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Document 32011R0789

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 789/2011 der Kommission vom 5. August 2011 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2012

    ABl. L 203 vom 6.8.2011, p. 26–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/789/oj

    6.8.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 203/26


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 789/2011 DER KOMMISSION

    vom 5. August 2011

    zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2012

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) können die Ausfuhrlizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Rahmen der Kontingente ausgeführt wird, die sich aus den während der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Übereinkommen ergeben, nach einem besonderen Verfahren zugeteilt werden, in dessen Rahmen bevorzugte Einführer in den USA benannt werden können.

    (2)

    Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2012 eröffnet werden; außerdem sind die zusätzlich erforderlichen Modalitäten festzulegen.

    (3)

    Die in den USA zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Union im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den im Rahmen der Tokio-Runde eingeräumten Kontingenten. Bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse den Anforderungen für eine Kontingentzuteilung nach dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“ entsprechen.

    (4)

    Damit auch die weniger nachgefragten Kontingente ausgeschöpft werden, sollten Anträge über die gesamte Kontingentsmenge zulässig sein.

    (5)

    Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt. Es wird davon ausgegangen, dass die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Mitteilungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) mithilfe dieses Systems übermittelt werden können. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten dieses Informationssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 verwenden.

    (6)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit ist festzulegen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab Ende 2012 keine Anwendung mehr finden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und 2012 im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden, werden gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung sowie gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.

    Artikel 2

    (1)   Lizenzanträge gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 (nachstehend „Anträge“ genannt) sind im Zeitraum vom 1. bis spätestens 9. September 2011 bei den zuständigen Behörden zu stellen.

    (2)   Die Anträge sind nur gültig, wenn sie alle Angaben nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 enthalten und ihnen die dort genannten Unterlagen beigefügt sind.

    In den Fällen, in denen sich die Menge, die für eine in Anhang I Spalte 2 der vorliegenden Verordnung genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, darf sich der Lizenzantrag nur auf eines dieser Kontingente beziehen, und es müssen das betreffende Kontingent und die Erzeugnisgruppe unter Verwendung der Gruppen- und Kontingentsbezeichnung gemäß Anhang I Spalte 3 angegeben werden.

    Die Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 haben entsprechend dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster zu erfolgen.

    (3)   Bei den in Anhang I Spalte 3 als „22-Tokio“, „22-Uruguay“„25-Tokio“ und „25-Uruguay“ bezeichneten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

    Bei den anderen in Anhang I Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen die Anträge für mindestens 10 Tonnen gestellt werden und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.

    (4)   Die Anträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er keine anderen Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe und dasselbe Kontingent gestellt hat und auch nicht stellen wird.

    Stellt ein Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein und dieselbe Erzeugnisgruppe und ein und dasselbe Kontingent mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge ungültig.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 16. September die Anträge mit, die für die einzelnen in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen und gegebenenfalls für die dort aufgeführten Kontingente gestellt wurden.

    Alle Mitteilungen, auch dahin gehende Mitteilungen, dass keine Anträge gestellt wurden, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 zu übersenden.

    (2)   Diese Mitteilung enthält je Erzeugnisgruppe und gegebenenfalls je Kontingent folgende Angaben:

    a)

    eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und Referenz(nummer);

    b)

    die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America (2011)“;

    c)

    Name, Anschrift und Referenz(nummer) des vom Antragsteller benannten Einführers.

    Artikel 4

    Die Kommission beschließt unverzüglich gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 über die Zuteilung der Lizenzen und setzt die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Oktober 2011 hiervon in Kenntnis.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent die gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 je Antragsteller zugeteilten Mengen, den Erzeugniscode, die Referenz(nummer) des Antragstellers und die Referenz(nummer) des benannten Einführers mit.

    Die durch Auslosung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 zugeteilten Mengen werden im Verhältnis zu den für die einzelnen KN-Codes beantragten Erzeugnismengen auf die KN-Codes aufgeteilt.

    Die Mitteilung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 mitgeteilten Angaben vor Erteilung der Lizenzen, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 2011.

    Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer, dem eine Lizenz erteilt wurde, falsche Angaben gemacht hat, so wird die Lizenz für ungültig erklärt und die Sicherheit einbehalten. Die Mitgliedstaaten teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Die Mitteilung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 und umfasst für jede Gruppe und gegebenenfalls für jedes Kontingent

    a)

    die Referenz(nummer) des Antragstellers;

    b)

    die je Antragsteller beantragten Mengen je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur und je Code gemäß dem „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America (2011)“;

    c)

    die Referenz(nummer) des benannten Einführers.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. August 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

    (3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.


    ANHANG I

    Im Jahr 2012 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführender Käse

    Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 und Verordnung (EU) Nr. 789/2011

    Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

    Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

    Für 2012 verfügbare Menge

    Bemerkung Nr.

    Gruppe

     

    Kg

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    16

    Not specifically provided for (NSPF)

    16-Tokyo

    908 877

    16-Uruguay

    3 446 000

    17

    Blue Mould

    17-Uruguay

    350 000

    18

    Cheddar

    18-Uruguay

    1 050 000

    20

    Edam/Gouda

    20-Uruguay

    1 100 000

    21

    Italian type

    21-Uruguay

    2 025 000

    22

    Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

    22-Tokyo

    393 006

    22-Uruguay

    380 000

    25

    Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

    25-Tokyo

    4 003 172

    25-Uruguay

    2 420 000


    ANHANG II

    Erforderliche Angaben Gemäss Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009

    Gruppe und Kontingent gemäß Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EU) Nr. 789/2011:

     

    Gruppe gemäß Anhang I Spalte 2 der Verordnung (EU) Nr. 789/2011: …

    Grundlage des Kontingents:

    Uruguay-Runde: 

    Tokio-Runde: 


    Name und Anschrift des Antragstellers

    Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur

    Beantragte Menge in kg

    Code des „Harmonised Tariff

    Schedule of the USA“

    Name und Anschrift des benannten Einführers

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     


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