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Document 32012D0369

2012/369/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2012 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/285/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

ABl. L 179 vom 11.7.2012, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/369/oj

11.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juni 2012

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/285/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland

(2012/369/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Dezember 2009 hat der Rat mit dem Beschluss 2010/285/EU (1) auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2009 ein Defizit von 3,7 % des BIP geplant war und der Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte sich den Planungen zufolge auf 74,2 % des BIP 2009 belaufen und somit ebenfalls den im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten (2).

(2)

Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) hat der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an Deutschland gerichtet, mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Der Rat sollte die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (5).

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2012 erfolgten Datenmeldung Deutschlands zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Nach 3,2 % des BIP 2009 und 4,3 % des BIP 2010 sank das gesamtstaatliche Defizit Deutschlands im Jahr 2011 auf 1 % des BIP und fiel damit zwei Jahre vor der vom Rat gesetzten Frist unter den Referenzwert von 3 %. Die tragenden Faktoren dieser Verbesserung waren gute Konjunkturbedingungen, der robuste Arbeitsmarkt, das Auslaufen von Fördermaßnahmen, finanzpolitische Konsolidierungsanstrengungen und das Ausklingen der einmaligen Wirkung der Stabilisierungsmaßnahmen für den Finanzsektor auf das Defizit des vergangenen Jahres.

Laut dem deutschen Stabilitätsprogramm 2012 soll das Defizit im Jahr 2012 bei 1 % des BIP verbleiben und 2013 auf ½ % des BIP fallen, was weitgehend der Prognose der Kommissionsdienststellen eines Defizits von 0,9 % des BIP 2012 und 0,7 % des BIP 2013 entspricht. Das Defizit wird somit deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Laut Prognose der Kommissionsdienststellen wird zudem das konjunkturbereinigte Haushaltsdefizit ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen 0,4 % des BIP 2012 und 0,3 % des BIP 2013 betragen. Der Anstieg der öffentlichen Ausgaben ohne Berücksichtigung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen soll den Ausgabenrichtwert nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (6) im Jahr 2012 überschreiten und im Jahr 2013 einhalten.

Die öffentliche Schuldenquote stieg im Jahr 2010 um 8,6 Prozentpunkte auf 83,0 % des BIP, was insbesondere Folge der zur Stabilisierung des Finanzsektors erfolgten Übertragung wertgeminderter Vermögenswerte auf „Bad Banks“ war. Der Bruttoschuldenstand soll dem Stabilitätsprogramm zufolge nach einem Rückgang auf 81,2 % des BIP 2011 im Jahr 2012 infolge der Maßnahmen zur Stabilisierung des Euroraums zunächst wieder auf 82,0 % des BIP ansteigen, 2013 dann auf 80 % des BIP fallen und in der Folge rückläufig bleiben. Dies entspricht weitgehend der Prognose der Kommissionsdienststellen einer Schuldenquote von 82,2 % im Jahr 2012 und 80,7 % im Jahr 2013, wobei mögliche Erträge aus der Abwicklung von „Bad Banks“ unberücksichtigt bleiben.

(6)

Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(7)

Der Rat erinnert daran, dass für Deutschland ab dem Jahr nach der Korrektur seines übermäßigen Defizits ein Übergangszeitraum von drei Jahren (2012-2014) beginnt, während dem das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 als erfüllt gilt, wenn das Land genügend Fortschritte zur Einhaltung des Richtwerts für den Schuldenabbau erzielt hat. Die im deutschen Stabilitätsprogramm geplante Haushaltsanpassung ist mit genügend Fortschritten zur Einhaltung des Richtwerts für den Schuldenabbau bis Ende des Übergangszeitraums vereinbar.

(8)

Nach Ansicht des Rates hat Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert und sollte der Beschluss 2010/285/EU daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/285/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 38.

(2)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden später auf derzeit 3,2 % des BIP bzw. 74,4 % des BIP korrigiert.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  Gemäß den vom Rat am 24. Januar 2012 gebilligten „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf

(6)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.


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