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Document 32011R1308

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1308/2011 der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

    ABl. L 332 vom 15.12.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1308/oj

    15.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2011 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2011

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mengen, für die vom 4. Dezember bis zum 7. Dezember 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenzucker eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 genannte Höchstmenge.

    (2)

    Daher ist es gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und die Zeiträume für die Antragstellung abzuschließen.

    (3)

    Damit vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen eingegriffen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mengen, für die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 vom 4. Dezember bis zum 7. Dezember 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Zucker eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 21,680216 % multipliziert.

    Die vom 8. Dezember 2011 bis zum 15. Dezember 2011 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen werden abgelehnt.

    Die Zeiträume für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen werden am 15. Dezember 2011 abgeschlossen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 2011

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 9.


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