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Document 32012D0185

    2012/185/EU: Beschluss der Kommission vom 4. April 2012 zur Einstellung des auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 99 vom 5.4.2012, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/185(1)/oj

    5.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 99/33


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 4. April 2012

    zur Einstellung des auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    (2012/185/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Am 3. Januar 2011 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag nach Artikel 5 der Grundverordnung ein, dem zufolge die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), das von Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited („Fang-Da-Gruppe“) hergestellt wird, gedumpt sind und dadurch zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen.

    (2)

    Der Antrag wurde von Productos Aditivos SA („Antragsteller“), dem einzigen Hersteller von Natriumcyclamat in der Union, gestellt, auf den somit 100 % der EU-Gesamtproduktion entfallen.

    (3)

    Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kündigte die Kommission am 17. Februar 2011 im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China einzuleiten, das auf die Fang-Da-Gruppe beschränkt war.

    (4)

    Die Kommission sandte dem Antragsteller, der Fang-Da-Gruppe und ihr bekannten Einführern und Verwendern Fragebogen zu. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (5)

    Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (6)

    Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

    (7)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

    (8)

    Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    (9)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das auf die Fang-Da-Gruppe beschränkte Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China eingestellt werden sollte.

    (10)

    Die Überprüfung nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates (3) kann somit eingestellt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkte Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

    Artikel 2

    Die Überprüfung nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wird eingestellt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 4. April 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 50 vom 17.2.2011, S. 9.

    (3)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.


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