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Document 32012R1055

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1055/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 313 vom 13.11.2012, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1055/oj

13.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1055/2012 DER KOMMISSION

vom 9. November 2012

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des Kapitels 20 der Kombinierten Nomenklatur zu präzisieren und auf Algen und Tange zu erweitern, die nach Verfahren wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker zubereitet oder haltbar gemacht wurden und daher nicht zu Position 1212 („Algen, Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen“) gehören. Algen und Tange gelten im Sinne der Kombinierten Nomenklatur als „andere Pflanzen“.

(3)

Daher sollte in Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, um eine einheitliche Auslegung auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende zusätzliche Anmerkung 9 eingefügt:

„9.

Algen und Tange, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Kapitel 12 vorgesehenen Verfahren, wie Kochen, Rösten, Würzen oder Zusatz von Zucker, gehören als Zubereitungen von anderen Pflanzenteilen zum Kapitel 20. Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen, sind in Position 1212 einzureihen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


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