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Document 32011R1071

Verordnung (EU) Nr. 1071/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 über die Durchführung von Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 in Bezug auf die Handelsregelung für Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80

ABl. L 284 vom 31.10.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1071/oj

31.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1071/2011 DES RATES

vom 20. Oktober 2011

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 über die Durchführung von Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 in Bezug auf die Handelsregelung für Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Besitzstand zu entfernen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 (1) sah für den Handel mit nicht von Anhang I erfassten Waren zwischen der EG und Griechenland Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. November 1981 bis zum 31. Juli 1982 vor. Da Griechenland inzwischen ein vollgültiger Mitgliedstaat ist, ist die Verordnung nunmehr überholt, sie sollte daher aus dem aktiven Besitzstand der Union entfernt werden.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 wird aufgehoben.

(2)   Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnung erfolgt unbeschadet

a)

der weiteren Geltung von Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Verordnung angenommen wurden und

b)

der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch die in Absatz 1 genannte Verordnung an anderen Rechtsakten der Union, die durch die vorliegende Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  ABl. L 359 vom 31.12.1980, S. 18.


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