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Document 32012D0139
2012/139/EU: Council Decision of 24 January 2012 establishing whether effective action has been taken by Hungary in response to the Council recommendation of 7 July 2009
2012/139/EU: Beschluss des Rates vom 24. Januar 2012 zur Feststellung, ob Ungarn aufgrund der Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat
2012/139/EU: Beschluss des Rates vom 24. Januar 2012 zur Feststellung, ob Ungarn aufgrund der Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat
ABl. L 66 vom 6.3.2012, p. 6–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Januar 2012
zur Feststellung, ob Ungarn aufgrund der Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat
(2012/139/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 8,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
(2) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1), die mit dem Ziel erlassen wurde, die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2004/918/EG (2) vom 5. Juli 2004 entschied der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit bestand (3). |
(4) |
Am 5. Juli 2004 empfahl der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV Ungarn, in einem mittelfristigen Rahmen Maßnahmen zu ergreifen, um das Defizit bis 2008 auf unter 3 % des BIP abzusenken. Mit der Entscheidung 2005/348/EG (4) vom 18. Januar 2005 stellte der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 EGV fest, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates nicht wirksame Maßnahmen ergriffen hatte. |
(5) |
Am 8. März 2005 richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV erneut eine Empfehlung an Ungarn, in der das Jahr 2008 als Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bestätigt wurde. Nach einer erheblichen Verschlechterung der ungarischen Haushaltsaussichten stellte der Rat mit der Entscheidung 2005/843/EG (5) vom 8. November 2005 gemäß Artikel 104 Absatz 8 EGV fest, dass Ungarn es zum zweiten Mal versäumt hatte, wirksame Maßnahmen aufgrund der Empfehlungen des Rates zu ergreifen. |
(6) |
Deshalb richtete der Rat am 10. Oktober 2006 auf Empfehlung der Kommission eine dritte Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV an Ungarn und verschob darin die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits auf das Jahr 2009. Am 7. Juli 2009 stellte der Rat in seiner Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass die ungarischen Behörden mit wirksamen Maßnahmen auf die Empfehlungen vom Oktober 2006 reagiert hatten. Vor dem Hintergrund des deutlichen Konjunkturrückgangs infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise sprach der Rat in derselben Empfehlung eine geänderte dritte Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV aus. |
(7) |
In der Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 wurden die ungarischen Behörden aufgefordert, das übermäßige Defizit spätestens bis zum Jahr 2011 zu beenden. Unter anderem wurde den ungarischen Behörden empfohlen, i) die Verschlechterung der Haushaltsposition 2009 einzudämmen, indem sie eine rigorose Umsetzung der verabschiedeten und angekündigten Korrekturmaßnahmen sicherstellen, um das Ziel von 3,9 % des BIP zu erreichen; ii) ab 2010 die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zur Sicherung einer kontinuierlichen Rückführung des strukturellen Defizits und einer neuerlichen Verringerung des Gesamtdefizits mit mehr Gewicht auf strukturellen Maßnahmen zur Gewährleistung einer dauerhaften Verbesserung der öffentlichen Finanzen rigoros umzusetzen; iii) die Konsolidierungsmaßnahmen, die nötig sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2011 zu erreichen, rechtzeitig auszuarbeiten und zu verabschieden; iv) in den Jahren 2010 und 2011 eine kumulative finanzpolitische Anstrengung von mindestens 0,5 Prozentpunkten des BIP zu gewährleisten; v) sicherzustellen, dass die öffentliche Bruttoschuldenquote auf einen eindeutigen Abwärtskurs gebracht wird. |
(8) |
Am 27. Januar 2010 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an den Rat (6), in der sie auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen feststellte, dass Ungarn mit wirksamen Maßnahmen auf die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 reagiert hatte. Die Kommission gelangte zu dieser Feststellung, indem sie insbesondere den Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von 1,5 % des BIP zur Erreichung des Defizitziels 2009 von 3,9 % des BIP, Strukturreformen bei den Sozialleistungs- und Rentensystemen zur Untermauerung des Defizitziels 2010 von 3,8 % des BIP und den Fortschritten bei der Umsetzung des neuen finanzpolitischen Gesamtrahmens Rechnung trug, aber gleichzeitig warnte die Kommission vor erheblichen Risiken. |
(9) |
Am 15. Dezember 2011 legte Ungarn der Kommission und dem Rat seinen Bericht vom Dezember 2011 über die Maßnahmen vor, die Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags ergriffen hatte (im Folgenden „VÜD-Fortschrittsbericht vom Dezember 2011“). Unter anderem auf der Grundlage dieses Fortschrittsberichts wurde eine aktualisierte Bewertung der Maßnahmen vorgenommen, die Ungarn zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2011 ergriffen hat; dabei wurden folgende Schlussfolgerungen gezogen:
|
(10) |
Alles in allem lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass Ungarn bis 2011 den Referenzwert von 3 % des BIP formell zwar einhält, dies aber nicht auf einer strukturellen und nachhaltigen Korrektur basiert. Der Haushaltsüberschuss 2011 ist auf substanzielle einmalige Einnahmen von über 10 % des BIP zurückzuführen und wird von einer kumulativen strukturellen Verschlechterung in den Jahren 2010 und 2011 um 2,75 % des BIP begleitet, während eine kumulative Verbesserung der Haushaltslage um 0,5 % des BIP empfohlen worden war. Zudem führen die Behörden 2012 zwar substanzielle strukturelle Maßnahmen zur Verringerung des strukturellen Defizits auf 2,6 % durch, wobei der Referenzwert von 3 % des BIP erneut aber nur dank einmaliger Maßnahmen in Höhe von knapp 1 % des BIP erreicht wird. Schließlich dürfte das Defizit 2013 (mit 3,25 % des BIP) die Defizitmarke von 3 % des BIP selbst bei Berücksichtigung zusätzlicher Maßnahmen, die seit der Herbstprognose 2011 angekündigt wurden, erneut überschreiten. Das höhere Defizit des Jahres 2013 ist in erster Linie im Zusammenhang mit der geplanten Einstellung befristeter einmaliger Maßnahmen und dem Wegfall der damit verbundenen Einnahmen zu sehen, während nicht alle geplanten Strukturreformen in ausreichendem Maße spezifiziert wurden. Insgesamt lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass die Maßnahmen, welche die ungarische Regierung aufgrund der Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV ergriffen hat, unzureichend sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ungarn hat auf die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. VESTAGER
(1) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(2) ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27.
(3) Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Ungarn sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/index_de.htm.
(4) ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 42.
(5) ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 18.
(6) KOM/2010/0010 final.