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Document 32012D0369
2012/369/EU: Council Decision of 22 June 2012 abrogating Decision 2010/285/EU on the existence of an excessive deficit in Germany
2012/369/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2012 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/285/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland
2012/369/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2012 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/285/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland
ABl. L 179 vom 11.7.2012, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32010D0285 |
11.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 179/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Juni 2012
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/285/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland
(2012/369/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. Dezember 2009 hat der Rat mit dem Beschluss 2010/285/EU (1) auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass für das Jahr 2009 ein Defizit von 3,7 % des BIP geplant war und der Referenzwert von 3 % des BIP damit überschritten würde; der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte sich den Planungen zufolge auf 74,2 % des BIP 2009 belaufen und somit ebenfalls den im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten (2). |
(2) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) hat der Rat auf Empfehlung der Kommission am 2. Dezember 2009 eine Empfehlung an Deutschland gerichtet, mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2013 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht. |
(3) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln. |
(4) |
Der Rat sollte die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufzuheben ist, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (5). |
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2012 erfolgten Datenmeldung Deutschlands zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2012 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
(6) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(7) |
Der Rat erinnert daran, dass für Deutschland ab dem Jahr nach der Korrektur seines übermäßigen Defizits ein Übergangszeitraum von drei Jahren (2012-2014) beginnt, während dem das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 als erfüllt gilt, wenn das Land genügend Fortschritte zur Einhaltung des Richtwerts für den Schuldenabbau erzielt hat. Die im deutschen Stabilitätsprogramm geplante Haushaltsanpassung ist mit genügend Fortschritten zur Einhaltung des Richtwerts für den Schuldenabbau bis Ende des Übergangszeitraums vereinbar. |
(8) |
Nach Ansicht des Rates hat Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert und sollte der Beschluss 2010/285/EU daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/285/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. SHIARLY
(1) ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 38.
(2) Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2009 wurden später auf derzeit 3,2 % des BIP bzw. 74,4 % des BIP korrigiert.
(3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(4) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.
(5) Gemäß den vom Rat am 24. Januar 2012 gebilligten „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf
(6) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.