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Document 32012R0771

    Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission vom 23. August 2012 zur zollamtlichen Erfassung von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    ABl. L 229 vom 24.8.2012, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/12/2012; Aufgehoben durch 32012D0825

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/771/oj

    24.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 229/20


    VERORDNUNG (EU) Nr. 771/2012 DER KOMMISSION

    vom 23. August 2012

    zur zollamtlichen Erfassung von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 3 und 5,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Anschluss an einen Antrag, der am 12. Oktober 2011 von der European Producers Union of Renewable Ethanol Association (ePURE) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Bioethanol entfallen, kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) am 25. November 2011 im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antisubventionsverfahren („AS-Verfahren“ oder „Verfahren“) betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“) in die Union einzuleiten.

    A.   BETROFFENE WARE

    (2)

    Bei der von dieser zollamtlichen Erfassung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Einleitungsbekanntmachung, nämlich um derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 11, ex 2710 12 15, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 eingereihtes Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, sowie um aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in den USA.

    B.   ANTRAG

    (3)

    Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung beantragte der Antragsteller im November 2011, dass die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Der Antragsteller wiederholte seinen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mehrfach, zuletzt am 3. August 2012, und lieferte weitere Gründe, weshalb in dieser Untersuchung eine solche zollamtliche Erfassung erfolgen sollte.

    C.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (4)

    Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen, wenn er ausreichende Beweise dafür enthält, dass diese Maßnahme gerechtfertigt ist.

    (5)

    Der Antragsteller führte an, die betroffene Ware werde subventioniert; zudem würde der Wirtschaftszweig der Union in einer schwer wieder auszugleichenden Weise geschädigt, weil Einfuhren, die von anfechtbaren Subventionen profitierten, über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum massiv zugenommen hätten.

    (6)

    Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil beträchtlich gestiegen sind. Die Menge und die Preise der eingeführten betroffenen Ware hätten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die Preise auf dem Unionsmarkt und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt; dies habe die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst.

    (7)

    Diese Feststellungen wurden von der Kommission im August 2012 in ihrer Zwischenschlussfolgerung zum AS-Verfahren bestätigt und den interessierten Parteien entsprechend mitgeteilt. Somit sind die im Antrag enthaltenen Beweise hinreichend und rechtfertigen die zollamtliche Erfassung.

    D.   VERFAHREN

    (8)

    Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung ausreichen.

    (9)

    Alle interessierten Parteien sind eingeladen, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, wenn sie dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

    E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

    (10)

    Wenngleich festgestellt wurde, dass im Untersuchungszeitraum („UZ“), der sich vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 erstreckte, eindeutig eine anfechtbare Subventionierung erfolgte und der Wirtschaftszweig der Union dadurch bedeutend geschädigt wurde, beschloss die Kommission, keine vorläufigen Ausgleichszölle nach Artikel 12 der Grundverordnung einzuführen, weil sie gleichzeitig vorläufig feststellte, dass die wichtigste im UZ geltende Subventionsregelung zum Zeitpunkt der Einführung vorläufiger Maßnahmen keine Vorteile mehr erbracht hätte. Es liegen jedoch Beweise dafür vor, dass die USA die wichtigste bei der Untersuchung als anfechtbar befundene Subventionsregelung in den kommenden Monaten rückwirkend wieder einführen könnte. Für den Fall, dass es dazu kommt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie berechtigt gewesen wäre, im Rahmen dieser Untersuchung vorläufige Ausgleichszölle einzuführen (und letztendlich zu vereinnahmen). Um unter diesen besonderen Umständen die Rechte der Europäischen Union zu wahren, hat die Kommission beschlossen, wie nachstehend beschrieben vorzugehen.

    (11)

    Gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit später gegebenenfalls rückwirkend Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können. Wenn die USA die wichtigste Subventionsregelung rückwirkend wieder einführen, wird die Kommission dem Rat vorschlagen, endgültige Zölle auf die Einfuhren zu erheben, die der zollamtlichen Erfassung unterliegen. Für den Fall, dass die Kommission in der endgültigen Phase zur Überzeugung gelangt, dass die USA auf das dargelegte Vorgehen verzichten, beabsichtigt sie, dem Rat vorzuschlagen, die zollamtlich erfassten Einfuhren nicht mit einer zusätzlichen Zollschuld aufgrund dieser AS-Untersuchung zu belegen.

    (12)

    Eine künftige Zollschuld ergäbe sich aus den endgültigen Feststellungen der Antisubventionsuntersuchung. Die geschätzte etwaige künftige Zollschuld wird auf der Höhe der bisher festgestellten Subventionierung festgesetzt, nämlich 108 EUR je Tonne reinen Bioethanols (3).

    (13)

    Damit die zollamtliche Erfassung im Hinblick auf die mögliche rückwirkende Erhebung eines Ausgleichszolls hinreichend wirksam ist, sollte der Zollanmelder auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil des aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Ethylalkohols (Bioethanolgehalt) an der Mischung insgesamt angeben.

    F.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (14)

    Alle bei dieser Antisubventionsuntersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet (4)

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in den USA in die Union zu unternehmen: derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 11, ex 2710 12 15, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 2207100011, 2207200011, 2208909911, 2710121110, 2710121510, 2270122110, 2710122510, 2710123110, 2710124110, 2710124510, 2710124910, 2710125110, 2710125910, 2710127010, 2710129010, 3814009070, 3820000010 und 3824909767) eingereihtes Bioethanol, zuweilen auch als „Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, sowie aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Der Zollanmelder gibt auf der Zollanmeldung den Gewichtsanteil des aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) an der Mischung insgesamt an (Bioethanolgehalt).

    (2)   Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von zwanzig Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder eine Anhörung zu beantragen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. August 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

    (2)  ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 13.

    (3)  Auch als E100 bezeichnet.

    (4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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