Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0287

    2012/287/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2012 zur staatlichen Beihilfe C 21/10 (ex E 1/10) — Finnland — Nichtannahme zweckdienlicher Maßnahmen für die Fischereiversicherungsregelung nach der Verabschiedung überarbeiteter Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor durch die Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 10065) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 143 vom 2.6.2012, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/287/oj

    2.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 143/7


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Januar 2012

    zur staatlichen Beihilfe C 21/10 (ex E 1/10) — Finnland — Nichtannahme zweckdienlicher Maßnahmen für die Fischereiversicherungsregelung nach der Verabschiedung überarbeiteter Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor durch die Kommission

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 10065)

    (Nur die finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/287/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absätze 1 und 2,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß dem genannten Artikel,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    2004 nahm die Kommission überarbeitete Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor an (nachstehend „Leitlinien“) (2). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten, unter anderem Finnland, gemäß Ziffer 5.2 dieser Leitlinien auf, ihre geltenden Beihilferegelungen bis spätestens 1. Januar 2005 zu ändern, um sie mit den neuen Leitlinien in Einklang zu bringen, und bis spätestens 15. November 2004 schriftlich zu bestätigen, dass sie die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen annehmen (3).

    (2)

    Mit Schreiben vom 15. November 2004, vom 20. Januar 2005 und vom 14. Juni 2005 teilte Finnland mit, dass es nicht einverstanden sei, die Beihilferegelung „Fischereiversicherungsregelung“ zur Anpassung an die neuen Leitlinien zu ändern. Diese Regelung wurde der Kommission am 27. April 1995 auf der Grundlage von Artikel 144 Buchstabe a des Vertrags über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union mitgeteilt und deshalb als bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) angesehen.

    (3)

    Am 11. Oktober 2005 fand ein Treffen zwischen der Kommission und Finnland statt. Finnland übermittelte mit Schreiben vom 24. November 2005 zusätzliche Informationen.

    (4)

    2008 wurden die Leitlinien erneut überarbeitet (4), und die Kommission forderte die Mitgliedstaaten dieses Mal mit Schreiben vom 15. April 2008 auf, bestehende Beihilferegelungen bis spätestens 1. September 2008 zu ändern (5).

    (5)

    Finnland antwortete mit Schreiben vom 30. Mai 2008, dass es weiterhin bereit wäre, die Fischereiversicherungsregelung entsprechend den Vorschlägen von 2005 zu ändern, nicht aber in dem Umfang, wie ihn die zweckdienlichen Maßnahmen erforderten. Am 6. März 2009 fand zwischen der Kommission und Finnland ein neues Treffen statt.

    (6)

    Am 1. Oktober 2009 schickte die Kommission ein letztes Auskunftsersuchen mit dem Hinweis, dass sie sich gezwungen sähe, das Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 desRates (6) anzuwenden und das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, sollte Finnland die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen nicht annehmen. Finnland antwortete mit Schreiben vom 18. November 2009.

    (7)

    Da Finnland den Vorschlag zur Änderung der betreffenden Regelung nicht vollständig angenommen hat, beschloss die Kommission, das genannte Verfahren einzuleiten. Dieser Beschluss wurde mit Schreiben vom 15. September 2010 mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht (7).

    (8)

    Finnland antwortete mit Schreiben vom 15. November 2010. Außerdem erhielt die Kommission im Anschluss an die Veröffentlichung ihres Beschlusses im Amtsblatt Stellungnahmen von drei Beteiligten: zwei Schreiben von zwei Verbänden finnischer Berufsfischer, Suomen Ammatikalastajalitto SAKL ry (Schreiben vom 8. November 2011) und Kalatalouden Keskusliitto (Schreiben vom 16. November 2010) sowie ein Schreiben der sechs bestehenden Fischereiversicherungsgesellschaften in Finnland (Schreiben vom 16. November 2010). Kopien dieser Schreiben wurden den finnischen Behörden am 6. Dezember 2010 zugestellt. Am 13. Januar 2011 suchten Vertreter der genannten Beteiligten die Dienststellen der Kommission auf und legten ergänzende Unterlagen vor.

    (9)

    Aufgrund des Klärungsbedarfs der Kommission zu einigen Angaben im Schreiben vom 15. November 2010 wurde für den 4. April 2011 mit den finnischen Behörden ein Treffen in Brüssel anberaumt. Außerdem übermittelten die finnischen Behörden am 13. April und am 13. Mai 2011 zusätzliche Informationen.

    (10)

    Nachdem Finnland wissen ließ, dass es bereit sei, die Regelung so zu ändern, dass sie mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, forderte die Kommission Finnland mit Schreiben vom 6. Juli 2011 abschließend auf, seine offizielle Zusage zur Änderung der Vorschriften, die die Rechtsgrundlage für die betreffende Regelung bilden, zu bestätigen. Finnland kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 19. September 2011 nach.

    2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    (11)

    Die Beihilferegelung gründet sich auf das finnische Gesetz Nr. 331 vom 23. Juli 1958, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1236 vom 29. Januar 1999 (8). Finnland notifizierte der Kommission diese Regelung kurz nach seinem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf Artikel 144 Buchstabe a des Vertrags über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union. Seither gilt diese Beihilferegelung als bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 Absatz 1 AEUV).

    (12)

    Begünstigte dieser Versicherungsregelung sind Fischereibetriebe, die in Finnland durchgehend Fischfang betreiben. Die Versicherung wird von sechs Fischereiversicherungsgesellschaften in ganz Finnland angeboten. Jede Versicherungsgesellschaft deckt einen bestimmten geografischen Bereich ab.

    (13)

    Gemäß Artikel 7 des Gesetzes wird den Fischereiversicherungsgesellschaften jährlich eine staatliche Beihilfe in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Schadensersatzforderungen gezahlt, die eine Gesellschaft im Rahmen der unter dieses Gesetz fallenden Versicherungsverträge beglichen hat. Gemäß Artikel 2 besteht ein Schadensersatzanspruch in folgenden Fällen:

    Schäden an Netzen, Lachs-Leinen, Langleinen und daran befestigten Ankern, Tauen und sonstigem Beiwerk;

    Schäden an in Finnland registrierten Fischereifahrzeugen;

    Schäden an Transport- und Schleppfahrzeugen für die Eisfischerei im Winter, an Fischerhütten, Waden- oder Schleppnetzen.

    (14)

    Gesetzlich festgelegt ist auch, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch besteht. Die folgenden Voraussetzungen sind für die Würdigung der Kommission besonders relevant: Die versicherten Gegenstände müssen von ausreichend solider Machart und voll funktionsfähig sein; die Ausrüstung muss in Höhe ihres vollen Werts versichert werden; der Schaden muss zuverlässig nachgewiesen werden.

    (15)

    In seinem Schreiben vom 15. November 2004 hat Finnland erläutert, wie diese Beihilferegelung in Bezug auf Schäden funktioniert, die Fischereibetrieben entstehen. Zunächst gibt es einen von der Höhe der Ersatzforderung abhängigen Selbstbehalt, der sich bei Schäden bis zu 504,56 EUR auf 25 % und bei Schäden über diesen Betrag hinaus auf 5 % beläuft; nach Abzug dieses Selbstbehalts ergibt sich der Betrag, den die Fischereiversicherungsgesellschaft dem Fischereibetrieb als Entschädigung zahlt. Vom Staat erstattet werden der Fischereiversicherungsgesellschaft 40 % der Schadensersatzleistung bei Schäden bis zu 504,56 EUR und 90 % bei Schäden über diesen Betrag hinaus.

    (16)

    In seinem nachfolgenden Schreiben vom 24. November 2005 schlug Finnland vor, diese Regelung so zu ändern, dass staatliche Beihilfen nur in Schadensersatzfällen gezahlt würden, die mit den besonderen Bedingungen Finnlands zusammenhängen, unter anderem der Bedingung, dass der Schaden nördlich des 59. Breitengrades eintritt.

    (17)

    Finnland erklärt in seinem Schreiben vom 15. November 2004, was unter den besonderen Bedingungen für die Fischerei in Finnland zu verstehen ist. Es geht um die klimatischen Verhältnisse, unter anderem um Eisbildung, die zu Schäden an Schiffen und Gerät führen können, und um Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, die Maschinenschäden verursachen können. Verstärkt werden diese widrigen Umstände noch durch die Meerestopographie in Finnland, mit flachen Gewässern und unebenem Meeresboden in einem Schärenmeer mit tausenden von Inseln; unter solchen Umständen ist das Risiko, bei Sturm oder starken Strömungen unter eisigen Bedingungen Schiffbruch zu erleiden, ziemlich hoch. Darüber hinaus gibt es eine große Seehundpopulation, die Netze zerreißt und der Fischwirtschaft dadurch beträchtliche Verluste zufügt; auch Kormorane richten mitunter Schäden an Netzen (Kiemennetze) an.

    (18)

    In der nachstehenden Tabelle sind die Zahl der Schadensfälle, die Schadensersatzleistungen seitens der Fischereiversicherungsgesellschaften insgesamt und die Erstattungsbeträge seitens des Staates für die Jahre 2004 bis 2009 zusammengestellt:

    Jahr

    Betroffene Betriebe

    Anzahl Schadensfälle

    Entschädigungssumme (in EUR)

    Vom Staat erstattet (in EUR)

    2009

    472

    470

    1 296 961

    1 026 132

    2008

    486

    459

    1 256 200

    980 065

    2007

    503

    530

    1 564 340

    1 197 217

    2006

    519

    496

    1 234 761

    920 167

    2005

    543

    539

    1 333 027

    992 826

    2004

    576

    568

    1 607 919

    1 111 195

    (19)

    Die Zahlungen der Versicherungsgesellschaften betrafen zu ca. 50 % Fanggerät, zu 45 % Fischereifahrzeuge und zu 5 % andere Ausrüstungen.

    3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (20)

    Wie bereits erwähnt (9), wurde diese Beihilferegelung der Kommission 1995 auf der Grundlage von Artikel 144 Buchstabe a des Vertrags über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union gemeldet und gilt seither als bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags. Die Leitlinien, die bis zur Überarbeitung 2004 galten, enthielten eine besondere Klausel über Beihilfen zu Versicherungsprämien, und auf dieser Grundlage wurde die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft. Diese Klausel wurde in der überarbeiteten Fassung von 2004 gestrichen.

    (21)

    Die Kommission führte bei der Einleitung des Verfahrens an, dass bei den Schäden, die durch die Fischereiversicherungsregelung abgedeckt sind, nicht von außergewöhnliche Ereignissen oder Naturkatastrophen ausgegangen werden könne, sondern die Ursachen vielmehr dauerhaft und strukturbedingt, d. h. auf die gleichbleibenden Umstände zurückzuführen seien, unter denen im Winter in finnischen Gewässern Fischfang betrieben wird.

    (22)

    Die Beihilfe wurde von der Kommission deshalb im Einklang mit den Leitlinien (10) als Betriebsbeihilfe eingestuft, die grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, da sie der Verbesserung der finanziellen Lage der begünstigten Betriebe dient und gewährt wird, ohne die Empfänger zu einer Gegenleistung zu verpflichten.

    (23)

    Die Kommission schloss sich der Argumentation der finnischen Behörden, die Beihilferegelung bezöge sich auf eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV und sei daher gerechtfertigt, nicht an. Finnland führte keine spezifischen Argumente an, warum eine Versicherung für Fischereibetriebe als eine solche Dienstleistung qualifiziert werden könnte, und die Kommission konnte in den Eigenheiten der Regelung keine Anhaltspunkte finden, die eine solche Einstufung rechtfertigen würden. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die Fischereiversicherungsgesellschaften ihre Versicherungsleistungen nur einer bestimmten Gruppe von Unternehmen anbieten, deren Wirtschaftstätigkeit darin besteht, Waren für den Verkauf auf dem Markt zu produzieren, nämlich den im Fangsektor tätigen Unternehmen. Die Kommission bezweifelte daher stark, dass von einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die Rede sein könne, wenn einer ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen kommerzielle Versicherungsleistungen garantiert werden.

    4.   STELLUNGNAHMEN DER FINNISCHEN BEHÖRDEN UND BETEILIGTER DRITTER

    4.1.   Bemerkungen der finnischen Behörden

    (24)

    Die finnischen Behörden erinnerten an die Hauptmerkmale der Versicherungsregelung. Sie haben eingehend die spezifischen Bedingungen für den Fangsektor in Finnland beschrieben: die besonderen klimatischen Verhältnisse mit Eis und Dunkelheit im Winter, die Topographie der Küstengewässer mit geringen Wassertiefen und unebenem Meeresboden, das Vorkommen einer großen Seehundpopulation.

    (25)

    Darüber hinaus führten sie an, dass es für den Fangsektor keine Angebote des privaten Versicherungssektors mit vergleichbarem Versicherungsschutz für diese Art von Schäden gibt. Zur Untermauerung ihrer Argumente fügten sie ihrer Antwort ein Schreiben der finnischen Vereinigung der Finanzindustrie Finanssialan Keskusliitto bei.

    (26)

    Sie wiesen außerdem darauf hin, dass der Wert der Einfuhren den Wert der Ausfuhren um das 6,8-fache übersteigt. 2009 führte Finnland 95 046 Tonnen Fisch im Wert von 244,5 Mio. EUR ein, dagegen nur 59 905 Tonnen im Wert von 36 Mio. EUR aus. Lediglich 30 % des verbrauchten Fischs stammen aus Finnland. Der Jahresverbrauch an finnischem Fisch sank zwischen 2000 und 2009 von 6,1 kg auf 4,5 kg, während er bei eingeführtem Fisch von 6,6 kg auf 11,2 kg stieg. Diese Zahlen belegen nach Ansicht der finnischen Behörden, dass es unmöglich sein kann, dass die staatliche Beihilferegelung den Wettbewerb beeinträchtigt.

    (27)

    Die finnischen Behörden greifen auf, dass die Kommission bei Einleitung des Verfahrens zu dem Schluss gelangt sei, die Streichung der Klausel über Beihilfen für Versicherungsprämien bedeutete, dass solche Beihilfen nicht mehr zulässig seien. Die finnischen Behörden schließen sich dieser Argumentation nicht an. Zum einen sei diese Versicherungsregelung aufgrund der besonderen klimatischen und geografischen Bedingungen in den finnischen Gewässern nach wie vor vollkommen gerechtfertigt. Außerdem wurde diese Regelung im Jahr 2000 als vereinbar angesehen, obwohl eine derartige Beihilfe in den Leitlinien von 1997 (11), die zum damaligen Zeitpunkt galten, nicht unter den Beihilfen aufgeführt war, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten, d. h. eine vergleichbare Situation vorlag wie nach 2004 mit den Leitlinien 2004 und 2008.

    (28)

    Dennoch gab Finnland in seiner Stellungnahme an, dass es bereit sei, die Regelung wie folgt zu ändern:

    Ausschluss von Hochsee-Fischereifahrzeugen, d. h. praktisch Beschränkung der Regelung auf Schiffe bis maximal 12 m Länge;

    Anspruch nur für Schäden, die in den Hoheitsgewässern oder der ausschließlichen Wirtschaftszone Finnlands entstehen;

    Versicherungsschutz nur für die Schäden, die durch die besonderen Bedingungen in Finnland verursacht werden, d. h. durch widrige klimatische oder geografische Umstände (Eis, Schnee, starke Stürme, Untiefen) oder von Seehunden oder Kormoranen, sowohl an Fischereifahrzeugen und Fanggerät als auch an Transport- und Schleppfahrzeugen und anderer Ausrüstung für den Fischfang im Winter.

    (29)

    Finnland ist der Ansicht, dass diese Änderung bis 31. Dezember 2012 abgeschlossen sein könnte. Diese Frist ist aus zwei Gründen erforderlich: zum einen müssen die geltenden Vorschriften geändert werden, die die Rechtsgrundlage für diese Regelung bilden (Gesetz Nr. 331 vom 23. Juli 1958), und zum anderen müssen die nach der jetzigen Regelung geschlossenen Verträge gekündigt werden. Die neue Fischereiversicherungsregelung würde dann am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

    (30)

    Wie bereits erwähnt (12), haben die finnischen Behörden ihre Zusage, die Rechtsgrundlage für diese Regelung zu ändern, mit Schreiben vom 19. September 2011 bestätigt. Sie gaben an, dass sie — sollte die Kommission ihren endgültigen Beschluss in absehbarer Zeit erlassen — ihrem Parlament so rechtzeitig im Jahr 2012 einen Vorschlag unterbreiten könnten, dass das Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft treten könnte. Allerdings betonten sie, dass zur Einführung der neuen Vorschriften ein Übergangszeitraum erforderlich sei, da auch die laufenden Versicherungsverträge geändert werden müssten. Sie hielten es für wahrscheinlich, dass diese Vertragsänderungen zum 1. Januar 2014 abgeschlossen sein und die geänderten Bedingungen für die Beihilfe, die den Versicherern gewährt wird, ab diesem Datum Anwendung finden könnten.

    4.2.   Bemerkungen beteiligter Dritter

    (31)

    Zwei Fischereiverbände richteten Bemerkungen an die Kommission: Suoman Ammattikalastajaliitto und Katatalouden Keskuliitto. Beide Verbände verwiesen in Einklang mit den Argumenten der finnischen Behörden auf die besonderen Bedingungen des Fischfangs in Finnland und das Fehlen privater Versicherungen für die besondere Art von Schäden. Ein Verband (Suoman Ammattikalastajaliitto) stellte fest, dass die Kommission keinerlei Nachweis dafür erbracht hätte, dass diese Beihilferegelung geeignet sein könnte, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und merkte insbesondere an, dass die Berufsfischerei derzeit lediglich 7 % der inländischen Fischnachfrage decken würde und Finnlands Fischwirtschaft und der Markt für Fischereierzeugnisse mithin auf Fischeinfuhren angewiesen sei. Deshalb hält dieser Verband die Schlussfolgerung, die bei Einleitung des Verfahrens geäußert wurde, für unbegründet.

    (32)

    Auch die Fischereiversicherungsgesellschaften unterstützen die Argumentation der finnischen Behörden. Sie weisen darauf hin, dass der Fangsektor in den finnischen Gewässern mit besonderen klimatischen und geografischen Erschwernissen zu kämpfen habe. Sie führen an, dass die Versicherungsregelung eingeführt wurde, weil der private Versicherungssektor nicht bereit gewesen sei, die Risiken eines so marginalen Wirtschaftszweigs wie Fischfang abzudecken, und daher ein vergleichbares Angebot fehlte. Auch sind die Fischereiversicherungsgesellschaften verpflichtet, alle Fischer in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich zu versichern.

    5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

    (33)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen eines Mitgliedstaats gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

    (34)

    Die Entschädigungen, die die Fischereiversicherungsgesellschaften den Fischereibetrieben zahlen, sind zum Teil Gelder, die der Staat diesen Gesellschaften zahlt. Diese Gelder stammen aus dem Staatshaushalt. Da diese Entschädigungen den Unternehmen im Fangsektor einen finanziellen Vorteil verschaffen, handelt es sich um eine aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung eines bestimmten Sektors.

    (35)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann allein der Umstand, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber Konkurrenten gestärkt wird, indem ihm ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, eine mögliche Wettbewerbsverzerrung bedeuten (13). Außerdem kann jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem Markt tätig ist, auf dem innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (14).

    (36)

    Innerhalb der Europäischen Union wird umfangreich mit Fischereierzeugnissen gehandelt, und die Stellung dieser Unternehmen auf dem EU-Markt wird durch die Beihilfemaßnahme gestärkt, so dass der Wettbewerb durchaus verzerrt werden und der Handel innerhalb der EU beeinträchtigt werden kann (15). Die Tatsache, dass mehr ein- als ausgeführt wird und der meiste konsumierte Fisch aus dem Ausland stammt, ist unerheblich. Sie belegt im Gegenteil, dass der finnische Markt für Fischereierzeugnisse tatsächlich sehr offen ist, und legt nahe, dass die finnische Beihilfe die Stellung der finnischen Unternehmen gegenüber Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten stärkt und dadurch den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht. Auch die Tatsache, dass die Menge von verbrauchtem eingeführten Fisch im Vergleich zu nicht eingeführtem Fisch gestiegen ist, ändert hieran nichts; sie könnte lediglich ein Hinweis darauf sein, dass es die finnischen Unternehmen versäumt haben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, die die marktpolitische Entwicklung für Fischereierzeugnisse in Finnland erfordert hätten. Die Unternehmen werden auf jeden Fall durch eine Beihilfe begünstigt, die ihre Stellung auf dem Binnenmarkt gegenüber ausländischen Unternehmen stärkt.

    (37)

    Dies lässt den Schluss zu, dass die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 erfüllt sind und die Entschädigung, die den finnischen Fischereibetrieben aus staatlichen Mitteln gezahlt wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

    5.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

    5.2.1.   Art der Beihilferegelung

    (38)

    Die Fischereiversicherungsregelung zielt darauf ab, Ausgaben zu decken, die teilweise durch Versicherungsprämien gedeckt sind. Es handelt sich nicht um direkte Zuschüsse zu Versicherungsprämien; nicht ein Teil der Versicherungsprämien wird getragen, sondern ein Teil der Schadensersatzforderungen der Betriebe an ihre Fischereiversicherungsgesellschaften.

    (39)

    Da die Versicherungsgesellschaften jedoch die an sie gerichteten Forderungen im Umfang der erstattungsfähigen Schadenshöhe begleichen müssen, dient die Beihilfe nach Auffassung der Kommission dazu, die Versicherungsprämien zu senken, die die Fischereibetriebe hätten zahlen müssen, wenn die Versicherungsgesellschaften nicht mit Staatsgeldern hätten rechnen können. Sie hat damit dieselbe Wirkung wie ein Zuschuss zu Versicherungsprämien. Diese Regelung lässt sich daher als Beihilfe zu Versicherungsprämien einstufen.

    5.2.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

    (40)

    Die Kommission kann sich der Meinung der finnischen Behörden nicht anschließen, wenn diese erklären, dass die Situation in Bezug auf die Leitlinien 2004 und 2008 vergleichbar war mit der Situation bei den Leitlinien 1997, da es jeweils keine Bestimmung über Beihilfen zu Versicherungsprämien gab. Die Streichung im Jahr 2004 einer solchen Bestimmung, die in den Leitlinien 2001 verankert worden war (16), zeigt, dass die Kommission bei der Überarbeitung 2004 klar davon ausgegangen ist, dass eine solche Beihilfe ab Inkrafttreten der Leitlinien 2004 nicht länger zu den Ausnahmen von der Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gezählt werden und als vereinbar eingestuft werden konnte. Diese politische Entscheidung wurde auch bei der nächsten Überarbeitung nicht rückgängig gemacht, d. h. auch die Leitlinien 2008 enthielten keine solche Bestimmung.

    (41)

    Außerdem hat sich das allgemeine Umfeld, in dem die Kommission staatliche Beihilfen zu Versicherungsprämien beurteilt, geändert. Diese staatliche Beihilferegelung wurde von der Kommission im Jahr 2000 (17) aufgrund der Entschädigungen im Zuge „außergewöhnlicher Umstände, die speziell für finnisches Wetter und finnische Küstengemeinden gelten“ als vereinbar angesehen. In ihren Erwägungsgründen für diese Entscheidung führte die Kommission den Agrarsektor an, für den es in den vergleichbaren Agrarleitlinien auch keine entsprechende Bestimmung gab, in dem die Kommission aber im Einzelfall meistens positiv über Beihilfemaßnahmen in Verbindung mit der Absicherung gegen Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Versicherungen urteilte. Im Jahr 2000 hat die Kommission ihre Politik dann für den Agrar- und den Fischereisektor klarer definiert und in die jeweiligen Leitlinien Kriterien aufgenommen, nach denen derartige Beihilfen beurteilt werden sollten (18). In den Leitlinien für den Agrarsektor (19) existieren solche Kriterien auch weiterhin, in den Leitlinien für den Fischereisektor jedoch nicht mehr. Für den Agrarsektor hat die Kommission also genaue Kriterien zur Beurteilung von Beihilfen zu Versicherungsprämien festgelegt, solche aus den Leitlinien für den Fischereisektor jedoch wieder gestrichen. Daher muss die Kommission für den Fischereisektor wieder zum allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen zurückkehren und für jede Regelung dieser Art anhand der jeweils geltenden Bestimmungen deren Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit feststellen.

    (42)

    Anwendung findet in den laufenden Leitlinien die Nummer 4.9, wonach Beihilfen für Maßnahmen, die unter den vorausgegangenen Nummern über zu vereinbarende Beihilfearten nicht vorgesehen sind, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

    (43)

    Eine Beihilferegelung kann jedoch ausnahmsweise als vereinbar angesehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass sie den verschiedenen Grundsätzen in den Leitlinien entsprechen und zu den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

    (44)

    In seiner Antwort auf die Einleitung des Verfahrens hat Finnland konkrete Vorschläge unterbreitet, wie die Regelung enger gefasst werden könnte (20). Außerdem hat es die Fortführung der Regelung damit begründet, dass es auf dem Versicherungsmarkt für einen Großteil dieser Art von Schäden keine Versicherung gäbe.

    (45)

    Im Schreiben der finnischen Vereinigung der Finanzindustrie Finanssialan Keskusliitto, das dieser Antwort beilag, wird bestätigt, dass nicht alle Schäden so abgedeckt werden könnten, wie die Fischereiversicherungsgesellschaften dies derzeit tun. Der Versicherungsschutz wäre nur sehr begrenzt und könnte in einigen Fällen, etwa für Schäden an Fanggeräten, gar nicht gewährt werden. Versicherungsunternehmen könnten solche Schäden nicht als versicherbar einstufen und wenn doch, wären Versicherungsprämien in unzumutbarer Höhe fällig.

    (46)

    Folglich nehmen die Fischereiversicherungsgesellschaften keine wettbewerbsverzerrende Stellung gegenüber privaten Versicherungsunternehmen ein. Dies bezeichnet ein Versagen des finnischen Marktes, für diese Art von Schäden einen angemessenen Versicherungsschutz zu bieten.

    (47)

    Eine staatliche Beihilfe, die ein Marktversagen korrigiert, kann nach Auffassung der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn es um Anliegen von gemeinsamem Interesse geht. Dies entspricht Nummer 4.9 der Leitlinien bezüglich der Einhaltung der Grundsätze und der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik.

    (48)

    Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist es, die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten (21). Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Regelung in der von Finnland vorgeschlagenen geänderten Fassung dazu beitragen würde, solche Bedingungen zu schaffen. Zusammen mit den Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsvorschriften für diese Ressourcen würde sie die Fortsetzung des Fischfangs unter Bedingungen gestatten, die für die finnischen Küstengewässer typisch sind und auch Schäden an Fanggeräten (Netzen) durch Seehunde und mitunter Kormorane einschließen. Für die Fischereibetriebe, die mit den Erschwernissen des Fischfangs in diesen Gewässern zu kämpfen haben, könnten zuverlässige wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedingungen gewährleistet werden. Dies würde nicht zuletzt helfen, das sozioökonomische Gefüge der betreffenden Küstengemeinden zu erhalten.

    (49)

    Die Kommission stellt außerdem fest, dass erlittene Schäden im Rahmen der geänderten Beihilferegelung keineswegs vollständig ersetzt werden. Der Selbstbehalt und die nur teilweise Erstattung der gezahlten Entschädigung der jetzigen Regelung (22) werden beibehalten. Es bleibt also die Gegenleistung der Begünstigten, die in Nummer 3.3 der Leitlinien gefordert wird.

    (50)

    Der Zeitraum schließlich, den Finnland zur Änderung der Regelung für notwendig erachtet (23), ist nach Ansicht der Kommission annehmbar. In Anbetracht des erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens ist die Frist 1. Januar 2013, zu dem das neue Gesetz zur Änderung der derzeitigen Rechtsgrundlage für die Beihilferegelung in Kraft treten soll, angemessen. Außerdem werden die Verträge zwischen den Fischereibetrieben und den Fischereiversicherungsgesellschaften 2012 zu den geltenden Bedingungen verlängert worden sein und 2013 auslaufen. Es ist sinnvoll, die derzeitigen Verträge über die vereinbarte Laufzeit beizubehalten. Sie werden dann 2013 unter den neuen Bedingungen verlängert. Der 31. Dezember 2013 ist daher als endgültiger Termin gerechtfertigt, mit Inkrafttreten der angepassten Verträge am darauffolgenden Tag, d. h. am 1. Januar 2014.

    6.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (51)

    Angesichts der vorstehenden Feststellungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die „Fischereiversicherungsregelung“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie nach folgenden Grundsätzen geändert wird:

    Ausschluss von Hochsee-Fischereifahrzeugen, d. h. praktisch Beschränkung der Regelung auf Schiffe bis maximal 12 m Länge;

    Anspruch nur für Schäden, die in den Hoheitsgewässern oder der ausschließlichen Wirtschaftszone Finnlands entstehen;

    Versicherungsschutz nur für die Schäden, die durch die besonderen Bedingungen in Finnland verursacht werden, d. h. durch widrige klimatische oder geografische Umstände (Eis, Schnee, starke Stürme, Untiefen) oder von Seehunden oder Kormoranen, sowohl an Fischereifahrzeugen und Fanggerät als auch an Transport- und Schleppfahrzeugen und anderer Ausrüstung für den Fischfang im Winter.

    (52)

    Die Kommission nimmt die Zusage der finnischen Behörden zur Kenntnis, die Rechtsgrundlage für diese Beihilferegelung bis spätestens 1. Januar 2013 zu ändern, so dass die Vertragsbedingungen für die betreffenden Versicherungen spätestens zum 1. Januar 2014 angepasst werden können —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die bestehende Beihilferegelung „Fischereiversicherungsregelung“, für die nach der Überarbeitung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen wurden, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie im Einklang mit der Zusage Finnlands wie folgt geändert wird:

    Ausschluss von Hochsee-Fischereifahrzeugen, d. h. praktisch Beschränkung der Regelung auf Schiffe bis maximal 12 m Länge;

    Anspruch nur für Schäden, die in den Hoheitsgewässern oder der ausschließlichen Wirtschaftszone Finnlands entstehen;

    Versicherungsschutz nur für die Schäden, die durch die besonderen Bedingungen in Finnland verursacht werden, d. h. durch widrige klimatische oder geografische Umstände (Eis, Schnee, starke Stürme, Untiefen) oder von Seehunden oder Kormoranen, sowohl an Fischereifahrzeugen und Fanggerät als auch an Transport- und Schleppfahrzeugen und anderer Ausrüstung für den Fischfang im Winter.

    (2)   Die Rechtsvorschriften zur Änderung dieser Regelung treten spätestens zum 1. Januar 2013 und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Versicherungsverträge spätestens zum 1. Januar 2014 in Kraft.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

    Brüssel, den 11. Januar 2012

    Für die Kommission

    Maria DAMANAKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 273 vom 9.10.2010, S. 6.

    (2)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

    (3)  Annahme der Leitlinien von 2004 veröffentlicht im ABl. C 278 vom 11.11.2005, S. 14.

    (4)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

    (5)  Annahme der Leitlinien von 2008 veröffentlicht im ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 15.

    (6)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (7)  Siehe Fußnote 1.

    (8)  Diese letzte ist die einzige Änderung des Gesetzes seit dem Beitritt Finnlands zur Europäischen Union. Erforderlich wurde diese Änderung durch die Einrichtung der finnischen Aufsichtsagentur für den Versicherungssektor. Sie ist ohne Auswirkung auf die eigentliche Beihilferegelung.

    (9)  Vgl. Erwägungsgrund 2.

    (10)  Vgl. Nummer 3.7 der Leitlinien 2004 und Nummer 3.4 der Leitlinien 2008.

    (11)  ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.

    (12)  Vgl. Erwägungsgrund 10.

    (13)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1980] Slg. 2671.

    (14)  Siehe hierzu insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1988] Slg. 4067.

    (15)  Nach Eurostat-Angaben führte Finnland in den Jahren 2007-2009 im Schnitt 30 000 t Fischereierzeugnisse in einem Wert von durchschnittlich 90 Mio. EUR aus anderen Mitgliedstaaten ein und im gleichen Zeitraum rund 20 000 t in einem Wert von durchschnittlich 15 Mio. EUR in andere Mitgliedstaaten aus.

    (16)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

    (17)  Finnland mit Schreiben vom 11. Mai 2000 mitgeteilte Entscheidung.

    (18)  Für den Agrarsektor ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2 (Nummer 11.5.1); für den Fischereisektor die Leitlinien 2001 (siehe Fußnote 14).

    (19)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1, siehe Erwägungsgrund 140, in der auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) verwiesen wird.

    (20)  Vgl. Erwägungsgrund 28.

    (21)  Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (22)  Vgl. Erwägungsgrund 15.

    (23)  Vgl. Erwägungsgrund 30.


    Top