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Document 32011R0404R(03)

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ( ABl. L 112 vom 30.4.2011 )

    ABl. L 125 vom 12.5.2012, p. 54–54 (DE, FR, IT, HU, NL, PL, SK, SL)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/404/corrigendum/2012-05-12/2/oj

    12.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/54


    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 112 vom 30. April 2011 )

    1.

    Seite 35, Artikel 126 Absatz 2:

    anstatt:

    „(2)   Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, wird der Inhaber der Fanglizenz gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen schweren Verstoß mit bis zu 12 Punkten belegt.“

    muss es heißen:

    „(2)   Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, wird der Inhaber der Fanglizenz gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen schweren Verstoß mit Punkten belegt, insgesamt bis zu maximal 12 Punkten.“

    2.

    Seite 59, Anhang X, Tabelle, erste Zeile, rechte Spalte:

    anstatt:

    „Bei Gespannfischerei oder Fischen mit Mutterschiffen sind der Name des zweiten Schiffes, der Name seines Kapitäns, seine Nationalität und seine externen Kennzeichen unterhalb der Angaben für das Fischereifahrzeug einzutragen, für das das Fischereilogbuch geführt wird.“

    muss es heißen:

    „Bei Gespannfischereieinsätzen sind der Name des zweiten Schiffes, der Name seines Kapitäns, seine Nationalität und seine externen Kennzeichen unterhalb der Angaben für das Fischereifahrzeug einzutragen, für das das Fischereilogbuch geführt wird.“

    3.

    Seite 135, Anhang XXX, Tabelle, erste Zeile, mittlere Spalte:

    anstatt:

    Nichtaufzeichnung und Nichtmeldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten

    (Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)“

    muss es heißen:

    Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten

    (Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)“


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