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Document 32011R1091

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1023/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

    ABl. L 281 vom 28.10.2011, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1091/oj

    28.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 281/23


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1091/2011 DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 2011

    zur Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1023/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1023/2011 der Kommission vom 14. Oktober 2011 zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl (2) sind zwei Ausschreibungsteilzeiträume vorgesehen.

    (2)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) setzt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angebote entweder einen Beihilfehöchstbetrag fest oder keinen Beihilfehöchstbetrag fest.

    (3)

    Auf der Grundlage der im Rahmen der ersten Teilausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für den am 25. Oktober 2011 endenden Ausschreibungsteilzeitraum einen Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung von Olivenöl festzusetzen.

    (4)

    Um dem Markt ein schnelles Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (5)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für den am 25. Oktober 2011 endenden Ausschreibungsteilzeitraum im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1023/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens wird der Beihilfehöchstbetrag für Olivenöl im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Oktober 2011

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 22.

    (3)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


    ANHANG

    (EUR/Tonne/Tag)

    Erzeugnis

    Beihilfehöchstbetrag

    Natives Olivenöl

    1,3


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