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Document 32012R0056

    Verordnung (EU) Nr. 56/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    ABl. L 19 vom 24.1.2012, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/03/2012; Aufgehoben durch 32012R0267

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/56/oj

    24.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 19/10


    VERORDNUNG (EU) Nr. 56/2012 DES RATES

    vom 23. Januar 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) erlassen, mit der die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen bestätigt werden und in der, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom 17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Begleitmaßnahmen vorgesehen sind.

    (2)

    Diese restriktiven Maßnahmen umfassen das Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Personen und Organisationen.

    (3)

    Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP angenommen, mit dem er Finanzinstitute auf die Liste der betroffenen Personen und Organisationen setzt, für die bestimmte Ausnahmen bezüglich der Finanzierung von Handelsgeschäften vorgesehen wurden.

    (4)

    Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)

    Daher ist es notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 dahin gehend zu ändern, dass die genannten Ausnahmen aufgenommen werden.

    (6)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 19a

    (1)   Die Verbote gemäß Artikel 16 gelten nicht für

    a)

    i)

    einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, oder

    ii)

    einen Transfer von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Irans, wenn der Transfer mit einer Zahlung seitens einer nicht in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,

    sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine andere in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person oder Organisation geht; oder

    b)

    einen Transfer eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen, sofern der Transfer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.

    (2)   Die Verbote gemäß Artikel 16 hindern die Bank Tejarat nicht daran, während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, zu tätigen oder nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung zu erhalten, sofern

    a)

    diese Zahlung in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist und

    b)

    die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang VII oder VIII aufgeführte Person oder Organisation geht.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

    (2)  ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1.


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