 318 745

– 240 000

 

4 260 000

3 318 745

11 07 03

Pilotprojekt — Instrumente für einen gemeinsamen Ordnungsrahmen und ein nachhaltiges Fischereimanagement

2

1 500 000

750 000

 

 

1 500 000

750 000

 

Kapitel 11 07 — Insgesamt

 

53 500 000

42 376 540

– 240 000

 

53 260 000

42 376 540

11 07 02
Unterstützung der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten)

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

3 318 745

– 240 000

 

4 260 000

3 318 745

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;

Ausgaben für Verwaltungsabsprachen mit dem gemeinsamen Forschungszentrum oder anderen Beratungsgremien der Union zur Übernahme des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), zur ersten Auswertung der Daten und zur Aufbereitung der Daten zur Einschätzung der Bestandslage;

Vergütungen für Mitglieder des STECF und/oder von eingeladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Mitarbeit an Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen des STECF;

Vergütungen für unabhängige Sachverständige für wissenschaftliche Gutachten an die Kommission oder Schulungen für Verwaltungsbeamte oder Akteure in der Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;

Beiträge zu internationalen Organisationen, die Bestandsabschätzungen vornehmen, sowie für wissenschaftliche Gutachten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts. (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verweise

Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „REGIONALPOLITIK“

 

89 826 606

89 826 606

 

 

89 826 606

89 826 606

 

40 01 40

 

16 463

16 463

 

 

16 463

16 463

 

 

 

89 843 069

89 843 069

 

 

89 843 069

89 843 069

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

1

29 611 464 423

26 235 431 887

 

780 000 000

29 611 464 423

27 015 431 887

13 04

KOHÄSIONSFONDS

1

11 788 814 578

8 757 388 636

 

1 100 000 000

11 788 814 578

9 857 388 636

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

 

555 341 668

455 543 710

 

–10 000 000

555 341 668

445 543 710

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

 

688 254 041

688 254 041

 

 

688 254 041

688 254 041

 

Titel 13 — Insgesamt

 

42 733 701 316

36 226 444 880

 

1 870 000 000

42 733 701 316

38 096 444 880

 

40 01 40

 

16 463

16 463

 

 

16 463

16 463

 

Insgesamt + reserve

 

42 733 717 779

36 226 461 343

 

 

42 733 717 779

38 096 461 343

KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

1 200 000 000

 

 

p.m.

1 200 000 000

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

145 596 619

 

 

p.m.

145 596 619

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 06

Abschluss von Urban (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

10 000 000

 

 

p.m.

10 000 000

13 03 07

Abschluss früherer Programme — EU-Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 12

Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

1.1

p.m.

13 608 766

 

 

p.m.

13 608 766

13 03 13

Abschluss der EU-Initiative Interreg III (2000 bis 2006)

1.2

p.m.

90 000 000

 

 

p.m.

90 000 000

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000 bis 2006)

1.2

 

 

13 03 16

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1.2

24 398 779 141

20 603 000 000

 

500 000 000

24 398 779 141

21 103 000 000

13 03 17

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1.2

33 392 292

40 000 000

 

 

33 392 292

40 000 000

13 03 18

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

3 946 682 563

3 400 965 947

 

 

3 946 682 563

3 400 965 947

13 03 19

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.2

1 168 910 427

685 160 555

 

280 000 000

1 168 910 427

965 160 555

13 03 20

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1.2

50 000 000

35 000 000

 

 

50 000 000

35 000 000

13 03 21

Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 22

Pilotprojekt — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 23

Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 24

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 26

Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

1.2

500 000

500 000

 

 

500 000

500 000

13 03 27

Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

1.2

p.m.

1 000 000

 

 

p.m.

1 000 000

13 03 28

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1.2

2 000 000

2 000 000

 

 

2 000 000

2 000 000

13 03 29

Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung

1.2

1 500 000

1 500 000

 

 

1 500 000

1 500 000

13 03 30

Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1.2

2 000 000

2 000 000

 

 

2 000 000

2 000 000

13 03 31

Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen

1.2

2 500 000

2 500 000

 

 

2 500 000

2 500 000

13 03 32

Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

1.2

1 200 000

600 000

 

 

1 200 000

600 000

13 03 33

Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Regionen zum Status einer Region in äußerster Randlage

1.2

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

13 03 34

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1.2

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

13 03 40

Aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Konvergenz“ finanzierte Risikoteilungsinstrumente

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 41

Aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanzierte Risikoteilungsinstrumente

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 13 03 — Insgesamt

 

29 611 464 423

26 235 431 887

 

780 000 000

29 611 464 423

27 015 431 887

Erläuterungen

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind Finanzkorrekturen vorgesehen, deren etwaige Erträge als Einnahmen bei Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Aus diesen Einnahmen können in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Haushaltsordnung im Einzelfall, wenn sich dies als notwendig für die Deckung des Risikos einer Annullierung oder einer Minderung zuvor beschlossener Korrekturen erweist, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sieht finanzielle Korrekturen für den Zeitraum 2007-2013 vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 regelt außerdem die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung der Strukturfonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161;

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 16
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 398 779 141

20 603 000 000

 

500 000 000

24 398 779 141

21 103 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen beschleunigen.

Ein Teil dieser Mittel soll zur Behebung intraregionaler Disparitäten dienen, damit durch die allgemeine Entwicklungslage einer Region nicht Enklaven der Armut und benachteiligte Territorialeinheiten verdeckt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 19
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 168 910 427

685 160 555

 

280 000 000

1 168 910 427

965 160 555

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Programme im Rahmen des EFRE-Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit im Programmzeitraum 2007-2013 zu decken. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale und großräumliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

KAPITEL 13 04 —   KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Kohäsionsfonds — Abschluss früherer Projekte (aus der Zeit vor 2007)

1.2

p.m.

950 388 636

 

 

p.m.

950 388 636

13 04 02

Kohäsionsfonds

1.2

11 788 814 578

7 807 000 000

 

1 100 000 000

11 788 814 578

8 907 000 000

13 04 03

Aus den Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierte Risikoteilungsinstrumente

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 13 04 — Insgesamt

 

11 788 814 578

8 757 388 636

 

1 100 000 000

11 788 814 578

9 857 388 636

Erläuterungen

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vorschuss zurückgezahlt wird, ohne dass dies eine Reduzierung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Intervention nach sich zieht. Die etwaigen Einnahmen aus solchen Rückzahlungen werden bei Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt die Bedingungen für die Erstattung der Vorfinanzierung für den Zeitraum 2007-2013 fest.

13 04 02
Kohäsionsfonds

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 788 814 578

7 807 000 000

 

1 100 000 000

11 788 814 578

8 907 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu decken.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Diese Mittel sind ferner dazu bestimmt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung zu finanzieren. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 158 und 161;

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174 und 177.

KAPITEL 13 05 —   HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

4

p.m.

235 009 566

 

–10 000 000

p.m.

225 009 566

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 05 01 — Teilsumme

 

p.m.

235 009 566

 

–10 000 000

p.m.

225 009 566

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

4

462 453 000

141 897 374

 

 

462 453 000

141 897 374

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente grenzübergreifende Zusammenarbeit

13 05 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

1.2

50 481 765

50 000 000

 

 

50 481 765

50 000 000

13 05 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit und Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

4

42 406 903

28 636 770

 

 

42 406 903

28 636 770

 

Artikel 13 05 03 — Teilsumme

 

92 888 668

78 636 770

 

 

92 888 668

78 636 770

 

Kapitel 13 05 — Insgesamt

 

555 341 668

455 543 710

 

–10 000 000

555 341 668

445 543 710

13 05 01
Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000 bis 2006)

Erläuterungen

Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union unterstützt. ISPA half diesen Ländern bei der Übernahme des Besitzstands der Union in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

13 05 01 01
Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000 bis 2006)

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

235 009 566

 

–10 000 000

p.m.

225 009 566

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des ISPA in den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern sowie die zu deren Durchführung erforderliche technische Unterstützung, die außerhalb der Kommission bereitgestellt wird, zu decken.

Aus diesen Mitteln dürfen ungeachtet der Frage, wer von der Aktion begünstigt wird, keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

 

125 335 933

125 335 933

 

 

125 335 933

125 335 933

 

40 01 40

 

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

 

125 365 866

125 365 866

 

 

125 365 866

125 365 866

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

 

1 345 007 430

1 109 141 456

 

180 000 000

1 345 007 430

1 289 141 456

15 04

FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR UND AUDIOVISUELLE MEDIEN

 

174 780 000

157 985 000

 

 

174 780 000

157 985 000

15 05

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUGEND UND SPORT

3

145 108 000

130 000 000

 

 

145 108 000

130 000 000

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

1

906 662 068

589 555 947

 

102 000 000

906 662 068

691 555 947

 

Titel 15 — Insgesamt

 

2 696 893 431

2 112 018 336

 

282 000 000

2 696 893 431

2 394 018 336

 

40 01 40

 

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

Insgesamt + reserve

 

2 696 923 364

2 112 048 269

 

 

2 696 923 364

2 394 048 269

KAPITEL 15 02 —   LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 02

LEBENSLANGES LERNEN UND MEHRSPRACHIGKEIT

15 02 02

Erasmus Mundus

1.1

105 654 000

86 188 852

 

 

105 654 000

86 188 852

15 02 03

Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung

4

9 000 000

7 636 472

 

 

9 000 000

7 636 472

15 02 09

Abschluss früherer Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

1.1

p.m.

 

 

p.m.

15 02 11

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

15 02 11 01

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Lenkungsstruktur

1.1

4 493 000

3 169 028

 

 

4 493 000

3 169 028

15 02 11 02

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut — Wissens- und Innovationsgemeinschaften

1.1

74 831 000

65 512 600

 

 

74 831 000

65 512 600

 

Artikel 15 02 11 — Teilsumme

 

79 324 000

68 681 628

 

 

79 324 000

68 681 628

15 02 22

Programm für lebenslanges Lernen

1.1

1 110 476 000

907 251 074

 

180 000 000

1 110 476 000

1 087 251 074

15 02 23

Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

1.1

p.m.

 

 

p.m.

15 02 25

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

15 02 25 01

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

12 668 834

12 668 834

 

 

12 668 834

12 668 834

15 02 25 02

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

1.1

4 340 066

4 340 066

 

 

4 340 066

4 340 066

 

Artikel 15 02 25 — Teilsumme

 

17 008 900

17 008 900

 

 

17 008 900

17 008 900

15 02 27

Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

4

14 468 414

14 468 414

 

 

14 468 414

14 468 414

15 02 27 02

Europäische Stiftung für Berufsbildung — Beitrag zu Titel 3

4

5 576 116

5 576 116

 

 

5 576 116

5 576 116

 

Artikel 15 02 27 — Teilsumme

 

20 044 530

20 044 530

 

 

20 044 530

20 044 530

15 02 29

Pilotprojekt — Zusammenarbeit mit europäischen Technologieinstituten

1.1

 

 

15 02 30

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

 

 

15 02 31

Pilotprojekt zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik, sowie für damit verbundene akademische Tätigkeiten, einschließlich der Einrichtung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Europa-Kolleg in Natolin

1.1

p.m.

580 000

 

 

p.m.

580 000

15 02 32

Pilotprojekt — Bildungsförderung durch Stipendien und Austausch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

15 02 33

Vorbereitende Maßnahme zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und damit verbundener akademischer Tätigkeiten sowie anderer Ausbildungsmodule einschließlich der Finanzierung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Campus des Europa-Kollegs (Campus Natolin)

1.1

3 500 000

1 750 000

 

 

3 500 000

1 750 000

 

Kapitel 15 02 — Insgesamt

 

1 345 007 430

1 109 141 456

 

180 000 000

1 345 007 430

1 289 141 456

15 02 22
Programm für lebenslanges Lernen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 110 476 000

907 251 074

 

180 000 000

1 110 476 000

1 087 251 074

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens sind die Mittel zur Finanzierung folgender Einzelprogramme und Querschnittsmaßnahmen bestimmt:

Comenius: für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

Erasmus: für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene, Erhöhung der Anzahl und der finanziellen Dotierung der Stipendien in den Erasmus-Programmen,

Leonardo da Vinci: für alle Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

Grundtvig: für die Erwachsenenbildung,

Jean Monnet: Projekte zur Förderung der Lehre, der Forschung und des Diskurses über den europäischen Integrationsprozess an Hochschuleinrichtungen sowie Betriebskostenzuschüsse für bestimmte wichtige Einrichtungen und Vereinigungen,

Querschnittsprogramm mit vier Schwerpunktaktivitäten, das auf strategisch relevante Fragen ausgerichtet ist und Folgendes abdeckt: Sprachenlernen, Aktivitäten im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien, sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen, sowie umfangreichere Verbreitungsaktivitäten.

Der sonderpädagogische Förderbedarf für Personen, die an einer Behinderung oder „Dys“-Schwäche leiden, kann im Rahmen aller oben genannten Teilprogramme abgedeckt werden.

Von der vorgeschlagenen Mittelaufstockung sollen unter anderem die zusätzlichen Ausgaben in Verbindung mit den Tätigkeiten des Europäischen Hochschulinstituts gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des Beschluss Nr. 1720/2006/EG gedeckt werden. Ein zusätzlicher Beitrag sollte für das „Global Governance Programme“ vorgesehen werden. Mit Hilfe dieser Mittelaufstockung wird Folgendes erreicht: Die Doktorandenausbildung mit Blick auf die Global Governance und das Weltgeschehen am Europäischen Hochschulinstitut wird verbessert und erweitert; die European Academy of Global Governance für Ausbildung, Diskussionen und Debatten auf höchstem Niveau wird erweitert; die Gruppe der in diesen Bereichen spezialisierten Forschungsassistenten und wissenschaftlichen Mitarbeitern wird vergrößert; es wird eine erhebliche Zahl erfahrener Wissenschaftler aus den Fakultäten der Universitäten der Mitgliedstaaten und aus Forschungszentren sowie internationalen Institutionen angelockt; es werden unterschiedliche Stränge der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung zu Fragen der Global Governance weiterentwickelt; es wird eine ganze Bandbreite von Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren zu Fragen der Global Governance gefördert und unterstützt, und es wird ein Europäisches Netzwerk der Global Governance geschaffen. Dies stellt eine Erweiterung und Stärkung einer bereits im Gesamthaushaltsplan 2010 finanzierten Maßnahme dar.

Aus einem Teil der Mittel wird ferner eine Maßnahme zur Förderung der Mobilität von jungen Innovatoren finanziert. Es wird allgemein anerkannt, dass berufliche Mobilität wesentlich zum Aufbau einer flexiblen Arbeitnehmerschaft, zur Schaffung von Unionsbürgersinn und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas beiträgt. Innovative Ideen sollten nicht an Staatsgrenzen Halt machen; sie sollten durch gegenseitige Beeinflussung, Erprobung und Validierung in einem möglichst großen europäischen Pool von Talenten, geeigneten Einrichtungen, Infrastrukturen und Finanzierungen wachsen. Ebenso wie europäische Studenten aus der Mobilitätserfahrung des Programms Erasmus, junge Forscher aus den Marie-Curie-Maßnahmen und Jungunternehmer aus dem Programm Erasmus für Unternehmer Nutzen ziehen, haben auch junge Innovatoren die Chance verdient, über Grenzen hinweg Mobilität zum Vorteil der Innovation in Europa in Anspruch zu nehmen. Die bisherigen Programme zur Förderung der Mobilität erreichen nicht den Umfang, den „Mobilität von jungen Unternehmern“ bietet; hier liegt der Schwerpunkt bei dem Innovationsprozess, der in der Entwicklung von neuen Ideen aus der Frühphase zu Demonstrationsobjekten besteht. Dieses Projekt ist beispielsweise anders zu sehen als Erasmus für Jungunternehmer, bei dem es sich hauptsächlich um ein Programm zum Austausch in der Privatwirtschaft handelt, das schwerpunktmäßig die Stufe nach der Innovation betrifft und jungen Unternehmern Gelegenheit gibt, speziell wirtschaftliche Fertigkeiten zu erwerben oder auszubauen. Durch Kombination der Vorteile der Mobilität, der Notwendigkeit zur Überwindung der Innovationskluft und der Notwendigkeit, die geistige Einstellung um der Innovation willen zu ändern, soll die vorgeschlagene Maßnahme „Mobilität von jungen Innovatoren“ eine konkrete Aktion zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Arbeitsplätze sowie speziell der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Jugend in Bewegung“ sein. Die Maßnahme „Mobilität von jungen Innovatoren“ soll mindestens 100 jungen Innovatoren zugute kommen. Sie soll als Programm für Mobilität ohne Grenzen und die Standortwahl von Innovationen durchgeführt werden, das jungen (25-36 Jahre alten) und potenziellen (18-24 Jahre alten) Innovatoren ermöglicht, in der Frühphase an einer eigenen Idee zu arbeiten, und zwar als „junger Gastinnovator“ in einer aufnehmenden Organisation (Host Organisation — HO); diese kann ein großes oder kleines Unternehmen, ein Unternehmen im Aufbau, ein Labor, eine Hochschule, ein Institut, eine staatliche Stelle oder eine nichtstaatliche Organisation sein.

Ein Teil dieser Mittel sollte in verbesserte Bildungsmodelle als Maßnahmen gegen vorzeitigen Schulabbruch fließen. Die Strategie Europa 2020 zielt darauf ab, das Problem des vorzeitigen Schulabbruchs anzugehen, indem sie es zu einer der Leitzielvorgaben für die Mitgliedstaaten macht, um die durchschnittliche Schulabbrecherquote auf unter 10 % zu senken. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten auch ermuntert, bewährte Praktiken auszutauschen, um dieses Problem auf nationaler und europäischer Ebene anzugehen. Dieses Thema hängt eng mit einem anderen Ziel der Strategie Europa 2020 zusammen, demzufolge die Verbesserung der Bildung in allen Mitgliedstaaten ein zentrales Element der Bestrebungen der EU zur Schaffung einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft darstellt.

Daher sollten europäische Partnerschaften ins Leben gerufen und bewährte Praktiken auf dem Gebiet des vorzeitigen Schulabbruchs ausgetauscht werden. Die Hauptziele sind:

unmittelbare Einflussnahme auf die Schulabbruchquote durch eine gezielte Ausrichtung auf Kinder aus wirtschaftlich und sozial benachteiligten Verhältnissen ab einer sehr frühen Bildungsphase;

Austausch von bewährten Praktiken und Verwendung verschiedener Bildungsmodelle, um den Kindern, die am ehesten von diesem Phänomen betroffen sind, die erforderlichen Anreize für eine Fortsetzung des Schulbesuchs zu bieten;

Schaffung einer Plattform für Lehrer und Schulverwaltungen, auf der Ideen und Erfahrungen ausgetauscht werden können, um verbesserte Strategien zu entwickeln und neue innovative Bildungsmethoden zu fördern;

Förderung von Kindern mit ethnischem Minoritätshintergrund (einschließlich Roma) in den Jahren ihrer frühschulischen Erziehung, um spätere Schulabbrüche zu vermeiden;

Verbesserung der schulischen Leistungen und Ergebnisse sowohl in den leistungsschwächeren als auch den leistungsstärkeren Ländern in der Union, da vermutlich alle Teilnehmer in hohem Maße von dieser Zusammenarbeit profitieren werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagte Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für die Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus dem Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

KAPITEL 15 07 —   MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 07

MENSCHEN — PROGRAMM FÜR DIE MOBILITÄT VON FORSCHERN

15 07 77

Menschen

1.1

905 662 068

588 805 947

 

102 000 000

905 662 068

690 805 947

15 07 78

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

15 07 79

Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

1.1

1 000 000

750 000

 

 

1 000 000

750 000

 

Kapitel 15 07 — Insgesamt

 

906 662 068

589 555 947

 

102 000 000

906 662 068

691 555 947

15 07 77
Menschen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

905 662 068

588 805 947

 

102 000 000

905 662 068

690 805 947

Erläuterungen

Als Voraussetzung für die Stärkung der Kapazitäten und Leistungsfähigkeit Europas im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung und zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums muss Europa für Forscher attraktiver werden. Vor dem Hintergrund des immer stärker werdenden weltweiten Wettbewerbs ist für Forscher die Entwicklung eines offenen und vom Wettbewerb geprägten europäischen Arbeitsmarktes mit vielfältigen, attraktiven Laufbahnaussichten erforderlich.

Der Mehrwert der Unterstützung, die das spezifische Programm „Menschen“ bietet, liegt in der Förderung der sowohl grenzüberschreitenden als auch sektorübergreifenden Mobilität von Forschern als wesentlicher treibender Kraft für europäische Innovationen. Marie-Curie-Maßnahmen fördern auch eine stärkere Zusammenarbeit von Bildung, Forschung und Unternehmen aus verschiedenen Ländern bei der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, damit sie ihre Kenntnisse erweitern und sich auf die Arbeitsplätze von morgen vorbereiten können. Die Partnerschaft von Bildungswesen und Unternehmen sollte weiter ausgebaut werden, um den Wissenstransfer zu intensivieren und die Doktorandenausbildung stärker an den Bedürfnissen der Industrie auszurichten. Durch die Förderung von Beschäftigungsbedingungen in Einklang mit der Charta und dem Kodex der Europäischen Forscher tragen sie dazu bei, die Forscherlaufbahn in Europa attraktiver zu machen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Diese Mittel betreffen auch die Einnahmen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen und als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Aus einem Teil dieser Mittel soll ferner eine Maßnahme zur Förderung der Mobilität von jungen Innovatoren finanziert werden. Es wird allgemein anerkannt, dass berufliche Mobilität wesentlich zum Aufbau einer flexiblen Arbeitnehmerschaft, zur Schaffung von Unionsbürgersinn und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas beizutragen hat. Innovative Ideen sollten nicht an Staatsgrenzen Halt machen; sie sollten durch gegenseitige Beeinflussung, Erprobung und Validierung in einem möglichst großen europäischen Pool von Talenten, geeigneten Einrichtungen, Infrastrukturen und Finanzierungen wachsen. Ebenso wie europäische Studenten aus der Mobilitätserfahrung des Programms Erasmus, junge Forscher aus den Marie-Curie-Maßnahmen und Jungunternehmer aus dem Programm Erasmus für Unternehmer Nutzen ziehen, haben auch junge Innovatoren es verdient, über Grenzen hinweg Mobilität zum Vorteil der Innovation in Europa zu erleben. Die bisherigen Programme zur Förderung der Mobilität erreichen nicht den Umfang, den „Mobilität von jungen Unternehmern“ bietet; hier liegt der Schwerpunkt bei dem Innovationsprozess, der in der Entwicklung von neuen Ideen aus der Frühphase zu Demonstrationsobjekten besteht. Dieses Projekt ist beispielsweise anders zu sehen als Erasmus für Jungunternehmer, bei dem es sich hauptsächlich um ein Programm zum Austausch in der Privatwirtschaft handelt, das schwerpunktmäßig die Stufe nach der Innovation betrifft und jungen Unternehmern Gelegenheit gibt, speziell wirtschaftliche Fertigkeiten zu erwerben oder auszubauen. Durch Kombination der Vorteile der Mobilität, der Notwendigkeit zur Überwindung der Innovationskluft und der Notwendigkeit, die geistige Einstellung um der Innovation willen zu ändern, soll die vorgeschlagene Maßnahme „Mobilität von jungen Innovatoren“ eine konkrete Aktion zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 für Wachstum und Arbeitsplätze sowie speziell der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Jugend in Bewegung“ sein.

Die Maßnahme „Mobilität von jungen Innovatoren“ soll mindestens 100 jungen Innovatoren zugute kommen. Sie soll als Programm für Mobilität ohne Grenzen und die Standortwahl von Innovationen durchgeführt werden, das jungen (25-36 Jahre alten) und potenziellen (18-24 Jahre alten) Innovatoren ermöglicht, in der Frühphase an einer eigenen Idee zu arbeiten, und zwar als „junger Gastinnovator“ in einer aufnehmenden Organisation (Host Organisation — HO); diese kann ein großes oder kleines Unternehmen, ein Unternehmen im Aufbau, ein Labor, eine Hochschule, ein Institut, eine staatliche Stelle oder eine nichtstaatliche Organisation sein.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272).

TITEL 17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ“

116 768 100

116 768 100

 

 

116 768 100

116 768 100

 

40 01 40

280 045

280 045

 

 

280 045

280 045

 

 

117 048 145

117 048 145

 

 

117 048 145

117 048 145

17 02

VERBRAUCHERSCHUTZ

21 090 000

20 185 400

 

 

21 090 000

20 185 400

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

214 272 780

210 542 692

 

 

214 272 780

210 542 692

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

334 250 000

243 828 105

–65 420 000

17 000 000

268 830 000

260 828 105

 

Titel 17 — Insgesamt

686 380 880

591 324 297

–65 420 000

17 000 000

620 960 880

608 324 297

 

40 01 40

280 045

280 045

 

 

280 045

280 045

 

Insgesamt + reserve

686 660 925

591 604 342

 

 

621 240 925

608 604 342

KAPITEL 17 04 —   LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

17 04 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01

Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

2

259 000 000

184 901 486

–57 640 000

17 000 000

201 360 000

201 901 486

17 04 01 02

Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk für Tierschutz

2

1 000 000

500 000

 

 

1 000 000

500 000

 

Artikel 17 04 01 — Teilsumme

 

260 000 000

185 401 486

–57 640 000

17 000 000

202 360 000

202 401 486

17 04 02

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit

17 04 02 01

Sonstige Veterinärmaßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit — Neue Maßnahmen

2

18 000 000

12 326 766

 

 

18 000 000

12 326 766

 

Artikel 17 04 02 — Teilsumme

 

18 000 000

12 326 766

 

 

18 000 000

12 326 766

17 04 03

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01

Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

2

10 000 000

9 482 128

–4 400 000

 

5 600 000

9 482 128

17 04 03 03

Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 17 04 03 — Teilsumme

 

10 000 000

9 482 128

–4 400 000

 

5 600 000

9 482 128

17 04 04

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

17 04 04 01

Pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen — Neue Maßnahmen

2

14 000 000

9 482 128

 

 

14 000 000

9 482 128

 

Artikel 17 04 04 — Teilsumme

 

14 000 000

9 482 128

 

 

14 000 000

9 482 128

17 04 06

Abschluss früherer Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich

3.2

p.m.

347 000

 

 

p.m.

347 000

17 04 07

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01

Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

2

32 000 000

26 549 957

–3 380 000

 

28 620 000

26 549 957

 

Artikel 17 04 07 — Teilsumme

 

32 000 000

26 549 957

–3 380 000

 

28 620 000

26 549 957

17 04 09

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

4

250 000

238 640

 

 

250 000

238 640

 

Kapitel 17 04 — Insgesamt

 

334 250 000

243 828 105

–65 420 000

17 000 000

268 830 000

260 828 105

17 04 01
Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen

17 04 01 01
Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Überwachung des durch externe Faktoren verursachten körperlichen Zustands von Tieren, die ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen — Neue Maßnahmen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

259 000 000

184 901 486

–57 640 000

17 000 000

201 360 000

201 901 486

Erläuterungen

Die finanzielle Unterstützung der Union hilft mit, die Tilgung oder Kontrolle von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und zur Harmonisierung von Maßnahmen auf Unionsebene beiträgt. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, Vogelgrippe, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Union bei.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 03
Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können

17 04 03 01
Dringlichkeitsfonds für Tierseuchen und sonstige Probleme im Veterinärbereich, die die öffentliche Gesundheit gefährden können — Neue Maßnahmen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 000 000

9 482 128

–4 400 000

 

5 600 000

9 482 128

Erläuterungen

Der Ausbruch verschiedener Tierseuchen in der Union könnte umfangreiche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Handelsbeziehungen der Union mit Drittländern haben. Daher ist es wichtig, dass die Union einen finanziellen Beitrag leistet, um eine schnellstmögliche Tilgung jedes Ausbruchs einer schwerwiegenden Infektionskrankheit in den Mitgliedstaaten mit Ressourcen der Union zur Bekämpfung dieser Krankheiten zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 07
Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten

17 04 07 01
Futter- und Lebensmittelsicherheit und verbundene Tätigkeiten — Neue Maßnahmen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 000 000

26 549 957

–3 380 000

 

28 620 000

26 549 957

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung der ersten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zu decken, nämlich:

Schulungen im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen,

Tätigkeit der Unionslaboratorien,

Informationstechnologie-Instrumente, Kommunikation und Information über Lebens- und Futtermittelkontrolle, Entwicklung einer Unionsstrategie für sicherere Lebensmittel,

Reise- und Aufenthaltskosten nationaler Sachverständiger, die an Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts teilnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

TITEL 18

INNERES

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INNERES“

 

40 168 364

40 168 364

 

 

40 168 364

40 168 364

 

40 01 40

 

39 662

39 662

 

 

39 662

39 662

 

 

 

40 208 026

40 208 026

 

 

40 208 026

40 208 026

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

3

660 000 000

390 060 911

 

10 000 000

660 000 000

400 060 911

 

40 02 41

 

14 740 000

15 659 972

 

 

14 740 000

15 659 972

 

 

 

674 740 000

405 720 883

 

 

674 740 000

415 720 883

18 03

MIGRATIONSSTRÖME — GEMEINSAME IMMIGRATIONS- UND ASYLPOLITIK

3

299 330 000

163 246 661

 

 

299 330 000

163 246 661

18 05

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER FREIHEITSRECHTE

3

246 370 560

144 970 803

 

 

246 370 560

144 970 803

18 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS

3

3 400 000

1 814 983

 

 

3 400 000

1 814 983

 

Titel 18 — Insgesamt

 

1 249 268 924

740 261 722

 

10 000 000

1 249 268 924

750 261 722

 

40 01 40, 40 02 41

 

14 779 662

15 699 634

 

 

14 779 662

15 699 634

 

Insgesamt + reserve

 

1 264 048 586

755 961 356

 

 

1 264 048 586

765 961 356

KAPITEL 18 02 —   SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

SOLIDARITÄT — AUSSENGRENZEN, RÜCKKEHR, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

18 02 03

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

18 02 03 01

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

29 000 000

29 000 000

 

 

29 000 000

29 000 000

18 02 03 02

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu Titel 3

3.1

50 500 000

40 500 000

 

 

50 500 000

40 500 000

 

40 02 41

 

9 000 000

9 000 000

 

 

9 000 000

9 000 000

 

 

 

59 500 000

49 500 000

 

 

59 500 000

49 500 000

 

Artikel 18 02 03 — Teilsumme

 

79 500 000

69 500 000

 

 

79 500 000

69 500 000

 

40 02 41

 

9 000 000

9 000 000

 

 

9 000 000

9 000 000

 

 

 

88 500 000

78 500 000

 

 

88 500 000

78 500 000

18 02 04

Schengener Informationssystem (SIS II)

3.1

10 360 000

13 678 411

 

 

10 360 000

13 678 411

 

40 02 41

 

5 180 000

6 131 702

 

 

5 180 000

6 131 702

 

 

 

15 540 000

19 810 113

 

 

15 540 000

19 810 113

18 02 05

Visa-Informationssystem (VIS)

3.1

38 740 000

27 356 823

 

 

38 740 000

27 356 823

18 02 06

Außengrenzenfonds

3.1

349 100 000

187 482 911

 

 

349 100 000

187 482 911

18 02 07

Schengen-Evaluierung

3.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

40 02 41

 

560 000

528 270

 

 

560 000

528 270

 

 

 

560 000

528 270

 

 

560 000

528 270

18 02 08

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

3.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 02 09

Europäischer Rückkehrfonds

3.1

162 500 000

72 242 766

 

10 000 000

162 500 000

82 242 766

18 02 10

Vorbereitende Maßnahme — Migrationssteuerung — Tätige Solidarität

3.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 02 11

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

18 02 11 01

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

3.1

13 860 000

13 860 000

 

 

13 860 000

13 860 000

18 02 11 02

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht — Beitrag zu Titel 3

3.1

5 940 000

5 940 000

 

 

5 940 000

5 940 000

 

Artikel 18 02 11 — Teilsumme

 

19 800 000

19 800 000

 

 

19 800 000

19 800 000

 

Kapitel 18 02 — Insgesamt

 

660 000 000

390 060 911

 

10 000 000

660 000 000

400 060 911

 

40 02 41

 

14 740 000

15 659 972

 

 

14 740 000

15 659 972

 

Insgesamt + reserve

 

674 740 000

405 720 883

 

 

674 740 000

415 720 883

18 02 09
Europäischer Rückkehrfonds

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

162 500 000

72 242 766

 

10 000 000

162 500 000

82 242 766

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten durch das Konzept integrierter Maßnahmen bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte und Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts in folgenden Bereichen:

Einführung und Verbesserung der Organisation und Durchführung durch die Mitgliedstaaten von integrierten Maßnahmen für die Rückkehr,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der integrierten Rückkehrmaßnahmen und ihrer Durchführung,

Förderung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Normen für die Rückkehr entsprechend der in diesem Bereich entwickelten Politik, wobei Programme für die freiwillige Rückkehr Vorrang erhalten,

Durchführung von Informationskampagnen in den Herkunfts- und Durchgangsländern für zukünftige Vertriebene, Flüchtlinge und Asylbewerber. Diese Kampagnen können im Rahmen einer besseren Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die die illegale Migration bekämpfen und die legale Migration fördern, stattfinden.

Auf Initiative der Kommission ist auch beabsichtigt, hinsichtlich der Rückkehrpolitik grenzübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen, die für die Union insgesamt von Interesse sind („Maßnahmen der Union“), zu unterstützen. Hierunter fallen auch Studien zur Ermittlung des Vorhandenseins und zur Bewertung von Mechanismen zur Unterstützung der Wiedereingliederung in ausgewählten Drittländern und über zur Untersuchung der gesellschaftlichen und beruflichen Wiedereingliederung in den Hauptherkunftsländern, insbesondere in den unmittelbaren östlichen und südlichen Nachbarstaaten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung einer Maßnahme der Union zur Zusammenstellung von Daten für die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Erziehern in geschlossenen Auffanglagern für Asylsuchende und Immigranten bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123 endg.).

Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48).

Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135).

TITEL 19

AUSSENBEZIEHUNGEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

 

165 501 593

165 501 593

–2 160 000

–2 160 000

163 341 593

163 341 593

 

40 01 40

 

16 345

16 345

 

 

16 345

16 345

 

 

 

165 517 938

165 517 938

 

 

163 357 938

163 357 938

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

4

57 648 000

57 684 001

 

–7 000 000

57 648 000

50 684 001

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

4

362 464 000

302 277 340

 

 

362 464 000

302 277 340

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

4

165 065 000

142 748 116

 

–4 000 000

165 065 000

138 748 116

19 05

BEZIEHUNGEN ZU UND ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIALISIERTEN DRITTLÄNDERN

4

24 021 000

20 154 828

 

 

24 021 000

20 154 828

19 06

KRISENREAKTION UND GLOBALE SICHERHEITSBEDROHUNGEN

4

377 189 700

258 779 119

 

 

377 189 700

258 779 119

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

 

2 365 742 646

1 341 926 745

 

12 000 000

2 365 742 646

1 353 926 745

19 09

BEZIEHUNGEN ZU LATEINAMERIKA

4

374 323 000

280 953 257

 

 

374 323 000

280 953 257

19 10

BEZIEHUNGEN ZU ASIEN, ZENTRALASIEN UND DEN LÄNDERN DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS (IRAK, IRAN, JEMEN)

4

896 201 500

677 438 920

 

 

896 201 500

677 438 920

19 11

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS AUSSENBEZIEHUNGEN

4

29 000 000

28 945 858

 

 

29 000 000

28 945 858

19 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

4

p.m.

 

 

p.m.

 

Titel 19 — Insgesamt

 

4 817 156 439

3 276 409 777

–2 160 000

–1 160 000

4 814 996 439

3 275 249 777

 

40 01 40

 

16 345

16 345

 

 

16 345

16 345

 

Insgesamt + reserve

 

4 817 172 784

3 276 426 122

 

 

4 815 012 784

3 275 266 122

KAPITEL 19 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUSSENBEZIEHUNGEN“

19 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 01 01 01

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst im „Dienst für außenpolitische Instrumente“

5

7 394 602

 

7 394 602

19 01 01 02

Ausgaben für Personal im aktiven Dienst in Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

5

6 376 989

 

6 376 989

 

Artikel 19 01 01 — Teilsumme

 

13 771 591

 

13 771 591

19 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 02 01

Externes Personal des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

5

1 685 884

 

1 685 884

19 01 02 02

Ausgaben für externes Personal der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

5

817 380

 

817 380

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

5

567 077

 

567 077

 

40 01 40

 

16 345

 

16 345

 

 

 

583 422

 

583 422

19 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

5

441 438

 

441 438

 

Artikel 19 01 02 — Teilsumme

 

3 511 779

 

3 511 779

 

40 01 40

 

16 345

 

16 345

 

 

 

3 528 124

 

3 528 124

19 01 03

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

19 01 03 01

Ausgaben für Ausstattung, Mobiliar und Dienstleistungen des „Dienstes für außenpolitische Instrumente“

5

497 357

 

497 357

19 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten der Delegationen der Union im Politikbereich „Außenbeziehungen“

5

3 524 000

 

3 524 000

 

Artikel 19 01 03 — Teilsumme

 

4 021 357

 

4 021 357

19 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 01 04 01

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) — Verwaltungsausgaben

4

59 632 000

 

59 632 000

19 01 04 02

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

4

58 507 566

–2 160 000

56 347 566

19 01 04 03

Stabilitätsinstrument — Verwaltungsausgaben

4

8 144 000

 

8 144 000

19 01 04 04

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Verwaltungsausgaben

4

500 000

 

500 000

19 01 04 05

Beurteilung der Ergebnisse der Unionshilfe sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung — Verwaltungsausgaben

4

p.m.

 

p.m.

19 01 04 06

Instrument für Zusammenarbeit im Bereich nuklearer Sicherheit (INSC) — Verwaltungsausgaben

4

1 274 300

 

1 274 300

19 01 04 07

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Verwaltungsausgaben

4

11 460 000

 

11 460 000

19 01 04 08

Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern — Verwaltungsausgaben

4

100 000

 

100 000

19 01 04 20

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Außenbeziehungen“

4

p.m.

 

p.m.

19 01 04 30

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Programmen des Politikbereichs „Außenbeziehungen“

4

4 579 000

 

4 579 000

 

Artikel 19 01 04 — Teilsumme

 

144 196 866

–2 160 000

142 036 866

 

Kapitel 19 01 — Insgesamt

 

165 501 593

–2 160 000

163 341 593

 

40 01 40

 

16 345

 

16 345

 

Insgesamt + reserve

 

165 517 938

 

163 357 938

19 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Außenbeziehungen“

19 01 04 02
Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) — Verwaltungsausgaben

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

58 507 566

–2 160 000

56 347 566

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 5 233 566 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 08.

KAPITEL 19 02 —   ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 02

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN IN DEN BEREICHEN MIGRATION UND ASYL

19 02 01

Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

4

57 648 000

57 684 001

 

–7 000 000

57 648 000

50 684 001

 

Kapitel 19 02 — Insgesamt

 

57 648 000

57 684 001

 

–7 000 000

57 648 000

50 684 001

19 02 01
Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

57 648 000

57 684 001

 

–7 000 000

57 648 000

50 684 001

Erläuterungen

Im Zuge der Rationalisierung und Vereinfachung der Instrumente für Maßnahmen im Außenbereich im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 wird die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer in den Bereichen Migration und Asyl, die im Rahmen des am 10. März 2004 im Anschluss an die Vorbereitende Maßnahme von 2001-2003 und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. Dezember 2002 mit dem Titel „Einbeziehung von Migrationsbelangen in die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern“ (KOM(2002) 703 endg.) angenommenen Aenas-Programm geleistet wird, durch ein thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in diesen Bereichen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (Verordnung (EG) Nr. 1905/2006) ersetzt.

Das allgemeine Ziel des DCI ist die Steigerung der Wirksamkeit der Außenhilfe der Union. Im Rahmen des DCI soll das neue thematische Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl Drittländer in ihren Bemühungen um eine bessere Steuerung der Migrationsströme in allen Bereichen unterstützen. Die Mittel des Programms werden eingesetzt, um spezifische und ergänzende technische Hilfe und finanzielle Unterstützung zu leisten und die Drittländer so bei ihren Anstrengungen zu unterstützen.

Das Programm der Union für die Kooperation mit den nicht zur Europäischen Union gehörenden Herkunfts- und Transitländern und -regionen im Migrations- und Asylbereich hat das Ziel, eine stärkere Verknüpfung von Migration und Entwicklung zu fördern, die Abwanderung von Fachkräften von Süden nach Norden einzudämmen, eine gut organisierte Steuerung der Arbeitskräftemigration zu fördern, illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen, die Rückübernahme zu vereinfachen, Migranten zu schützen und die Drittländer beim Ausbau ihrer Kapazitäten zu unterstützen, damit sie ihren internationalen Verpflichtungen im Migrations- und Asylbereich nachkommen können.

Aus diesem Kooperationsprogramm der Union werden geeignete Aktionen finanziert, die sich schlüssig in die nationalen und regionalen Kooperations- und Entwicklungsstrategien der Union für die betreffenden Drittländer einfügen und die zur Umsetzung dieser Strategien vorgesehenen Aktionen — insbesondere in den Bereichen Migration, Asyl, Grenzkontrollen, Flüchtlinge und Vertriebene — ergänzen, die aus anderen Instrumenten der Union für Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert werden.

Vor diesem Hintergrund wird das thematische Programm auch die durch den Klimawandel bedingte Migration berücksichtigen. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaatsprinzips sowie die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte und der Grundfreiheiten sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Anwendung dieses Instruments. Gegebenenfalls und soweit möglich werden die finanzierten Aktionen mit Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie der Einhaltung einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, verbunden.

Partner, die für eine finanzielle Unterstützung zu Lasten dieser Mittel in Betracht kommen, können unter anderem sein: regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen (insbesondere Einrichtungen der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen und sonstige nichtstaatliche Akteure, Regierungen von Drittländern auf Bundes-, Staats-, Provinz- und Ortsebene, ihre Dienststellen und Einrichtungen, Institute, Vereinigungen und öffentliche und private Wirtschaftsbeteiligte.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ (KOM(2006) 26 endg.).

KAPITEL 19 04 —   EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE (EIDHR)

19 04 01

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

4

126 665 000

103 411 196

 

 

126 665 000

103 411 196

19 04 03

EU-Wahlbeobachtungsmissionen

4

38 000 000

33 409 566

 

–4 000 000

38 000 000

29 409 566

19 04 04

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines Netzwerks zur Konfliktverhütung

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

19 04 05

Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

5 727 354

 

 

p.m.

5 727 354

19 04 06

Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland

4

400 000

200 000

 

 

400 000

200 000

19 04 07

Pilotprojekt — Unterstützung für Folteropfer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 19 04 — Insgesamt

 

165 065 000

142 748 116

 

–4 000 000

165 065 000

138 748 116

19 04 03
EU-Wahlbeobachtungsmissionen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 000 000

33 409 566

 

–4 000 000

38 000 000

29 409 566

Erläuterungen

Schwerpunktbereiche sind unter anderem: Stärkung des Vertrauens in die demokratischen Wahlprozesse und deren Zuverlässigkeit und Transparenz, indem verstärkt Wahlbeobachtungsmissionen der Union entsandt und die Wahlbeobachtungsmöglichkeiten auf regionaler und nationaler Ebene ausgebaut werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

Verweise

Erklärung der Kommission zu EU-Wahlbeobachtungsmissionen anlässlich der Annahme des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, in der die Kommission ihre Absicht bestätigt, bei den Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Missionen 25 % der Mittel des genannten Instruments im siebenjährigen Zeitraum des Finanzrahmens 2007-2013 nicht zu überschreiten.

KAPITEL 19 08 —   EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 08

EUROPÄISCHE NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND BEZIEHUNGEN ZU RUSSLAND

19 08 01

Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 01

Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

1 243 861 010

671 552 312

 

 

1 243 861 010

671 552 312

19 08 01 02

Finanzielle Unterstützung Palästinas, des Friedensprozesses und des UNRWA im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

200 000 000

180 000 000

 

 

200 000 000

180 000 000

19 08 01 03

Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

4

728 385 000

331 699 712

 

12 000 000

728 385 000

343 699 712

19 08 01 04

Pilotprojekt „Maßnahmen zum vorbeugenden Schutz und zur Regeneration des Meeresgrunds in der Ostsee“

4

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

19 08 01 05

Vorbereitende Maßnahme — Minderheiten in Russland — Entwicklung von Kultur, Medien und Zivilgesellschaft

4

p.m.

2 500 000

 

 

p.m.

2 500 000

19 08 01 06

Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

4

1 500 000

750 000

 

 

1 500 000

750 000

19 08 01 08

Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf EU-ENP-bezogenene Tätigkeiten

4

p.m.

560 000

 

 

p.m.

560 000

 

Artikel 19 08 01 — Teilsumme

 

2 173 746 010

1 187 562 024

 

12 000 000

2 173 746 010

1 199 562 024

19 08 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

19 08 02 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

92 775 000

76 364 721

 

 

92 775 000

76 364 721

19 08 02 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1.2

99 221 636

78 000 000

 

 

99 221 636

78 000 000

 

Artikel 19 08 02 — Teilsumme

 

191 996 636

154 364 721

 

 

191 996 636

154 364 721

19 08 03

Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 19 08 — Insgesamt

 

2 365 742 646

1 341 926 745

 

12 000 000

2 365 742 646

1 353 926 745

Erläuterungen

Ziel der Union ist es, zwischen ihren Mitgliedstaaten und den benachbarten Partnerländern (2) einen Raum des Wohlstands und der freundlichen Nachbarschaft zu schaffen. Zu diesem Zweck hat die Union mit den meisten Nachbarländern Abkommen sowie Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Umsetzung derselben geschlossen. Dieser ausgehandelte Rahmen soll dazu dienen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen stärkere und festere Beziehungen aufzubauen und ein erhebliches Ausmaß an wirtschaftlicher Integration und politischer Kooperation zu erzielen. Darüber hinaus hat die Union eine strategische Partnerschaft mit Russland geschlossen, die sich auf gemeinsame Interessen und Werte stützt und auf der Schaffung von vier gemeinsamen Räumen beruht. Die Mittel dieses Kapitels sind für die Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen bestimmt, die zur Umsetzung dieser Abkommen beitragen. Die Zusammenarbeit mit den Ländern, mit denen derartige Abkommen entweder noch nicht unterzeichnet wurden oder für die keine solchen bestehen — wie Belarus, Libyen oder Syrien — erfolgt auf der Grundlage der politischen Ziele der Union.

19 08 01
Finanzielle Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

19 08 01 03
Finanzielle Zusammenarbeit mit osteuropäischen Ländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

728 385 000

331 699 712

 

12 000 000

728 385 000

343 699 712

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen, mit denen hauptsächlich die Umsetzung der Abkommen und ENP-Aktionspläne mit den östlichen Nachbarn der Union sowie bilaterale und multilaterale Maßnahmen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gefördert werden sollen. Darüber hinaus dienen sie der Unterstützung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Union und Russland durch die Schaffung von vier gemeinsamen Räumen für die Bereiche „wirtschaftliche Zusammenarbeit“, „Freiheit, Sicherheit und Recht“, „externe Sicherheit“ sowie „Forschung und Bildung“, welcher auch die kulturellen Aspekte umfasst. In diesem Zusammenhang sind sie u. a. für die folgenden Kooperationsbereiche bestimmt:

Förderung des politischen Dialogs und demokratischer Reformen;

Förderung der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der schrittweisen Beteiligung der Partnerländer am Binnenmarkt und der Stärkung des Handels;

Stärkung der nationalen Einrichtungen, die für die Formulierung und Umsetzung der Politik in den von den Assoziationsabkommen erfassten Bereichen zuständig sind, beispielsweise durch Partnerschaften und Mechanismen der technischen Hilfe wie TAIEX;

Förderung der Achtung von Menschenrechten wie der Freiheit der Medien und der Meinungsfreiheit;

Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und Bekämpfung von Korruption;

Förderung der Geschlechtergleichstellung;

Unterstützung beim Übergang zu einer Marktwirtschaft und bei der Modernisierung der Wirtschaft, Investitionsförderung in der Region sowie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen;

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums, und Beitrag zur Armutsbekämpfung;

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie unter den Nachbarländern selbst und Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt;

Förderung von Aktionen, die zur Konfliktbeilegung und Konfliktverhütung in Gebieten mit festgefahrenen Konfliktsituationen beitragen;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u.a. im Hinblick auf die Förderung der sozialen Eingliederung und um unterrepräsentierte Gruppen dazu zu ermutigen, aktiv zu werden und sich am zivilgesellschaftlichen Geschehen und am politischen System zu beteiligen;

Förderung direkter persönlicher Kontakte und von Austauschmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung und Kultur;

Förderung der regionalen Zusammenarbeit, auch im Rahmen der „Schwarzmeersynergie“ und der Östlichen Partnerschaft;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Migration, die u. a. darauf abzielen, die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu fördern, die illegale Einwanderung zu bekämpfen und die Rückübernahme zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden durch Maßnahmen ergänzt, die im Rahmen des Artikels 19 02 01 (Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl) finanziert werden.

Diese Mittel dienen zudem zur Finanzierung von Forschungstätigkeiten über Humangesundheit und nachhaltige Entwicklung in der Ukraine und Belarus, mit besonderem Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse in den durch die Katastrophe von Tschernobyl betroffenen Gebieten.

Diese Mittel sind auch für die Finanzierung vertrauensbildender Maßnahmen in Gebieten mit festgefahrenen Konflikten in Georgien, Transnistrien und den abtrünnigen Provinzen Abchasien und Südossetien sowie für lokale Projekte zur Vertrauensbildung und Wirtschaftssanierung in Berg-Karabach bestimmt.

Außerdem sind die Mittel dieses Postens für Maßnahmen bestimmt, die der Information der allgemeinen Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Unionshilfe erhöhen.

Sollte sich in einem der Länder die Lage in den Bereichen, Freiheit, Demokratie, Wahrung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit ernsthaft verschlechtern, so kann die Unionshilfe gekürzt und vorwiegend zur Unterstützung von Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure verwendet werden, die auf die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten abzielen. Mit Ausnahme der humanitären Hilfe und der von Nichtregierungsorganisationen, den Vereinten Nationen oder von unparteiischen Stellen gewährten Durchführungshilfe sollte den Regierungen keine Unterstützung gewährt werden, wenn sie für eine eindeutige Verschlechterung der Situation im Bereich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten verantwortlich sind.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Ein Teil der Mittel wird für zusätzliche Unterstützung bei der Umsetzung der Ziele der Ostseestrategie vorgesehen. Die in den Jahren 2010 und 2011 bereitgestellten Mittel werden zur Unterstützung der Nördlichen Dimension im Rahmen des Richtprogramms für die Region Ost und der Interregionalen Richtprogramme eingesetzt. Weitere Aktionsrahmen für die Unterstützung des Ostseeraums können gegebenenfalls in dem Programm Ostseeraum, im Helcom-Aktionsplan für den Ostseeraum, im BONUS-169-Programm „Gemeinsame Ostseeforschung“ und anderen bestehen.

Ein Teil dieser Mittel kann unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung für Maßnahmen vorgesehen werden, die von Senior-Experten aus der Union im Rahmen des ESSN (European Senior Services Network) auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, einschließlich technischer Hilfe und Beratungs- und Weiterbildungsleistungen in ausgewählten öffentlichen oder privaten Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

TITEL 21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

 

259 006 432

259 006 432

 

 

259 006 432

259 006 432

 

40 01 40

 

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

 

259 036 365

259 036 365

 

 

259 036 365

259 036 365

21 02

ERNÄHRUNGSSICHERHEIT

4

246 264 700

216 053 058

 

 

246 264 700

216 053 058

21 03

NICHTSTAATLICHE AKTEURE IN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

4

233 018 000

188 093 567

 

 

233 018 000

188 093 567

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

4

200 713 000

163 775 032

 

–10 000 000

200 713 000

153 775 032

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

4

161 630 000

112 033 699

 

14 400 000

161 630 000

126 433 699

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

4

345 693 444

324 730 039

 

–3 000 000

345 693 444

321 730 039

21 07

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND AD-HOC-PROGRAMME

4

32 110 000

29 600 874

 

 

32 110 000

29 600 874

21 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN“

4

19 477 000

16 566 519

 

 

19 477 000

16 566 519

21 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

4

p.m.

 

 

p.m.

 

Titel 21 — Insgesamt

 

1 497 912 576

1 309 859 220

 

1 400 000

1 497 912 576

1 311 259 220

 

40 01 40, 40 02 41

 

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

Insgesamt + reserve

 

1 497 942 509

1 309 889 153

 

 

1 497 942 509

1 311 289 153

Erläuterungen

Die Union sollte keine Regierungen, Organisationen oder Programme unterstützen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, bei denen es zu Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisierungen oder Kindestötungen kommt, insbesondere wenn die diesen Handlungen entsprechenden Prioritäten durch psychologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck umgesetzt werden; auf diese Weise wird endlich das in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) ausgesprochene ausdrückliche Verbot der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit umgesetzt. Die Kommission sollte einen Bericht über den Stand der Durchführung der Außenhilfe der Europäischen Union im Rahmen dieses Programms vorlegen.

KAPITEL 21 04 —   UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 04

UMWELT UND NACHHALTIGE BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN, EINSCHLIESSLICH ENERGIE

21 04 01

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

4

200 713 000

162 275 032

 

–10 000 000

200 713 000

152 275 032

21 04 05

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

21 04 06

Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

4

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

 

Kapitel 21 04 — Insgesamt

 

200 713 000

163 775 032

 

–10 000 000

200 713 000

153 775 032

21 04 01
Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 713 000

162 275 032

 

–10 000 000

200 713 000

152 275 032

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Förderung und Umsetzung der Strategie, die die Union in den Beziehungen zu Entwicklungsländern und ihren Nachbarländern in Europa in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie, verfolgt.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden fünf Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Hinarbeiten auf das Millenniums-Entwicklungsziel 7: Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit; 2. Förderung der Umsetzung von Unionsinitiativen und Unterstützung für Entwicklungsländer im Hinblick auf die Einhaltung international vereinbarter Verpflichtungen; 3. Verbesserung des Fachwissens für Integration und Kohärenz; 4. Stärkung der Umwelt-Governance und der Führungsrolle der Union sowie 5. Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen.

Ein Teil dieser Mittel ist für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder zu verwenden.

Die Unterstützung nachhaltiger energiepolitischer Optionen in Partnerländern und -regionen umfasst auch Mittel zur Deckung des Beitrags der Union zum Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF). Ziel des GEEREF ist die Mobilisierung öffentlichen und privaten Kapitals zur Lösung der Finanzierungsprobleme für Vorhaben und Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien in Entwicklungsländern und (nicht der Union angehörenden) Transformationsländern.

Die Unterstützung der Anpassung der Partnerländer und -regionen an den Klimawandel umfasst einen Beitrag zur noch wirksameren Umsetzung des Aktionsplans der Europäischen Union „Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit“ im Rahmen der Globalen Allianz für den Klimaschutz. Die Globale Allianz für den Klimaschutz ist ein wichtiges Instrument für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Entwicklungsländern beim Thema Klimawandel, insbesondere in der Frage der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, die für viele arme Entwicklungsländer äußerst dringlich ist.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments finanziert werden sollen, werden für diese Länder Mittel in Höhe von 63 000 000 EUR vorgesehen. Außerdem soll mit diesen Mitteln der Abschluss der Zahlungen für Maßnahmen gedeckt werden, die über die frühere Haushaltslinie 21 02 05 („Umwelt in Entwicklungsländern“) finanziert wurden.

Zur Sicherstellung voller finanzieller Transparenz im Rahmen der Artikel 53 bis 56 der Haushaltsordnung setzt die Kommission, wenn sie Vereinbarungen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alles daran, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz. Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Millionen von Flüchtlingen in der ganzen Welt hängen von direkten Hilfen der Union und von der Union geförderten Hilfen ab, um zu überleben und sich eine nachhaltige Zukunft aufzubauen. Zur politischen Strategie der Union gehört es, sicherzustellen, dass die Flüchtlinge Eigenständigkeit erlangen und letztendlich die Lager verlassen und ein neues Leben beginnen können. In der Praxis stößt dieses Ziel der Eigenständigkeit auf verschiedene Probleme, darunter die Tatsache, dass Flüchtlinge längere Strecken zurücklegen müssen, um außerhalb der Lager ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und dass sie sich nach Verlassen des Lagers an einem anderen Ort eine Existenz aufbauen müssen. Dafür ist eine ausreichende Versorgung mit Licht entscheidend. Die herkömmliche Beleuchtung in nicht elektrifizierten Gebieten erfolgt üblicherweise durch Kerosinlampen. Dadurch atmen die Menschen giftige Luft ein, es besteht ein großes Risiko von Verbrennungsunfällen und der Brennstoff für Kerosinlampen ist teuer. Dies verringert die Mobilität der Menschen und beansprucht produktive Zeit für die Wiederauffüllung der Vorräte. Durch Unterstützung der Eigenständigkeit der Flüchtlinge wird verhindert, dass sie in die Flüchtlingslager zurückkehren und um weitere (finanzielle) Hilfe bitten. Solarbetriebene LED-Lampen wirken sich unmittelbar auf die Ausgaben aus (Einsparungen von bis zu 20 % des Einkommens) und bieten die ganze Nacht hindurch Licht, ohne Betriebskosten zu verursachen, wodurch die Menschen länger arbeiten, länger lernen und sich sicherer fortbewegen können, was ihre Lebensbedingungen verbessert. In mehreren Forschungsprojekten haben sich ihre Auswirkungen auf schulische Ergebnisse und Kosteneinsparungen bereits erwiesen. Werden solarbetriebene LED-Lampen in den Flüchtlingslagern verteilt, wird die Abhängigkeit von Dieselgeneratoren zur Stromerzeugung abnehmen. Da die Lampen transportabel sind, wird erwartet, dass sie die tatsächliche und die gefühlte Sicherheit in den Lagern drastisch erhöhen werden. Solarbetriebene LED-Lampen werden zu besseren Lebensbedingungen führen und eine sicherere und nicht giftige nächtliche Beleuchtung für verschiedene Tätigkeiten ermöglichen. Im Rahmen der Maßnahme „Eigenständigkeit von Flüchtlingen durch nachhaltige Beleuchtung“ werden Haushaltsmittel in die nachhaltige Zukunft von Flüchtlingen sowie in die Sicherheit und die Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern investiert. Sind die Ergebnisse gemäß den festgelegten Erfolgsvariablen zufriedenstellend, sollten die Organe der Union Maßnahmen in die Wege leiten, um nachhaltige Beleuchtung als eines der lebenswichtigen Versorgungsgüter in Flüchtlingslagern anzuerkennen. Für diese Maßnahme können leichte, haltbare und kostengünstige Solarlampen eingesetzt werden. Es gibt bereits eine effiziente Solarlampe in der unteren Preiskategorie, die bei nur einmaligem Aufladen 16 Stunden Leselicht, 80 Stunden Sicherheitsnachtlicht und 8 Stunden sehr helles Licht bietet. Sie ist transportabel und kompakt und hat eine lange Batterielebensdauer von über 2 Jahren. Hinsichtlich dieser Maßnahme wird vorgeschlagen, mit zwei großen Flüchtlingslagern in verschiedenen geographischen Regionen zu beginnen. Nach einer Grundlagenstudie zu den monatlichen Ausgaben, dem Anteil der zurückkehrenden Flüchtlinge, den Lebensbedingungen und der Sicherheit in den Lagern werden solarbetriebene LED-Lampen verteilt werden, um das gesamte Lager zu versorgen. Im Vorfeld gemessene Variablen werden überwacht, und nach Ablauf einiger Zeit werden Schlussfolgerungen gezogen, um weitere politische Maßnahmen der Union in diesem Bereich zu unterstützen. Mit 600 000 EUR können etwa 75 000 Lampen verteilt werden, die von den Bewohnern der Lager gemeinsam benutzt werden. In diesen Mitteln sind Überwachung und Berichterstattung inbegriffen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. März 2010 mit dem Titel „Internationale Klimapolitik nach Kopenhagen: Jetzt handeln, um dem globalen Klimaschutz neue Impulse zu geben“ (KOM(2010) 86 endg.).

KAPITEL 21 05 —   MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 05

MENSCHLICHE UND SOZIALE ENTWICKLUNG

21 05 01

Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01

Gesundheit

4

38 190 000

15 463 856

 

14 400 000

38 190 000

29 863 856

21 05 01 02

Bildung

4

p.m.

8 113 752

 

 

p.m.

8 113 752

21 05 01 03

Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung

4

71 440 000

17 683 206

 

 

71 440 000

17 683 206

21 05 01 04

Gleichstellung der Geschlechter

4

p.m.

12 958 139

 

 

p.m.

12 958 139

21 05 01 05

Pilotprojekt — Qualitatives und quantitatives Monitoring von Ausgaben im Gesundheits- und Bildungsbereich

4

p.m.

50 000

 

 

p.m.

50 000

21 05 01 06

Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

4

p.m.

1 384 000

 

 

p.m.

1 384 000

21 05 01 07

Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

4

p.m.

2 800 000

 

 

p.m.

2 800 000

21 05 01 08

Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

4

p.m.

80 000

 

 

p.m.

80 000

21 05 01 09

Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

4

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

 

Artikel 21 05 01 — Teilsumme

 

111 630 000

59 532 953

 

14 400 000

111 630 000

73 932 953

21 05 02

Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM)

4

50 000 000

47 727 951

 

 

50 000 000

47 727 951

21 05 03

Menschliche und soziale Entwicklung — Abschluss der bisherigen Zusammenarbeit

4

p.m.

4 772 795

 

 

p.m.

4 772 795

 

Kapitel 21 05 — Insgesamt

 

161 630 000

112 033 699

 

14 400 000

161 630 000

126 433 699

21 05 01
Menschliche und soziale Entwicklung

21 05 01 01
Gesundheit

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 190 000

15 463 856

 

14 400 000

38 190 000

29 863 856

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gute Gesundheit für alle“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Finanzielle Unterstützung wird für Maßnahmen in den folgenden vier Schwerpunktbereichen bereitgestellt: 1. Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten unter besonderer Beachtung der übertragbaren Krankheiten und der durch Impfungen zu verhütenden Krankheiten; 2. Verbesserung der Gesundheit von Müttern und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in Entwicklungsländern; 3. Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu Anbietern von Gesundheitsleistungen, zu Gesundheitsgütern und Gesundheitsdiensten; und 4. Verfolgung eines ausgewogenen Ansatzes zur Förderung von Prävention, Behandlung und Pflege, wobei der Prävention die oberste Priorität eingeräumt wird.

Diese Mittel können nicht für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) zur Verfügung gestellt werden. Ein Teil der Mittel ist für technische Hilfe in den Empfängerländern vorgesehen. Mit diesen Mitteln wird der Finanzierungsauftrag des GFATM ergänzt, womit für einen koordinierten und tragfähigen Mechanismus zur technischen Unterstützung gesorgt wird, der eine erfolgreiche Ausführung der Mittel des Globalen Fonds bewirkt.

Dieses Programm soll in erster Linie den im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) förderfähigen Ländern zugute kommen. Im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, nach dem in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme ein Betrag aufgenommen wurde, aus dem Maßnahmen zugunsten der Länder des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) finanziert werden sollen, sind für diese Länder Mittel im Umfang von 6 % des Gesamtbetrags des Programm für den Zeitraum 2007-2013 vorgesehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus. Diese Mittel sind auch zur Finanzierung zinkhaltiger Nahrungsergänzungsmittel und anderer Mikronährstoffe zur Behandlung und Prävention von Diarrhö und Mangelernährung in Entwicklungsländern bestimmt.

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen in Entwicklungsländern und den Nachbarländern Europas, die im Rahmen des Abschnitts „Gute Gesundheit für alle“ des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ durchgeführt werden.

Mit den Mitteln innerhalb dieses Titels und im Rahmen des zweiten Schwerpunktbereichs (Verbesserung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit in Entwicklungsländern) sollten gezielt Maßnahmen in Ländern mit kritischen Indikatoren im Bereich der Gesundheit von Müttern und der reproduktiven Gesundheit finanziert werden, um Engpässe zu verringern und bewährte Verfahren für die Erreichung des Millenniums-Entwicklungsziels 5 („Verbesserung der Gesundheit von Müttern“) bis 2015 sowie den Fortschritt hinsichtlich der vollständigen Umsetzung des ICPD-Aktionsprogramms zu fördern, insbesondere durch die Unterstützung des Kapazitätenaufbaus für die Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien in den Bereichen Gesundheit von Müttern, reproduktive Gesundheit und Familienplanung im Rahmen der Stärkung der Gesundheitssysteme.

Wird die Hilfe im Wege einer Budgethilfe geleistet, unterstützt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die Anstrengungen von Partnerländern zur Entwicklung parlamentarischer Aufsichts- und Prüfkapazitäten und zur Erhöhung der Transparenz.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endg.).

KAPITEL 21 06 —   GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06

GEOGRAFISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN AKP-STAATEN

21 06 02

Beziehungen zu Südafrika

4

127 869 000

137 456 498

 

 

127 869 000

137 456 498

21 06 03

Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

4

174 824 444

130 000 000

 

–3 000 000

174 824 444

127 000 000

21 06 04

Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

21 06 05

Hilfe für die Bananenerzeuger in den AKP-Staaten

4

p.m.

22 909 416

 

 

p.m.

22 909 416

21 06 06

Zusammenarbeit außerhalb der öffentlichen Entwicklungshilfe (Südafrika)

4

2 000 000

954 559

 

 

2 000 000

954 559

21 06 07

Begleitmaßnahmen für den Bananensektor

4

41 000 000

33 409 566

 

 

41 000 000

33 409 566

 

Kapitel 21 06 — Insgesamt

 

345 693 444

324 730 039

 

–3 000 000

345 693 444

321 730 039

Erläuterungen

Für vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) als „Empfänger offizieller Entwicklungshilfe“ definierte Länder wurden gemäß einer früheren Zielvorgabe 35 % der jährlichen Ausgaben für soziale Infrastrukturen, hauptsächlich Bildung und Gesundheit, aber auch für an den sozialen Sektor gebundene makroökonomische Hilfe verwendet, in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und eine gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Die Kommission wird weiterhin über diese Zielvorgabe berichten.

Zudem wird sich die Kommission parallel zu ihrer Erklärung zu Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41) (DCI) darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer veranschlagten Zuwendungen im Rahmen länderspezifischer DCI-Programme bis 2009 für Grundbildung und gesundheitliche Grundversorgung bereitgestellt werden, und zwar im Rahmen von mit diesen Sektoren verbundener Projekt-, Programm- oder Budgetunterstützung, wobei ein Durchschnittswert für alle geografischen Gebiete angewandt wird und ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außergewöhnlicher Hilfszuwendungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor Juli einen Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und Außenhilfe der Union vor, der den Berichterstattungsvorschriften der Kommission entspricht und alle Einzelheiten zur Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Erreichung der Zielsetzungen, liefert. Der Bericht umfasst insbesondere:

eine Darlegung der strategischen Ziele der Entwicklungspolitik der Union und ihres Beitrags zur Erreichung des früheren 35 %-Ziels für soziale Infrastrukturen und Dienste und des aktuellen 20 %-Ziels für Grundbildung und Sekundarbildung und gesundheitliche Grundversorgung im Kontext der geografischen Zusammenarbeit im Rahmen des DCI sowie eine Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit der Zusammenarbeit, einschließlich der Fortschritte, die bei der Koordinierung der Hilfsmaßnahmen, der Stärkung der Kohärenz der Strategie der Union für ihre Außenmaßnahmen und der Integration übergreifender Themen wie Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechte, Konfliktprävention und Umweltschutz erzielt wurden;

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und der Monitoringberichte, aus denen hervorgeht, inwieweit die mit den Maßnahmen angestrebten Ziele verwirklicht wurden;

eine Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen und Veranstaltungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit in den jeweiligen geografischen Regionen durchgeführt wurden, und

Finanzinformationen über die Unterstützung der einzelnen Sektoren gemäß den OECD-Berichterstattungskriterien.

Der Bericht enthält ferner Informationen über den Stand der Geberkoordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und Auskünfte darüber, wie die Budgethilfe zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beigetragen hat. Vor der Bereitstellung einer Budgethilfe ist nachzuweisen, dass im Empfängerland genügend institutionelle Kapazitäten vorhanden sind und die einzelnen Kriterien für die Verwaltung und Verwendung der Mittel eingehalten werden. In dem Jahresbericht sind die Kriterien anzugeben und ihre Einhaltung ist zu bewerten.

Nach der Vorlage dieses Berichts treten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einen Dialog über die erzielten Ergebnisse und über das mögliche weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele.

21 06 03
Anpassungshilfen für Vertragsstaaten des AKP-Zuckerprotokolls

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

174 824 444

130 000 000

 

–3 000 000

174 824 444

127 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Anpassungshilfe in den von der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffenen AKP-Staaten veranschlagt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Bewertungen. Diese Bewertungen umfassen die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung). Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

TITEL 23

HUMANITÄRE HILFE

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE“

 

35 092 079

35 092 079

 

 

35 092 079

35 092 079

 

40 01 40

 

13 470

13 470

 

 

13 470

13 470

 

 

 

35 105 549

35 105 549

 

 

35 105 549

35 105 549

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

4

842 628 500

785 737 438

 

40 687 548

842 628 500

826 424 986

23 03

FINANZIERUNGSINSTRUMENT FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

 

22 000 000

21 318 236

 

 

22 000 000

21 318 236

 

Titel 23 — Insgesamt

 

899 720 579

842 147 753

 

40 687 548

899 720 579

882 835 301

 

40 01 40

 

13 470

13 470

 

 

13 470

13 470

 

Insgesamt + reserve

 

899 734 049

842 161 223

 

 

899 734 049

882 848 771

KAPITEL 23 02 —   HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 02

HUMANITÄRE HILFE, EINSCHLIESSLICH HILFE FÜR ENTWURZELTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

23 02 01

Humanitäre Hilfe

4

553 261 000

518 574 685

 

23 687 548

553 261 000

542 262 233

23 02 02

Nahrungsmittelhilfe

4

251 580 000

230 602 367

 

17 000 000

251 580 000

247 602 367

23 02 03

Katastrophenvorsorge

4

34 787 500

33 560 386

 

 

34 787 500

33 560 386

23 02 04

Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

4

3 000 000

3 000 000

 

 

3 000 000

3 000 000

 

Kapitel 23 02 — Insgesamt

 

842 628 500

785 737 438

 

40 687 548

842 628 500

826 424 986

23 02 01
Humanitäre Hilfe

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

553 261 000

518 574 685

 

23 687 548

553 261 000

542 262 233

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe für Menschen in Ländern außerhalb der Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (Kriege, Konflikte usw.) oder vergleichbaren Notfällen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist.

Diese Hilfe wird ungeachtet der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt.

Diese Mittel sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser humanitären Hilfemaßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt, einschließlich den Bau von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern.

Mit diesen Mitteln können außerdem alle anderen direkt mit der Durchführung der humanitären Aktionen verbundenen Ausgaben finanziert werden.

Sie decken ferner:

Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Hilfemaßnahmen;

das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, so dass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

Maßnahmen zur Kontrolle und Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen Hilfe;

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind;

die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen humanitärer Organisationen und Einrichtungen der Union untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im Bereich der humanitären Hilfe stehen;

aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 02
Nahrungsmittelhilfe

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

251 580 000

230 602 367

 

17 000 000

251 580 000

247 602 367

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen bestimmt, die nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführt werden.

Die humanitäre Hilfe der Union stellt auf der Basis der Nichtdiskriminierung Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen für Menschen außerhalb der Union bereit, insbesondere für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und dabei vorrangig für solche in Entwicklungsländern, die Opfer von Naturkatastrophen, von durch Menschen verursachten Krisen wie Kriegen oder Konflikten oder von außergewöhnlichen Situationen bzw. mit Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachten Katastrophen vergleichbaren Situationen sind. Diese Hilfe wird für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist.

Diese Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen zum anderen die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten/Nutzen-Relation finanziert werden. Dazu zählen:

Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

Kontrolle und Koordinierung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Nahrungsmittelhilfe-Projekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und der Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 53 bis 56 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

TITEL 26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

 

975 069 713

975 069 713

 

 

975 069 713

975 069 713

 

40 01 40

 

1 502 275

1 502 275

 

 

1 502 275

1 502 275

 

 

 

976 571 988

976 571 988

 

 

976 571 988

976 571 988

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

1

14 800 000

12 157 164

–1 600 000

 

13 200 000

12 157 164

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

 

26 100 000

12 094 264

 

 

26 100 000

12 094 264

 

Titel 26 — Insgesamt

 

1 015 969 713

999 321 141

–1 600 000

 

1 014 369 713

999 321 141

 

40 01 40

 

1 502 275

1 502 275

 

 

1 502 275

1 502 275

 

Insgesamt + reserve

 

1 017 471 988

1 000 823 416

 

 

1 015 871 988

1 000 823 416

KAPITEL 26 02 —   MULTIMEDIAPRODUKTION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.1

14 800 000

12 157 164

–1 600 000

 

13 200 000

12 157 164

 

Kapitel 26 02 — Insgesamt

 

14 800 000

12 157 164

–1 600 000

 

13 200 000

12 157 164

26 02 01
Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 800 000

12 157 164

–1 600 000

 

13 200 000

12 157 164

Erläuterungen

Veranschlagt sind diese Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die Sammlung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge von Auftraggebern in der Union und in Drittstaaten auf verschiedenen Trägern sowie für deren Aufnahme in die Dienste des eProcurement, die den Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern von den Organen angeboten werden. Darunter fallen die Ausgaben für die Übersetzung der von den Organen ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge,

die Förderung und den Einsatz neuer Technologien für die Sammlung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge auf elektronischem Wege,

die Entwicklung und Nutzung von Diensten des eProcurement für die Phasen der Auftragsvergabe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben e bis j der Haushaltsordnung werden mit 420 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390/58).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1), und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430).

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

Beschluss 2007/497/EG der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2007/5) (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

TITEL 29

STATISTIK

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

 

80 886 280

80 886 280

 

 

80 886 280

80 886 280

 

40 01 40

 

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

 

 

80 916 213

80 916 213

 

 

80 916 213

80 916 213

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

1

53 410 000

41 041 707

–5 000 000

 

48 410 000

41 041 707

 

Titel 29 — Insgesamt

 

134 296 280

121 927 987

–5 000 000

 

129 296 280

121 927 987

 

40 01 40

 

29 933

29 933

 

 

29 933

29 933

 

Insgesamt + reserve

 

134 326 213

121 957 920

 

 

129 326 213

121 957 920

KAPITEL 29 02 —   PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 02

PRODUKTION DER STATISTISCHEN INFORMATIONEN

29 02 01

Abschluss der Politik der statistischen Information

1.1

p.m.

1 360 877

 

 

p.m.

1 360 877

29 02 02

Abschluss der innergemeinschaftlichen Statistiknetze (Edicom)

1.1

p.m.

 

 

p.m.

29 02 03

Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012

1.1

45 000 000

34 176 556

–5 000 000

 

40 000 000

34 176 556

29 02 04

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

1.1

8 410 000

5 504 274

 

 

8 410 000

5 504 274

 

Kapitel 29 02 — Insgesamt

 

53 410 000

41 041 707

–5 000 000

 

48 410 000

41 041 707

29 02 03
Statistisches Programm der Union 2008 bis 2012

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 000 000

34 176 556

–5 000 000

 

40 000 000

34 176 556

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Erhebungen, Studien und die Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Zuschüsse für die nationalen statistischen Behörden,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Ausrüstung, Verarbeitungsinfrastrukturen, Wartung der statistischen Informationssysteme,

Statistische Analyse und Dokumentation auf Magnetträgern,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

Kofinanzierung des öffentlichen und privaten Sektors,

Finanzierung von Erhebungen durch Betriebe,

Veranstaltung von Ausbildungskursen über fortgeschrittene statistische Technologien für die Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für das Internationale Statistische Institut und Beiträge an andere internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren bzw. -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung einzelstaatlicher Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und den südlichen Mittelmeerländern sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen, Zuschüsse und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken. Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Organe der Union zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Ausgaben der Union bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanz- und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision der Finanziellen Vorausschau) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Union zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln müssen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzugerechnet werden. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

TITEL 32

ENERGIE

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „ENERGIE“

 

78 101 468

78 101 468

 

 

78 101 468

78 101 468

 

40 01 40

 

23 947

23 947

 

 

23 947

23 947

 

 

 

78 125 415

78 125 415

 

 

78 125 415

78 125 415

32 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

1

21 129 600

18 145 022

 

 

21 129 600

18 145 022

32 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

 

144 450 237

856 455 140

 

–37 700 000

144 450 237

818 755 140

32 05

KERNENERGIE

1

282 496 400

227 357 119

 

 

282 496 400

227 357 119

32 06

FORSCHUNG IM ENERGIEBEREICH

1

192 088 457

140 407 198

 

 

192 088 457

140 407 198

 

Titel 32 — Insgesamt

 

718 266 162

1 320 465 947

 

–37 700 000

718 266 162

1 282 765 947

 

40 01 40

 

23 947

23 947

 

 

23 947

23 947

 

Insgesamt + reserve

 

718 290 109

1 320 489 894

 

 

718 290 109

1 282 789 894

KAPITEL 32 04 —   KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

32 04 01

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006)

1.1

453 626

 

 

453 626

32 04 02

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

4

p.m.

 

 

p.m.

32 04 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

1.1

3 720 000

3 765 092

 

 

3 720 000

3 765 092

32 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

1.1

p.m.

 

 

p.m.

32 04 05

Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

32 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

1.1

129 813 600

71 854 285

 

 

129 813 600

71 854 285

32 04 07

Pilotprojekt — Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoffe

1.1

p.m.

 

 

p.m.

32 04 10

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

32 04 10 01

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

1.1

6 864 725

6 864 725

 

 

6 864 725

6 864 725

32 04 10 02

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden — Beitrag zu Titel 3

1.1

377 125

377 125

 

 

377 125

377 125

 

Artikel 32 04 10 — Teilsumme

 

7 241 850

7 241 850

 

 

7 241 850

7 241 850

32 04 11

Energiegemeinschaft

4

2 724 787

2 600 970

 

 

2 724 787

2 600 970

32 04 12

Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

1.1

p.m.

 

 

p.m.

32 04 13

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

1.1

2 000 000

 

 

2 000 000

32 04 14

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

32 04 14 01

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

1.1

p.m.

526 288 963

 

–32 800 000

p.m.

493 488 963

32 04 14 02

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

1.1

p.m.

124 293 397

 

–4 900 000

p.m.

119 393 397

32 04 14 03

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windenergienetz

1.1

p.m.

73 487 337

 

 

p.m.

73 487 337

32 04 14 04

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Initiativen für Energieeffizienz und erneuerbare Energie

1.1

p.m.

43 548 052

 

 

p.m.

43 548 052

 

Artikel 32 04 14 — Teilsumme

 

p.m.

767 617 749

 

–37 700 000

p.m.

729 917 749

32 04 16

Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

1.1

250 000

571 568

 

 

250 000

571 568

32 04 17

Pilotprojekt — Förderung der Bewahrung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels durch verstärkte Nutzung der Solarenergie (Solarthermie und Photovoltaik)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

32 04 18

Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Schiefergas

1.1

200 000

100 000

 

 

200 000

100 000

32 04 19

Vorbereitende Aktion — Mechanismen der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Richtlinie 2009/28/EG über Energie aus erneuerbaren Quellen

2

500 000

250 000

 

 

500 000

250 000

 

Kapitel 32 04 — Insgesamt

 

144 450 237

856 455 140

 

–37 700 000

144 450 237

818 755 140

32 04 14
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

32 04 14 01
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

526 288 963

 

–32 800 000

p.m.

493 488 963

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Gas- und Elektrizitätsinfrastrukturprojekten, die den höchsten Mehrwert für die Union haben.

Die Mittel dienen der Anpassung und Weiterentwicklung der Energienetze, die für die Union besonders wichtig sind, um das Funktionieren des Energiebinnenmarktes zu unterstützen, um insbesondere die Verbindungskapazitäten, die Sicherheit und die Diversifizierung der Versorgung zu erhöhen und ökologische, technische und finanzielle Hemmnisse zu überwinden. Für die intensivere Entwicklung der Energienetze und ihren beschleunigten Bau ist eine besondere Unterstützung der Union erforderlich, insbesondere dort, wo nur eine geringe Diversifizierung bei den Versorgungswegen und Lieferquellen besteht.

Die Mittel dienen auch der Förderung der Vernetzung und Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch eine bessere Einbeziehung von benachteiligten Gebieten und Inselregionen der Union.

Mit diesen Mitteln soll die zweite Stufe des Konjunkturprogramms finanziert werden, wie es von beiden Teilen der Haushaltsbehörde am 2. April 2009 vereinbart wurde. Vorbedingung für die Finanzierung ist eine Einigung der Haushaltsbehörde. Dabei sollten die Mittel im Wege der in den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) vorgesehenen Möglichkeiten bereitgestellt werden, wobei die Finanzausstattung der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Programme und die Prioritäten des Europäischen Parlaments unangetastet bleiben müssen.

Falls die Kommission in ihrem Jahresbericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die Durchführung des Konjunkturprogramms zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, ergänzend zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Vorhaben vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

32 04 14 02
Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

124 293 397

 

–4 900 000

p.m.

119 393 397

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Förderung von Projekten zur Abscheidung von Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen, seinem Transport zum Ort der Lagerung und seiner Einbringung in eine geeignete geologische Formation zum Zwecke der dauerhaften Speicherung.

Mit diesen Mitteln soll die zweite Stufe des Konjunkturprogramms finanziert werden, wie es von beiden Teilen der Haushaltsbehörde am 2. April 2009 vereinbart wurde. Vorbedingung für die Finanzierung ist eine Einigung der Haushaltsbehörde. Dabei sollten die Mittel im Wege der in den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) vorgesehenen Möglichkeiten bereitgestellt werden, wobei die Finanzausstattung der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Programme und die Prioritäten des Europäischen Parlaments unangetastet bleiben müssen.

Falls die Kommission in ihrem Jahresbericht an das Europäische Parlament und an den Rat über die Durchführung des Konjunkturprogramms zu dem Ergebnis kommt, dass die Durchführung der vorrangigen Vorhaben ernsthaft gefährdet ist, empfiehlt sie Abhilfemaßnahmen und schlägt gegebenenfalls zusätzliche Vorhaben, die im Einklang mit dem Konjunkturprogramm stehen, ergänzend zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Vorhaben vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

TITEL 40

RESERVEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

5

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

 

758 937 000

90 000 000

 

 

758 937 000

90 000 000

40 03

NEGATIVRESERVE

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Titel 40 — Insgesamt

 

758 937 000

90 000 000

 

 

758 937 000

90 000 000

KAPITEL 40 01 —   RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

40 01 40

Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

 

3 500 000

 

3 500 000

40 01 42

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

5

p.m.

 

p.m.

 

Kapitel 40 01 — Insgesamt

 

p.m.

 

p.m.

40 01 40
Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

3 500 000

 

3 500 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

1.

Posten

01 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

329 267

2.

Posten

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

52 383

3.

Posten

03 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

14 967

4.

Posten

04 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

16 966

5.

Posten

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

498 392

6.

Posten

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

59 867

7.

Posten

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

89 800

8.

Posten

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

4 490

9.

Posten

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

24 695

10.

Posten

11 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

19 779

11.

Posten

12 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

97 284

12.

Posten

13 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

16 463

13.

Posten

14 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

151 912

14.

Posten

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

29 933

15.

Posten

16 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Kommunikation — Zentrale Dienststellen

5 987

16.

Posten

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

280 045

17.

Posten

18 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

39 662

18.

Posten

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben des Dienstes für außenpolitische Instrumente

16 345

19.

Posten

20 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Handel

37 417

20.

Posten

21 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit — EuropeAid

29 933

21.

Posten

22 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Erweiterung

8 082

22.

Posten

23 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

13 470

23.

Posten

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

2 275

24.

Artikel

26 01 20

Europäisches Amt für Personalauswahl

1 500 000

25.

Posten

27 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben der Generaldirektion Haushalt

10 028

26.

Posten

27 01 02 19

Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

90 265

27.

Posten

29 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

29 933

28.

Posten

32 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

23 947

29.

Posten

33 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

6 413

 

 

 

Insgesamt

3 500 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

KAPITEL 40 02 —   RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

40 02 40

Nichtgetrennte Mittel

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

40 02 41

Getrennte Mittel

 

146 316 025

148 935 997

–45 652 520

–47 252 520

100 663 505

101 683 477

40 02 42

Soforthilfereserve

4

258 937 000

90 000 000

 

 

258 937 000

90 000 000

40 02 43

Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

1.1

500 000 000

p.m.

 

 

500 000 000

p.m.

 

Kapitel 40 02 — Insgesamt

 

758 937 000

90 000 000

 

 

758 937 000

90 000 000

40 02 40
Nichtgetrennte Mittel

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

p.m.

 

p.m.

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Titels dürfen nur nach Übertragung entsprechend dem Verfahren des Artikels 24 in Anspruch genommen werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

40 02 41
Getrennte Mittel

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

146 316 025

148 935 997

–45 652 520

–47 252 520

100 663 505

101 683 477

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Titels dürfen nur nach Übertragung entsprechend dem Verfahren des Artikels 24 in Anspruch genommen werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Posten

07 03 60 01

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu den Titeln 1 und 2 (aus Rubrik 2)

1 491 930

1 491 930

2.

Posten

07 03 60 02

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung — Beitrag zu Titel 3 (aus Rubrik 2)

1 236 510

1 236 510

3.

Posten

07 03 70 01

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

345 214

345 214

4.

Posten

07 03 70 02

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien — Beitrag zu Titel 3

1 110 386

1 110 386

5.

Posten

09 02 03 01

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit — Beitrag zu den Titeln 1 und 2

391 985

391 985

6.

Artikel

11 03 01

Internationale Fischereiabkommen

73 547 480

73 547 480

7.

Artikel

16 02 02

Multimedia-Aktionen

4 500 000

4 500 000

8.

Posten

16 03 02 01

Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission

1 000 000

1 000 000

9.

Artikel

16 03 04

Partnerschaft für die Kommunikation über Europa

2 300 000

2 400 000

10.

Posten

18 02 03 02

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen — Beitrag zu Titel 3

9 000 000

9 000 000

11.

Artikel

18 02 04

Schengener Informationssystem (SIS II)

5 180 000

6 131 702

12.

Artikel

18 02 07

Schengen-Evaluierung

560 000

528 270

 

 

 

Insgesamt

100 663 505

101 683 477

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

A.   EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2012, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012 (3)

Haushaltsplan 2011 (4)

Differenz (in %)

1.

Nachhaltiges Wachstum

60 287 086 467

53 629 039 384

+12,42

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

58 044 868 674

55 945 938 309

+3,75

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

2 182 532 099

1 738 083 206

+25,57

4.

Die EU als globaler Akteur

6 966 011 071

7 242 528 574

–3,82

5.

Verwaltung

8 277 736 996

8 171 544 289

+1,30

Gesamtbetrag der Ausgaben  (5)

135 758 235 307

126 727 133 762

+7,13


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012 (6)

Haushaltsplan 2011 (7)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

5 109 219 138

2 083 368 232

+ 145,24

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

1 496 968 014

4 539 394 283

–67,02

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

p.m.

p.m.

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

497 328 000

1 814 882 000

–72,60

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

7 103 515 152

8 437 644 515

–15,81

Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

16 824 200 000

16 667 000 000

+0,94

MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

14 546 298 300

14 125 977 050

+2,98

Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

97 284 221 855

87 496 512 197

+11,19

Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom zu deckende Mittelansätze (8)

128 654 720 155

118 289 489 247

+8,76

Gesamtbetrag der Einnahmen  (9)

135 758 235 307

126 727 133 762

+7,13


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt-Bemessungs-grundlage

1 % des Bruttonational-einkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonational-einkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt-Bemessungs-grundlage (10)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt-Grundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 642 006 000

3 840 159 000

50

1 920 079 500

1 642 006 000

 

Bulgarien

179 449 000

384 305 000

50

192 152 500

179 449 000

 

Tschechische Republik

645 375 000

1 403 678 000

50

701 839 000

645 375 000

 

Dänemark

991 282 000

2 536 731 000

50

1 268 365 500

991 282 000

 

Deutschland

11 655 020 000

26 725 925 000

50

13 362 962 500

11 655 020 000

 

Estland

78 805 000

158 722 000

50

79 361 000

78 805 000

 

Irland

617 887 000

1 254 962 000

50

627 481 000

617 887 000

 

Griechenland

894 936 000

1 998 257 000

50

999 128 500

894 936 000

 

Spanien

4 791 570 000

10 368 290 000

50

5 184 145 000

4 791 570 000

 

Frankreich

9 542 953 000

20 795 504 000

50

10 397 752 000

9 542 953 000

 

Italien

6 526 759 000

15 782 516 000

50

7 891 258 000

6 526 759 000

 

Zypern

142 186 000

172 375 000

50

86 187 500

86 187 500

Zypern

Lettland

68 944 000

209 894 000

50

104 947 000

68 944 000

 

Litauen

114 219 000

312 459 000

50

156 229 500

114 219 000

 

Luxemburg

236 641 000

310 698 000

50

155 349 000

155 349 000

Luxemburg

Ungarn

347 640 000

878 721 000

50

439 360 500

347 640 000

 

Malta

47 011 000

59 523 000

50

29 761 500

29 761 500

Malta

Niederlande

2 683 341 000

6 084 816 000

50

3 042 408 000

2 683 341 000

 

Österreich

1 387 652 000

3 085 484 000

50

1 542 742 000

1 387 652 000

 

Polen

1 718 865 000

3 512 574 000

50

1 756 287 000

1 718 865 000

 

Portugal

783 815 000

1 608 676 000

50

804 338 000

783 815 000

 

Rumänien

488 531 000

1 379 354 000

50

689 677 000

488 531 000

 

Slowenien

179 565 000

348 040 000

50

174 020 000

174 020 000

Slowenien

Slowakei

250 745 000

701 571 000

50

350 785 500

250 745 000

 

Finnland

909 915 000

2 002 764 000

50

1 001 382 000

909 915 000

 

Schweden

1 772 967 000

4 059 830 000

50

2 029 915 000

1 772 967 000

 

Vereinigtes Königreich

9 094 962 000

18 806 619 000

50

9 403 309 500

9 094 962 000

 

Insgesamt

57 793 041 000

128 782 447 000

 

64 391 223 500

57 632 956 000

 


TABELLE 2

Aufteilung der MwSt-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaat

1 % der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für die MwSt-Eigenmittel (11) (in %)

MwSt-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

1 642 006 000

0,300

492 601 800

Bulgarien

179 449 000

0,300

53 834 700

Tschechische Republik

645 375 000

0,300

193 612 500

Dänemark

991 282 000

0,300

297 384 600

Deutschland

11 655 020 000

0,150

1 748 253 000

Estland

78 805 000

0,300

23 641 500

Irland

617 887 000

0,300

185 366 100

Griechenland

894 936 000

0,300

268 480 800

Spanien

4 791 570 000

0,300

1 437 471 000

Frankreich

9 542 953 000

0,300

2 862 885 900

Italien

6 526 759 000

0,300

1 958 027 700

Zypern

86 187 500

0,300

25 856 250

Lettland

68 944 000

0,300

20 683 200

Litauen

114 219 000

0,300

34 265 700

Luxemburg

155 349 000

0,300

46 604 700

Ungarn

347 640 000

0,300

104 292 000

Malta

29 761 500

0,300

8 928 450

Niederlande

2 683 341 000

0,100

268 334 100

Österreich

1 387 652 000

0,225

312 221 700

Polen

1 718 865 000

0,300

515 659 500

Portugal

783 815 000

0,300

235 144 500

Rumänien

488 531 000

0,300

146 559 300

Slowenien

174 020 000

0,300

52 206 000

Slowakei

250 745 000

0,300

75 223 500

Finnland

909 915 000

0,300

272 974 500

Schweden

1 772 967 000

0,100

177 296 700

Vereinigtes Königreich

9 094 962 000

0,300

2 728 488 600

Insgesamt

57 632 956 000

 

14 546 298 300


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonational-einkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

3 840 159 000

 

2 900 914 595

Bulgarien

384 305 000

 

290 309 850

Tschechische Republik

1 403 678 000

 

1 060 359 740

Dänemark

2 536 731 000

 

1 916 285 232

Deutschland

26 725 925 000

 

20 189 170 789

Estland

158 722 000

 

119 901 016

Irland

1 254 962 000

 

948 017 408

Griechenland

1 998 257 000

 

1 509 513 772

Spanien

10 368 290 000

 

7 832 364 178

Frankreich

20 795 504 000

 

15 709 240 443

Italien

15 782 516 000

 

11 922 352 958

Zypern

172 375 000

 

130 214 700

Lettland

209 894 000

0,7554152 (12)

158 557 124

Litauen

312 459 000

 

236 036 287

Luxemburg

310 698 000

 

234 706 001

Ungarn

878 721 000

 

663 799 227

Malta

59 523 000

 

44 964 581

Niederlande

6 084 816 000

 

4 596 562 680

Österreich

3 085 484 000

 

2 330 821 606

Polen

3 512 574 000

 

2 653 451 897

Portugal

1 608 676 000

 

1 215 218 351

Rumänien

1 379 354 000

 

1 041 985 020

Slowenien

348 040 000

 

262 914 717

Slowakei

701 571 000

 

529 977 419

Finnland

2 002 764 000

 

1 512 918 428

Schweden

4 059 830 000

 

3 066 857 414

Vereinigtes Königreich

18 806 619 000

 

14 206 806 422

Insgesamt

128 782 447 000

 

97 284 221 855


TABELLE 4

Berechnung der Bruttokürzung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens und deren Finanzierung gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 6)

Mitgliedstaat

Bruttokürzung

Anteile an den BNE-Grundlagen

BNE-Schlüssel für Bruttokürzung

Finanzierung der Kürzung zugunsten der Niederlande und Schwedens

 

(1)

(2)

(3)

(4) = (1) + (3)

Belgien

 

2,98

25 260 463

25 260 463

Bulgarien

 

0,30

2 527 948

2 527 948

Tschechische Republik

 

1,09

9 233 356

9 233 356

Dänemark

 

1,97

16 686 549

16 686 549

Deutschland

 

20,75

175 802 420

175 802 420

Estland

 

0,12

1 044 069

1 044 069

Irland

 

0,97

8 255 106

8 255 106

Griechenland

 

1,55

13 144 481

13 144 481

Spanien

 

8,05

68 202 334

68 202 334

Frankreich

 

16,15

136 792 269

136 792 269

Italien

 

12,26

103 816 968

103 816 968

Zypern

 

0,13

1 133 878

1 133 878

Lettland

 

0,16

1 380 677

1 380 677

Litauen

 

0,24

2 055 347

2 055 347

Luxemburg

 

0,24

2 043 763

2 043 763

Ungarn

 

0,68

5 780 203

5 780 203

Malta

 

0,05

391 541

391 541

Niederlande

– 678 824 017

4,72

40 025 758

– 638 798 259

Österreich

 

2,40

20 296 231

20 296 231

Polen

 

2,73

23 105 618

23 105 618

Portugal

 

1,25

10 581 828

10 581 828

Rumänien

 

1,07

9 073 354

9 073 354

Slowenien

 

0,27

2 289 398

2 289 398

Slowakei

 

0,54

4 614 915

4 614 915

Finnland

 

1,56

13 174 128

13 174 128

Schweden

– 168 303 475

3,15

26 705 453

– 141 598 022

Vereinigtes Königreich

 

14,60

123 709 437

123 709 437

Insgesamt

– 847 127 492

100,00

847 127 492

0

BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2011):

(a) EU25 2004 = 107,3995 / (b) EU25 2006 = 112,1888 / (c) EU27 2006 = 112,5311 / (d) EU27 2012 = 120,8724

Pauschalbetrag für die Niederlande: zu Preisen von 2012

605 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 678 824 017 EUR

Pauschalbetrag für Schweden: zu Preisen von 2012:

150 000 000 EUR × [(b/a) × (d/c)] = 168 303 475 EUR


TABELLE 5.1

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2011 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Koeffizient (13) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

14,9462

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,3204

 

3.

(1) – (2)

7,6259

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

116 689 113 932

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (14) = (5a + 5b)

 

26 918 339 726

5a.

Heranführungsausgaben

 

3 037 294 340

5b.

Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

23 881 045 386

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

89 770 774 207

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

4 518 220 698

8.

VK-Vorteil (15)

 

534 381 657

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

3 983 839 040

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (16)

 

8 838 069

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

3 975 000 971

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom darf im Zeitraum 2007-2013 der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben um die erweiterungsbedingten Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, 10,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2004 nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

2007-2012 Korrekturbeträge zugunsten des VK

Differenz — ursprünglicher Betrag gegenüber der Schwelle von 10,5 Mrd. EUR

(Eigenmittelbeschluss 2007 gegenüber Eigenmittelbeschluss 2000), in EUR

Differenz zu jeweiligen Preisen

Differenz zu konstanten Preisen 2004

(A)

VK-Korrekturbetrag für 2007

0

0

(B)

VK-Korrekturbetrag für 2008

– 301 679 647

– 280 649 108

(C)

VK-Korrekturbetrag für 2009

–1 349 840 247

–1 275 338 491

(D)

VK-Korrekturbetrag für 2010

–2 117 969 550

–1 956 957 875

(E)

VK-Korrekturbetrag für 2011

–2 355 745 675

–2 144 599 880

(F)

VK-Korrekturbetrag für 2012

entfällt

entfällt

(G)

Summe der Differenzen = (A) + (B) + (C) + (D) + (E) + (F)

–6 125 235 119

–5 657 545 355


TABELLE 5.2

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2010 gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 3 6)

Bezeichnung

Koeffizient (17) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

15,3613

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,7118

 

3.

(1) – (2)

7,6495

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

111 424 575 479

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (18) = (5a + 5b)

 

23 860 842 743

5a.

Heranführungsausgaben

 

2 970 335 816

5b.

Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

20 890 506 927

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

87 563 732 736

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

4 420 776 873

8.

VK-Vorteil (19)

 

768 620 727

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

3 652 156 146

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (20)

 

21 614 060

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

3 630 542 087


TABELLE 5.3

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2008 (21) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 3 5)

Bezeichnung

Koeffizient (22) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage

15,7929

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,3458

 

3.

(1) – (2)

8,4471

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

105 436 390 802

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (23) = (5a + 5b)

 

5 903 524 193

5a.

Heranführungsausgaben

 

3 009 247 449

5b.

Erweiterungsbedingte Ausgaben — Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

2 894 276 744

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

99 532 866 610

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

5 549 050 290

8.

VK-Vorteil (24)

 

371 343 380

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

5 177 706 910

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (25)

 

–45 867 538

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

5 223 574 449


TABELLE 6.1

Berechnung der Finanzierung der Haushaltskorrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs — 3 975 000 971 (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungs-schlüssel

Finanzierungs-schlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,98

3,49

5,48

 

1,49

4,99

198 203 463

Bulgarien

0,30

0,35

0,55

 

0,15

0,50

19 835 268

Tschechische Republik

1,09

1,28

2,00

 

0,55

1,82

72 448 521

Dänemark

1,97

2,31

3,62

 

0,99

3,29

130 929 180

Deutschland

20,75

24,30

0,00

–18,23

0,00

6,08

241 497 563

Estland

0,12

0,14

0,23

 

0,06

0,21

8 192 174

Irland

0,97

1,14

1,79

 

0,49

1,63

64 772 790

Griechenland

1,55

1,82

2,85

 

0,78

2,59

103 136 734

Spanien

8,05

9,43

14,81

 

4,03

13,46

535 142 160

Frankreich

16,15

18,91

29,70

 

8,09

27,00

1 073 325 585

Italien

12,26

14,35

22,54

 

6,14

20,49

814 588 491

Zypern

0,13

0,16

0,25

 

0,07

0,22

8 896 851

Lettland

0,16

0,19

0,30

 

0,08

0,27

10 833 332

Litauen

0,24

0,28

0,45

 

0,12

0,41

16 127 055

Luxemburg

0,24

0,28

0,44

 

0,12

0,40

16 036 164

Ungarn

0,68

0,80

1,25

 

0,34

1,14

45 353 733

Malta

0,05

0,05

0,09

 

0,02

0,08

3 072 181

Niederlande

4,72

5,53

0,00

–4,15

0,00

1,38

54 982 877

Österreich

2,40

2,81

0,00

–2,10

0,00

0,70

27 880 676

Polen

2,73

3,19

5,02

 

1,37

4,56

181 295 704

Portugal

1,25

1,46

2,30

 

0,63

2,09

83 029 154

Rumänien

1,07

1,25

1,97

 

0,54

1,79

71 193 078

Slowenien

0,27

0,32

0,50

 

0,14

0,45

17 963 510

Slowakei

0,54

0,64

1,00

 

0,27

0,91

36 210 428

Finnland

1,56

1,82

2,86

 

0,78

2,60

103 369 355

Schweden

3,15

3,69

0,00

–2,77

0,00

0,92

36 684 944

Vereinigtes Königreich

14,60

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0

Insgesamt

100,00

100,00

100,00

–27,25

27,25

100,00

3 975 000 971

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 6.2

Finanzierung des endgültigen VK-Korrekturbetrags für 2008 (Kapitel 35)

Mitgliedstaat

Betrag

 

(1)

Belgien

–2 436 633

Bulgarien

1 220 806

Tschechische Republik

1 690 027

Dänemark

–3 876 276

Deutschland

–4 774 265

Estland

47 930

Irland

492 015

Griechenland

–4 953 249

Spanien

–5 638 762

Frankreich

–19 594 776

Italien

8 439 585

Zypern

– 497 841

Lettland

– 254 104

Litauen

318 425

Luxemburg

– 714 690

Ungarn

–1 193 752

Malta

–66 212

Niederlande

– 305 503

Österreich

– 238 031

Polen

–2 645 902

Portugal

2 383 572

Rumänien

1 233 079

Slowenien

39 130

Slowakei

– 868 292

Finnland

2 996 972

Schweden

–1 526 708

Vereinigtes Königreich

30 723 455

Insgesamt

0


TABELLE 6.3

Aktualisierung der Finanzierung des VK-Korrekturbetrags für 2010 (Kapitel 36)

Mitgliedstaat

Betrag

 

(1)

Belgien

–7 206 164

Bulgarien

– 874 899

Tschechische Republik

–1 231 077

Dänemark

–5 756 244

Deutschland

–12 395 478

Estland

– 159 399

Irland

–4 114 974

Griechenland

–10 261 013

Spanien

–31 026 737

Frankreich

–53 804 546

Italien

–44 693 441

Zypern

– 988 357

Lettland

230 629

Litauen

– 468 727

Luxemburg

–1 321 483

Ungarn

–4 025 268

Malta

– 289 108

Niederlande

–3 588 342

Österreich

– 764 191

Polen

–15 230 602

Portugal

–4 186 172

Rumänien

1 370 640

Slowenien

–1 504 459

Slowakei

–2 287 722

Finnland

–4 814 952

Schweden

–1 637 487

Vereinigtes Königreich

211 029 573

Insgesamt

0


TABELLE 7

Überblick über die Finanzierung (26) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

Eigenmittel insgesamt (27)

Zuckerabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

Erhebungskosten (25 % des TEM-Brutto-betrags) (p.m.)

MwSt-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

Kürzung Niederlande und Schweden

VK-Korrektur

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamt-betrag der Beiträge der Mitglied-staaten

 

(1)

(2)

(3) = (1) + (2)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9) = (5) + (6) + (7) + (8)

(10)

(11) = (3) + (9)

Belgien

6 600 000

1 617 018 333

1 623 618 333

541 206 111

492 601 800

2 900 914 595

25 260 463

188 560 666

3 607 337 524

3,23

5 230 955 857

Bulgarien

400 000

51 282 852

51 682 852

17 227 617

53 834 700

290 309 850

2 527 948

20 181 175

366 853 673

0,33

418 536 525

Tschechische Republik

3 400 000

217 147 869

220 547 869

73 515 956

193 612 500

1 060 359 740

9 233 356

72 907 471

1 336 113 067

1,19

1 556 660 936

Dänemark

3 400 000

328 796 882

332 196 882

110 732 294

297 384 600

1 916 285 232

16 686 549

121 296 660

2 351 653 041

2,10

2 683 849 923

Deutschland

26 300 000

3 406 524 926

3 432 824 926

1 144 274 973

1 748 253 000

20 189 170 789

175 802 420

224 327 820

22 337 554 029

19,97

25 770 378 955

Estland

0

21 856 714

21 856 714

7 285 571

23 641 500

119 901 016

1 044 069

8 080 705

152 667 290

0,14

174 524 004

Irland

0

198 413 543

198 413 543

66 137 848

185 366 100

948 017 408

8 255 106

61 149 831

1 202 788 445

1,08

1 401 201 988

Griechenland

1 400 000

132 843 402

134 243 402

44 747 801

268 480 800

1 509 513 772

13 144 481

87 922 472

1 879 061 525

1,68

2 013 304 927

Spanien

4 700 000

1 115 070 864

1 119 770 864

373 256 955

1 437 471 000

7 832 364 178

68 202 334

498 476 661

9 836 514 173

8,80

10 956 285 037

Frankreich

30 900 000

1 669 058 128

1 699 958 128

566 652 709

2 862 885 900

15 709 240 443

136 792 269

999 926 263

19 708 844 875

17,62

21 408 803 003

Italien

4 700 000

1 668 963 510

1 673 663 510

557 887 837

1 958 027 700

11 922 352 958

103 816 968

778 334 635

14 762 532 261

13,20

16 436 195 771

Zypern

0

20 342 829

20 342 829

6 780 943

25 856 250

130 214 700

1 133 878

7 410 653

164 615 481

0,15

184 958 310

Lettland

0

23 086 745

23 086 745

7 695 582

20 683 200

158 557 124

1 380 677

10 809 857

191 430 858

0,17

214 517 603

Litauen

800 000

46 362 726

47 162 726

15 720 909

34 265 700

236 036 287

2 055 347

15 976 753

288 334 087

0,26

335 496 813

Luxemburg

0

14 381 907

14 381 907

4 793 969

46 604 700

234 706 001

2 043 763

13 999 991

297 354 455

0,27

311 736 362

Ungarn

2 000 000

99 537 934

101 537 934

33 845 978

104 292 000

663 799 227

5 780 203

40 134 713

814 006 143

0,73

915 544 077

Malta

0

9 934 870

9 934 870

3 311 623

8 928 450

44 964 581

391 541

2 716 861

57 001 433

0,05

66 936 303

Niederlande

7 300 000

1 879 677 368

1 886 977 368

628 992 456

268 334 100

4 596 562 680

– 638 798 259

51 089 032

4 277 187 553

3,82

6 164 164 921

Österreich

3 200 000

197 372 747

200 572 747

66 857 583

312 221 700

2 330 821 606

20 296 231

26 878 454

2 690 217 991

2,41

2 890 790 738

Polen

12 800 000

352 924 423

365 724 423

121 908 141

515 659 500

2 653 451 897

23 105 618

163 419 200

3 355 636 215

3,00

3 721 360 638

Portugal

200 000

121 300 029

121 500 029

40 500 010

235 144 500

1 215 218 351

10 581 828

81 226 554

1 542 171 233

1,38

1 663 671 262

Rumänien

1 000 000

108 810 479

109 810 479

36 603 493

146 559 300

1 041 985 020

9 073 354

73 796 797

1 271 414 471

1,14

1 381 224 950

Slowenien

0

73 044 948

73 044 948

24 348 316

52 206 000

262 914 717

2 289 398

16 498 181

333 908 296

0,30

406 953 244

Slowakei

1 400 000

120 826 940

122 226 940

40 742 314

75 223 500

529 977 419

4 614 915

33 054 414

642 870 248

0,57

765 097 188

Finnland

800 000

149 117 665

149 917 665

49 972 555

272 974 500

1 512 918 428

13 174 128

101 551 375

1 900 618 431

1,70

2 050 536 096

Schweden

2 600 000

484 159 322

486 759 322

162 253 108

177 296 700

3 066 857 414

– 141 598 022

33 520 749

3 136 076 841

2,80

3 622 836 163

Vereinigtes Königreich

9 500 000

2 572 942 045

2 582 442 045

860 814 015

2 728 488 600

14 206 806 422

123 709 437

–3 733 247 943

13 325 756 516

11,92

15 908 198 561

Insgesamt

123 400 000

16 700 800 000

16 824 200 000

5 608 066 667

14 546 298 300

97 284 221 855

0

0

111 830 520 155

100,00

128 654 720 155

B.   EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

EINNAHMEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

1

EIGENE MITTEL

126 685 548 155

1 969 172 000

128 654 720 155

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

1 496 968 014

497 328 000

1 994 296 014

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

1 312 344 852

 

1 312 344 852

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

59 790 286

8 500 000

68 290 286

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

50 000 000

 

50 000 000

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

3 525 000 000

3 648 000 000

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

384 000

 

384 000

9

SONSTIGE EINNAHMEN

30 200 000

 

30 200 000

 

Insgesamt

129 758 235 307

6 000 000 000

135 758 235 307

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

1 1

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

123 400 000

 

123 400 000

1 2

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

17 650 800 000

– 950 000 000

16 700 800 000

1 3

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

14 546 298 300

 

14 546 298 300

1 4

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

94 365 049 855

2 919 172 000

97 284 221 855

1 5

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

0

 

0

1 6

BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

0

 

0

 

Titel 1 — Insgesamt

126 685 548 155

1 969 172 000

128 654 720 155

KAPITEL 1 2 —   ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

1 2

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

17 650 800 000

– 950 000 000

16 700 800 000

 

Kapitel 1 2 — Insgesamt

17 650 800 000

– 950 000 000

16 700 800 000

1 2 0
Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

17 650 800 000

– 950 000 000

16 700 800 000

Erläuterungen

Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Belgien

1 709 000 000

–91 981 667

1 617 018 333

Bulgarien

54 200 000

–2 917 148

51 282 852

Tschechische Republik

229 500 000

–12 352 131

217 147 869

Dänemark

347 500 000

–18 703 118

328 796 882

Deutschland

3 600 300 000

– 193 775 074

3 406 524 926

Estland

23 100 000

–1 243 286

21 856 714

Irland

209 700 000

–11 286 457

198 413 543

Griechenland

140 400 000

–7 556 598

132 843 402

Spanien

1 178 500 000

–63 429 136

1 115 070 864

Frankreich

1 764 000 000

–94 941 872

1 669 058 128

Italien

1 763 900 000

–94 936 490

1 668 963 510

Zypern

21 500 000

–1 157 171

20 342 829

Lettland

24 400 000

–1 313 255

23 086 745

Litauen

49 000 000

–2 637 274

46 362 726

Luxemburg

15 200 000

– 818 093

14 381 907

Ungarn

105 200 000

–5 662 066

99 537 934

Malta

10 500 000

– 565 130

9 934 870

Niederlande

1 986 600 000

– 106 922 632

1 879 677 368

Österreich

208 600 000

–11 227 253

197 372 747

Polen

373 000 000

–20 075 577

352 924 423

Portugal

128 200 000

–6 899 971

121 300 029

Rumänien

115 000 000

–6 189 521

108 810 479

Slowenien

77 200 000

–4 155 052

73 044 948

Slowakei

127 700 000

–6 873 060

120 826 940

Finnland

157 600 000

–8 482 335

149 117 665

Schweden

511 700 000

–27 540 678

484 159 322

Vereinigtes Königreich

2 719 300 000

– 146 357 955

2 572 942 045

Artikel 1 2 0 insgesamt

17 650 800 000

– 950 000 000

16 700 800 000

KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

1 4

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

94 365 049 855

2 919 172 000

97 284 221 855

 

Kapitel 1 4 — Insgesamt

94 365 049 855

2 919 172 000

97 284 221 855

1 4 0
Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

94 365 049 855

2 919 172 000

97 284 221 855

Erläuterungen

Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der EU-Haushalt stets von vorneherein ausgeglichen ist.

Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten für dieses Haushaltsjahr anzuwendende Satz beträgt 0,7554 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Belgien

2 813 867 914

87 046 681

2 900 914 595

Bulgarien

281 598 629

8 711 221

290 309 850

Tschechische Republik

1 028 541 913

31 817 827

1 060 359 740

Dänemark

1 858 783 964

57 501 268

1 916 285 232

Deutschland

19 583 361 737

605 809 052

20 189 170 789

Estland

116 303 190

3 597 826

119 901 016

Irland

919 570 597

28 446 811

948 017 408

Griechenland

1 464 218 345

45 295 427

1 509 513 772

Spanien

7 597 341 296

235 022 882

7 832 364 178

Frankreich

15 237 859 021

471 381 422

15 709 240 443

Italien

11 564 603 282

357 749 676

11 922 352 958

Zypern

126 307 396

3 907 304

130 214 700

Lettland

153 799 359

4 757 765

158 557 124

Litauen

228 953 633

7 082 654

236 036 287

Luxemburg

227 663 264

7 042 737

234 706 001

Ungarn

643 880 846

19 918 381

663 799 227

Malta

43 615 345

1 349 236

44 964 581

Niederlande

4 458 635 308

137 927 372

4 596 562 680

Österreich

2 260 881 496

69 940 110

2 330 821 606

Polen

2 573 830 738

79 621 159

2 653 451 897

Portugal

1 178 753 739

36 464 612

1 215 218 351

Rumänien

1 010 718 557

31 266 463

1 041 985 020

Slowenien

255 025 531

7 889 186

262 914 717

Slowakei

514 074 580

15 902 839

529 977 419

Finnland

1 467 520 839

45 397 589

1 512 918 428

Schweden

2 974 831 348

92 026 066

3 066 857 414

Vereinigtes Königreich

13 780 507 988

426 298 434

14 206 806 422

Artikel 1 4 0 — insgesamt

94 365 049 855

2 919 172 000

97 284 221 855

TITEL 3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

3 0

VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

1 496 968 014

 

1 496 968 014

3 1

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

p.m.

217 596 000

217 596 000

3 2

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

p.m.

279 732 000

279 732 000

3 4

ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

p.m.

 

p.m.

3 5

ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

0

 

0

3 6

ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

0

 

0

 

Titel 3 — Insgesamt

1 496 968 014

497 328 000

1 994 296 014

KAPITEL 3 1 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushalts_plan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

3 1

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

3 1 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

217 596 000

217 596 000

 

Artikel 3 1 0 — Teilsumme

p.m.

217 596 000

217 596 000

 

Kapitel 3 1 — Insgesamt

p.m.

217 596 000

217 596 000

3 1 0
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

p.m.

217 596 000

217 596 000

Erläuterungen

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MwSt-Eigenmittel hervorgeht.

Entsprechend den EU-Vorschriften werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus dieser Übersicht ergibt, angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben können.

Die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufgrund von Kommissionskontrollen erfolgten Berichtigungen der genannten Übersichten oder/und die an dem BNE der vorhergehenden Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Begrenzung der MwSt-Bemessungsgrundlage auswirken, können Anpassungen der MwSt-Eigenmittelsalden nach sich ziehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8.

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Belgien

p.m.

–16 821 000

–16 821 000

Bulgarien

p.m.

– 996 000

– 996 000

Tschechische Republik

p.m.

– 174 000

– 174 000

Dänemark

p.m.

–4 212 000

–4 212 000

Deutschland

p.m.

53 626 000

53 626 000

Estland

p.m.

– 630 000

– 630 000

Irland

p.m.

5 741 000

5 741 000

Griechenland

p.m.

–52 894 000

–52 894 000

Spanien

p.m.

– 124 891 000

– 124 891 000

Frankreich

p.m.

14 165 000

14 165 000

Italien

p.m.

336 619 000

336 619 000

Zypern

p.m.

44 000

44 000

Lettland

p.m.

1 369 000

1 369 000

Litauen

p.m.

2 419 000

2 419 000

Luxemburg

p.m.

–5 720 000

–5 720 000

Ungarn

p.m.

–22 336 000

–22 336 000

Malta

p.m.

382 000

382 000

Niederlande

p.m.

–11 027 000

–11 027 000

Österreich

p.m.

13 880 000

13 880 000

Polen

p.m.

210 000

210 000

Portugal

p.m.

122 000

122 000

Rumänien

p.m.

3 233 000

3 233 000

Slowenien

p.m.

– 350 000

– 350 000

Slowakei

p.m.

8 727 000

8 727 000

Finnland

p.m.

4 468 000

4 468 000

Schweden

p.m.

7 649 000

7 649 000

Vereinigtes Königreich

p.m.

4 993 000

4 993 000

Posten 3 1 0 3 insgesamt

p.m.

217 596 000

217 596 000

KAPITEL 3 2 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

3 2

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

3 2 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

279 732 000

279 732 000

 

Artikel 3 2 0 — Teilsumme

p.m.

279 732 000

279 732 000

 

Kapitel 3 2 — Insgesamt

p.m.

279 732 000

279 732 000

3 2 0
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

p.m.

279 732 000

279 732 000

Erläuterungen

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE des vorhergehenden Haushaltsjahres und seine Bestandteile werden jedem Mitgliedstaat ein entsprechend den EU-Vorschriften festgesetzter Betrag angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet.

Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben können.

Etwaige Änderungen am Bruttosozialprodukt/Bruttonationaleinkommen vorhergehender Jahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates, vorbehaltlich Artikel 4 und 5 dieser Verordnung, führen zu einer Anpassung des nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 festgesetzten Saldos.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

Belgien

p.m.

50 377 000

50 377 000

Bulgarien

p.m.

4 961 000

4 961 000

Tschechische Republik

p.m.

26 971 000

26 971 000

Dänemark

p.m.

49 367 000

49 367 000

Deutschland

p.m.

414 891 000

414 891 000

Estland

p.m.

1 420 000

1 420 000

Irland

p.m.

30 334 000

30 334 000

Griechenland

p.m.

– 145 806 000

– 145 806 000

Spanien

p.m.

–59 671 000

–59 671 000

Frankreich

p.m.

64 017 000

64 017 000

Italien

p.m.

– 126 290 000

– 126 290 000

Zypern

p.m.

200 000

200 000

Lettland

p.m.

11 385 000

11 385 000

Litauen

p.m.

2 568 000

2 568 000

Luxemburg

p.m.

–27 121 000

–27 121 000

Ungarn

p.m.

–18 994 000

–18 994 000

Malta

p.m.

1 812 000

1 812 000

Niederlande

p.m.

–95 839 000

–95 839 000

Österreich

p.m.

58 625 000

58 625 000

Polen

p.m.

–20 329 000

–20 329 000

Portugal

p.m.

102 906 000

102 906 000

Rumänien

p.m.

75 334 000

75 334 000

Slowenien

p.m.

– 219 000

– 219 000

Slowakei

p.m.

–5 779 000

–5 779 000

Finnland

p.m.

–43 539 000

–43 539 000

Schweden

p.m.

79 194 000

79 194 000

Vereinigtes Königreich

p.m.

– 151 043 000

– 151 043 000

Posten 3 2 0 3 insgesamt

p.m.

279 732 000

279 732 000

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

5 0

EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

p.m.

 

p.m.

5 1

MIETEINNAHMEN

p.m.

 

p.m.

5 2

ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

57 790 286

8 500 000

66 290 286

5 5

EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEIT

p.m.

 

p.m.

5 7

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

p.m.

 

p.m.

5 8

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

p.m.

 

p.m.

5 9

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

2 000 000

 

2 000 000

 

Titel 5 — Insgesamt

59 790 286

8 500 000

68 290 286

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

5 2

ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0

Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Organe

7 790 286

3 500 000

11 290 286

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

5 000 000

15 000 000

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

40 000 000

 

40 000 000

5 2 3

Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

 

p.m.

 

Kapitel 5 2 — Insgesamt

57 790 286

8 500 000

66 290 286

5 2 0
Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Organe

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

7 790 286

3 500 000

11 290 286

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

Parlament

 

1 200 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

10 000 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

40 000

Ausschuss der Regionen

 

50 286

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

11 290 286

5 2 1
An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

10 000 000

5 000 000

15 000 000

Erläuterungen

Dieser Artikel umfasst die Erträge aus der Rückzahlung von Zinsen subventionierter Einrichtungen, die die von der Kommission erhaltenen Vorschüsse auf verzinslichen Konten angelegt haben. Werden diese Vorschüsse und die daraus resultierenden Zinsen nicht verwendet, müssen sie an die Kommission zurückgezahlt werden.

Kommission

 

15 000 000

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

7 0

VERZUGSZINSEN

23 000 000

420 000 000

443 000 000

7 1

GELDBUSSEN

100 000 000

3 105 000 000

3 205 000 000

7 2

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

p.m.

 

p.m.

 

Titel 7 — Insgesamt

123 000 000

3 525 000 000

3 648 000 000

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

7 0

VERZUGSZINSEN

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

5 000 000

155 000 000

160 000 000

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

 

3 000 000

 

Artikel 7 0 0 — Teilsumme

8 000 000

155 000 000

163 000 000

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

265 000 000

280 000 000

 

Kapitel 7 0 — Insgesamt

23 000 000

420 000 000

443 000 000

7 0 0
Verzugszinsen

7 0 0 0
Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

5 000 000

155 000 000

160 000 000

Erläuterungen

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto, das für die Kommission eingerichtet wurde, hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen.

Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Der Zinssatz wird auf alle in Artikel 10 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Eigenmittelgutschriften angewandt.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

160 000 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

160 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

7 0 1
Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

15 000 000

265 000 000

280 000 000

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die auf dem eigens für Geldbußen eingerichteten Konto aufgelaufenen Verzugszinsen aus Geldbußen eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), insbesondere Artikel 71 Absatz 4.

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

7 1

GELDBUSSEN

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

3 075 000 000

3 175 000 000

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

30 000 000

30 000 000

 

Kapitel 7 1 — Insgesamt

100 000 000

3 105 000 000

3 205 000 000

7 1 0
Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

100 000 000

3 075 000 000

3 175 000 000

Erläuterungen

Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen.

In der Regel sind diese Geldbußen innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung des Kommissionsbeschlusses zu entrichten. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof eingelegt hat. Der Unternehmer muss berücksichtigen, dass nach dem Fälligkeitsdatum Zinsen für die Schuld anfallen. Er muss der Kommission zum Fälligkeitsdatum eine Bankgarantie über den Betrag der Geldbuße zuzüglich Zinsen und Zuschlägen vorlegen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

7 1 2
Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsplan 2012

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012

Neuer Betrag

p.m.

30 000 000

30 000 000

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.


(1)  Für das Protokoll zum Abkommen mit Marokko war ursprünglich eine Laufzeit vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 vorgesehen. Aufgrund einer Verzögerung im Ratifizierungsprozess trat das Protokoll aber erst am 27. Februar 2007 in Kraft und galt ab dem Zeitpunkt für vier Jahre.

(2)  Dies bezieht sich auf siebzehn Länder, von denen sieben (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, die Russische Föderation und die Ukraine) im Osten der Union und zehn (Algerien, Ägypten, Jordanien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensische Behörde, Syrien und Tunesien) im Süden der Union liegen.

(3)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2012 (ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2012 bis Nr. 6/2012.

(4)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2011 (ABl. L 68 vom 15.3.2011, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2011 bis 7/2011.

(5)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(6)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2012 (ABl. L 56 vom 29.2.2012, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2012 bis Nr. 6/2012.

(7)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2011 (ABl. L 68 vom 15.3.2011, S. 1) zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2011 bis Nr. 7/2011.

(8)  Der Eigenmittelbetrag für den Haushaltsplan 2012 wurde auf der Grundlage der Haushaltsansätze festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 154. Sitzung am 21. Mai 2012 genehmigt hat.

(9)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(10)  Die Bemessungsgrundlage überschreitet nicht 50 % des Bruttonationaleinkommens.

(11)  Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.

(12)  Berechnung des Satzes: (97 284 221 855) / (128 782 447 000) = 0,755415230268144.

(13)  Gerundet.

(14)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: i) den an die zehn neuen (der Union am 1. Mai 2004 beigetretenen) Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die Union für 2004-2010 angepasst werden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die Union für 2007-2010 (5a) angepasst werden; und ii) dem Gesamtbetrag der zuweisbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie (5b), finanziert werden. Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben abgezogen (Gleichbehandlung dieser Ausgabenkategorie vor und nach der Erweiterung).

(15)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BSP/BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(16)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

(17)  Gerundet.

(18)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: (i) den an die zehn neuen (der Union am 1. Mai 2004 beigetretenen) Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die Union für 2004-2009 angepasst werden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die Union für 2007-2009 (5a) angepasst werden; und (ii) den Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden (5b). Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben in Abzug gebracht, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

(19)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BSP/BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(20)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

(21)  Anmerkung: Der Differenzbetrag (30 723 455 EUR) zwischen dem endgültigen VK-Korrekturbetrag für 2008 (5 223 574 449 EUR, Berechnung siehe oben) und dem im BH Nr. 4/2010 vorläufig veranschlagten Korrekturbetrag (5 254 297 904 EUR) wird mit dem BH Nr. 4/2012 bei Kapitel 35 eingestellt. Dabei handelt es sich um den sog. „direkten Effekt“ der VK-Korrektur.

(22)  Gerundet.

(23)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht Folgendem: (i) den an die zehn neuen (der Union am 1. Mai 2004 beigetretenen) Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen aus den Haushaltsmitteln 2003, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die Union für 2004-2007 angepasst werden, sowie den an Bulgarien und Rumänien aus den Haushaltsmitteln 2006 geleisteten Zahlungen, die unter Anwendung des BIP-Deflators für die Union für 2007 (5a) angepasst werden; und (ii) den Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in diesen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der marktbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden (5b). Dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben in Abzug gebracht, um Gleichbehandlung vor und nach der Erweiterung zu gewährleisten.

(24)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Grundlagen und der Einführung der BSP/BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst.

(25)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

(26)  p.m. (Eigenmittel + übrige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); 128 654 720 155 + 7 103 515 152 = 135 758 235 307 = 135 758 235 307).

(27)  Gesamtbetrag der Eigenmittel in Prozent des BNE: (128 654 720 155) / (12 878 244 700 000) = 1,00 %; Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE: 1,23 %.


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