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Document 32012R0699

    Verordnung (EU) Nr. 699/2012 der Kommission vom 30. Juli 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei

    ABl. L 203 vom 31.7.2012, p. 37–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/699/oj

    31.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 203/37


    VERORDNUNG (EU) Nr. 699/2012 DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 2012

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung

    (1)

    Am 1. November 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei (2) („betroffene Länder“) („Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. September 2011 vom „Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 40 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

    (3)

    Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Vertreter der betroffenen Länder sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4)

    Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (5)

    Angesichts der offensichtlichen Vielzahl von Unionsherstellern war in der Einleitungsbekanntmachung zur Bestimmung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

    (6)

    In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe umfasste drei der insgesamt 22 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Hersteller der gleichartigen Ware in der Union.

    (7)

    Die Auswahl der Stichprobe erfolgte anhand von Verkaufs- und Produktionsmengen, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sind in vier Mitgliedstaaten ansässig; auf sie entfallen 48 % der gesamten Unionsverkäufe aller Unionshersteller sowie 64 % der Hersteller, die sich gemeldet hatten. Keine der interessierten Parteien beanstandete die vorgeschlagene Stichprobe.

    b)   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

    (8)

    Angesichts der möglicherweise großen Zahl unabhängiger Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der zu untersuchenden Ware zu übermitteln.

    (9)

    Von den 38 unabhängigen Einführern, zu denen die Kommission Kontakt aufgenommen hatte, beantworteten lediglich fünf Unternehmen fristgerecht die Fragen zur Stichprobenbildung. Es stellte sich heraus, dass es sich bei einem dieser Unternehmen eher um einen Verwender als um einen Einführer handelte. Infolgedessen vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein Stichprobeverfahren nicht erforderlich war und sandte allen vier Einführern, die sich gemeldet hatten, Fragebogen zu. Letztlich beantworteten lediglich zwei Einführer den Fragebogen und beteiligten sich uneingeschränkt an der Untersuchung.

    c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

    (10)

    Angesichts der offensichtlichen Vielzahl ausführender Hersteller, wurde in der Einleitungsbekanntmachung zur Untersuchung des Dumpingsachverhalts ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der zu untersuchenden Ware zu übermitteln. Die Behörden der betroffenen Länder wurden ebenfalls konsultiert.

    (11)

    In Russland beteiligte sich kein ausführender Hersteller an der Untersuchung. Da sich in der Türkei drei ausführende Hersteller meldeten, entschied die Kommission, dass für das Land ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war. Auf die drei mitarbeitenden türkischen Unternehmen entfällt die Mehrheit der türkischen Ausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum.

    d)   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

    (12)

    Um ihre Analyse durchführen zu können, sandte die Kommission Fragebogen an alle drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Türkei sowie an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die mitarbeitenden unabhängigen Einführer und Verwender.

    (13)

    Fragebogenantworten gingen von allen drei mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der Türkei, von allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern in der Union und vier Verwendern ein.

    (14)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings und der daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

     

    Ausführende Hersteller in der Türkei

    RSA Tesisat Malzemeleri San ve Ticaret AȘ, Küçükköy, Istanbul, Türkei;

    SARDOĞAN Endüstri ve Ticaret, Kurtköy Pendik, Istanbul, Türkei;

    UNIFIT Boru Baglanti Elemanlari Ltd. Sti, Tuzla, Istanbul, Türkei.

     

    Unionshersteller

    ERNE Fittings, Schlinz, Österreich;

    Virgilio Cena & Figli S.p.A, Brescia, Italien.

    3.   Untersuchungszeitraum

    (15)

    Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

    4.   Für andere Drittländer geltende Maßnahmen

    (16)

    Antidumpingmaßnahmen gelten gegenüber bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und — aufgrund von Umgehungspraktiken — auch gegenüber bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die aus Indonesien, Sri Lanka, den Philippinen und Taiwan (mit bestimmten Ausnahmen) versandt werden (3). Auf die im vorstehenden Satz aufgeführten Länder wird im Folgenden als „Länder, für die Antidumpingmaßnahmen gelten“ Bezug genommen.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (17)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 eingereiht werden („betroffene Ware“).

    (18)

    Zur Herstellung von Winkelstücken, Reduktionsstücken und T-Stücken werden nahtlose oder geschweißte Stahlrohre verwendet, während zur Herstellung von Verschlussstücken in der Regel Stahlbleche als Rohstoff eingesetzt werden. Winkelstücke und Reduktionsstücke werden durch Zuschneiden und Formen, Biegen oder Reduzieren hergestellt. T-Stücke entstehen unter Einsatz von Wasserdruck, Verschlussstücke werden aus Blechen oder Platten geformt. Auf diese Arbeitsgänge folgt in der Regel das Anfasen und Strahlen und anschließend das Verpacken. In bestimmten Fällen wird die Ware auch galvanisiert. Alle Warentypen weisen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke auf.

    (19)

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke werden in der petrochemischen Industrie, im Bausektor, bei der Energieerzeugung, im Schiffbau und im Anlagenbau verwendet. Sie dienen zum Zusammenfügen von Rohren für alle oben genannten Verwendungszwecke.

    2.   Gleichartige Ware

    (20)

    Es wurde festgestellt, dass die betroffene Ware und bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, die auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder verkauft werden, sowie bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    C.   DUMPING

    1.   Russland

    (21)

    Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, beteiligte sich kein russischer ausführender Hersteller an dieser Untersuchung. Daher wurde das Dumping für Russland — wie im Folgenden erläutert — nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet.

    1.1.   Normalwert

    (22)

    Da keiner der russischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, wurde der Normalwert für Russland auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet.

    (23)

    Es sei daran erinnert, dass der Antrag Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass die aus Russland stammenden Einfuhren der betroffenen Ware gedumpt waren. Die Berechnung, aus der sich diese Anscheinsbeweise ergaben, stützte sich in Ermangelung ausführlicherer Informationen auf einen rechnerisch ermittelten Normalwert für Russland. Um indessen einen genaueren Normalwert zu ermitteln, beschloss die Kommission vorläufig, zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Russland Informationen heranzuziehen, die während der Untersuchung bei denjenigen ausführenden Herstellern in der Türkei eingeholt wurden, die nahtlose Stahlrohre aus Russland als Input für die Herstellung der betroffenen Ware verwenden. Da nämlich die Rohstoffkosten den Großteil der Gesamtherstellkosten der betroffenen Ware ausmachen, wurde dies zur Ermittlung des Normalwerts für Russland anhand der verfügbaren Informationen als die angemessenste Methode angesehen.

    (24)

    Mithin wurde zur Berechnung des Normalwerts für Russland der gewogene durchschnittliche Normalwert derjenigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Türkei ermittelt, die einen Teil ihrer Rohstoffe in Russland kaufen.

    (25)

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse eines repräsentativen Vergleichs mit dem Ausfuhrpreis der auf diese Weise berechnete Normalwert nicht für alle Typen der betroffenen Ware sondern für den Warentyp mit den höchsten Einfuhrmengen (Winkelstücke) ermittelt wurde (siehe folgende Erwägungsgründe).

    1.2.   Ausfuhrpreis

    (26)

    Da keine ausführlicheren Preisinformationen vorlagen, wurde der Ausfuhrpreis für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrdaten ermittelt. Aufgrund der großen Vielfalt der unter bestimmten KN-Codes angemeldeten Warenpalette, wurde zur Ermittlung des Ausfuhrpreises die Verwendung von Eurostat-Daten auf den Warentyp mit den höchsten Einfuhrmengen (Winkelstücke) beschränkt, der als repräsentativ für die betroffene Ware insgesamt angesehen wird. Mithin wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des KN-Codes 7307 93 11 ermittelt.

    (27)

    Die erwähnten Eurostat-Einfuhrzahlen mussten aufgrund von falschen Anmeldungen im Zusammenhang mit bestimmten Einfuhrgeschäften von Russland nach Bulgarien, Estland und Litauen, die höchstwahrscheinlich auf eine falsche Einreihung der Waren zurückzuführen waren, berichtigt werden. Diese Einfuhrgeschäfte wurden anhand der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung in der Datenbank zur Verfügung gestellten Einfuhrstatistiken ermittelt; um zu vermeiden, dass in die Dumpingberechnung ein verzerrter Ausfuhrpreis einfließt, wurden diese Einfuhrgeschäfte aus der Berechnung des Ausfuhrpreises herausgenommen.

    1.3.   Vergleich

    (28)

    Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde der auf die Eurostat-Daten gestützte Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk mit dem auf die vorstehende Weise ermittelten Normalwert für Russland verglichen.

    (29)

    Um den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk zu ermitteln, wurde der auf die Eurostat-Daten gestützte (und — wie oben erläutert — wegen der Verzerrungen korrigierte) CIF-Ausfuhrpreis um die Transportkosten berichtigt. Da die Kommission die im Antrag berechneten Transportkosten als angemessen geschätzt erachtete, wurden diese für die Berichtigung herangezogen.

    1.4.   Dumpingspanne

    (30)

    Die landesweite Dumpingspanne wurde als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

    (31)

    Nach dieser Vorgehensweise ergab sich folgende vorläufige landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Vorläufige Dumpingspanne

    Alle Unternehmen

    23,8 %

    2.   Türkei

    2.1.   Normalwert

    (32)

    Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ob ihre gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware entsprach. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware für alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ waren.

    (33)

    Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder ihnen sehr ähnlich waren.

    (34)

    Für jeden von den ausführenden Herstellern auf ihrem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware, der der Untersuchung zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ der betroffenen Ware vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge dieses Warentyps rund 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach. Die Untersuchung ergab, dass bei jedem der drei Unternehmen die Inlandsverkäufe für den Großteil der Warentypen repräsentativ waren.

    (35)

    Anschließend prüfte die Kommission für jeden in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der betroffenen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch im Untersuchungszeitraum der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war.

    (36)

    Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis mindestens den Stückkosten entsprach, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkaufspreise dieses Typs ermittelt.

    (37)

    Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Stückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

    (38)

    Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die gewinnbringenden Verkäufe bestimmter vergleichbarer Warentypen mehr als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe ausmachten, daher wurden für diese Verkäufe zur Berechnung des Durchschnittspreises für den Normalwert alle Inlandsverkäufe verwendet. Für die anderen Warentypen, die ebenfalls als im normalen Handelsverkehr verkauft angesehen wurden, wurden nur die gewinnbringenden Verkäufe verwendet.

    (39)

    Wurde beim Verkauf aller betroffenen Warentypen Verlust erzielt, wurde davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte. Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Alle drei untersuchten Unternehmen verkauften solche Warentypen zur Ausfuhr in die Union, wenn auch in begrenzten Mengen.

    (40)

    Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogene Durchschnitt des im Untersuchungszeitraum von den betroffenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinns zu ihren jeweiligen durchschnittlichen Herstellkosten im Untersuchungszeitraum hinzuaddiert. Für Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt in nicht repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurde zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der mit diesen nicht repräsentativen Verkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte gewogene durchschnittliche Gewinn und die VVG-Kosten verwendet.

    2.2.   Ausfuhrpreis

    (41)

    Da die Ausfuhren der betroffenen Ware in allen Fällen an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

    (42)

    Eines der drei mitarbeitenden Unternehmen in der Türkei hatte im Untersuchungszeitraum sehr wenige Ausfuhrverkäufe in die Union verzeichnet. Das betreffende Unternehmen brachte vor, es würde gerne mehr Ausfuhren in die Union tätigen, könne aber den Einführern keine Preise anbieten, die niedrig genug seien; die Kommission solle diese Tatsache in ihrer Analyse berücksichtigen.

    (43)

    Das Dumping für dieses Unternehmen musste jedoch auf der Grundlage der begrenzten Verkäufe berechnet werden. Auch wenn die Verkäufe des Unternehmens in die Union begrenzt waren, dürfen sie nicht unberücksichtigt bleiben und können als einzige Grundlage für die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne für dieses Unternehmen herangezogen werden. Die Tatsache, dass das Unternehmen aufgrund seiner angeblich hohen Preise nicht mehr Verkäufe tätigen kann, darf die Berechnung des Dumpings für dieses Unternehmen nicht beeinflussen.

    2.3.   Vergleich

    (44)

    Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sich die Anträge als begründet und korrekt erwiesen und stichhaltig belegt waren. Insbesondere wurden Berichtigungen für Fracht- und Versicherungskosten einschließlich der Frachtkosten im Ausfuhrland, für Preisnachlässe, Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.

    2.4.   Dumpingspannen

    (45)

    Die vorläufigen Dumpingspannen wurden als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

    a)   Dumpingspanne für die untersuchten Unternehmen

    (46)

    Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die individuelle Dumpingspanne für einen der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union ermittelt.

    (47)

    Die Dumpingberechnungen für die beiden anderen mitarbeitenden Hersteller in der Türkei ergaben allerdings, dass diese Unternehmen gezieltes Dumping innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie in Bezug auf bestimmte Abnehmer und Regionen praktizierten. Die Entwicklung ihrer Ausfuhrpreise folgte einem eindeutigen Muster, und sie wiesen je nach Käufer, Region oder Zeitraum deutliche Unterschiede auf. Darüber hinaus spiegelte die Dumpingberechnung auf der Grundlage des Vergleichs eines gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit einem gewogenen Durchschnitt von Ausfuhrpreisen nicht in vollem Umfang das von den beiden betroffenen Herstellern praktizierte Dumping wider.

    (48)

    Da dieses von den beiden betroffenen Unternehmen praktizierte Dumping jedoch in vollem Umfang wiedergegeben werden soll, wurde in ihrem Fall nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Union verglichen.

    b)   Dumpingspanne für nicht mitarbeitende Unternehmen

    (49)

    Für alle nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Türkei wurde eine residuale Dumpingspanne festgesetzt. Da die Bereitschaft zur Mitarbeit als relativ gering erachtet wurde (die Ausfuhrmenge der drei mitarbeitenden türkischen Unternehmen machte im UZ weniger als 80 % der türkischen Gesamtausfuhren in die Union aus), wurde die residuale Dumpingspanne anhand einer angemessenen Methode berechnet, die eine über der höchsten individuellen Dumpingspanne der drei mitarbeitenden Unternehmen liegende Spanne ergab. Diese Spanne wurde auf der Grundlage der Verkäufe repräsentativer Warentypen desjenigen der drei mitarbeitenden Herstellerunternehmen in der Türkei ermittelt, der die höchste Dumpingspanne aufwies.

    (50)

    Nach dieser Vorgehensweise ergeben sich folgende vorläufige Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Vorläufige Dumpingspanne

    RSA

    9,6 %

    Sardogan

    2,9 %

    Unifit

    12,1 %

    Alle übrigen Unternehmen

    16,7 %

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union

    (51)

    Im UZ wurde die gleichartige Ware von 22 Herstellern in der Union gefertigt. Daher bilden alle 22 existierenden Unionshersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

    (52)

    Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, entfallen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller rund 50 % der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union.

    2.   Unionsverbrauch

    (53)

    Der Unionsverbrauch wurde ermittelt anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, die sich aus Informationen in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, aus den im Antrag für die übrigen Unionshersteller enthaltenen Schätzungen ergaben sowie anhand der Eurostat-Daten zu den Einfuhrmengen.

    (54)

    Der Unionsverbrauch ging von 2008 bis zum UZ um 40 % drastisch zurück. 2009 verringerte er sich um 44 %, blieb 2010 konstant und stieg im UZ um 4 Prozentpunkte wieder geringfügig an.

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in Tonnen)

    98 197

    55 172

    54 878

    58 706

    Index (2008=100)

    100

    56

    56

    60

    3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

    (55)

    Die Kommission untersuchte, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

    (56)

    Für die beiden betroffenen Länder ergab die Untersuchung, dass die Dumpingspannen über dem Mindestprozentsatz nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung lagen und die Menge der gedumpten Einfuhren aus diesen beiden Ländern im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung nicht unerheblich war.

    (57)

    Die Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen für die Einfuhren aus Russland und der Türkei und für die gleichartige Ware ergab, dass die Hersteller in diesen beiden Ländern dieselben Absatzkanäle nutzten und die Ware an ähnliche Abnehmerkategorien verkauften. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass die Marktanteile der Einfuhren aus diesen beiden Ländern im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz aufwiesen.

    (58)

    Zwei mitarbeitende Ausführer in der Türkei argumentierten, die Kumulierung von Einfuhren aus Russland und aus der Türkei sei in diesem Fall nicht angemessen, da die Einfuhren aus diesen Ländern hinsichtlich der Mengen und Preise unterschiedliche Entwicklungen aufwiesen.

    (59)

    Dazu ist anzumerken, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die Einfuhren aus der Türkei hinsichtlich der Mengen relativ stabil sind, während die Einfuhren aus Russland zunehmen. Wird jedoch der Nachfragerückgang im Bezugszeitraum berücksichtigt, so nehmen die Marktanteile der Einfuhren aus beiden Ländern zu. Dabei scheinen sich ihre Preispraktiken nicht wesentlich voneinander zu unterscheiden, zumindest nicht von 2009 bis zum UZ (der hohe Durchschnittspreis der russischen Einfuhren 2008 ist vermutlich auf falsche Angaben zurückzuführen), wobei die russischen Durchschnittspreise etwas unterhalb, aber doch sehr nahe an den türkischen Durchschnittspreisen liegen.

    (60)

    Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt sind und die Einfuhren aus Russland und der Türkei somit kumulativ beurteilt werden sollten.

    3.2.   Menge der gedumpten Einfuhren

    (61)

    Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern in den Unionsmarkt nahm im Bezugszeitraum um 46 % zu. Im Einzelnen gingen die Einfuhren 2009 um 31 % zurück, 2010 folgte dann ein massiver Anstieg um 89 Prozentpunkte und anschließend im UZ ein leichter Rückgang um rund 12 Prozentpunkte. Die Menge der gedumpten Einfuhren belief sich im UZ auf 2 935 Tonnen.

    Tabelle 2

    Gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in Tonnen)

    2 009

    1 392

    3 174

    2 935

    Index (2008 = 100)

    100

    69

    158

    146

    Marktanteil

    2 %

    3 %

    6 %

    5 %

    Quelle: Eurostat.

    3.3.   Marktanteil der gedumpten Einfuhren

    (62)

    Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ist im Bezugszeitraum von 2 % auf 5 % gestiegen und hat sich damit mehr als verdoppelt.

    3.4.   Preise

    a)   Preisentwicklung

    (63)

    Die nachstehende Tabelle zeigt den Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern an der Grenze der Union, unverzollt, nach Angaben von Eurostat. Im Bezugszeitraum blieb der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nahezu konstant bei 1 961 EUR/Tonne; eine Ausnahme war das Jahr 2010 mit einem Rückgang um rund 150 EUR.

    Tabelle 3

    Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Durchschnittliche Verkaufspreise je Tonne

    1 961

    1 936

    1 788

    1 961

    Index (2008=100)

    100

    99

    91

    100

    Quelle: Eurostat.

    b)   Preisunterbietung

    (64)

    Die Verkaufspreise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Türkei für die einzelnen Typen wurden mit den entsprechenden Verkaufspreisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union verglichen. Da die russischen Ausführer sich nicht an der Untersuchung beteiligten, wurde die Preisunterbietung anhand der von Eurostat gemeldeten durchschnittlichen cif-Preise und der durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Union berechnet. Sofern erforderlich, wurden für beide betroffenen Länder Berichtigungen zur Berücksichtigung der Handelsstufe und der nach der Einfuhr anfallenden Kosten (im Falle von Russland einschließlich des Zolls) vorgenommen.

    (65)

    Der Vergleich ergab, dass im UZ die gedumpten Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um bis zu circa 30 % unterboten.

    4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    (66)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

    (67)

    Wie oben erläutert, bildete die Kommission für die Unionshersteller eine Stichprobe. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

    Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Preise und Höhe der Dumpingspannen sowie Erholung von den Auswirkungen eines früheren Dumpings) wurden auf der Ebene der gesamten Unionsproduktion bewertet, und zwar anhand der von den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen sowie, in Bezug auf die übrigen Unionshersteller, anhand einer Schätzung auf der Grundlage der Daten aus dem Antrag.

    Die mikroökonomischen Elemente (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten) wurden für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand der von ihnen vorgelegten Informationen analysiert.

    4.1.   Makroökonomische Faktoren

    a)   Produktion

    (68)

    Die Unionsproduktion ging von 2008 bis zum UZ um 44 % zurück. Im Einzelnen verringerte sie sich 2009 um 47 %, 2010 um weitere 2 Prozentpunkte und stieg anschließend im UZ wieder leicht um 5 Prozentpunkte an, so dass sie 53 653 Tonnen erreichte.

    Tabelle 4

    Produktion

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in Tonnen)

    95 079

    49 917

    48 017

    53 653

    Index (2008=100)

    100

    53

    51

    56

    Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

    b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (69)

    Die Produktionskapazität der Unionshersteller blieb im gesamten Bezugszeitraum unverändert bei 179 912 Tonnen.

    Tabelle 5

    Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in Tonnen)

    179 912

    179 912

    179 912

    179 912

    Index (2008=100)

    100

    100

    100

    100

    Auslastungsrate

    53 %

    28 %

    27 %

    30 %

    Index (2008=100)

    100

    53

    51

    56

    Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

    (70)

    Die Kapazitätsauslastung betrug 2008 53 %, 2009 ging sie zunächst auf 28 % und 2010 auf 27 % zurück und stieg dann im UZ wieder leicht auf 30 % an. Da die Kapazität konstant blieb, spiegelt die Entwicklung der Auslastungsrate eindeutig den Produktionstrend wider.

    c)   Verkaufsmenge

    (71)

    Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 38 % zurück. Die Verkäufe verringerten sich 2009 um 45 %, blieben 2010 konstant und stiegen im UZ wieder leicht um 7 Prozentpunkte an. Im UZ beliefen sich die Unionsverkäufe auf 42 379 Tonnen.

    Tabelle 6

    Unionsverkäufe

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in Tonnen)

    68 870

    37 649

    37 890

    42 379

    Index (2008=100)

    100

    55

    55

    62

    Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

    d)   Marktanteil

    (72)

    Der Marktanteil der Unionshersteller blieb im Bezugszeitraum relativ konstant und vergrößerte sich im UZ sogar auf 72 %. Der vergrößerte Marktanteil spiegelt die Tatsache wider, dass die Verkaufsmengen der Unionshersteller etwas weniger rückläufig waren als der Verbrauch in diesem Zeitraum.

    Tabelle 7

    Marktanteil der Unionshersteller

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Marktanteil

    70 %

    68 %

    69 %

    72 %

    Index (2008 = 100)

    100

    97

    98

    103

    Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Antrag und Eurostat-Daten.

    e)   Wachstum

    (73)

    Da sich der Verbrauch von 2008 bis zum UZ um 40 % verringerte, wird der Schluss gezogen, dass die Unionshersteller nicht von einem Wachstum des Marktes profitieren konnten.

    f)   Beschäftigung

    (74)

    Die Zahl der bei den Unionsherstellern beschäftigten Arbeitnehmer ging von 2008 bis zum UZ um 18 % zurück. Im Einzelnen sank die Anzahl der Beschäftigten von 982 im Jahr 2008 deutlich auf 824 im Jahr 2009 (um 16 %), pendelte sich 2010 auf diesem Niveau ein und ging im UZ weiter auf 801 zurück.

    Tabelle 8

    Beschäftigung

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in Beschäftigten)

    982

    824

    833

    801

    Index (2008=100)

    100

    84

    85

    82

    Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

    g)   Produktivität

    (75)

    Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller verringerte sich im Bezugszeitraum, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, um 31 %. Diese Verringerung ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion stärker zurückging als das Beschäftigungsniveau.

    Tabelle 9

    Produktivität

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in Tonnen je Beschäftigten)

    194

    121

    115

    134

    Index (2008=100)

    100

    63

    60

    69

    Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

    h)   Verkaufspreise

    (76)

    Die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, sanken im Bezugszeitraum um über 10 %. Im Einzelnen stiegen die Durchschnittspreise 2009 zunächst um rund 12 %, brachen dann 2010 um 23 Prozentpunkte drastisch ein und blieben im UZ auf diesem Niveau. Im UZ betrug der Durchschnittspreis der Unionshersteller 3 096 EUR/Tonne.

    Tabelle 10

    Durchschnittspreise der Unionshersteller

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in EUR/Tonne)

    3 489

    3 911

    3 116

    3 096

    Index (2008=100)

    100

    112

    89

    89

    Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

    (77)

    Wie oben bereits dargelegt, wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei unterboten.

    i)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

    (78)

    Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus Russland und der Türkei können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden. Es sei daran erinnert, dass gegenüber acht Ländern Antidumpingmaßnahmen gelten (siehe Erwägungsgrund 16). Da der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum der vorliegenden Untersuchung Einbußen bei den Verkäufen hinnehmen musste, kann keine tatsächliche Erholung vom früheren Dumping festgestellt werden; deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Unionsproduktion weiterhin für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union anfällig bleibt.

    4.2.   Mikroökonomische Faktoren

    a)   Lagerbestände

    (79)

    Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nahmen von 2008 bis zum UZ um 18 % ab. Im Einzelnen stiegen die Lagerbestände 2009 geringfügig um 2 %, verringerten sich dann 2010 um 13 Prozentpunkte und im UZ um weitere 7 Prozentpunkte. Im UZ beliefen sich die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf 5 338 Tonnen.

    Tabelle 11

    Schlussbestand

    Stichprobe

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheit (in Tonnen)

    6 526

    6 661

    5 822

    5 338

    Index (2008=100)

    100

    102

    89

    82

    Quelle: Fragebogenantworten.

    b)   Löhne

    (80)

    Die jährlichen Lohnkosten waren von 2008 bis zum UZ um 10 % rückläufig. Im Einzelnen verringerten sich die Lohnkosten 2009 deutlich um nahezu 20 % (entsprechend der verringerten Beschäftigungszahl) und stiegen dann 2010 um 4 Prozentpunkte und im UZ um weitere 5 Prozentpunkte an.

    Tabelle 12

    Jährliche Lohnkosten

    Stichprobe

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in EUR)

    26 412 013

    21 500 757

    22 490 982

    23 860 803

    Index (2008=100)

    100

    81

    85

    90

    Quelle: Fragebogenantworten.

    c)   Rentabilität und Kapitalrendite

    (81)

    Die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, entwickelte sich im Bezugszeitraum von gesunden Gewinnen hin zu erheblichen Verlusten. Im Einzelnen gingen die Erträge von 9,6 % im Jahr 2008 auf – 1,2 % im Jahr 2009 zurück und brachen 2010 weiter auf – 7,8 % ein. Im UZ entspannte sich die Lage etwas, die Verluste lagen bei – 7,0 %.

    Tabelle 13

    Rentabilität und Kapitalrendite

    Stichprobe

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Rentabilität der Unionsverkäufe

    9,6 %

    –1,2 %

    –7,8 %

    –7,0 %

    Index (2008=100)

    100

    –12

    –81

    –73

    RoI

    23,9 %

    –1,7 %

    –9,4 %

    –10,6 %

    Index (2008=100)

    100

    –7

    –39

    –44

    Quelle: Fragebogenantworten.

    (82)

    Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität.

    d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (83)

    Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2008 auf einen positiven Wert von 9,3 Mio. EUR. 2009 verbesserte er sich leicht auf 9,8 Mio. EUR, 2010 verringerte er sich jedoch auf lediglich 1,5 Mio. EUR und erreichte schließlich im UZ einen negativen Wert von – 4,6 Mio. EUR.

    (84)

    Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass einige der Hersteller größeren Unternehmensgruppen angehören.

    Tabelle 14

    Cashflow

    Stichprobe

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in EUR)

    9 279 264

    9 851 842

    1 470 524

    –4 662 347

    Index (2008=100)

    100

    106

    16

    –50

    Quelle: Fragebogenantworten.

    e)   Investitionen

    (85)

    Die in die Produktion der gleichartigen Ware getätigten jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gingen im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück. Der größte Einbruch erfolgte 2009 mit -32 %, auf den 2010 ein Rückgang um 25 Prozentpunkte und im UZ um weitere 8 Prozentpunkte folgte. Insgesamt verringerten sich die jährlichen Investitionen von 8,3 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 2,9 Mio. EUR im UZ.

    Tabelle 15

    Nettoinvestitionen

    Stichprobe

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Einheiten (in EUR)

    8 309 731

    5 658 145

    3 579 323

    2 946 383

    Index (2008=100)

    100

    68

    43

    35

    Quelle: Fragebogenantworten.

    5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (86)

    Die Analyse der makroökonomischen Daten zeigt, dass Produktion und Verkäufe der Unionshersteller im Bezugszeitraum erheblich zurückgingen. Da dies zeitlich mit einem Nachfragerückgang auf dem Unionsmarkt zusammenfiel, nahm der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union leicht zu. Von einem mit 53 % bereits niedrigen Wert im Jahr 2008 ging die Kapazitätsauslastung im UZ noch weiter zurück bis auf 30 %. Auch die Zahl der Beschäftigten verringerte sich um 18 %.

    (87)

    Gleichzeitig zeigen die einschlägigen mikroökonomischen Indikatoren eindeutig, dass sich die wirtschaftliche Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verschlechtert hat. Die Entwicklung der Preise, der Rentabilität und der Kapitalrendite zeigt ein sehr negatives Bild: von soliden Werten Jahr 2008 hin zu erheblichen Verlusten im UZ. Auch der Cashflow verschlechterte sich deutlich.

    (88)

    In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   Vorbemerkungen

    (89)

    Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur selben Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

    2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (90)

    Von 2008 bis zum UZ stieg die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware um 46 %, während der Markt um 40 % schrumpfte; dadurch vergrößerte sich ihr Marktanteil von 2 % auf 5 %.

    (91)

    Der Anstieg der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum fiel zeitlich mit einer rückläufigen Entwicklung aller Schadensindikatoren (außer dem Marktanteil) des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Der Wirtschaftszweig der Union büßte 38 % seiner Unionsverkäufe ein und die Verkaufspreise sanken aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt um 11 %.

    (92)

    Aufgrund der erheblichen Preisunterbietung konnte der Wirtschaftszweig der Union die gestiegenen Produktionskosten nicht weitergeben; dies führte dazu, dass die Rentabilitätszahlen im UZ sanken und schließlich im Negativbereich lagen.

    (93)

    Aus den oben dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Russland und der Türkei den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

    3.   Auswirkungen anderer Faktoren

    3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (94)

    Im Bezugszeitraum waren beträchtliche Einfuhren aus anderen Drittländern zu verzeichnen, unter anderem aus Ländern, für die Antidumpingmaßnahmen gelten. Insgesamt ging der Marktanteil von Einfuhren aus anderen Ländern als Russland und der Türkei von 2008 bis zum UZ von 28 % auf 23 % zurück.

    (95)

    Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Entwicklung der Einfuhrmengen, Preise und Marktanteile der Länder, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, und anderer Drittländer; die Angaben basieren auf Daten von Eurostat.

    Tabelle 16

    Einfuhren aus anderen Ländern

    Land

     

    2008

    2009

    2010

    UZ

    Länder, für die Antidumpingmaßnahmen gelten

    Menge (in Tonnen)

    20 614

    13 286

    9 721

    9 784

     

    Marktanteil (in %)

    21 %

    24 %

    18 %

    17 %

     

    Durchschnittspreis (in EUR)

    1 639

    1 749

    1 468

    1 563

    Andere Drittländer

    Menge (in Tonnen)

    6 705

    2 844

    4 093

    3 608

     

    Marktanteil (in %)

    7 %

    5 %

    7 %

    6 %

     

    Durchschnittspreis (in EUR)

    2 279

    2 962

    2 319

    2 925

    Drittländer außer Russland und der Türkei insgesamt

    Menge (in Tonnen)

    27 319

    16 131

    13 814

    13 392

     

    Marktanteil (in %)

    28 %

    29 %

    25 %

    23 %

     

    Durchschnittspreis (in EUR)

    1 796

    1 963

    1 720

    1 930

    (96)

    Wie aus vorstehender Tabelle ersichtlich, drangen zwar weiterhin Einfuhren aus den acht Ländern, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, auf den Unionsmarkt, aber ihr Marktanteil sank von 21 % im Jahr 2008 auf 17 % im UZ. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren liegen im Allgemeinen unter denjenigen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Natürlich sind in der auf Eurostat-Daten basierenden Tabelle die durchschnittlichen cif-Preise vor Anwendung der Zölle aufgeführt. Aber auch, wenn der Antidumpingzoll berücksichtigt wird, bleiben die Preise dieser Einfuhren niedrig, mit den Preisen der Einfuhren aus Russland und der Türkei vergleichbar und deutlich unter den Durchschnittspreisen der Unionshersteller.

    (97)

    Anerkanntermaßen gibt es allerdings zahlreiche Typen der zu untersuchenden Ware, so dass der Vergleich der Durchschnittspreise insgesamt unter Umständen nicht unbedingt ein aussagekräftiger Indikator ist. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass die schädigenden Auswirkungen dieser Einfuhren durch die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen beseitigt werden.

    (98)

    Infolgedessen und angesichts der Tatsache, dass der Marktanteil der Einfuhren aus den Ländern, für die Maßnahmen gelten, rückläufig ist, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige negative Auswirkungen dieser Niedrigpreiseinfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

    (99)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern ging im Bezugszeitraum leicht zurück, von 7 % im Jahr 2008 auf 6 % im UZ. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren liegen im Allgemeinen über denjenigen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, aber etwas unter den Durchschnittspreisen der Unionshersteller.

    (100)

    Der Vergleich der Durchschnittspreise insgesamt ist zwar unter Umständen aufgrund der Vielzahl der Warentypen nicht als aussagekräftiger Indikator anzusehen, angesichts der rückläufigen Entwicklung dieser Einfuhren wird jedoch der vorläufige Schluss gezogen, dass auch die etwaigen negativen Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

    3.2.   Auswirkungen des Nachfragerückgangs und der Wirtschaftskrise

    (101)

    Der Grund für den Rückgang des Verbrauchs von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken ist aller Wahrscheinlichkeit nach die Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008/2009. Der Verbrauch ist von 2008 bis 2009 um über 40 % eingebrochen und blieb für den Rest des Bezugszeitraums auf diesem niedrigen Niveau (wobei er im UZ wieder leicht anzog). Da die Fixkosten bis zu 40 % der Herstellkosten der Unionshersteller ausmachen, führt der Rückgang der Nachfrage, der Verkäufe und der Produktion zu deutlich höheren Herstellstückkosten. Dies hat natürlich beträchtliche Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

    (102)

    Es wird zwar eingeräumt, dass der Produktionsrückgang Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gehabt haben könnte, insbesondere 2009 (als es zu dem eigentlichen Rückgang kam), es wäre aber durchaus zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union normalerweise in der Lage wäre, seine Preise zumindest mittel- bis langfristig zu erhöhen und den Kostenanstieg in den Folgejahren weiterzugeben. Wie die sinkenden Preise des Wirtschaftszweigs der Union zeigen, war dies jedoch nicht der Fall; es wird davon ausgegangen, dass die Preise wegen der erheblichen Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren nicht angehoben werden konnten.

    (103)

    In Anbetracht dieser Umstände wird vorläufig der Schluss gezogen, dass etwaige negative Auswirkungen des Nachfragerückgangs den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei nicht aufheben.

    4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (104)

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die gedumpten Einfuhren aus Russland und der Türkei Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union waren.

    (105)

    Es wurden auch andere Faktoren analysiert, die den Wirtschaftszweig der Union ebenfalls geschädigt haben könnten. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern einschließlich der Länder, für die Antidumpingmaßnahmen gelten, und die Auswirkungen des Nachfragerückgangs zwar möglicherweise zur Schädigung beigetragen haben, den ursächlichen Zusammenhang aber nicht aufheben.

    (106)

    Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

    F.   UNIONSINTERESSE

    (107)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

    1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (108)

    Es wird davon ausgegangen, dass im Fall der Einführung von Maßnahmen der Preisdruck und die Verluste eingedämmt werden und sich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union allmählich erholen, wodurch sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verbessern dürfte.

    (109)

    Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. In solch einem Szenario würde der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union möglicherweise zurückgehen, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage wäre, mit den durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestimmten Preisen mitzuhalten. Dies hätte vermutlich unnötige Kostensenkungen und die Schließung von Produktionsstätten in der Union sowie einen dadurch bedingten erheblichen Beschäftigungsrückgang zur Folge.

    (110)

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Faktoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

    2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

    (111)

    Wie bereits oben angegeben, arbeiteten lediglich zwei unabhängige Einführer uneingeschränkt an dieser Untersuchung mit und übermittelten einen beantworteten Fragebogen. Nur ein geringer Teil des Umsatzes dieser beiden Einführer stand mit dem Weiterverkauf der betroffenen Ware in Verbindung. Die Auswirkungen von Maßnahmen dürften daher minimal sein.

    3.   Interesse der Verwender

    (112)

    An diesem Verfahren beteiligten sich vier Verwender, indem sie einen beantworteten Fragebogen übermittelten. Keiner von ihnen führt die fragliche Ware aus den betroffenen Ländern ein, so dass alle angaben, dass sich die Maßnahmen, wenn überhaupt, nicht in nennenswertem Maße auf sie auswirken würden.

    (113)

    Da sich kein Verwender mit Einfuhren aus den betroffenen Ländern meldete und keine gegenteiligen Informationen vorliegen, kann vorläufig der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rentabilität und die wirtschaftliche Lage der Verwenderbranche eher begrenzt sein werden.

    4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (114)

    Es kann geschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland und der Türkei es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen dürfte, seine Lage durch höhere Verkaufsmengen, Verkaufspreise und Gewinne zu verbessern. Gewisse negative Auswirkungen in Form von Kostensteigerungen für bestimmte Einführer sind zwar nicht auszuschließen, dürften aber begrenzt sein.

    (115)

    Zwei mitarbeitende türkische Ausführer argumentierten, die Einführung von Maßnahmen gegenüber einem kleinen Ausfuhrland wie der Türkei führe praktisch dazu, dass der ganze Unionsmarkt einigen wenigen Herstellern überlassen werde, was negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation habe.

    (116)

    Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein Antidumpingzoll grundsätzlich nicht dazu gedacht ist, die Handelsströme aus den untersuchten Ländern zu unterbinden und den Markt dagegen abzuschotten. Die Maßnahmen sollen dafür sorgen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die einzelnen Marktteilnehmer zu schaffen. Gleichzeitig ist anzumerken, dass es auf dem Unionsmarkt mehr als 20 europäische Hersteller gibt und dass erhebliche Mengen aus anderen Drittländern eingeführt werden. Vorbehalte bezüglich der Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt erscheinen daher nicht gerechtfertigt.

    (117)

    Aus den vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei sprechen.

    G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (118)

    In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (119)

    Die vorläufigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung des Dumpings ausreicht, ohne dass dabei über das hinausgegangen wird, was zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. Bei der Berechnung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

    (120)

    Da die festgestellten Preisunterbietungsspannen in allen Fällen über den jeweiligen Dumpingspannen liegen und der Wirtschaftszweig der Union im UZ Verluste erlitt, wären etwaige berechnete Schadensbeseitigungsschwellen per se grundsätzlich noch höher. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass eine detaillierte Berechnung der Schadensspannen nicht erforderlich ist.

    2.   Vorläufige Maßnahmen

    (121)

    Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei in Höhe der festgestellten Dumpingspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle.

    (122)

    Für Russland wurde wegen der fehlenden Mitarbeit russischer ausführender Hersteller, wie in den Erwägungsgründen 21 bis 31 erläutert, eine landesweite Dumpingspanne berechnet.

    (123)

    Für die Türkei wurde angesichts der Tatsache, dass die Mitarbeit als relativ gering erachtet wurde, die residuale Dumpingspanne anhand einer angemessenen Methode berechnet, die eine über der höchsten individuellen Dumpingspanne der drei mitarbeitenden Unternehmen liegende Spanne ergab (siehe Erwägungsgrund 49).

    (124)

    Auf dieser Grundlage werden folgende Zollsätze vorgeschlagen:

    Land

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll

    Russland

    Alle Unternehmen

    23,8 %

    Türkei

    RSA

    9,6 %

     

    Sardogan

    2,9 %

     

    Unifit

    12,1 %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    16,7 %

    (125)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (126)

    Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (4) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (127)

    Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

    H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

    (128)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet haben, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307998092, 7307998093, 7307998094, 7307998095 und 7307998098) eingereiht werden und ihren Ursprung in Russland und der Türkei haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Land

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Russland

    Alle Unternehmen

    23,8 %

    Türkei

    RSA Tesisat Malzemeleri San ve Ticaret AȘ, Küçükköy, Istanbul

    9,6 %

    B295

     

    SARDOĞAN Endüstri ve Ticaret, Kurtköy Pendik, Istanbul

    2,9 %

    B296

     

    UNIFIT Boru Baglanti Elemanlari Ltd. Sti, Tuzla, Istanbul

    12,1 %

    B297

     

    Alle übrigen Unternehmen

    16,7 %

    B999

    (3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

    Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 320 vom 1.11.2011, S. 4.

    (3)  ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18 und ABl. L 233 vom 4.9.2009, S. 1.

    (4)  

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro Nerv 105

    B-1049 Brüssel.


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