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Document 32012R0726

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 726/2012 der Kommission vom 6. August 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 213 vom 10.8.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/726/oj

10.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 726/2012 DER KOMMISSION

vom 6. August 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektronisches Gerät (sogenannte Notruf-/Fernüberwachung für Aufzüge) in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 28 × 22 × 9 cm zum Einbau in einen Aufzugschacht.

Das Gerät, das von verschiedenen externen Sensoren Informationen empfängt, wird verwendet, um die Aufzugfunktionen zu überwachen und Störungen zu entdecken, beispielsweise beim Anfahren und Anhalten, beim Schließen und Öffnen der Türen, bei der Nivellierung, in Antriebsmotor, Bremse und Kabinenbeleuchtung. Die erhaltenen Informationen werden von dem Gerät überprüft, verarbeitet und über ein Modem zu einem Wartungszentrum weitergeleitet.

Nach der Gestellung und dem Einbau eines Modems ermöglicht das Gerät über ein Mikrofon und einen Lautsprecher, die in der Kabine installiert sind, eine Zwei-Wege-Sprachkommunikation zwischen Aufzugskabine und Wartungszentrum.

9031 90 85

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 90 und 9031 90 85.

Da das Gerät kein Modem oder anderes Kommunikationsgerät enthält, ist eine Einreihung in die Position 8517 als Apparat für die Kommunikation in einem drahtgebundenen Netzwerk ausgeschlossen.

Da das Gerät keine Hör- oder Sichtsignale abgibt, ist eine Einreihung in die Position 8531 als elektrisches Hör- und Sichtsignalgerät ausgeschlossen.

Das Gerät überwacht und überprüft das Funktionieren des Aufzugs und verarbeitet die empfangenen Daten. Die Sensoren, in denen die zu verarbeitenden Signale erzeugt werden, sind nicht im Gerät integriert. Das Gerät zeigt diese Signale nicht selbst an. Aus diesen Gründen wird das Gerät als Teil eines Instruments zum Prüfen angesehen. Eine Einreihung als unvollständige Maschine der Position 9031 ist damit ausgeschlossen.

Daher ist das Gerät als Teil von Instrumenten, Apparaten, Geräten und Maschinen zum Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 9031 90 85 einzureihen.


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