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Document 32011R0950
Council Regulation (EU) No 950/2011 of 23 September 2011 amending Regulation (EU) No 442/2011 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
ABl. L 247 vom 24.9.2011, p. 3–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2012; Aufgehoben durch 32012R0036
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32011R0442 | Zusatz | Artikel 1 PTJ) | 24/09/2011 | |
Modifies | 32011R0442 | Änderung | Anhang II | 24/09/2011 | |
Modifies | 32011R0442 | Ersetzung | Anhang IV | 24/09/2011 | |
Modifies | 32011R0442 | Ersetzung | Artikel 10 BI | 24/09/2011 | |
Modifies | 32011R0442 | Zusatz | Artikel 3 QT | 24/09/2011 | |
Modifies | 32011R0442 | Zusatz | Artikel 2 BI | 24/09/2011 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32012R0036 |
24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 950/2011 DES RATES
vom 23. September 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2). |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 878/2001 (3) änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich einer Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste und eines Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2011/628/GASP (4), durch den der Beschluss 2011/273/GASP geändert wurde, einigte sich der Rat auf weitere Maßnahmen, nämlich das Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste, das Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Schutz der Wirtschaftsbeteiligten vor Ansprüchen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sanktionen. |
(4) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
|
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Europäischen Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.“. |
3. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 3c (1) Folgendes ist verboten:
(2) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind. (3) Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(4) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote
|
4. |
Artikel 10a erhält folgende Fassung: „Artikel 10a Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, werden nicht anerkannt.“. |
Artikel 2
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.
(2) ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.
(3) ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 1.
(4) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 werden folgende Einträge hinzugefügt:
Personen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Tayseer Qala Awwad |
geboren 1943 in Damaskus |
Justizminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt u.a. dessen Politik und Praxis der willkürlichen Festnahme und Inhaftierung. |
23.09.2011 |
2. |
Dr. Adnan Hassan Mahmoud |
geboren 1966 in Tartus |
Informationsminister. Verbindungen zum syrischen Regime, unterstützt und fördert u.a. dessen Informationspolitik. |
23.09.2011 |
Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
||||||||
1. |
Addounia TV (alias Dounia TV) |
Telefon: +963-11-5667274, +963-11-5667271, Fax: +963-11-5667272 Website: http://www.addounia.tv |
Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. |
23.09.2011 |
||||||||
2. |
Cham Holding |
|
Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es. |
23.09.2011 |
||||||||
3. |
El-Tel Co. (alias El-Tel Middle East Company) |
|
Herstellung und Lieferung von Telekommunikationsausrüstung für das Militär. |
23.09.2011 |
||||||||
4. |
Ramak Constructions Co. |
|
Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke. |
23.09.2011 |
||||||||
5. |
Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company) |
|
Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen; zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf. |
23.09.2011 |
||||||||
6. |
Syriatel |
|
Unter der Kontrolle von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung. |
23.09.2011 |
ANHANG II
„ANHANG IV
Liste der Erdölerzeugnisse
HS-Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
2715 00 00 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)“ |