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Document 32012R0986

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 des Rates vom 22. Oktober 2012 zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 297 vom 26.10.2012, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/986/oj

    26.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 297/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 986/2012 DES RATES

    vom 22. Oktober 2012

    zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 (2) („endgültige Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vor- und Nachspanndrähten und -litzen aus nicht legiertem Stahl („PSC-Drähte und -Litzen“) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein („geltende Maßnahmen“).

    2.   Antrag auf Interimsüberprüfung

    (2)

    Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von dem spanischen Kabelhersteller ECN Cable Group S.L. („Antragsteller“).

    (3)

    Der Antragsteller verlangte den Ausschluss bestimmter Drähte und -Litzen aus der Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter PSC-Drähte und -Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Bei der Ware, die dem Antragsteller zufolge ausgeschlossen werden sollte, handelt es sich um verzinkte Litzen mit sieben Einzeldrähten aus nicht legiertem Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die der Internationalen Norm IEC 60888 oder der Europäischen/Cenelec-Norm UNE-EN 50189 entsprechen („Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen“).

    (4)

    Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass der auszuschließende Warentyp wesentlich andere grundlegende materielle und technische Eigenschaften aufweist als die betroffene Ware, welche den Maßnahmen unterliegt.

    3.   Einleitung

    (5)

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen; deshalb kündigte sie nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer am 4. Oktober 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (3) („Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung einer teilweisen, auf die Warendefinition beschränkte Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an.

    4.   Überprüfung

    (6)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden der Volksrepublik China („betroffenes Land“) und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, d. h. die ihr bekannten ausführenden Hersteller im betroffenen Land, Verwender und Einführer in der Union sowie Hersteller in der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (7)

    Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu.

    (8)

    Beantwortet wurden die Fragebogen vom Antragsteller, von zwei chinesischen ausführenden Herstellern, zwölf Unionsherstellern von PSC-Drähten und -Litzen, zwei Unionsherstellern von elektrischen Leitern für Stromtrassen (Freileitungen), sechs Verwendern und zwei Unionseinführern. Aufgrund des Gegenstands der teilweisen Überprüfung wurde kein Untersuchungszeitraum festgesetzt.

    (9)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage für notwendig erachtete, ob die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen geändert werden muss, prüfte diese Informationen und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

    ECN Cable Group S.L. Vitoria Gasteiz, Spanien

    Tycsa — Trenzas y Cables de Acero PSC, S.L., Santander, Spanien

    DWK Drahtwerk Köln GmbH, Köln, Deutschland

    Nedri Spanstaal, B.V.,Venlo, Niederlande

    Gongyi Hengxing Hardware co., Ltd, Provinz Henan, China

    Solidal Condutores Eléctricos S.A, Esposende, Portugal

    Tele-fonika Kable Sp. z o.o. S.K.A, Krakau, Polen.

    B.   BETROFFENE WARE

    (10)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie die in Artikel 1 der endgültigen Verordnung definierte, nämlich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 eingereiht werden.

    C.   ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNG

    1.   Hintergrund

    (11)

    Vor- und Nachspanndrähte und -litzen werden aus Stahl mit hohem Kohlenstoffgehalt gefertigt und vorrangig in der Bauwirtschaft eingesetzt, und zwar für Armierungsstahl, Tragmittel und Schrägseilbrücken. PSC-Drähte und -Litzen werden aus Stahlwalzdraht hergestellt.

    (12)

    Es gibt zwei unterschiedliche Haupttypen von PSC-Drähten und -Litzen: Der eine Typ wird im Stahlbetonbau eingesetzt und ist nicht galvanisiert, der andere wird für Schrägseil- oder Hängebrücken verwendet und ist galvanisiert. Galvanisierte Litzen für Hängebrücken machen lediglich 1 % des gesamten Unionsmarktes für PSC-Drähte und -Litzen aus. Dementsprechend sind Unternehmen des Baugewerbes die Hauptverwender von PSC-Drähten und -Litzen.

    (13)

    Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen spanischen Hersteller von Freileitungen. Bei dem Warentyp, der nach Auffassung des Antragstellers von der Warendefinition ausgeschlossen werden sollte, handelt es sich um galvanisierte Litzen aus sieben Einzeldrähten zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen, die als Freileitungen zum Einsatz kommen.

    2.   Methodik

    (14)

    Um beurteilen zu können, ob Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen, die als Freileitungen zum Einsatz kommen, unter die Warendefinition des Artikels 1 der endgültigen Verordnung fallen sollten, wurde untersucht, ob diese Litzen und andere PSC-Drähte und -Litzen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wurde auch beurteilt, ob Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen, die als Freileitungen zum Einsatz kommen, und andere PSC-Drähte und -Litzen, welche der betroffenen Maßnahme in der Union unterliegen, austauschbar sind.

    (15)

    Der Antragsteller schlug vor, die beiden Waren mit Hilfe von Normen voneinander zu unterscheiden. Nach Auffassung des Antragstellers erfüllen PSC-Drähte und -Litzen, die im Baugewerbe eingesetzt werden, nicht die Anforderungen der Internationalen Norm IEC 60888 beziehungsweise der Europäischen/Cenelec-Norm UNE-EN 50189. Beide Normen gelten für verzinkte Stahldrähte, die in elektrischen Litzenleitungen zum Einsatz kommen.

    3.   Ergebnisse

    3.1.   Materielle und technische Eigenschaften

    (16)

    Die Normen, auf die im Antrag und in Erwägungsgrund 15 verwiesen wird, werden nur auf Leiter für Freileitungen angewendet. Somit waren die Unionshersteller von PSC-Drähten und -Litzen für die Bauwirtschaft nicht mit diesen Normen vertraut, weshalb sie bei der Beantwortung ihrer Fragebogen andere Positionen in der Frage vertraten, ob diese Normen bei galvanisierten 7-Draht-Litzen für Hängebrücken eingehalten werden.

    (17)

    Die Untersuchung ergab, dass die meisten materiellen Eigenschaften/Normspezifikationen der beiden besagten Waren zumindest teilweise vergleichbar sind; sie ergab aber auch, dass es einen erkennbaren besonderen materiellen Unterschied gibt, anhand dessen zwischen den beiden Waren klar unterschieden werden kann; dieser Unterschied wird deutlich, wenn man die Normen, die auf Leiter für Freileitungen angewendet werden, mit der Norm für Vorspannstahl vergleicht, der in der Bauwirtschaft eingesetzt wird.

    (18)

    Nach der Norm EN-10337 für Spannstahldrähte und -litzen, die in der Bauwirtschaft verwendet wird, muss der Kerndraht einen um mindestens 3 % größeren Durchmesser aufweisen als die spiralförmig um ihn herum verlaufenden äußeren Drähte (Punkt 7.1.3 der Norm); nach der Norm für Freileitungen (EN-50182) hingegen haben die Drähte einer galvanisierten 7-Draht-Litze zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen alle denselben Durchmesser.

    (19)

    Die unterschiedliche Dicke des Kerndrahts lässt sich mit Geräten überprüfen, die in der Lage sind, die Dicke der Drähte zu bestimmen. Somit lässt sich dieser Warentyp von anderen Typen der betroffenen Ware unterscheiden.

    (20)

    Die interessierten Parteien wurden konsultiert, und sie bestätigten alles in allem, dass es möglich ist, die beiden Warentypen wie oben dargelegt voneinander zu unterscheiden.

    3.2.   Grundlegende Endverwendungen und Austauschbarkeit

    (21)

    Die Untersuchung ergab ferner, dass die beiden Warentypen unterschiedliche, voneinander abgegrenzte Anwendungszwecke haben und in zwei unterschiedlichen Wirtschaftszweigen verwendet werden. PSC-Drähte und -Litzen werden in der Bauwirtschaft eingesetzt, wohingegen die Litzen, deren Ausschluss aus der Warendefinition beantragt wurde, von der Kabelbranche als Tragader in Freileitungs-Leitern verwendet werden.

    (22)

    Ferner ist es aufgrund der unterschiedlichen Spezifikationen der beiden Warentypen nicht möglich, PSC-Drähte und -Litzen und Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen auf der Anwendungsseite auszutauschen.

    (23)

    Deshalb wird davon ausgegangen, dass sich zwischen PSC-Drähten und -Litzen und Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen, die als Freileitungen zum Einsatz kommen, beträchtliche grundlegende materielle und technische Unterschiede feststellen lassen.

    3.3.   Bei der Ausgangsuntersuchung untersuchte Ware

    (24)

    Keines der Unternehmen, die bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten (sieben Unionshersteller, sieben ausführende Hersteller in der Volksrepublik China, vier unabhängige Einführer in der EU und sieben Verwender), war im Bereich der Herstellung von und/oder dem Handel mit Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen tätig. Es geht aus der Ausgangsuntersuchung hervor, dass seinerzeit keine einschlägigen Informationen zu Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen eingeholt wurden.

    (25)

    Obschon Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen bei der damaligen Untersuchung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden, bestand offensichtlich auch nicht die Absicht, sie in die Warendefinition aufzunehmen.

    4.   Behauptungen bezüglich der potenziellen Umgehung der geltenden Maßnahmen

    (26)

    Einige interessierte Parteien zeigten sich besorgt über die Möglichkeit der Umgehung der Maßnahmen, falls die Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten.

    (27)

    Die galvanisierten 7-Draht-Litzen, die in Freileitungs-Leitern verwendet werden, werden ohne zusätzliche Beschichtung verkauft, wohingegen die galvanisierten 7-Draht-Litzen, die beim Bau von Brücken, Seiltragwerken und Windkraftanlagen eingesetzt werden, in den meisten Fällen zusätzlich mit Polyethylen beschichtet und gewachst oder gefettet sind, damit sie eine Lebenserwartung von mindestens 50 Jahren erreichen.

    (28)

    Bei der Untersuchung wurde nur ein Einsatzbereich für galvanisierte PSC-Drähte und -Litzen ohne zusätzliche Beschichtung entdeckt, nämlich bei temporären Brücken-Tragkonstruktionen während der Bauphase. Dieser Einsatzbereich macht jedoch nur einen Bruchteil des ohnehin bescheidenen Anwendungsmarktes für galvanisierte PSC-Drähte und -Litzen aus (siehe Erwägungsgrund 12).

    (29)

    Aus diesem Grund sind die einzelnen Litzentypen in den allermeisten Fällen leicht voneinander zu unterscheiden; galvanisiert oder nicht galvanisiert sowie (innerhalb der Gruppe der galvanisierten Litzen) zusätzlich beschichtet oder nicht zusätzlich beschichtet; somit ist eine Kontrolle möglich.

    (30)

    Außerdem ist der Einsatz von PSC-Drähten und -Litzen auf den allgemeinen/üblichen „PSC-Anwendungsfeldern“ in den meisten EU-Mitgliedstaaten an eine staatliche Zulassung geknüpft, damit die Produktqualität gewährleistet ist. Das Zulassungsverfahren ist sehr detailliert; zudem ist vorgeschrieben, die Walzdrahtqualität und den Lieferer, die Produktionsanlagen, die eingesetzten Maschinen, die Laborprüfungen usw. offenzulegen.

    (31)

    In einigen Fällen kann das Verfahren für die staatliche Zulassung — im Einklang mit den in den meisten EU-Mitgliedstaaten geltenden Verfahren — durch eine Qualitätsabnahme oder projektbezogene Zulassung ersetzt werden.

    (32)

    In beiden Fällen bescheinigt jedoch stets ein unabhängiger technischer Sachverständiger, dass die Waren, die zum Einsatz kommen sollen, den PSC-Normpezifikationen entsprechen. Diese Verfahren bieten eine zusätzliche Gewähr gegen potenzielle Umgehungsversuche.

    (33)

    Darüber hinaus lassen sich die einzelnen Warentypen bei Bedarf auch mittels spezieller Messinstrumente/-geräte unterscheiden, falls galvanisierte, nicht zusätzlich beschichtete Litzen beim Zoll zum freien Verkehr abgefertigt werden sollten.

    (34)

    Aus diesen Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass das Umgehungsrisiko minimal ist.

    D.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION

    (35)

    Die dargelegten Erkenntnisse belegen, dass Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen und andere der betroffenen Maßnahme unterliegende PSC-Drähte und -Litzen nicht dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Die beiden Waren haben unterschiedliche Endverwendungen, zudem sind sie für unterschiedliche Märkte bestimmt und nicht austauschbar. Darüber hinaus wurden die Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen bei der Ausgangsuntersuchung nicht überprüft. Daraus wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen und den anderen PSC-Drähte und -Litzen um zwei unterschiedliche Waren handelt.

    (36)

    Aus diesen Gründen und weil feststellbar war, dass sich die Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen von der betroffenen Ware unterscheiden lassen, sollten diese aus der Warendefinition ausgeschlossen werden.

    (37)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die zu einer anderen Schlussfolgerung geführt hätten.

    E.   RÜCKWIRKENDE GELTUNG

    (38)

    Da sich das jetzige Verfahren auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt und da Litzen zur Verwendung als Stahlseele für elektrische Leitungen bei der Ausgangsuntersuchung nicht berücksichtigt wurden und somit auch nicht unter die anschließenden Antidumpingmaßnahmen fielen, hält es die Kommission für angemessen, dass die Feststellungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Verordnung gelten; dies sollte auch für etwaige Einfuhren gelten, die in der Zeit vom 16. November 2008 bis zum 13. Mai 2009 den vorläufigen Zöllen unterlagen. Die Kommission fand keine zwingenden Gründe, die gegen die rückwirkende Geltung sprächen.

    (39)

    Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung fallen, sollten dementsprechend die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle wie auch die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten Antidumpingzölle erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Sollten die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) vorgesehenen Fristen vor dem 26. Oktober 2012 abgelaufen sein oder innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ablaufen, so verlängern sich diese Fristen auf sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von nicht überzogenem Draht aus nicht legiertem Stahl, von überzogenem oder verzinktem Draht aus nicht legiertem Stahl sowie von Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106111, 7312106191, 7312106511, 7312106591, 7312106911 und 7312106991) eingereiht werden. Vom geltenden Antidumpingzoll ausgenommen sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der 6 anderen Drähte.“

    Artikel 2

    Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung fallen, werden die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle wie auch die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten Antidumpingzölle erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Sollten die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Fristen vor dem oder am 26. Oktober 2012 abgelaufen sein oder innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ablaufen, verlängern sich diese Fristen auf sechs Monate ab dem 26. Oktober 2012.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 14. Mai 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. ALETRARIS


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1.

    (3)  ABl. C 291 vom 4.10.2011, S. 6.

    (4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


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