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Document 32012R0931

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2012 der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

    ABl. L 277 vom 11.10.2012, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/01/2013; Aufgehoben durch 32013R0013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/931/oj

    11.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 931/2012 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2012

    zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012/2013 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen.

    (3)

    Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle vom 1. bis 5. Oktober 2012 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 5. Oktober 2012 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 1. bis 5. Oktober 2012 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 35,073519 %, erteilt.

    (2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 8., 9., 10., 11. und 12. Oktober 2012 eingereicht wurden, werden abgelehnt.

    (3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Oktober 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

    (3)  ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 30.


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