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Document 32011R0393

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2011 der Kommission vom 19. April 2011 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

    ABl. L 104 vom 20.4.2011, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/393/oj

    20.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 104/39


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 393/2011 DER KOMMISSION

    vom 19. April 2011

    zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. April 2011 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. April 2011 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4380 verfügbare Menge.

    (2)

    Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufende Nummer 09.4380 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufende Nummer wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. April 2011 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

    (2)   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. April 2011

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


    ANHANG

    Zucker — Zugeständnisse CXL

    Wirtschaftsjahr 2010/11

    Vom 1.4.2011 bis 7.4.2011 eingereichte Anträge

    Laufende Nr.

    Land

    Zuteilungskoeffizient

    (%)

    Weitere Anträge

    09.4317

    Australien

    Ausgesetzt

    09.4318

    Brasilien

    Ausgesetzt

    09.4319

    Kuba

     

    09.4320

    Andere Drittländer

    Ausgesetzt

    09.4321

    Indien

    Ausgesetzt

    Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


    Balkan-Zucker

    Wirtschaftsjahr 2010/11

    Vom 1.4.2011 bis 7.4.2011 eingereichte Anträge

    Laufende Nr.

    Land

    Zuteilungskoeffizient

    (%)

    Weitere Anträge

    09.4324

    Albanien

     

    09.4325

    Bosnien und Herzegowina

     (1)

     

    09.4326

    Serbien

     (1)

     

    09.4327

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

     

    09.4328

    Kroatien

     (1)

     

    Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


    Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

    Wirtschaftsjahr 2010/11

    Vom 1.4.2011 bis 7.4.2011 eingereichte Anträge

    Laufende Nr.

    Einfuhrart

    Zuteilungskoeffizient

    (%)

    Weitere Anträge

    09.4380

    Außerordentlich

    1,8053

    Ausgesetzt

    09.4390

    Industriell

     (2)

     

    Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


    (1)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.

    (2)  Nicht anwendbar: Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


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