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Document 32012R0061
Commission Implementing Regulation (EU) No 61/2012 of 24 January 2012 amending Regulation (EC) No 891/2009 as regards the administration of the CXL concessions sugar
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 61/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 hinsichtlich der Verwaltung von Zucker Zugeständnisse CXL
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 61/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 hinsichtlich der Verwaltung von Zucker Zugeständnisse CXL
ABl. L 22 vom 25.1.2012, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009R0891 | Ersetzung | Artikel 7.4 | 01/02/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32020R0760 | 01/01/2021 |
25.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 61/2012 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 hinsichtlich der Verwaltung von Zucker Zugeständnisse CXL
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und die Artikel 148 und 156 Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2) muss für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319 und 09.4321 (länderspezifisch) und für Balkan-Zucker den Einfuhrlizenzanträgen das Original der Ausfuhrlizenzen beigefügt sein. |
(2) |
Für Zucker Zugeständnisse CXL mit der laufenden Nummer 09.4320 (jedes Drittland) ist die Vorlage der Ausfuhrlizenz nicht erforderlich. |
(3) |
Durch die Abschaffung der verpflichtenden Vorlage der Ausfuhrlizenz für länderspezifische Zugeständnisse können die Verwaltungsanforderungen für CXL-Zuckereinfuhren in die EU erleichtert, der Wettbewerb zwischen den Marktbeteiligten gefördert und ein reibungsloseres Funktionieren des Marktes ermöglicht werden. Da die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach wie vor der Vorlage eines Ursprungsnachweises unterliegt, kann diese Vereinfachung unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten eingeführt werden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich von einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Transaktionen zu überzeugen. |
(4) |
Um einen reibungslosen Übergang zu den vereinfachten Verwaltungsanforderungen zu gewährleisten, sollten diese erst ab dem 1. Februar 2012 angewandt werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 erhält folgende Fassung:
„(4) Für Balkan-Zucker muss den Einfuhrlizenzanträgen das Original der gemäß dem Muster in Anhang II von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestellten Ausfuhrlizenzen beigefügt sein. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die auf den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.