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Document 32012D0308

    Beschluss 2012/308/GASP des Rates vom 26. April 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien

    ABl. L 154 vom 15.6.2012, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/04/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/308/oj

    15.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 154/1


    BESCHLUSS 2012/308/GASP DES RATES

    vom 26. April 2012

    über den Beitritt der Europäischen Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 209 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien (im Folgenden „Vertrag“) wurde am 24. Februar 1976 von der Republik Indonesien, Malaysia, der Republik der Philippinen, der Republik Singapur und dem Königreich Thailand unterzeichnet. Seit dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung, sind die folgenden Länder ebenfalls Unterzeichner des Vertrags geworden: Brunei Darussalam, das Königreich Kambodscha, die Demokratische Volksrepublik Laos, Birma/Myanmar, die Sozialistische Republik Vietnam, der Unabhängige Staat Papua-Neuguinea, die Volksrepublik China, die Republik Indien, Japan, die Islamische Republik Pakistan, die Republik Korea, die Russische Föderation, Neuseeland, die Mongolei, der Australische Bund, die Französische Republik, die Demokratische Republik Osttimor, die Volksrepublik Bangladesch, die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka, die Demokratische Volksrepublik Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Republik Türkei und Kanada.

    (2)

    Der Vertrag zielt auf die Förderung von Frieden, Stabilität und Zusammenarbeit in der Region. Er hat die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, die Wahrung des Friedens, die Konfliktprävention und die Verbesserung der Sicherheit in Südostasien zum Gegenstand. Die Bestimmungen und Grundsätze des Vertrags entsprechen somit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union.

    (3)

    Des Weiteren zielt der Vertrag auf die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Soziales, Technik und Wissenschaft sowie auf die Beschleunigung des Wirtschaftswachstums in der Region durch Förderung einer stärkeren Nutzung von Landwirtschaft und Industrie der südostasiatischen Staaten, der Ausweitung ihres Handels und der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Infrastruktur. Daher fördert der Vertrag die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern der Region sowie auch die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit anderen Ländern als Entwicklungsländern.

    (4)

    Der Rat hat auf seiner Tagung am 4. und 5. Dezember 2006 den Vorsitz und die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über den Beitritt der Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Vertrag zu führen.

    (5)

    Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 haben die Union und die Europäische Gemeinschaft Kambodscha in seiner Eigenschaft als ASEAN-Koordinator für die Beziehungen zur Union von ihrer Entscheidung informiert, vorbehaltlich der in dem Schreiben wiedergegebenen Vereinbarungen den Beitritt zum Vertrag zu beantragen.

    (6)

    Am 28. Mai 2009 hat Thailand, das zu diesem Zeitpunkt den ASEAN-Vorsitz innehatte, erklärt, dass alle Staaten Südostasiens vorbehaltlich des Inkrafttretens des Dritten Protokolls zum Vertrag dem Beitritt der Union und der Europäischen Gemeinschaft zu diesem Vertrag zustimmen.

    (7)

    Das Dritte Protokoll zum Vertrag, das am 23. Juli 2010 unterzeichnet wurde, ermöglicht den Beitritt regionaler Organisationen zu diesem Vertrag.

    (8)

    Die Union sollte daher dem Vertrag nach dem Inkrafttreten des Dritten Protokolls zum Vertrag beitreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beitritt der Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Vertrags und seiner drei Änderungsprotokolle sowie der Urkunde über den Beitritt der Union zu dem Vertrag ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Rat ermächtigt hiermit die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik der Union, die Urkunde über den Beitritt zum Vertrag im Namen der Union zu unterzeichnen und zu hinterlegen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BØDSKOV


    ÜBERSETZUNG

    Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien Indonesien, 24. Februar 1976

    Die Hohen Vertragsparteien —

    IN DEM BEWUSSTSEIN der bestehenden historischen, geografischen und kulturellen Bande zwischen ihren Völkern,

    IN DEM BESTREBEN, Frieden und Stabilität in der Region durch die Achtung von Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit und die Stärkung der regionalen Resilienz in ihren Beziehungen zu fördern,

    IN DEM WUNSCH, Frieden, Freundschaft und gegenseitige Zusammenarbeit in für Südostasien relevanten Bereichen im Einklang mit dem Geist und den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, der zehn Grundsätze der asiatisch-afrikanischen Konferenz von Bandung vom 25. April 1955, der am 8. August 1967 in Bangkok unterzeichneten Erklärung des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und der am 27. November 1971 in Kuala Lumpur unterzeichneten Erklärung zu stärken,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Beilegung von Differenzen oder Streitigkeiten zwischen ihren Ländern durch rationale, wirksame und ausreichend flexible Verfahren geregelt werden sollte, so dass negative Einstellungen, die die Zusammenarbeit gefährden oder behindern könnten, vermieden werden,

    ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit allen friedliebenden Nationen innerhalb und außerhalb Südostasiens zur Förderung von Frieden, Stabilität und Harmonie in der Welt —

    VEREINBAREN FEIERLICH den Abschluss des folgenden Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit:

    1.1.1.1.   KAPITEL I: ZWECK UND GRUNDSÄTZE

    Artikel 1

    Mit diesem Vertrag sollen dauerhafter Frieden sowie immerwährende Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Völkern gefördert und dadurch zu deren Stärke und zu Solidarität und engeren Beziehungen zwischen ihnen beigetragen werden.

    Artikel 2

    Die Hohen Vertragsparteien werden in ihren gegenseitigen Beziehungen von den folgenden wesentlichen Grundsätzen geleitet:

    a)

    gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, Gleichheit, territorialen Integrität und nationalen Identität aller Staaten,

    b)

    das Recht eines jeden Staates auf eine nationale Existenz ohne Einmischung, Gefährdung oder Zwang von außen,

    c)

    Verzicht auf gegenseitige Einmischung in die inneren Angelegenheiten,

    d)

    Beilegung von Differenzen oder Streitigkeiten durch friedliche Mittel,

    e)

    Verzicht auf Androhung oder Anwendung von Gewalt,

    f)

    wirksame Zusammenarbeit untereinander.

    1.1.1.2.   KAPITEL II: FREUNDSCHAFT

    Artikel 3

    Zur Verwirklichung des Zwecks dieses Vertrags bemühen sich die Hohen Vertragsparteien um Entwicklung und Stärkung der zwischen ihnen bestehenden traditionellen, kulturellen und historischen Bande der Freundschaft, guten Nachbarschaft und Zusammenarbeit und erfüllen die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben. Zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses fördern und erleichtern die Hohen Vertragsparteien die Kontakte und Begegnungen zwischen ihren Völkern.

    1.1.1.3.   KAPITEL III: ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 4

    Die Hohen Vertragsparteien fördern die aktive Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, sozialen, technischen, wissenschaftlichen und administrativen Bereich, in Angelegenheiten, die die gemeinsamen Ideale und Ziele des internationalen Friedens und der Stabilität in der Region betreffen, sowie in allen anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse.

    Artikel 5

    Für die Zwecke des Artikels 4 unternehmen die Hohen Vertragsparteien sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene größtmögliche Anstrengungen nach den Grundsätzen Gleichheit, Nichtdiskriminierung und gegenseitiger Nutzen.

    Artikel 6

    Die Hohen Vertragsparteien bemühen sich gemeinsam um die Beschleunigung des Wirtschaftswachstums in der Region, um das Fundament für eine florierende und friedliche Gemeinschaft südostasiatischer Nationen zu festigen. Zu diesem Zweck fördern sie die stärkere Nutzung von Landwirtschaft und Industrie, die Ausweitung ihres Handels und die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Infrastruktur zum gegenseitigen Nutzen ihrer Völker. In dieser Hinsicht sondieren sie weiterhin alle Möglichkeiten für eine enge und gewinnbringende Zusammenarbeit mit anderen Staaten sowie mit internationalen und regionalen Organisationen außerhalb der Region.

    Artikel 7

    Die Hohen Vertragsparteien intensivieren die wirtschaftliche Zusammenarbeit, um soziale Gerechtigkeit zu schaffen und den Lebensstandard der Bevölkerung der Region anzuheben. Zu diesem Zweck nehmen sie geeignete regionale Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung und die gegenseitige Unterstützung an.

    Artikel 8

    Die Hohen Vertragsparteien bemühen sich um eine möglichst enge und umfangreiche Zusammenarbeit und um gegenseitige Unterstützung durch Bildungs- und Forschungseinrichtungen im sozialen, kulturellen, technischen, wissenschaftlichen und administrativen Bereich.

    Artikel 9

    Die Hohen Vertragsparteien bemühen sich um eine engere Zusammenarbeit im Dienste von Frieden, Harmonie und Stabilität in der Region. Zu diesem Zweck sorgen die Hohen Vertragsparteien für regelmäßige gegenseitige Kontakte und Konsultationen zu internationalen und regionalen Fragen, um ihre Standpunkte, Maßnahmen und Strategien zu koordinieren.

    Artikel 10

    Keine Hohe Vertragspartei beteiligt sich in irgendeiner Art oder Form an Handlungen, die eine Bedrohung für die politische und wirtschaftliche Stabilität, die Souveränität oder die territoriale Integrität einer anderen Hohen Vertragspartei darstellt.

    Artikel 11

    Die Hohen Vertragsparteien bemühen sich im Hinblick auf die Wahrung der nationalen Identität um Stärkung ihrer jeweiligen nationalen Resilienz im politischen, wirtschaftlichen, soziokulturellen und sicherheitspolitischen Bereich im Einklang mit ihren jeweiligen Idealen und Bestrebungen und frei von äußerer Einmischung und inneren subversiven Handlungen.

    Artikel 12

    Im Hinblick auf Wohlstand und Sicherheit in der Region bemühen sich die Hohen Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit in allen Bereichen zur Förderung der regionalen Resilienz und stützen sich dabei auf die Grundsätze Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, gegenseitiger Respekt, Zusammenarbeit und Solidarität als Fundament für eine starke, dauerhafte Gemeinschaft südostasiatischer Nationen.

    1.1.1.4.   KAPITEL IV: FRIEDLICHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

    Artikel 13

    Die Hohen Vertragsparteien setzen sich entschlossen und in gutem Glauben dafür ein, Streitigkeiten zu vermeiden. Sollte es zu Streitigkeiten über Fragen kommen, die sie direkt betreffen, insbesondere wenn der Frieden und die Harmonie in der Region wahrscheinlich beeinträchtigt werden, so verzichten sie auf die Androhung oder die Anwendung von Gewalt und legen die Streitigkeiten stets untereinander im Wege freundschaftlicher Verhandlungen bei.

    Artikel 14

    Zur Beilegung von Streitigkeiten durch regionale Verfahren setzen die Hohen Vertragsparteien einen Hohen Rat als ständiges Gremium ein, in dem jede Hohe Vertragspartei einen Vertreter der Ministerebene stellt und der sich mit Streitigkeiten oder Situationen befasst, die den Frieden und die Harmonie in der Region wahrscheinlich beeinträchtigen.

    Artikel 15

    Falls durch direkte Verhandlungen keine Lösung erzielt wird, befasst sich der Hohe Rat mit der Streitigkeit oder Situation und empfiehlt den streitenden Parteien geeignete Lösungswege wie Gute Dienste, Vermittlung, Untersuchung oder Vergleich. Der Hohe Rat kann auch seine Guten Dienste anbieten oder mit Zustimmung der streitenden Parteien selbst einen Vermittlungs-, Untersuchungs- oder Vergleichsausschuss bilden. Bei Bedarf empfiehlt der Hohe Rat geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich die Streitigkeit oder die Situation verschärft.

    Artikel 16

    Die vorstehende Bestimmung findet nur dann Anwendung auf eine Streitigkeit, wenn alle an dieser Streitigkeit beteiligten Parteien damit einverstanden sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die anderen Hohen Vertragsparteien, die an der Streitigkeit nicht beteiligt sind, jede mögliche Unterstützung zur Beilegung der Streitigkeit anbieten. Die streitenden Parteien sollten für derartige Unterstützungsangebote aufgeschlossen sein.

    Artikel 17

    Dieser Vertrag schließt den Rückgriff auf die Mittel der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen nicht aus. Die an einer Streitigkeit beteiligten Hohen Vertragsparteien sollten zu Initiativen ermuntert werden, die der Beilegung der Streitigkeit durch freundschaftliche Verhandlungen dienen, bevor auf die anderen in der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Verfahren zurückgegriffen wird.

    1.1.1.5.   KAPITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Dieser Vertrag wird von der Republik Indonesien, Malaysia, der Republik der Philippinen, der Republik Singapur und dem Königreich Thailand unterzeichnet. Er wird nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der einzelnen Unterzeichnerstaaten ratifiziert. Er steht anderen Staaten Südostasiens zum Beitritt offen.

    Artikel 19

    Dieser Vertrag tritt am Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde bei den Regierungen der Unterzeichnerstaaten in Kraft, die als Verwahrer dieses Vertrags und der Ratifikations- und Beitrittsurkunden benannt wurden.

    Artikel 20

    Dieser Vertrag ist in den Amtssprachen der Hohen Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es wird eine einvernehmliche gemeinsame Übersetzung des Texts in die englische Sprache erstellt. Unterschiedliche Auslegungen des gemeinsamen Texts werden auf dem Verhandlungswege geklärt.

    ZU URKUND DESSEN haben die Hohen Vertragsparteien ihre Unterschriften und Siegel unter diesen Vertrag gesetzt.

    Geschehen zu Denpasar, Bali, am vierundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundsiebzig.

     

    Protokoll zur Änderung des Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien Philippinen, 15. Dezember 1987

    Die Regierung von Brunei Darussalam,

    die Regierung der Republik Indonesien,

    die Regierung von Malaysia,

    die Regierung der Republik der Philippinen,

    die Regierung der Republik Singapur,

    die Regierung des Königreichs Thailand —

    IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit mit allen friedliebenden Nationen innerhalb und außerhalb Südostasiens und insbesondere mit den Nachbarstaaten der Region Südostasien weiter zu stärken,

    IN DEM BEWUSSTSEIN des Absatzes 5 der Präambel des am 24. Februar 1976 in Denpasar, Bali, geschlossenen Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien (im Folgenden „Freundschaftsvertrag“), in dem auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit allen friedliebenden Nationen innerhalb und außerhalb Südostasiens zur Förderung von Frieden, Stabilität und Harmonie in der Welt hingewiesen wird —

    SIND ÜBER FOLGENDE BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Artikel 18 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung:

    „Dieser Vertrag wird von der Republik Indonesien, Malaysia, der Republik der Philippinen, der Republik Singapur und dem Königreich Thailand unterzeichnet. Er wird nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der einzelnen Unterzeichnerstaaten ratifiziert.

    Er steht anderen Staaten Südostasiens zum Beitritt offen.

    Staaten außerhalb Südostasiens können diesem Vertrag mit Zustimmung aller Staaten Südostasiens, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, und von Brunei Darussalam ebenfalls beitreten.“

    Artikel 2

    Artikel 14 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung:

    „Zur Beilegung von Streitigkeiten durch regionale Verfahren setzen die Hohen Vertragsparteien einen Hohen Rat als ständiges Gremium ein, in dem jede Hohe Vertragspartei einen Vertreter der Ministerebene stellt und der sich mit Streitigkeiten oder Situationen befasst, die den Frieden und die Harmonie in der Region wahrscheinlich beeinträchtigen.

    Dieser Artikel gilt für Staaten außerhalb Südostasiens, die dem Vertrag beigetreten sind, jedoch nur, wenn der betreffende Staat an der im Wege der regionalen Verfahren beizulegenden Streitigkeit direkt beteiligt ist.“

    Artikel 3

    Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde der Hohen Vertragsparteien in Kraft.

    Geschehen zu Manila am fünfzehnten Dezember neunzehnhundertsiebenundachtzig.

     

    Zweites Protokoll zur Änderung des Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien

    Manila, Philippinen, 25. Juli 1998

    Die Regierung von Brunei Darussalam,

    die Regierung des Königreichs Kambodscha,

    die Regierung der Republik Indonesien,

    die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos,

    die Regierung von Malaysia,

    die Regierung der Union Myanmar,

    die Regierung der Republik der Philippinen,

    die Regierung der Republik Singapur,

    die Regierung des Königreichs Thailand,

    die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,

    die Regierung von Papua-Neuguinea,

    im Folgenden „Hohe Vertragsparteien“ —

    IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit mit allen friedliebenden Nationen innerhalb und außerhalb Südostasiens und insbesondere mit den Nachbarstaaten der Region Südostasien in geeigneter Weise verstärkt wird,

    IN DEM BEWUSSTSEIN des Absatzes 5 der Präambel des am 24. Februar 1976 in Denpasar, Bali, geschlossenen Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien (im Folgenden „Freundschaftsvertrag“), in dem auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit allen friedliebenden Nationen innerhalb und außerhalb Südostasiens zur Förderung von Frieden, Stabilität und Harmonie in der Welt hingewiesen wird —

    SIND ÜBER FOLGENDE BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Artikel 18 Absatz 3 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung:

    „Staaten außerhalb Südostasiens können diesem Vertrag mit Zustimmung aller Staaten Südostasiens — Brunei Darussalam, Königreich Kamboscha, Republik Indonesien, Demokratische Volksrepublik Laos, Malaysia, Union Myanmar, Republik der Philippinen, Republik Singapur, Königreich Thailand und Sozialistische Republik Vietnam — ebenfalls beitreten.“

    Artikel 2

    Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde der Hohen Vertragsparteien in Kraft.

    Geschehen zu Manila am fünfundzwanzigsten Juli neunzehnhundertachtundneunzig.

     

    Drittes Protokoll zur Änderung des Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien

    Hanoi, Vietnam, 23. Juli 2010

    Brunei Darussalam,

    das Königreich Kambodscha,

    die Republik Indonesien,

    die Demokratische Volksrepublik Laos,

    Malaysia,

    die Union Myanmar,

    die Republik der Philippinen,

    die Republik Singapur,

    das Königreich Thailand,

    die Sozialistische Republik Vietnam,

    der Australische Bund,

    die Volksrepublik Bangladesch,

    die Volksrepublik China,

    die Demokratische Volksrepublik Korea,

    die Französische Republik,

    die Republik Indien,

    Japan,

    die Mongolei,

    Neuseeland,

    die Islamische Republik Pakistan,

    Papua-Neuguinea,

    die Republik Korea,

    die Russische Föderation,

    die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,

    die Demokratische Republik Timor-Leste,

    die Republik Türkei,

    die Vereinigten Staaten von Amerika,

    im Folgenden „Hohe Vertragsparteien“ —

    IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit mit allen friedliebenden Nationen innerhalb und außerhalb Südostasiens, insbesondere mit den Nachbarstaaten der Region Südostasien, sowie mit regionalen Organisationen, denen ausschließlich souveräne Staaten angehören, in geeigneter Weise verstärkt wird,

    IN DEM BEWUSSTSEIN des Absatzes 5 der Präambel des am 24. Februar 1976 in Denpasar, Bali, geschlossenen Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien (im Folgenden „Freundschaftsvertrag“), in dem auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit allen friedliebenden Nationen innerhalb und außerhalb Südostasiens zur Förderung von Frieden, Stabilität und Harmonie in der Welt hingewiesen wird —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Artikel 18 Absatz 3 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung:

    „Dieser Vertrag steht Staaten außerhalb Südostasiens und regionalen Organisationen, denen ausschließlich souveräne Staaten angehören, mit Zustimmung aller Staaten Südostasiens — Brunei Darussalam, Königreich Kamboscha, Republik Indonesien, Demokratische Volksrepublik Laos, Malaysia, Union Myanmar, Republik der Philippinen, Republik Singapur, Königreich Thailand und Sozialistische Republik Vietnam — zum Beitritt offen.“

    Artikel 2

    Artikel 14 Absatz 2 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung:

    „Dieser Artikel gilt für die Hohen Vertragsparteien, die dem Vertrag beigetreten sind, jedoch nur, wenn die betreffende Hohe Vertragspartei an der im Wege der regionalen Verfahren beizulegenden Streitigkeit direkt beteiligt ist.“

    Artikel 3

    Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde der Hohen Vertragsparteien in Kraft.

    Geschehen zu Hanoi, Vietnam, am dreiundzwanzigsten Juli zweitausendzehn in einer Urschrift in englischer Sprache.

     

    Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien

    IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien, der am 24. Februar 1976 in Bali, Indonesien, unterzeichnet wurde, durch das Erste, das Zweite und das Dritte Protokoll zur Änderung des Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien, deren Unterzeichnung am 15. Dezember 1987, am 25. Juli 1998 bzw. am 23. Juli 2010 erfolgte, geändert wurde,

    IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 18 Absatz 3 dieses Vertrags in der durch Artikel 1 des Dritten Protokolls geänderten Fassung regionale Organisationen, denen ausschließlich souveräne Staaten angehören, mit Zustimmung aller Staaten Südostasiens — Brunei Darussalam, Königreich Kamboscha, Republik Indonesien, Demokratische Volksrepublik Laos, Malaysia, Union Myanmar, Republik der Philippinen, Republik Singapur, Königreich Thailand und Sozialistische Republik Vietnam — diesem Vertrag beitreten können,

    IN DER ERWÄGUNG, dass der Außenminister Finnlands und das für Außenbeziehungen und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständige Mitglied der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 einen Antrag auf Beitritt der Europäischen Union zum Vertrag gestellt haben,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Staaten Südostasiens dem Beitritt der Europäischen Union zu dem Vertrag zugestimmt haben,

    tritt die Europäische Union dem Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien mit Wirkung ab dem Tag der Hinterlegung dieser Urkunde bei.

    ZU URKUND DESSEN wird diese Beitrittsurkunde von [TITEL] unterzeichnet.

    Geschehen zu [Ort], [Land], am [Tag] [Monat] [Jahr].

    Für die Europäische Union


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