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Document 32012R0524

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

ABl. L 160 vom 21.6.2012, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1307

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/524/oj

21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 524/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2012

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthält die Liste der Stützungsregelungen, die das Recht auf Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung gewähren.

(2)

Gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, ab 2012 eine gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte gewähren. Bulgarien, Ungarn und Polen haben beschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

(3)

Die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte ist nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthalten. Diese Zahlung sollte jedoch als Direktzahlung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung gelten, da sie ab dem Kalenderjahr 2012 die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 98 der Verordnung ersetzt, die in Anhang I der Verordnung als Direktzahlung aufgeführt ist. Darüber hinaus wird die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 innerhalb der Grenzen der in Anhang XII genannten, auf die Zahlung für Beerenfrüchte entfallenden Beträge gewährt.

(4)

Aus diesem Grund stellt die Nichtaufnahme der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eine Auslassung dar, die behoben werden sollte.

(5)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Da die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte ab 2012 gewährt werden kann, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird nach dem Eintrag „Obst und Gemüse“ folgender Eintrag eingefügt:

„Obst und Gemüse

Artikel 129 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.


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